Beschluss
7 TaBV 91/17
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0919.7TABV91.17.00
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Leitsätze
1. Zum Zutrittsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu Personalversammlungen, die von einer durch Tarifvertrag errichteten Personalvertretung durchgeführt werden.(Rn.39)
2. In einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG kann das Zutrittsrecht zu Personalversammlungen für im Betrieb vertretene Gewerkschaften nicht auf die den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft begrenzt werden.(Rn.51)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 - 42 BV 3619/16 - teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 2. und 3. aufgegeben, die beratende Teilnahme von einem Beauftragten des Beteiligten zu 1. an den Personalversammlungen für das Kabinenpersonal den Beteiligten zu 3. so lange zu dulden, wie der Beteiligte zu 1. über mindestens ein Mitglied unter den Mitarbeitern des Kabinenpersonals im Flugbetrieb der Beteiligten zu 3. verfügt.
II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1. bis 3. zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Zutrittsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu Personalversammlungen, die von einer durch Tarifvertrag errichteten Personalvertretung durchgeführt werden.(Rn.39) 2. In einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG kann das Zutrittsrecht zu Personalversammlungen für im Betrieb vertretene Gewerkschaften nicht auf die den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft begrenzt werden.(Rn.51) I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 - 42 BV 3619/16 - teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 2. und 3. aufgegeben, die beratende Teilnahme von einem Beauftragten des Beteiligten zu 1. an den Personalversammlungen für das Kabinenpersonal den Beteiligten zu 3. so lange zu dulden, wie der Beteiligte zu 1. über mindestens ein Mitglied unter den Mitarbeitern des Kabinenpersonals im Flugbetrieb der Beteiligten zu 3. verfügt. II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1. bis 3. zugelassen. 1. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1), eine Berufsgewerkschaft für das Kabinenpersonal der Fluggesellschaften in Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, begehrt den Zugang und die Teilnahme an Personalversammlungen für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 3 (im Folgenden Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin unterhält mit Sitz in Berlin einen Flugbetrieb. Sie schloss mit der Gewerkschaft Ver.di den Tarifvertrag „Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 30.05.2012“ (TV PV Kabine A. Berlin), auf dessen Grundlage die Beteiligte zu 2, die Personalvertretung Kabine A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, errichtet wurde. Dieser Tarifvertrag enthält folgende Regelung: § 41 Beauftragte der Verbände (1) An allen Versammlungen des Personals können Beauftragte von Ver.di beratend teilnehmen. Nimmt die a. an einer Versammlung teil, so kann sie einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der sie angehört, oder einen sonstigen, zu den Themen der Tagesordnung der Personalversammlung Sachkundigen hinzuziehen. (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Personalversammlung sind Ver.di rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die im Tarifvertrag vorgesehenen Personalversammlungen finden entweder in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin oder aber in von ihr angemieteten Räumen statt. Die Themen und die Terminen werden den Mitarbeitern bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 12.11.2015 lud die Personalvertretung die Beteiligte zu 1 zu einer Personalversammlung in Düsseldorf, München und Berlin in der Zeit vom 27.01.2016 bis zum 29.01.2016 ein. Nach einer Beschwerde von Ver.di beschloss die Personalvertretung die Beteiligte zu 1 nicht als Verband zu den Personalversammlungen zuzulassen und teilte dies der Beteiligte zu 1 mit Mail vom 18.12.2015 mit. Daraufhin leitete die Beteiligte zu 1 im März 2016 das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Ziel ein, einem von ihr Beauftragten die beratende Teilnahme an den Personalversammlungen zu ermöglichen und rechtzeitig schriftlich von Zeitpunkt und Tagesordnung informiert zu werden. Dabei geht die Beteiligte zu 1 davon aus, als im Betrieb vertretene Gewerkschaft habe sie nach § 41 des Tarifvertrages, der verfassungskonform auszulegen sei, einen entsprechenden Anspruch auf Teilnahme und Information. Dies lehnen die anderen Beteiligten mit der Begründung ab, der Tarifvertrag sei allein mit Ver.di abgeschlossen. Es fehle an einer entsprechenden tariflichen Regelung mit dem Beteiligten zu 1. Auch sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Beteiligte zu 1 Mitglieder unter dem Kabinenpersonal habe. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2016 die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien bereits deshalb unbegründet, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beteiligte zu 1 im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten sei. Zu dem entsprechenden Vortrag der Beteiligten zu 1 hätten sich die anderen Beteiligten in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt. Einen entsprechenden Beweis habe die Beteiligte zu 1 nicht erbracht. Ihre dahingehende Behauptung sei zudem schon nicht ausreichend gewesen, so dass eine Zeugenvernehmung einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen sei. Gegen diesen der Beteiligten zu 1 am 30.12.2016 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 20.01.2017 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 28.02.