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Beschluss

15 Ta 317/17

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0406.15TA317.17.0A
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Leitsätze
§ 5 Abs. 1a TVG; § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG; Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 03.12.2013 und vom 10.12.2014;(Rn.8) Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.05.2016 (Bundesanzeiger vom 09.05.2016) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015.(Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 - 65 Ca 82126/16 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5 Abs. 1a TVG; § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG; Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 03.12.2013 und vom 10.12.2014;(Rn.8) Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.05.2016 (Bundesanzeiger vom 09.05.2016) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015.(Rn.12) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 - 65 Ca 82126/16 - wird zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten in der verbundenen Hauptsache über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2015 bis Februar 2016. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Unstreitig unterfällt die Beklagte dem fachlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Die Beklagte ist der Ansicht, die Allgemeinverbindlicherklärungen aus den Jahren 2015 und 2016 seien unwirksam. Daher müsse der Rechtsstreit ausgesetzt werden, zumal über die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.07.2016 – 14 BVL 5007/15 u. a. – noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Mit Beschluss vom 20.01.2017 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen. Es lägen keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vor. Ein bestimmtes Quorum sei nicht einzuhalten. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.07.2016 könne allein ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung nicht begründen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsstreit gem. § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht ausgesetzt. 1. Das BAG (Beschluss vom 07.01.2015 - 10 AZB 109/14 - NZA 2015, 237) hat hinsichtlich einer möglichen Aussetzung ausgeführt, dass nach § 98 Abs. 6 ArbGG eine Aussetzung nur dann erfolgen dürfe, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung abhängt. Im Übrigen müssten ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung vorliegen. Hierfür genüge es, wenn das Gericht des Hauptsacheverfahrens aufgrund Parteivortrags oder aufgrund offen zu legender gerichtsbekannter Tatsachen zu dem Ergebnis kommt, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung bestünden. Hierbei habe das Gericht alle ihm bekannte Umstände, die für oder gegen die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung sprechen, in seine Würdigung einzubeziehen und unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfahrens nach § 98 ArbGG einerseits und des Beschleunigungsinteresses der Parteien andererseits zu gewichten. Dem entscheidenden Gericht komme ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dieser könne nur dahingehend überprüft werden, ob das Gericht den Begriff selbst verkannt, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist. 2. Bei Anwendung dieser Kriterien kann im hiesigen Einzelfall und unter Berücksichtigung des dem Arbeitsgericht zustehenden Beurteilungsspielraums nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Aussetzung des Rechtsstreits fehlerhaft erfolgt ist. 2.1. Hinsichtlich der Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 03.12.2013 und vom 10.12.2014 geht das Arbeitsgericht mit der Entscheidung des LAG vom 21.7.2016 (aaO) davon aus, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen werden vom Arbeitsgericht auch im Nichtabhilfebeschluss nicht geteilt. Soweit die Beklagte meint, dass bei der hiesigen Allgemeinverbindlicherklärung, die nach § 5 Abs. 1a TVG ergangen ist, das so genannte 50 %-Quorum nach § 5 Abs. 1 TVG a.F. einzuhalten sei, trifft dies nicht zu. Im Hinblick auf die Außenseiter wird jedoch verlangt, dass die Behörde genau prüfen müsse, ob der für allgemeinverbindlich zu erklärende Tarifvertrag überhaupt Bedeutung in seinem Geltungsbereich erlangt habe (ErfK-Franzen § 5 TVG Rn. 14c). Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg bejaht (21.07.2016 – 14 BVL 5007/15 u.a. – juris Rn 123 unter Hinweis auf einen behördlichen Prüfvermerk vom 11.06.2015). Das „öffentliche Interesse“ hat das LAG ebenfalls geprüft und bejaht (aaO Rn 113ff). Mit dem Prüfvermerk vom 11.06.2015 setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Soweit das BAG bei anderen Allgemeinverbindlicherklärungen die Unwirksamkeit damit begründet hat, dass weder die zuständige Ministerin noch ein Staatssekretär erkennbar mit der Angelegenheit befasst waren, begründet dies vorliegend keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung. Aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergibt sich, dass Frau Ministerin Nahles selbst die dortige Erklärung unterzeichnet hat. Weitere inhaltliche Zweifel hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es kann allerdings nie ausgeschlossen werden, dass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg aufhebt. Diese immer bestehende Möglichkeit reicht jedoch für die Annahme von „ernsthaften Zweifeln“ nicht aus. 2.2. Hinsichtlich der Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.05.2016 (Bundesanzeiger vom 09.05.2016) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 03.12.2013, vom 10.12.2014 und vom 24.11.2015 hat die Beklagte ebenfalls keine erheblichen Zweifel vorgetragen. Bezogen auf das so genannte 50 %-Quorum und die Unterschrift der Ministerin gelten die obigen Erwägungen. Im Übrigen dürfen die Arbeitsgerichte berücksichtigen, dass bei der Überprüfung einer Allgemeinverbindlicherklärung von Amts wegen der erste Anschein für deren Rechtmäßigkeit spricht, weil davon auszugehen ist, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist. Demzufolge ist bei Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG substanziierter Parteivortrag zu verlangen, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 TVG zu begründen (BAG 25.01.2017 – 10 AZB 30/16 – juris Rn 10). Daran fehlt es. Die Beklagte „vermutet“ nur „Ähnliches“ für eine AVE vom 11.05.2016 (Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.12.2016), wobei allenfalls die AVE vom 04.05.2016 gemeint sein kann. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidungskriterien sind durch die Beschlüsse des BAG vom 07.01.2015 und 25.01.2017 ausreichend konkretisiert. Insofern ist gegen den hiesigen Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben.