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Urteil

8 Sa 1636/16

LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0331.8SA1626.16.00
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Leitsätze
Zur Frage der Wirksamkeit einer Ruhegehaltsvereinbarung einer Angestellten auf Lebenszeit im Zusammenhang mit der Aufgabe der stellvertretenden Leitung der Rechtsabteilung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.(Rn.76)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 16 Ca 12713/15 - teilweise dahin abgeändert, dass 1. die Beklagte Zinsen auf die in den Ziffern I., II. und V. des Tenors titulierten Beträge erst ab dem 2. des jeweiligen Monats schuldet, 2. die Klägerin verurteilt wird, an die Beklagte 47.174,07 EUR (siebenundvierzigtausendeinhundertvierundsiebzig 07/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2016 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, wobei klargestellt wird, dass es sich in Ziffer III. des Tenors des angefochtenen Urteils um die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 handelt. II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, 1. an die Klägerin 101,37 EUR (einhunderteins 37/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus je 33,79 EUR seit dem 2. Januar 2017, seit dem 2. Februar 2017 und seit dem 2. März 2017 zu zahlen. 2. der Klägerin ab April 2017 solange monatlich 70% ihrer jeweiligen Kosten für die Vollversicherung bei der D.-Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, wie sie der Klägerin keine Beihilfe gem. § 2 Abs. 6 des Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 gewährt und die Klägerin von der D. nicht aus dem Versicherungsvertrag in entsprechender Höhe entlassen worden ist, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlichen Erstattungsbetrag zum 2. eines jeden Monats, wobei die Feststellung in Ziffer VIII. des Tenors des angefochtenen Urteils auf die Zeit bis zum 31.März 2017 beschränkt wird. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Wirksamkeit einer Ruhegehaltsvereinbarung einer Angestellten auf Lebenszeit im Zusammenhang mit der Aufgabe der stellvertretenden Leitung der Rechtsabteilung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.(Rn.76) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 16 Ca 12713/15 - teilweise dahin abgeändert, dass 1. die Beklagte Zinsen auf die in den Ziffern I., II. und V. des Tenors titulierten Beträge erst ab dem 2. des jeweiligen Monats schuldet, 2. die Klägerin verurteilt wird, an die Beklagte 47.174,07 EUR (siebenundvierzigtausendeinhundertvierundsiebzig 07/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2016 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, wobei klargestellt wird, dass es sich in Ziffer III. des Tenors des angefochtenen Urteils um die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 handelt. II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, 1. an die Klägerin 101,37 EUR (einhunderteins 37/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus je 33,79 EUR seit dem 2. Januar 2017, seit dem 2. Februar 2017 und seit dem 2. März 2017 zu zahlen. 2. der Klägerin ab April 2017 solange monatlich 70% ihrer jeweiligen Kosten für die Vollversicherung bei der D.-Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, wie sie der Klägerin keine Beihilfe gem. § 2 Abs. 6 des Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 gewährt und die Klägerin von der D. nicht aus dem Versicherungsvertrag in entsprechender Höhe entlassen worden ist, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlichen Erstattungsbetrag zum 2. eines jeden Monats, wobei die Feststellung in Ziffer VIII. des Tenors des angefochtenen Urteils auf die Zeit bis zum 31.März 2017 beschränkt wird. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs.2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Soweit die Berufung klageändernde bzw. klageerweiternde Anträge enthält, begegnen diese keinen rechtlichen Bedenken gemäß § 533 ZPO. Die innerhalb der Frist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3, 5 ArbGG mit gleichzeitiger Begründung eingereichte Anschlussberufung der Klägerin genügt den Anforderungen gemäß § 524 ZPO. Der Beklagten war auf den am 31. März 2017 überreichten Schriftsatz der Klägerin vom 30. März 2017 keine Erklärungsfrist einzuräumen, weil der Schriftsatz kein für die Entscheidung der Kammer relevantes Vorbringen enthält. II. Die Berufung hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet. 1. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht nach den Hauptanträgen der Klägerin zu 1., 2., 3., 4., 12., 13., 14., und 15. erkannt und die ZV 2005 für rechtswirksam und verbindlich gehalten und es insbesondere abgelehnt, die Vereinbarung als sittenwidrig anzusehen. Dabei hat das Arbeitsgericht seiner Entscheidung den ihm unterbreiteten Sachvortrag der Parteien zutreffend und vollständig zugrunde gelegt und seine Entscheidung im Einklang mit der zu den Rechtsfragen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen und ausführlich begründet. Das Berufungsgericht teilt sowohl die Sachverhaltsbewertung als auch die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und schließt sich deshalb den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. 1.1 Zu Unrecht rügt die Berufung, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft nicht beachtet, dass die Ziffern 7., 9., 10. und 11. der ZV 2005 ein selbständiges Strafversprechen im Sinne des § 343 Abs. 2 BGB darstellten, das gem. § 344 BGB wegen Gesetzesverstoßes unwirksam sei. 1.1.1 Das Arbeitsgericht hat nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen Anlass zu der von der Beklagten gewünschten Prüfung gehabt, denn die Verpflichtungen der Beklagten aus der ZV 2005 stellen kein - selbständiges - Strafversprechen dar. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte der Klägerin für den Fall der Abschaffung der Stabsstelle das Recht auf die hier streitigen Leistungen versprochen hat, die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Argumentation aber nicht, dass die Parteien in der ZV 2005 eine Gesamtregelung über ihr Arbeitsverhältnis getroffen haben, mit der die Klägerin - allein dem Wunsch der Beklagten nachgebend - ihre Lebenszeitstellung als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten und ihre Stellung als Justitiarin der B. aufgegeben und die ihr angebotene Stelle als Leiterin der Stabsstelle „Projekt Koordination und Koordination dezernatsübergreifende Aufgaben“ übernommen hat. Damit erwiese sich allenfalls der - neuerliche - Entzug der der Klägerin als Ersatz für ihre in bisheriger „Alleinstellung“ inne gehabte Position übertragenen Tätigkeit als Leiterin der Stabsstelle als verpönte Handlung. Selbst wenn man der Beklagten in ihrer Bewertung folgen sollte, so erwiese sich ein derartiges Vertragsstrafeversprechen nicht gem. § 344 BGB als rechtsunwirksam, denn ein Gesetzesverstoß kann nicht festgestellt werden. Die Vereinbarung der Parteien ist vielmehr unter Berücksichtigung ihrer arbeitsvertraglichen Ausgangssituation unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr ihre finanziellen Belastungen für den Abbau der Stelle der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle aus der ZV 2005 mit der nach § 5 Abs. 3 des Vertrags vom 18. April 1996 geschuldeten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleicht, übersieht sie, dass § 5 Abs. 3 des Vertrags wie folgt lautet: „Zwecks Übernahme einer anderen Tätigkeit kann Frau W. das Vertragsverhältnis unter Verzicht auf ihre Versorgungsansprüche mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres lösen. Die Rechte von Frau W. auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und ggfs. in einer Zusatzversorgungseinrichtung bleiben hiervon unberührt.“ Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, denn die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, um eine andere Tätigkeit zu übernehmen, sie hat vielmehr auf Drängen der Beklagten ihre Stelle als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung aufgegeben und die Leitung der Stabsstelle übernommen, die sie wiederum nicht aufgegeben hat, um eine andere Stelle anzutreten, sondern hat aufgeben müssen, nachdem die Beklagte die Stabsstelle aufgelöst hat. Die Regelung in § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 trifft vielmehr allein den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch. Dass ein solcher Wunsch der Klägerin, ihre Lebensstellung bei der Beklagten aufzugeben, zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat, behauptet selbst die Beklagte nicht. Nach der Regelung in Ziffer 9. der ZV 2005 war Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen aus Ziffern 10. und 11. der ZV 2005 der Ausspruch einer Kündigung durch die Klägerin. Dass auch die Beklagte das Vorgehen im Einklang mit den Vereinbarungen der Parteien verstanden hat, ergibt sich im Übrigen auch aus ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2007, in dem sie die von den Parteien vereinbarte und bis August 2015 angewandte Vorgehensweise bestätigt hat. Auch der von der Beklagten noch erstinstanzlich herangezogene Vergleich der Kosten der Umsetzung der ZV 2005 mit den Kosten, die der Beklagten entstanden wären, wenn die Klägerin am 1. Februar 2008 in den Ruhestand getreten wäre, verkennt die arbeitsvertragliche Ausgangsposition der Parteien bei Abschluss der ZV 2005. Die Beklagte berücksichtigt nicht, dass es nicht die Klägerin war, die im Jahr 2005 aus ihrem aktiven Arbeitsverhältnis ausscheiden wollte, sondern vielmehr die Beklagte der Klägerin über ihren Vorstandsvorsitzenden deutlich gemacht hat, dass sie mit ihr als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung nicht mehr plane und - wie die Beklagte eingeräumt hat - die Klägerin sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, das Anlass für rechtswirksame arbeitgeberseitige Maßnahmen gegeben hätte, die Klägerin aus ihrer Position als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung zu entfernen, zumal die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein Versetzungsrecht der Beklagten nicht vorsahen, die Beklagte also rechtlich nicht in der Lage war, ihren Wunsch gegen den Willen der Klägerin umzusetzen. Da die Stellung der Klägerin als Lebenszeitstellung ausgestaltet war (vgl. zur Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses auf Lebenszeit das bereits vom Arbeitsgericht angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.03.2004 - 2 AZR 153/03 - BB 2004, 2303), wäre die Beklagte gehalten gewesen, als Vergleichsmaßstab die bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den im Jahr 2005 geltenden Bedingungen an die Klägerin zu erbringenden Leistungen heranzuziehen. Dabei ist - worauf auch bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen hat - zu berücksichtigen, dass das aktive Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Klägerin fortzusetzen gewesen wäre. Soweit die Beklagte meint, sie hätte die Klägerin gem. § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 nach einer 30-jährigen Dienstzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzen können, so übersieht sie, dass eine in Anlehnung an das Beamtenrecht vorbehaltene einseitige Versetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2009 - 6 AZR 151/08 - DB 2009, 1710), der sich das Berufungsgericht anschließt, mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar und wegen der darin liegenden Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen nichtig ist. Damit sind als Vergleichsmaßstab für die Kosten der Umsetzung der ZV 2005 diejenigen Kosten anzusetzen, die der Beklagten entstanden wären, wenn sie der Klägerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 66. Lebensjahres am 31. Juli 2024 ihre vollen Bezüge hätte zahlen müssen. Da die Beklagte eine vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin jedoch abgelehnt hat, kann nicht festgestellt werden, dass bzw. in welchem Maße einer solchen Zahlung eine wirtschaftlich verwertbare Leistung der Klägerin entgegengestanden hätte. Es ist vielmehr zu vermuten, dass in der Folgezeit Konflikte entstanden wären, die - soweit die Beklagte ein vertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt hätte - nicht nur zu Reibungsverlusten, sondern zu gerichtlichen Auseinandersetzungen bis hin zu Vollstreckungsmaßnahmen oder Schadensersatzansprüchen der Klägerin hätten führen können. Ob - wie bis zuletzt zwischen den Parteien streitig geblieben ist - die Klägerin Ruhegeldbezüge in Höhe von 75 % oder nur in Höhe von 71,5 % ihrer zuletzt bezogenen Vergütung erhalten hätte, fällt angesichts der deutlich über den Kosten aus der Umsetzung der ZV 2005 liegenden Kosten der Beklagten bei vertragsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne vertragsgemäße Beschäftigung nicht entscheidend ins Gewicht, zumal die Pensionsleistungen auf einer dynamischen Entwicklung der Vergütung der Klägerin beruht hätten. Da die Beklagte somit von einem unzutreffenden Vergleichsmaßstab ausgeht, gelangt sie zu dem auch aus Sicht des Berufungsgerichts unzutreffenden Ergebnis einer Unwirksamkeit der ZV 2005 gem. § 344 BGB wegen vermeintlicher Verstöße gegen Bestimmungen in § 69 Abs. 2, 3 und 6 SGB IV, gegen die Organisations- und Personalhoheit gem. § 29 Abs. 3 SGB IV und gegen § 138 BGB. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil, bezogen auf die einzelnen von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen, bereits im Zusammenhang mit der Ablehnung der Bewertung der ZV 2005 als sittenwidrig und nichtig derart detailliert begründet (Entscheidungsgründe S. 20 - 29, Bl. 1223 - 1232 d. A.), dass das Berufungsgericht von einer nochmaligen Darstellung absieht (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 1.