Beschluss
17 Ta (Kost) 6009/17
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0523.17TA.KOST6009.17.0A
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Werden durch einen gerichtlichen Vergleich Ansprüche erstmals begründet, ist für die diesbezügliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ein Gegenstandswert nicht festzusetzen.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden durch einen gerichtlichen Vergleich Ansprüche erstmals begründet, ist für die diesbezügliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ein Gegenstandswert nicht festzusetzen.(Rn.8) I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.01.2017 – 6 Ca 3264/16 – teilweise geändert: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Verhandlung zur Einigung über den Zeugnisanspruch des Klägers wird auf 1.469,60 EUR festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die für die Verhandlung zur Einigung über den Zeugnisanspruch des Klägers geleistete anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zur Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Klägers von 1.469,60 EUR, während sich der weitere mit der Beschwerde verfolgte Wertansatz als unberechtigt erweist. 1. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrte Bewertung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Einigungsverhandlung über die in Nr. 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 23.09.2016 geregelten Gegenstände werden von den allgemeinen Wertvorschriften des GKG und der ZPO nicht erfasst. Der Gegenstand dieser Tätigkeit ist deshalb nach § 33 RVG festzusetzen; es ist nicht erforderlich, dass der zu bewertende Gegenstand bei Gericht anhängig gewesen ist (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2016 – 5 Ta 93/15 – juris, m.w.N.). 2. Führt der Rechtsanwalt auftragsgemäß in einem gerichtlichen Verfahren Verhandlungen zur Einigung über in dem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche, steht ihm nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV eine von 1,3 auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr nach dem Wert dieser Ansprüche zu. Der Gebührentatbestand greift ein, wenn dem Rechtsanwalt hinsichtlich bislang nicht rechtshängiger Ansprüche ein unbedingter Auftrag für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (Vorbemerkung 3 Abs. 1 RVG-VV) und er das Geschäft betrieben hat (Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV), eine gerichtliche Geltendmachung jedoch im Hinblick auf Verhandlungen zur Einigung über die nicht rechtshängigen Ansprüche unterblieben ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt für die Einigungsverhandlungen unter Einsatz seines Fachwissens und seiner beruflichen Erfahrung tätig werden muss; ferner werden die Gerichte bei einer Einigung über noch nicht rechtshängige Ansprüche entlastet (vgl. Motive zum KostRMoG, BT-Drs. 15/1971, S. 211). Die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV ist danach jedenfalls entstanden, wenn die bislang nicht rechtshängigen Ansprüche vor den Einigungsverhandlungen streitig oder ungewiss waren und der Rechtsanwalt einen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung hatte; in diesem Fall ist davon auszugehen, dass es ohne den Versuch einer Einigung zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren kommen würde. Es erscheint demgegenüber zweifelhaft, ob auch – auftragsgemäße – Verhandlungen in einem gerichtlichen Verfahren über zwischen den Parteien nicht streitige bzw. gewisse Ansprüche unter den Anwendungsbereich der Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV fallen. Denn im Grunde bedarf es hinsichtlich derartiger Ansprüche keiner inhaltlichen Einigung; auch kann nicht angenommen werden, dass diese Ansprüche ohne eine Einigung zum Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV ist hingegen nicht entstanden, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts auf die erstmalige Begründung von Anspruch im Zusammenhang mit den vor Gericht geführten Verhandlungen – z. B. zur Einigung über die bereits rechtshängigen Ansprüche – gerichtet ist. Die Verhandlungen betreffen in diesem Fall keine Ansprüche, die (noch) nicht rechtshängig gemacht wurden; sie werden nicht zur Einigung über diese Ansprüche, sondern zu ihrer Begründung geführt. Es ist zudem ausgeschlossen, dass ohne die Einigung ein gerichtliches Verfahren über die – dann nicht bestehenden – Ansprüche geführt wird. Werden Verhandlungen zur Einigung über in dem Gerichtsverfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt, berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 2 RVG-VV nach der Summe der Werte der rechtshängigen und der verhandelten nicht rechtshängigen Ansprüche. Auch insoweit kommt eine Erhöhung der Terminsgebühr aus den genannten Gründen nicht in Betracht, wenn die Verhandlungen auf die erstmalige Begründung von Ansprüchen gerichtet sind. 3. a) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Hinblick auf die in Nr. 6 des gerichtlichen Vergleichs getroffene Zeugnisregelung ein Gegenstandswert zur Berechnung der Gebühren nach Nr. 3101 Nr. 2, Nr. 3104 Abs. 2 RVG-VV festzusetzen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen den Auftrag, in dem Kündigungsschutzverfahren den Zeugnisanspruch des Klägers einer Einigung zuzuführen. Sie haben – wie die getroffene Vergleichsregelung zeigt – Einigungsverhandlungen über diesen nicht rechtshängigen Anspruch geführt. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zeugnisses war zudem in ausreichender Weise ungewiss. Zwar stand zwischen den Parteien fest, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein auf Führung und Leistung zu erstreckendes Zeugnis zu beanspruchen hatte. Welchen Inhalt das Zeugnis haben würde, war im vorliegenden Fall jedoch ungewiss. Auch wenn die streitbefangene Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgte, hatte die Beklagte dem Kläger doch noch im Zusammenhang mit der Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung vorgehalten, er habe „sich als Erzieher beruflich nicht weiterentwickelt“, „seine pädagogischen Ansätze passten nicht mehr in das heutige Berufsbild eines Erziehers“ und er habe „deutliche Probleme in der Teamintegration“. Der Kläger hatte dieser Beurteilung widersprochen. Auch wenn die Beklagte dem Kläger unter dem 31.03.2016 ein offenbar zufriedenstellendes Zwischenzeugnis erteilt hatte, war bei dieser Sachlage für den Kläger unklar, ob das zu erteilende Endzeugnis Bezüge zu der negativen Einschätzung der Beklagten enthalten würde. Die Höhe des Wertansatzes stimmt mit den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 05.04.2016 überein, an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert. b) Für die Verhandlungen im Zusammenhang mit der in Nr. 5 des Vergleichs geregelten Berechtigung des Klägers, das Arbeitsverhältnis bei Erhöhung der vereinbarten Abfindung vorzeitig zu beenden, kam die Festsetzung eines Gegenstandswerts demgegenüber nicht in Betracht. Durch die genannte Vergleichsregelung wurde ein Anspruch des Klägers erstmals begründet. Die Verhandlungen wurden nicht zur Einigung über einen nicht rechtshängigen Anspruch geführt und führen daher nicht zur Anwendung der Nr. 3101 Nr. 2 und 3104 Abs. 2 RVG-VV. Zudem handelt es sich bei Nr. 5 des Vergleichs um eine Abfindungsregelung, die gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 42 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ohnehin nicht zu bewerten ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG war auf die Hälfte zu ermäßigen, weil die Beschwerde teilweise erfolgreich war. 5. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.