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Urteil

10 Sa 1543/16

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0622.10SA1543.16.00
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Leitsätze
Der Hinweis auf eine nicht existente Rechtsgrundlage für das angefochtene Urteil ist eine ausreichende Berufungsbegründung.(Rn.28)
Tenor
I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.978,31 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hinweis auf eine nicht existente Rechtsgrundlage für das angefochtene Urteil ist eine ausreichende Berufungsbegründung.(Rn.28) I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.978,31 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist auch zulässig. 1. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung (nur) darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine solche Rechtsverletzung ist nach § 546 ZPO gegeben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG, Urteil vom 14. März 2017 – 9 AZR 633/15). Dabei dürfen allerdings im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG, Urteil vom 14. März 2017 – 9 AZR 633/15). 2. Die Berufungsbegründung setzt sich zweifelsfrei mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte hinreichend vorgebracht, dass eine Rechtsnorm, nämlich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV der angefochtenen Entscheidung unrichtig zugrunde gelegt worden ist. Bereits zu Beginn des Tatbestandes hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger „auf Grundlage des im Klagezeitraum für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (VTV) in der jeweils maßgebenden Fassung“ die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen in Anspruch nehme. In den Entscheidungsgründen hatte das Arbeitsgericht sodann die Zahlungsanspruch mit der Regelung in § 23 VTV begründet und die Einrede der Beklagten hinsichtlich der Verjährung wegen der vierjährigen Verjährungsfrist in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 VTV für unerheblich erachtet. Dazu hat die Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass sie nicht tarifgebunden sei, so dass der VTV nur aufgrund dessen Allgemeinverbindlicherklärung auf sie Anwendung finden könne. Diese Allgemeinverbindlicherklärung sei nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam und damit der VTV als Anspruchsgrundlage entfallen. Damit hat die Beklagte klar und eindeutig eine Rechtsverletzung durch das Arbeitsgericht vorgebracht. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsnormen des VTV, also eines Tarifvertrag, angewandt, der im Hinblick auf die Beklagte keinerlei Geltung entfalte. Eine deutlichere Rechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung kann man kaum vorbringen. III. 1. Auch wenn mittlerweile das am 24. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte SoKaSiG den Rechtszustand wie vor der Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV durch das Bundesarbeitsgericht am 21. September 2016 wieder hergestellt ist, hat die Berufung auch Erfolg. Denn das Berufungsgericht konnte die dem Kläger vom Arbeitsgericht zugesprochene Zinsforderung nicht nachvollziehen. Es blieb im Dunkeln, zu welchen Beitragszahlungen die Beklagte verurteilt wurde, so dass die Höhe eines etwaigen Zinsanspruchs vom Gericht nicht berechnet werden konnte. 