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch kein Fall gem. § 343 BGB gegeben, in dem - das Vorliegen eines Strafversprechens im Sinne des § 340 BGB unterstellt - die verwirkte Strafe herabzusetzen wäre, denn die Strafe erweist sich - insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - nicht als verhältnismäßig hoch. Auch eine erkennbare Übersicherung der Klägerin liegt nicht vor. Soweit die Parteien die Möglichkeiten der Beklagten auf den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die Klägerin nach Abschaffung der Stabsstelle zu reagieren, nach ihrer Interessenlage im vorliegenden Rechtsstreit mit unterschiedlichen Auffassungen diskutieren, lässt dies keine entscheidungserheblichen Rückschlüsse auf eine Übersicherung der Klägerin zu, weil - soweit die Beklagte hier meint, verpflichtet und in der Lage gewesen zu sein, der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine zumutbare andere Beschäftigung anzubieten - dies sich sowohl als spekulativ erweist als auch die Klägerin bei einem Verbleiben im Arbeitsverhältnis nach einer Änderungskündigung eine gegenüber der ursprünglich auf Lebenszeit übertragenen Tätigkeit als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung eine – erneut veränderte und in ihrer Wertigkeit ggf. noch geringer zu bewertende – Tätigkeit und in der Hierarchie der Beklagten einen weiteren Abstieg hätte hinnehmen müssen, ohne dafür eine - ihrer starken Ausgangsposition entsprechende - Gegenleistung zu erlangen. Dass der Klägerin das Recht auf Inanspruchnahme der Leistungen aus der ZV 2005 eingeräumt worden ist, entspricht im Übrigen im Grundsatz der von der Beklagten der Klägerin bereits in dem Schreiben aus dem Jahr 2002 (Anl. K5, Bl. 39 d. A.) eingeräumten Möglichkeit, in den Ruhestand zu treten, wenn ihr die Stelle der Leiterin der Rechtsabteilung nach dem Ausscheiden des damaligen Leiters nicht übertragen wird. Dass die Parteien mit der ZV 2005 eine - zunächst - vertragserhaltende Vereinbarung getroffen haben, die erst im Fall einer künftigen Nichtdurchführbarkeit zu den dort geregelten Konsequenzen geführt hat, führt deshalb auch aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu der von der Beklagten geltend gemachten Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. 1.2 Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der ZV 2005 bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines kollusiven Verhaltens der vertragsschließenden Personen, denn die Beklagte hat keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art dafür dargelegt, dass die Klägerin und der Streithelfer zu Lasten der Beklagten zusammenwirkten. 1.3 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, eine wirksame Bindung an die ZV 2005 sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil ihr Vorstand seine Vollmacht offensichtlich missbraucht habe und der Missbrauch evident gewesen sei. 1.3.1 Zwar kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.06.2010 - XI ZR 389/09 - DB 2010, 1450, m.w.N.), der sich das Berufungsgericht anschließt, der Grundsatz, dass der Vertretene das Risiko des Vertretungsmissbrauchs trägt und den Vertragspartner keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Bindung des Vertreters im Innenverhältnis trifft, dann durchbrochen werden, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dafür aber, dass massive Verdachtsmomente bestehen, die eine objektive Evidenz des Missbrauchs begründen, sich also nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Vertragspartners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt. 1.3.2 Der Beklagten ist es nicht gelungen, einen Sachverhalt darzustellen, der eine solche rechtliche Bewertung zulässt. Soweit die Beklagte geltend macht, der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass der Inhalt der ZV 2005 sittenwidrig und nichtig sei, so haben sowohl das Arbeitsgericht als auch das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung durch die Beklage nicht bestätigen können. Soweit sich die Beklagte auf ihre extreme finanzielle Belastung durch die ZV 2005 beruft, so ist bereits dargelegt worden, dass die Beklagte die Belastung unter Zugrundelegung eines auch aus Sicht des Berufungsgerichts unzutreffenden Vergleichsmaßstabs begründet, so dass keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art für eine Unwirksamkeit der ZV 2005 wegen fehlender Bindung der Beklagten gegeben sind. Dass die Klägerin bei Abschluss der ZV 2005 ihre Dienstpflichten missachtet hat, ist fernliegend, denn die Klägerin war berechtigt, in ihrer eigenen Personalangelegenheit ihre Interessen zu wahren. 1.4 Das Arbeitsgericht hat die ZV 2005 danach zu Recht für wirksam erachtet und als Regelung eines Spezialtatbestands verstanden, auf den die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen keine Anwendung finden und die der Klägerin ein Ruhegehalt in Höhe von 75% der zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge einschließlich der Zulage nach Ziffer 6. der ZV 2005 und des Sozialzuschlags für die kindergeldberechtigte Tochter in statischer Höhe zugesprochen hat und nach der der Klägerin von der Beklagten Beihilfeleistungen u.a. im Krankheitsfall beanspruchen kann. Das Berufungsgericht schließt sich auch insoweit der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil an und sieht von einer Wiederholung ab. 1.4.1 Danach hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin für die Monate September und Oktober 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von je 12.470,62 € brutto zu zahlen (Tenor I. und II.). Die Höhe des Ruhegehalts hat das Arbeitsgericht dabei zu Recht - und auch von der Klägerin nicht beanstandet - der von der Beklagten im Februar 2010 erstmalig geleistete Ruhegeldzahlung in dieser Höhe (Anlage CBH 11, Bl. 784 d.A.) entnommen. 1.4.2 Zu Recht hat das Arbeitsgericht in Ziffer III. des Tenors die von der Klägerin auf zulässige Weise i.S.d. § 256 ZPO begehrte Feststellung getroffen, dass die Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Ruhegehalts nach der ZV 2005 verpflichtet ist. 1.4.3 Die nach Ziffer IV. des Tenors des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung ist rechtlich im Hinblick auf die Fälligkeit des Ruhegehalts am jeweils Ersten des Monats nicht zu beanstanden. 1.4.4 Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Sozialzuschlags für die Monate September und November (Ziffer V. des Tenors) erfolgte zu Recht, denn die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig und von der Beklagten nicht bestritten dargelegt, so dass ihr der Sozialzuschlag in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen war. 1.4.5 Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte in Ziffern VI. und VII. des Tenors des angefochtenen Urteils zu Schadensersatz in unstreitiger Höhe wegen verweigerter Beihilfeleistungen verurteilt. Dagegen richtet die Berufung zu Recht keine gesonderten Angriffe. 1.4.6 Mit der durch die Klägerin vorgenommenen Klarstellung, dass sich die Feststellung auf die Zeit bis einschließlich März 2017 beschränken soll, war auch die Feststellung in Ziffer VIII. des Tenors des angefochtenen Urteils aufrechtzuerhalten. 1.4.7 Das angefochtene Urteil war insoweit teilweise abzuändern, als die Beklagte Zinsen auf die in den Ziffern I., II. und V. titulierten Beträge nicht bereits ab dem 1., sondern erst ab dem 2. des jeweiligen Monats schuldet. 2. Die Hilfsanträge der Beklagten (Berufungsanträge zu I b) und c) sind unbegründet, denn – wie bereits unter Ziffer 1.1.2. ausgeführt – besteht kein Anspruch gemäß § 343 Abs. 1 BGB auf Reduzierung des Ruhegehalts auf null oder auf einen angemessenen Betrag. 3. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage durch das Arbeitsgericht (Berufungsantrag zu II a) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet. 3.1. Die Klägerin schuldet, wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, nicht die Rückzahlung der im Streitzeitraum erhaltenen Ruhegeldleistungen in Höhe von 1.400.787.49 EUR, denn die Zahlungen erfolgten auf der Grundlage der auch vom Berufungsgericht für rechtswirksam erachteten ZV 2005. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Ziffer II.,1 des Urteils verwiesen. 3.2. Die Klägerin ist allerdings verpflichtet, an die Beklagte 47.174,07 EUR nebst Prozesszinsen zu zahlen, denn die Beklage hat das Ruhegehalt der Klägerin zu Unrecht an die Erhöhungen der Versorgungsbezüge für Bundesbeamte angepasst, obwohl die ZV 2005 – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – als Regelung eines Spezialtatbestands mit einem Ruhegehalt von 75% der zuletzt bezogenen Vergütung derartige Erhöhungen nicht vorgesehen hat. 3.2.1 Für die Zeit von Januar 2012 bis August 2015 leistete die Beklagte ausweislich der Tabelle CBH 1 (Bl. 96 d.A.) den titulierten Betrag ohne rechtlichen Grund, dessen Rückzahlung die Klägerin gemäß § 812 BGB auf die am 22. Dezember 2015 erhobene und der Klägerin alsbald zugestellten Widerklage schuldet. 3.2.2 Die in der davorliegenden Zeit geleisteten Zahlungen kann die Beklagte nicht beanspruchen, denn der Anspruch ist verjährt (§ 195, 199 Abs. 1 BGB), wobei das Berufungsgericht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Beklagte von den den Anspruch begründenden Tatsachen der Überzahlung durch irrtümliche Anpassung des Ruhegehalts an die Erhöhungen der Versorgungsleistungen für Bundesbeamte bei der Leistung Kenntnis hatte bzw. wegen eines Organisationsverschuldens in Unkenntnis blieb. 3.3 Die mit ihren Hilfsanträgen zu II b (1. - 4.) geltend gemachten Auskunfts-, Versicherungs- und Zahlungsansprüche kann die Beklagte nicht beanspruchen, denn - wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat - ist die Anwendung der beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsregelungen auf die ZV 2005 in der Zeit vor Beginn der Regelaltersgrenze der Klägerin nicht gegeben. 3.4 Den Hilfsantrag zu II b 5. hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zu Recht als unzulässig angesehen, ohne dass die Berufung dagegen erhebliche Angriffe gerichtet hat. 3.5 Über den Hilfsantrag zu III. war nicht zu entscheiden. III. Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet, soweit sie mit den Anträgen zu II. 1. – 2. die Verurteilung bzw. Feststellung im Zusammenhang mit Beihilfeleistungen der Beklagten beansprucht, hinsichtlich der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung ist sie unbegründet. 1. Die Klägerin beansprucht zu Recht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von Januar 2017 bis März 2017 – erhöhten – Krankenversicherungsbeiträge nebst Zinsen, denn die Beklagte ist – wie bereits festgestellt – verpflichtet, der Klägerin Beihilfeleistungen im Krankheitsfall zu erbringen, so dass sie den der Klägerin durch ihre Unterlassung entstandenen Schaden in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen hat. 2. Die Klägerin kann auch die mit ihrem gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässigen Antrag zu II. 2 begehrte Feststellung beanspruchen, denn die Beklagte ist – solange sie ihre Verpflichtung zur Beihilfeleistung nicht erfüllt – zur Erstattung der Mehrkosten der Klägerin für die private Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. 3. Das Urteil des Arbeitsgerichts war hinsichtlich des Tenors zu X. nicht abzuändern, denn das Arbeitsgericht hat die Klägerin auf die Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, verurteilt, nach Erreichen der Regelaltersgrenze Auskunft über Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs.8 BeamtVG zu erteilen und insoweit die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Bewertung der ZV 2005 als Regelung eines Spezialtatbestands – nur - bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für nicht anwendbar gehalten. Dagegen richtet die Klägerin keine beachtlichen Angriffe. 4. Die Hilfsanträge der Klägerin zu II. 3. und III. sind nicht zur Entscheidung angefallen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 2, 101 ZPO. Das Obsiegen der Beklagten in beiden Instanzen erwies sich im Hinblick auf die Höhe des Gesamtstreitwerts als verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst, so dass die Kostenentscheidung erster Instanz trotz der teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils aufrecht erhalten wurde und der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang auferlegt wurden. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO hat die Beklagten auch die Kosten der Streithilfe zu tragen. V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. November 2005 (im Folgenden: ZV 2005) auf deren Grundlage die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2010 ihre vollen Bezüge, in der Zeit ab 1. Februar 2010 bis 31. August 2015 - bis zur Einstellung jeglicher Leistungen - ein monatliches Ruhegehalt, Sozialzuschläge und Beihilfeleistungen erbrachte. Die am … 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. Juli 1986 zunächst als Referentin bei der Beklagten, die als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen der in ihr zusammengeschlossenen kassenärztlichen Landesvereinigungen wahrnimmt, ab 1. Januar 1993 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. Dezember 1992 (Anl. K2, Bl. 28 - 31 d. A.) in der Rechtsabteilung als stellvertretende Dezernentin auf Lebenszeit beschäftigt, ab Januar 1997 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 (Anl. K3, Bl. 32 - 36 d. A.) mit der stellvertretenden Leitung der Rechtsabteilung beauftragt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages stand der Klägerin ein Zuschlag für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind zu, im Fall der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte, wobei die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ab 1. Mai 1983 gerechnet werden sollte. Nach § 6 Abs. 2 des Vertrags hatte die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfen u. a. im Krankheitsfall nach Maßgabe der für die Angestellten der Beklagten geltenden Bestimmungen. § 5 Abs.1 des Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 lautet wie folgt: „(1) Die Anstellung erfolgt auf Lebenszeit; jedoch kann Frau W. nach Erreichen des Ruhestandsalters für Bundesbeamte oder nach einer 30-jährigen Dienstzeit bei der K. Bundesvereinigung (Diensteintritt 1. Juli 1986) ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden oder von sich aus in den Ruhestand treten. Hierzu ist eine vorherige Kündigung erforderlich, die unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist auf den Schluß eines Kalenderhalbjahres ausgesprochen werden kann.