2. In den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Zinsberechnungen vom 2. Juli 2015 und 1. Oktober 2015 werden Zinsen auf monatliche Beiträge errechnet. Als Buchungstext sind abgesehen von Stornierungen Angaben wie „Meld gew Arb Prüf Arbeitsagentur/Zoll“, „Mindestbeitrag gew Arbeitnehmer“, „Zahlung vom Betrieb/von Dritten“ oder „Ausbuchung geringfügiger Differenz“ wohl aufgeführt. Dass die dort genannten Beträge zu Recht der Zinsberechnung zugrunde gelegt wurden, ergibt sich daraus nicht. Auch aus den erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Ausführungen des Klägers ergibt sich die Rechtmäßigkeit der der Zinsberechnung zugrunde zu legenden Hauptforderung nicht. Zwar hat der Kläger mehrfach ausgeführt, dass die Beiträge rechtskräftig zumindest in verzinster Höhe von Dezember 2006 bis Januar 2011 unstreitig tituliert worden seien (Beiträge für den Zeitraum Dezember 2006 bis Januar 2011), was jedoch konkret zwischen den Parteien bezüglich des Zeitraums Dezember 2006 bis Januar 20111 tituliert worden ist, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Die Beklagte hat in der ersten Instanz durchgängig darauf hingewiesen, dass sie die Berechnung der Forderung nicht nachvollziehen könne. Es wäre für den Kläger ein leichtes gewesen, die titulierten Ansprüche etwa durch die Bezeichnung der titulierten Summen und Zeiträume in das Verfahren einzuführen, was jedoch unterblieben ist. Dass unstreitig irgendetwas für irgendwelche Zeiträume tituliert worden ist, ersetzt keinen schlüssigen Klagevortrag. 3. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er aufgrund des Erlasses des Versäumnisurteils vom 25. Februar 2016 durch das Arbeitsgericht und auch durch den Erlass der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts 21. Juli 2016 einen entsprechenden Vortrag nicht für erforderlich halten musste. Deshalb hatte das Berufungsgericht in den zu Protokoll erklärten Hinweisen am 18. Mai 2017 unter anderem ausgeführt, dass die Parteien um Zinsen aus nicht (rechtzeitig) gezahlten aber zwischenzeitlich titulierten Beiträgen aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011 streiten würden. Die diesbezüglichen Hauptforderungen seien dem Parteivortrag in diesem Verfahren aber nicht zu entnehmen. Insofern falle es schwer, die begehrten Zinsen der Höhe nach nachzuvollziehen. Spätestens darauf hätte der Kläger erkennen müssen, dass es insoweit eines weiteren Vortrages in der Berufungsinstanz bedarf. Dazu war dem Kläger auch keine weitere Erklärungsfrist einzuräumen, denn der Hinweis wurde dem Kläger am 29. Mai 2017 zusammen mit dem Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 zugestellt. Nach § 64 Abs. 7 ArbGG in Verbindung mit § 59 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG und § 340 Abs. 3 ZPO hat eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen wurde, in der Einspruchsschrift bzw. innerhalb der Einspruchsfrist ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Hierauf war in der Rechtsmittelbelehrung des Versäumnisurteils vom 18. Mai 2017 ausdrücklich hingewiesen worden. 4. Soweit die Terminvertreterin am 22. Juni 2017 nach telefonischer Rücksprache mit der sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten erklärt hat, dass der Kläger davon ausgehe, dass mit der Benennung der Aktenzeichen der Verfahren um die Sozialkassenbeiträge im Schriftsatz vom 10. November 2015 nebst der dort beigefügten Zinsaufstellung die Klageforderung hinreichend belegt sei, konnte die Kammer auch daraus die Hauptforderung nicht erkennen. Dem Vortrag, dass diese verzinsten Sozialkassenbeiträge „Gegenstand der Parallelverfahren 3 Ba 52527/11, 3 Ba 52494/11, 3 Ba 46452/12 und 66 Ca 60541/13 welche sämtlich (zum Teil über die hier verzinsten Mindestbeiträge hinausgehend) durch Vollstreckungsbescheid oder Einspruchsrücknahme der Gegenseite rechtskräftig zu Gunsten des Klägers beendet wurden“, seien, war die Beklagte im Schriftsatz vom 13. April 2016 zumindest hinsichtlich des Verfahrens 66 Ca 60541/13 entgegengetreten. Aufgrund des sogenannten Beibringungsgrundsatzes im deutschen Zivilprozess war es dem Berufungsgericht verwehrt, die genannten Akten der Beitragsverfahren beizuziehen. Denn dieser besagt, dass das Gericht seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen darf, das von den Parteien vorgetragen ist. Der Kläger hatte sich zum Beweis seines Vortrags auch nicht auf die Beiziehung der Akten der Beitragsverfahren bezogen, so dass der streitige Vortrag der Parteien nicht weiter aufgeklärt werden konnte. Somit konnte mangels nachvollziehbaren Vortrags der titulierten Hauptforderung auch die Zinsforderung des Klägers nicht nachvollzogen werden. Deshalb war der Einspruch des Klägers das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien streiten um Zinsen aus dem Zinszeitraum 2011 bis 2013 auf nicht (rechtzeitig) gezahlte aber mittlerweile titulierte Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011. Der Kläger ist die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Auf der Grundlage des ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und mittlerweile durch das am 24. Mai 2017 veröffentlichte Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 gesetzlich abgesichert, begehrt der Kläger Verzugszinsen für Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011 bezogen auf den Zinszeitraum 2011 bis 2013. Zur Begründung hat der Kläger sich in dem Verfahren 66 Ca 60611/15 auf eine 14seitige tabellarische Zusammenstellung vom 2. Juli 2015 bezogen, welche monatsweise Zinsen aus Beiträgen von Dezember 2006 bis November 2011 mit einem Gesamtbetrag von 1.361,32 EUR auflistet. In dem dem Verfahren 66 Ca 60611/15 zugeordneten Mahnbescheid vom 29. Mai 2015 (4 Ba 41137/15) bezog sich der Kläger auf eine Verzugszinsenrechnung vom 4. Juli 2012 mit einem Betrag in Höhe von 1.320,81 EUR. Weiter wurde seitens des Klägers mitgeteilt, dass diese verzinsten Sozialkassenbeiträge „Gegenstand der Parallelverfahren 3 Ba 52527/11, 3 Ba 52494/11, 3 Ba 46452/12 und 66 Ca 60541/13 welche sämtlich (zum Teil über die hier verzinsten Mindestbeiträge hinausgehend) durch Vollstreckungsbescheid oder Einspruchsrücknahme der Gegenseite rechtskräftig zu Gunsten des Klägers beendet wurden“. Auf Haben-Zinsen werde gesondert eingegangen, Beiträge ab Februar 2011 seien zu Unrecht verzinst worden. Diese Soll-Zinsen würden durch entsprechende Haben-Zinsen in dem Parallelverfahren – 66 Ca 61124/15 – egalisiert. Zudem hätten sich die Verzugszinsen in Höhe von 1.361,32 EUR durch weitere anrechenbare Habenzinsen, die nicht Gegenstand des Parallelverfahrens seien, den klageweise geltend gemachten Betrag jetzt auf 1.320,81 EUR reduziert. Zur Begründung hat der Kläger sich weiter in dem – später mit dem vorstehenden Verfahren verbundenen - Verfahren 66 Ca 61124/15 auf eine 15seitige tabellarische Zusammenstellung vom 1. Oktober 2015 bezogen, welche monatsweise Zinsen aus Beiträgen von Dezember 2006 bis November 2011 mit einem Gesamtbetrag von 657,50 EUR auflistet. In dem dem Verfahren 66 Ca 61124/15 zugeordneten Mahnbescheid vom 31. August 2015 (4 Ba 44134/15) bezog sich der Kläger auf eine Verzugszinsenrechnung vom 4. Januar 2013 mit einem Betrag in der auch später genannten Höhe von 657,50 EUR. Im Gütetermin am 7. Dezember 2015 wurden die beiden Verfahren miteinander verbunden, im Kammertermin am 25. Februar 2016 erließ das Arbeitsgericht gegen die nicht erschienene Beklagte ein Versäumnisurteil. Gegen dieses legte die nicht tarifgebundene Beklagte rechtzeitig Einspruch ein und verwies darauf, dass die geltend gemachte Forderung nicht nachvollziehbar sei. Beträge ab Februar 2011 seien ebenso storniert worden wie Beiträge für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2010. Anschließend eingebuchte Beiträge seien nochmals storniert worden. die Klägerin solle die tatsächlichen Beiträge und die tatsächlichen Zahlungen auflisten. Im Zuge des Verfahrens 66 Ca 60541/13 komme es nicht auf die Beitragshöhe an, die der Zoll ermittelt habe, sondern es seien die Werte