“ Im Jahr 2000 ergänzten die Parteien den Vertrag wie folgt: „Wird Frau W. mit dem Ausscheiden von Herrn Sch. als Leiter der Rechtsabteilung der K. Bundesvereinigung vom Vorstand nicht zur Leiterin der Rechtsabteilung bestellt, so wird Frau W. auf ihren Antrag hin spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung eines Nachfolgers in der Leitung der Rechtsabteilung in den Ruhestand versetzt.“ Nachdem die Beklagte der Klägerin durch ihren seit 2005 amtierenden Vorstandsvorsitzenden, den Streithelfer, am 15. September 2005 eröffnet hatte, dass die Beklagte mit der Klägerin in der Rechtsabteilung nicht mehr plane, begannen die Parteien Verhandlungen, die am 10. November 2005 zum Abschluss der ZV 2005 führten, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K7 (Bl. 41- 43 d.A.) verwiesen wird. Dort wird u.a. geregelt, dass die Klägerin zum 1. Dezember 2005 die Leitung der neuen Stabsstelle „Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben“ übernimmt (Ziffer 3.), gleichzeitig von ihren bisherigen Aufgaben als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten entbunden wird, Gleiches für die bisher ausgeübte Funktion als Justitiarin der B. als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung gilt (Ziffer 4.), die Klägerin mit Übernahme der Leitung der Stabsstelle mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 zu ihrem Gehalt eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe von 2.500,00 EUR brutto erhält (Ziffer 6.), das Recht erhält, auf ihren Antrag in den Ruhestand zu treten, soweit der Vorstand die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben entzieht oder die Stabsstelle gänzlich auflöst (Ziffer 7.) oder mit Ablauf der Amtsperiode des derzeitigen Vorstands (Ziffer 8.), dass es – wenn die Klägerin von den in Ziffern 7. und 8. genannten Optionen Gebrauch macht - einer schriftlichen Kündigung der Klägerin mit einer Frist von 3 Monaten bedarf (Ziffer 9.), dass die Klägerin in jedem Fall ein Ruhegehalt in Höhe von 75% ihrer zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der vereinbarten Zulage erhält (Ziffer 10.), die Klägerin bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses nach Ziffer 7. oder 8. ab diesem Zeitpunkt für zwei Jahre ihre vollen Dienstbezüge und danach die vereinbarten Ruhegehaltsbezüge erhält (Ziffer 11.) und die Bestimmungen des Dienstvertrags vom 18.04.1996 im Übrigen unberührt bleiben. Im Spätsommer 2007 teilte der Vorstand der Beklagten der Klägerin mit, dass die Abteilung „Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifende Aufgaben“ geschlossen werde. Die Klägerin machte daraufhin mit dem Schreiben vom 8. Oktober 2007 (Anl. K8, Bl. 44 d. A.) von der vereinbarten Option, in den Ruhestand zu treten, Gebrauch und kündigte das aktive Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Januar 2008. Mit dem Schreiben vom 11. Oktober 2007 (Anl. K9, Bl. 45 d. A.) bestätigte der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, der Streithelfer, die Kündigung, erklärte die sofortige Freistellung der Klägerin und die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen nach ZV 2005 in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Dienstvertrags vom 18. April 1996. In der Folgezeit erhielt die Klägerin bis Januar 2010 die nach Ziff. 11 der ZV 2005 vereinbarten Dienstbezüge, von Februar 2010 bis August 2015 Ruhegehaltszahlungen in der sich aus der Anl. 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2015 (Bl. 95 d. A.) ergebenden Höhe. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 28. August 2015 (Anl. K12, Bl. 48 d. A.) mit, dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht habe erfolgen dürfen und eingestellt würde. Mit Schreiben vom 3. September 2015 (Anl. K13, Bl. 49 ff. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte u. a. zur Zahlung der Bezüge auf, focht für den Fall, dass die Ziffern 7., 9., 10. und 11. der ZV 2005 unwirksam seien, höchstvorsorglich die Kündigung vom 10. November 2005 an und bot der Beklagten mit sofortiger Wirkung ihre Arbeitskraft an. Nachdem die Beklagte die Zahlungen nicht wieder aufgenommen und ab September 2015 keine Beihilfeleistungen mehr erbrachte, hat die Klägerin mit der am 1. September 2015 bei dem Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ab September 2015 weiterhin Versorgungsbezüge sowie Sozialzuschläge zu zahlen und Schadensersatz in Höhe der zusätzlichen Krankenversicherungskosten zu leisten. Für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen hat die Klägerin mehrere Hilfsanträge eingebracht, die u. a. auf Feststellung gerichtet gewesen sind, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Februar 2005 bestehe, die Beklagte zur Zahlung von Arbeitsvergütung seit 1. Februar 2008 sowie zu ihrer Weiterbeschäftigung als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung verpflichtet sei und die ZV 2005 für wirksam gehalten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie mit dem der Klägerin am 4. Januar 2016 zugestellten Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 Widerklage erhoben und die Klägerin zur Rückzahlung der erhaltenen Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 1.400.787,49 € brutto, hilfsweise im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über die Höhe des im Rückzahlungszeitraum bezogenen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens, der Versicherung an Eides statt und der Rückzahlung für verpflichtet gehalten, weil die ZV 2005 sittenwidrig und nichtig sowie das Arbeitsverhältnis beendet sei und die Klägerin deshalb für verpflichtet gehalten, die Pensionsleistungen zurückzuzahlen, jedenfalls sich anderweitigen Erwerb anrechnen zu lassen. Die Klägerin hat ihre Klage für den Fall der Begründetheit der Widerklage hilfsweise auf weitere Zahlungsansprüche erweitert. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 12. Juli 2016 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 12.470,62 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2015 aus 12.470,62 EUR brutto zu zahlen; II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 12.470,62 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2015 aus 12.470,62 EUR brutto zu zahlen; III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2015 gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Zusatzvereinbarung vom 10. November 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der vereinbarten Sozialzuschläge zu zahlen; IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sich aus Ziffer III. des Tenors ergebenden monatlichen Bruttobeträge jeweils ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2015 und Oktober 2015 einen Sozialzuschlag in Höhe von jeweils 91,00 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2015 aus 91,00 EUR brutto und seit dem 1. Oktober 2015 aus weiteren 91,00 EUR brutto zu zahlen; VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2015 und Dezember 2015 jeweils 476,80 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. November 2015 aus 476,80 EUR und seit dem 2. Dezember 2015 aus weiteren 476,80 EUR zu zahlen; VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar bis April 2016 jeweils 498,15 EUR monatlich, also insgesamt 1.992,60 EUR, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 498,15 EUR seit dem 2. Januar 2016, aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. Februar 2016, aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. März 2016 und aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. April 2016 zu zahlen. VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit 1. Mai 2016 498,15 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 498,15 EUR seit dem 2. Mai 2016 und aus jeweils monatlich 498,15 EUR jeweils zum 2. eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Mai 2016 zu zahlen; IX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. X. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, nach Erreichen der Regelaltersgrenze der Beklagten für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie „Verwendungseinkommen“ im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG erzielt hat. XI. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. XII. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen. XIII. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.310.613,61 EUR festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf monatliche Zahlung eines sog. Ruhegehalts in Höhe von 75 % ihrer zuletzt erhaltenen Dienstbezüge einschl. der Sozialzuschläge nach Ziff. 10., 13. der ZV 2005, die sich weder als nichtig gem. § 134 BGB noch als sittenwidrig gem. § 138 BGB erweise. Zwar könne ein Rechtsgeschäft, das gegen haushaltsrechtliche Normen verstoße und in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehe, nichtig sein, bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der ZV 2005 unter zusammenfassender Berücksichtigung von Inhalt, Motiv, Zweck und Zustandekommen sowie der wechselseitigen Interessenlage sei eine Sittenwidrigkeit insbesondere bezogen auf die Ziffern 6., 7., 9., 10., 11. der ZV 2005 nicht erkennbar. Dabei sei entscheidend, dass die Beklagte der Klägerin seit ihrer Beschäftigung in der Rechtsabteilung eine Lebenszeitstellung eingeräumt habe, bei der trotz der Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung eine rechtlich wirksame Lösungsmöglichkeit gegen den Willen der Klägerin nicht gegeben gewesen sei, so dass die Beklagte der Klägerin ihre vollen Bezüge hätte zahlen müssen, ohne sie auf ihrem Arbeitsplatz weiterbeschäftigen zu können, was ggf. zu einem kostenintensiven Beschäftigungsstreit hätte führen können und von einem unter keinem Gesichtspunkt sinnvollen Verwaltungshandeln der Beklagten nicht ausgegangen werden könne. Ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten sei nicht gegeben, weil sie keinen ihr zurechenbaren Anteil hinsichtlich der Verweigerung der weiteren Zusammenarbeit auf ihrer bisherigen Stelle gehabt habe, so dass sie nicht gehalten gewesen sei, unter Zurückstellung eigener Interessen einen für die Beklagte günstigeren Ausgleich in der Konfliktsituation zu suchen. Auch eine erhebliche Übersicherung der Klägerin sei nicht festzustellen, weil zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin durch Aufgabe ihrer Beschäftigungsposition auch erhebliche immaterielle Nachteile in Kauf genommen habe. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem Streithelfer habe die Beklagte nicht dargelegt. Es seien schließlich auch keine Umstände ersichtlich, die für einen Rechtsmissbrauch sprächen, so dass von der Wirksamkeit der ZV 2005 auszugehen sei. Damit schulde die Beklagte der Klägerin eine monatliche Zahlung des in der ZV 2005 bezeichneten Ruhegehalts in Höhe von 75 % der zuletzt bezogenen (vollen) Dienstbezüge unter Einschluss der ruhegehaltsfähigen Zulage in Höhe der im Februar 2010 erstmals geleisteten Ruhegeldzahlung von 12.470,62 € brutto sowie des Sozialzuschlags, jedoch ohne die zwischenzeitlich vorgenommenen Erhöhungen entsprechend den Erhöhungen der Versorgung für Bundesbeamte. Insoweit ergebe sich aus einer Gesamtschau der ZV 2005, dass das der Klägerin zugesagte Ruhegehalt vor Erreichen der Regelaltersgrenze weder einer Dynamisierung noch den Anrechnungsreglungen des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes bezogen auf Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen unterliege, weil die Parteien hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zugesagten Ruhegehalts eine Sonderregelung als Spezialtatbestand getroffen hätten, die eine Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ausschließe, zumal eine einseitige Versetzung eines Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand wegen der Umgehung kündigungsrechtlicher Vorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam sei. Die Beklagte sei - da sie seit September 2015 trotz bestehender Verpflichtung Beihilfeleistungen im Krankheitsfall abgelehnt habe - zu Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der Privatversicherung für eine 30-%ige Absicherung und dem vollen Versicherungsschutz zu zahlen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung der jeweiligen Forderungen ab dem 2. Tag des jeweiligen Monats. Die weitergehende Klage sei abzuweisen. Die Widerklage sei nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn der Beklagten stehe wegen der Wirksamkeit der ZV 2005 kein Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, sie könne die Klägerin allerdings - was bei der Abschlussberatung übersehen worden sei - auf Rückzahlung der den geschuldeten Bruttobetrag übersteigenden Leistung in Anspruch nehmen. Ein Auskunftsanspruch sei - erst - ab Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben, da erst ab Erreichen dieser Grenze die sonstigen für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen, mithin § 53 Abs. 8 BeamtVG, vereinbart seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 19 - 52, Bl. 1222 - 1255 d. A.) verwiesen. Gegen das der Beklagten am 6. September 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. September 2016 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereichte Berufung, die die Beklagte mit einem innerhalb der bis zum 21. Dezember 2016 verlängerten Frist am 20. Dezember 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass die Ziffern 7., 9., 10. und 11. der ZV 2005 ein selbständiges Strafversprechen im Sinne des § 343 Abs. 2 BGB darstellten, bei der der Klägerin durch die Vornahme der verpönten Handlung durch die Beklagte - Abschaffung der Stabsstelle - ein Anspruch auf eine zweijährige volle Vergütungszahlung und anschließende Ruhestandsversorgung in Höhe von 75 % habe zustehen sollen. Das Vertragsstrafeversprechen sei gem. § 344 BGB wegen Gesetzesverstoßes unwirksam. Die finanziellen Belastungen der Beklagten hätten bei Erteilung der Zusagen bei 3.299.848,00 € gelegen (Gutachten Auhagen, Anl. BK1, Bl. 1408 ff. d. A.) und stellten das potentielle finanzielle Risiko für den Fall dar, dass sie die der Klägerin zugesagte Stelle abbaue. Ohne die Regelung in Ziffer 7. des Vertrags wäre es bei der Regelung in § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 geblieben, nach dem sie bei Ausscheiden der Klägerin aufgrund Eigenkündigung lediglich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung habe durchführen müssen, wodurch Kosten in Höhe von 94.031,00 € entstanden wären. Es könne im Übrigen nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen, einer Mitarbeiterin für ihr Ausscheiden das wirtschaftliche Äquivalent von annähernd 17 Jahresgehältern zukommen zu lassen. Sie habe sich durch dieses Versprechen in der Zwangslage befunden, den Stellenabbau zu unterlassen oder künftig die dargestellten finanziellen Nachteile zu erleiden, so dass Verstöße gegen die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen in § 69 Abs. 2, 3 und 6 SGB IV, gegen die Organisations- und Personalhoheit gem. § 29 Abs. 3 SGB IV und gegen § 138 BGB vorlägen. Es habe kein anerkennenswerter Zweck für den zusätzlichen Mitteleinsatz bestanden, denn die Klägerin sei weiterhin nur außerordentlich kündbar gewesen und sie, die Beklagte, hätte eine passende Stelle für die Klägerin freikündigen können und müssen, so dass es keiner Kompensierung für eine Reduzierung des Kündigungsschutzes bedurft habe. Überdies habe kein Erfordernis und kein billigenswerter Zweck für die Versetzung der Klägerin von Stelle der stellvertretenden Leiterin der Rechtsabteilung bestanden. Selbst wenn es bei Verbleib der Klägerin in der Rechtsabteilung zu Reibungsverlusten gekommen wäre, könnten diese keinen Freibrief zur Schaffung unverhältnismäßig hoher finanzieller Verbindlichkeiten bieten. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei evident, so dass das Strafversprechen unwirksam sei und für die Leistungen keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe ferner das Vorliegen eines krassen Widerspruchs zum Gemeinwohl abgelehnt, obwohl die Höhe der Versorgungsleistungen zu Lasten der Beklagten als einer sozialversicherungsrechtlich begründeten Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich im Ergebnis aus Zwangsbeiträgen ihrer Pflichtmitglieder finanziere, offensichtlich massiv überzogen seien. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, weil sich die Klägerin gegenüber der Nachversicherung um das 30,8-fache besser stehe. Auch stelle der Abschluss der ZV 2005 eine sittenwidrige Knebelung dar, weil sie davon habe abgehalten werden sollen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 SGV IV zu genügen und die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Stelle laufend zu überprüfen. Das sittenwidrige Verhalten sei sowohl der Klägerin als auch dem Vorstand der Beklagten subjektiv zurechenbar, insbesondere habe die Klägerin entgegen ihren Dienstpflichten als Justitiarin die Beklagte nicht auf die zahlreichen und evidenten Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen des § 69 SGB IV hingewiesen. Der Vorstand der Beklagten habe seine Vollmacht offensichtlich missbraucht, dies sei der Klägerin als Justitiarin auch positiv bekannt gewesen, weil sie bewusst und gewollt zu ihrem eigenen finanziellen Vorteil und zum Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Sollte das Vertragsstrafeversprechen nicht unwirksam sein, so sei das Ruhegehalt jedenfalls ab dem Monat September 2015 gem. § 343 Abs. 1 BGB auf null zu reduzieren, jedenfalls auf ein angemessenes Maß, weil die Klägerin kein billigenswertes Interesse daran habe, weiterhin Versorgungsleistungen zu erhalten. Sie, die Beklagte, könne von der Klägerin die Herausgabe der aufgrund des von Anfang an unwirksamen Vertragsstrafeversprechens erfolgten Leistungen verlangen, der Anspruch sei auch nicht verjährt. Es bestünden auch Schadensersatzansprüche gem. §§ 611, 280 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 Abs. 1 StGB. Sie halte hilfsweise ihre erstinstanzlich verfolgten Auskunftsansprüche aufrecht und die beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften weiterhin für anwendbar, weil die Klägerin, der mit ihrer beamtenmäßigen Versorgung quasi eine vorgezogene Altersgrenze von 49 Jahren gewährt werde, sich hinsichtlich der Anrechnung sonstiger Einkünfte so behandeln lassen müsse, als habe sie die Altersgrenze erreicht. Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Forderungen bestünden schließlich nicht, weil die Anfechtung der Kündigung unwirksam sei. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.07.2016, Aktenzeichen 16 Ca 12713/16, WK 16 Ca 17939/15 abzuändern und I. a) die Klage der Klägerin abzuweisen, b) hilfsweise, den Anspruch der Klägerin auf Ruhegehalt ab dem Monat September 2015 gem. § 343 Abs. 1 BGB auf null zu reduzieren und die Klage abzuweisen, c) äußerst hilfsweise, den Anspruch der Klägerin auf Ruhegehalt ab dem Monat September 2015 gem. § 343 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Betrag zu reduzieren und die Klage im Übrigen abzuweisen. II. a) die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu verurteilen, an die Beklagte 1.400.787,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 640.391,21 € brutto seit Rechtshängigkeit des Antrags aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 und aus 760.387,28 € brutto seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 22.06.2016 zu zahlen, b) hilfsweise, für den Fall der Abweisung der Anträge I. a) und II a), beantragt die Beklagte und Berufungsklägerin (1) die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Klägerin Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 53 Abs. 7 BeamtVG in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2016 bezogen hat durch Vorlage geeigneter, auf diesen Zeitraum entfallender Unterlagen (2) die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu II. b) (1) an Eides statt zu versichern; (3) die Klägerin zu verurteilen, den sich nach II. b) (1) in Verbindung mit § 53 BeamtVG ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 seit Rechtshängigkeit des Antrags aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 und für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 22. Juni 2016 an die Beklagte zu zahlen, (4) die Klägerin zu verurteilen, gem. § 62 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. m. § 57 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG ab Januar 2017 für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres der Beklagten darüber Auskunft zu erteilen, - in welcher Höhe sie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 57 Abs. 7 BeamtVG bezogen hat, - nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze beschränkt auf Verwendungseinkommen i. S. v. § 53 Abs. 8 BeamtVG; (5) festzustellen, dass die Versorgungsansprüche der Klägerin aus der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 in Zukunft insoweit ruhen, wie sie anrechenbares Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 53 Abs. 7 BeamtVG - ab Erreichen der Regelaltersgrenze, beschränkt auf Verwendungseinkommen i. S. v. § 53 Abs. ö8 BeamtVG - bezogen