anzugeben, die die Pausenzeiten berücksichtigen würden. Die Richtigkeit des Zahlenwerks müsse nachdrücklich bestritten werden. Die Unübersichtlichkeit sei jedenfalls kaum noch zu überbieten und die Klage somit unschlüssig. So sei beispielsweise der geltend gemachte Betrag von 657,50 EUR nicht nachvollziehbar. Der Beklagten gehe es nicht darum, Zahlungen gänzlich abzuwehren. Sie wolle aber sicher sein, dass sie auch nur genau das zahle, wozu sie verpflichtet sei. Auch wenn die Beklagte durch die Nichtzahlung oder zu geringe Leistung von Beiträgen mit die Ursache für die Zinsberechnung geschaffen habe, entbinde das die Klägerin nicht, ihre Klage schlüssig, nachvollziehbar darzulegen. Die Zinsberechnung des Klägers berücksichtige nicht in ausreichendem Maße die Gutschriften. Während der von dem Kläger beanspruchte Zinsaufwand vor der Verrechnung 18.827,02 EUR betrage, betrage der Gesamtanspruch an Zinsen nach der Verrechnung nur noch 8.828,41 EUR. Ohne Verrechnung ergebe sich ein Saldo von 62.402,87 EUR, mit Verrechnung in Höhe von 26.070,99 EUR. Nach wie vor sei der Klageanspruch nicht nachvollziehbar. Beispielhaft werde auf die Zinsberechnung aus den Beiträgen für den Dezember 2006 für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Dezember 2012. Unter dem gleichen Datum gebe es eine Sollbuchung über 967,47 EUR und einen weiteren Beleg, wo der Betrag gutgeschrieben werde. Der Kläger meinte, dass die Klage schlüssig sei, denn ansonsten hätte das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil nicht erlassen. Auch würden keine Zinsen für Beiträge ab Februar 2011 mehr verlangt. In 2013 sei das Beitragskonto der Beklagten zum 31. Januar 2011 geschlossen worden. Die Beiträge für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2010 würden wie die Beiträge ab Dezember 2006 bis Januar 2011 insgesamt zu Recht verzinst. Denn für diesen Zeitraum seien dem Kläger in dem Parallelverfahren 66 Ca 60541/13 Beiträge in mindestens der verzinsten Höhe rechtskräftig zugesprochen worden. Die erfolgten Stornierungen und Korrekturen von Beiträgen und Zinsen seien nicht dem Kläger anzulasten. Hätte die Beklagte von Anfang an ordnungsgemäß am Sozialkassenverfahren teilgenommen, hätte dies vermieden werden können. Die Beklagte möge konkret ausführen, welche konkreten Beiträge in welchen konkreten Monaten nicht oder zumindest nicht in der Höhe wie vom Kläger angegeben hätten verzinst werden dürfen. Streitgegenständlich seien Verzugszinsen für den Zinszeitraum 2012. Gebucht seien für diesen Zeitraum 2.018,82 EUR. Aufgrund hier nicht streitgegenständlicher Haben-Zinsen habe der Kläger die Klageforderung auf 1.978,31 EUR reduziert, die ihm mit dem Versäumnisurteil zugesprochen worden seien. Dieser Betrag setze sich aus den Beiträgen in Höhe von 1.320,81 EUR und 657,80 EUR zusammen. Streitgegenständlich verzinst seien rechtskräftig titulierte Beiträge in zumindest verzinster Höhe von Dezember 2006 bis Januar 2011. Für diese Beiträge und den Zinszeitraum vom 1. Juli bis (je nachdem, ob und wann Zahlungen verbucht werden konnten) längstens 30. Dezember 2012 seien Zinsen in Höhe von 787,47 EUR angefallen. Dem gegenüber stünden in dieser Zinsrechnung Haben-Zinsen in Höhe von 129,97 EUR für Beiträge ab Februar 2011, die dem Kläger nicht zustünden und die dann logischerweise auch nicht verzinst werden dürften. Subtrahiere man die Haben-Zinsen von den Soll-Zinsen, komme man auf den hier streitgegenständlichen (Teil-)Zinsbetrag in Höhe von 657,50 EUR. Im Übrigen seien den Zinsrechnungen der jeweils verzinste Beitragsmonat, der jeweils verzinste Betrag, der jeweilige Zinszeitraum und der daraus resultierende Zinsbetrag zu entnehmen. Detaillierter und transparenter könne eine Zinsrechnung kaum sein. Mit Urteil vom 21. Juli 2016 