hat; III. hilfsweise widerklagend für den Fall, dass die seitens der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2015 höchstvorsorglich erklärte Anfechtung ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durchgreift und der Klägerin dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 611 Abs. 1, § 326 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. § 275 BGB zustehen sollte, die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über die Höhe ihres Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens i. S. v. § 53 Abs. 7 BeamtVG im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2012 gemäß dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2016 an Eides statt zu versichern; IV. die von der Klägerin gestellten Haupt- und Hilfsanträge abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt mit dem innerhalb der verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist am 15. März 2017 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung I. gegen das Urteil vom 12. Juli 2016 des Arbeitsgerichts Berlin, Geschäftszeichen 16 Ca 12713/15, WK 16 Ca 17939/15 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 01. Januar 2017 bis März 2017 monatlich 33,79 € zu zahlen zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 323,79 € seit 02. Januar 2017,aus 33,79 € seit 02. Februar 2017 und aus weiteren 33,79 € zum 2. März 2017; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab April 2017 solange monatlich 70 % ihrer jeweiligen Kosten für die Vollversicherung bei der D.- Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, wie sie der Klägerin keine Beihilfe gem. § 2 Abs. 6 des Arbeitsvertrages vom 18.04.1996 gewährt und die Klägerin von der D. nicht aus dem Versicherungsvertrag in entsprechender Höhe entlassen worden ist, zzgl. Verzugszinsen von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen monatlichen Erstattungsbeträgen zum 2. eines jeden Monats. 3. Für den Fall, dass die Ziff. 7., 9., 10., 11. der zwischen den Parteien am 10. November 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung unwirksam bzw. nichtig sind, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag zzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, der sich nach ihrer Aufrechnung vom 01.Juli 2016 mit ihrer Forderung - 1.593,733,29 € brutto abzgl. 293,746,65 € Zwischenverdienst, zzgl. 187,901,38 € - gegen die von der Beklagten geforderten 1.400.787,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 640.391,21 € brutto seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 22. Dezember 2015 und aus 760.387,28 € brutto seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 22. Juni 2016 ergibt; 4. das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.07.2016 dahin abzuändern, den Antrag der Beklagten abzuweisen, die Klägerin zu verurteilen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze der Beklagten für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie „Verwendungseinkommen“ im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG erzielt hat. II. Für den Fall, dass die Ziff. 7., 9., 10., 11. der zwischen den Parteien am 10. November 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung unwirksam bzw. nichtig sind, wird beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Vergütung (inkl. Sozialzuschlägen) gem. des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags vom 18. April 1996 für die Zeit ab 01. Februar 2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Klägerin und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gegen die Beklagte Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der für die Angestellten der Beklagten geltenden Bestimmungen seit 1. Februar 2008 zustehen; 3. festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 1. Februar 2008 der Arbeitsvertrag vom 18. April 1996 wieder besteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Dezernentin, Justiziarin und stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten weiterzubeschäftigen. III. die von der Beklagten gestellten Haupt- und Hilfsanträge abzuweisen und stellt klar, dass mit ihrem Anschlussberufungsantrag zu I. 2. die Feststellung in Ziffer VIII. des Tenors des angefochtenen Urteils auf die Zeit bis einschl. März 2017 beschränkt werden soll. Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil und hält die ZV 2005 weiterhin für rechtswirksam, insbesondere weder einen objektiv evidenten Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden noch eine Sittenwidrigkeit der ZV 2005 für gegeben. Die Klägerin meint, die ZV 2005 sei nicht als Strafversprechen auszulegen, weil die Beklagte den der ZV 2005 zugrunde liegenden Stellenwechsel der Klägerin außer Acht lasse, durch den sie ihre Lebenszeitstellung als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung zu Gunsten der Leitung der Stabstelle aufgegeben habe. Die Beklagte gehe von falschen Ansätzen aus - erstinstanzlich von den Kosten, die sie hätte, wenn die Klägerin regulär in Altersrente ginge - in der Berufungsbegründung sogar von den Kosten einer Nachversicherung, obwohl die hypothetischen Kosten ihrer Weiterbeschäftigung mit voller Vergütung vom 1. Februar 2008 bis zum frühesten Zeitpunkt des Ruhestands heranzuziehen seien, die sich aus dem Aktuar-Gutachten (Anl. K82, Bl. 1568 ff. d. A.) ergäben, wobei der hypothetischen Arbeitsleistung ein erheblich geminderter Wert zukomme, so dass ohne die ZV 2005 höhere bzw. keine geringeren Kosten entstanden wären. Schadensersatzansprüche der Beklagten bestünden nicht, wären jedenfalls weitgehend verjährt. Auch die Dynamisierungsbeträge seien für das Jahr 2011 verjährt. Sie müsse sich keinen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, jedenfalls habe sie etwaige Auskunftsansprüche der Beklagten erfüllt. Ihr stehe ferner weiterer mit der Anschlussberufung geltend gemachter Schadensersatz und ein Feststellungsanspruch wegen der zu Unrecht verweigerten Beihilfeleistungen zu, für die sie ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz von 30 auf 100 % habe erweitern müssen. Ein Auskunftsanspruch stehe der Beklagten nicht zu, weil die Parteien mit der ZV 2005 die beamtenrechtlichen Anrechnungsbestimmungen abbedungen hätten. Für den Fall der Unwirksamkeit der ZV 2005 greife die Anfechtung der Kündigung und des Ruhestandsantrags, so dass der Arbeitsvertrag weiter bestehe und sie als Dezernentin, Justitiarin und stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung zu beschäftigen sei. Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Streithelfer stellt keine Anträge. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2016 (Bl. 1359 - 1407 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 15. März 2017 (Bl. 1500 - 1567 d. A.), des Schriftsatzes des Streithelfers vom 2. März 2017 (Bl. 1468 - 1494 d. A.), der Replik vom 30. März 2017 (Bl. 1607 - 1615 d. A.), des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. März 2017 (Bl. 1628 - 1632 d. A.) nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 31. März 2017 (Bl. 1616 - 1618 d. A.) Bezug genommen.