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 25. Februar 2016 aufrechterhalten und der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe die geltend gemachten Zinsen nach § 23 VTV zu zahlen. Sie habe sich in den Zinszeiträumen bis zum 30. Juni 2012 und bis zum 30. Dezember 2012 mit der Zahlung von Beiträgen, die unstreitig tituliert worden seien (Beiträge für den Zeitraum Dezember 2006 bis Januar 2011) und daher nicht wegen Versäumung der 4jährigen Frist des § 21 Abs. 1 VTV verfallen sein könnten, in Verzug. Die Beklagte selbst habe nicht vorgetragen, die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt zu haben. Der Kläger habe mit dem der Beklagten am 3. Juni 2015 zugestellten Mahnbescheid auch die 4jährige Verfallfrist und die 4jährige Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 VTV für den Zinszeitraum aus dem Jahre 2011 eingehalten. Auch sonstige erhebliche Einwände gegen den Zinsanspruch habe die Beklagte nicht vorgetragen. Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 12. September 2016 zugestellte Urteil legte dieser für die Beklagte am 13. September 2016 Berufung ein und begründete diese am 3. November 2016. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Forderung des Klägers von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge abhänge. Aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 in den Verfahren 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 sei die Anspruchsgrundlage für die Klage entfallen, so dass das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 2016 – 66 Ca 60611/15 abzuändern und die Klage abzuweisen Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie sich überhaupt nicht mit den Fragen aus den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe. Jedenfalls sei die Berufung, auch unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, unbegründet, weil ungeachtet der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung in jedem Fall die gesetzlichen Zinsen von der Beklagten geschuldet würden. Zum Termin der Berufungsverhandlung am 18. Mai 2017 ist die Beklagte nicht erschienen. Deshalb wurde auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Zugleich wies das Landesarbeitsgericht im den Klägervertretern am 29. Mai 2017 zugestellten Sitzungsprotokoll unter anderem darauf hin, dass die Parteien um Zinsen aus nicht (rechtzeitig) gezahlten aber zwischenzeitlich titulierten Beiträgen aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011 streiten würden. Die diesbezüglichen Hauptforderungen seien dem Parteivortrag in diesem Verfahren nicht zu entnehmen. Insofern falle es schwer, die begehrten Zinsen der Höhe nach nachzuvollziehen. Bereits am 19. Mai 2017 legte der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Nach erneutem Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Hinweise vom 18. Mai 2017 führte der Kläger am 21. Juni 2017 nochmals aus, dass die Berufung mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung unzulässig sei. Im Übrigen gehe es um Zinsen aus nichtverjährter Zeit, nämlich von 2011 bis 2013. Das sei erstinstanzlich bereits vorgetragen worden. Dort sei auch auf die Verzugszinsrechnung Bezug genommen worden. Die Verjährungsfrist betrage nach § 31 Abs. 4 Satz 1 VTV ebenso wie nach dem mittlerweile in Kraft getretenen Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SoKaSiG) vier Jahre, welche mit den Mahnbescheiden vom 29. Mai 2015 und 31. August 2015 eingehalten worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 3. November 2016, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des Klägers vom 13. Februar 2017, dessen Schriftsätze vom 16. Mai 2017, 19. Mai 2017 und 20. Juni 2017 (Original) bzw. 21. Juni 2017 (Fax) sowie die Sitzungsprotokolle vom 18. Mai 2017 und 22. Juni 2017 Bezug genommen.