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beteiligte zu 1 behauptet unter namentlicher Nennung der entsprechenden Personen und Angabe der Anschriften, sie habe mindestens fünf Mitglieder unter den Kabinenmitarbeitern im Flugbetrieb der Arbeitgeberin, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen würden. § 41 TV PV Kabine sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr als im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein entsprechendes Teilnahme- und Informationsrecht zustehe. Wie sich aus den Einlassungen der Gewerkschaft Ver.di ergebe, sei es ihr nicht darum gegangen, andere Gewerkschaften durch § 41 TV PV Kabine von einer Teilnahme auszuschließen. Wegen der Vielzahl von komplexen Themen, die in der Personalversammlung zu behandeln seien, habe sie zudem das Recht mindestens zwei Beauftragte auf jede Personalversammlung zu entsenden. Aus den gleichen Gründen stünde ihr ein Anspruch auf Mitteilung des konkreten Termins der Personalversammlung und der diesbezüglichen Tagesordnung zu auch wenn sie nicht in der Personalvertretung vertreten sei. Auf die Regelung des § 46 Abs. 2 BetrVG komme es insoweit nicht an. Die Beteiligte zu 1 beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2016, Az. 42 BV 3619/16 abzuändern und der Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Beteiligte zu 1. rechtzeitig schriftlich Zeitpunkt und Tagesordnung der Personalversammlungen für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 3. mitzuteilen, so lange die Beteiligte zu 1. über ein Mitglied innerhalb des Flugbetriebs der Beteiligten zu 3. verfügt, 2. den Beteiligten zu 2. und 3. aufzugeben, die beratende Teilnahme von zwei, hilfsweise einem, Beauftragten der Beteiligten zu 1. an den Personalversammlungen für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 3. so lange zu dulden, wie die Beteiligte zu 1. über mindestens ein Mitglied unter den Mitarbeitern des Kabinenpersonals im Flugbetrieb der Beteiligten zu 3. verfügt. Die Personalvertretung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Personalvertretung und die Arbeitgeberin verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss und erklären sich auch im Beschwerdeverfahren mit Nichtwissen zu der Behauptung des Beteiligten zu 1, die benannten Personen seien Mitglieder der Beteiligten zu 1. Außerdem verweisen sie darauf, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich davon abgesehen hätten, anderen Gewerkschaften ein Zutrittsrecht einzuräumen. Bei der Ausgestaltung der tariflichen Regelungen für eine Personalvertretung nach § 117 BetrVG stünde es den Tarifvertragsparteien frei, vom Betriebsverfassungsgesetz abzuweichen. Das Gericht hat über die Behauptung der Beteiligten zu 1, die von ihr benannten Kabinenmitarbeiter und – Mitarbeiterinnen seien Mitglieder von ihr und diese Mitgliedschaft sei ungekündigt mit Beschluss vom 23.05.2017 (Bl. 258 – 259 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der benannten Zeugen und insoweit die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage angeordnet. Für den Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Antworten der Zeugen (Bl. 270 – 272, 288 und 289 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den Anhörungsterminen Bezug genommen. 2. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2.1 In dem Anhörungstermin vom 16.09.2017 konnte eine Entscheidung ergehen, obwohl für die Beteiligten zu 2 und 3 niemand erschienen war. Beide Beteiligten waren ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Damit war der Pflicht der Anhörung genüge getan (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 ArbGG). Das Verfahren ist nicht durch das vorläufige Insolvenzverfahren unterbrochen. Die Voraussetzungen einer Unterbrechung nach § 240 ZPO lagen nicht vor, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nicht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Ausweislich des vom Amtsgericht Charlottenburg veröffentlichten Beschlusses vom 16.08.2017 – 36 a IN 4295/17 wurde gemäß ein § 270 a Abs. 1 Satz 2 InsO ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt, ein allgemeines Verfügungsverbot entsprechend § 270 a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht angeordnet. Im Übrigen scheidet eine Unterbrechung auch deshalb aus, weil das Verfahren nicht die Insolvenzmasse betrifft (§§ 35, 36 InsO). Der Anspruch auf beratende Teilnahme an den Personalversammlungen betrifft die Geltendmachung eines höchst persönlichen Rechts, bei dem ein Bezug zu einem Vermögensgegenstand, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann und der die Unterbrechung rechtfertigen würde, nicht hergestellt werden kann. 2.2 Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist daher zulässig. 2.3 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist teilweise begründet. Der Beteiligte zu 1 kann verlangen, dass die beratende Teilnahme eines Beauftragter von ihm an den Personalversammlungen von der Personalvertretung und der Arbeitgeberin geduldet wird. Allerdings ist das Teilnahmerecht auf eine Person begrenzt. Auch kann der Beteiligte zu 1 nicht verlangen, über den Termin und die Themen vorab schriftlich informiert zu werden. 2.3.1 Die Anträge sind zulässig. 2.3.1.1 Die Anträge können im Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Mit den vorliegenden Anträgen streiten die Beteiligten darüber, ob die Personalvertretung verpflichtet ist, eine Teilnahme eines Beauftragten an ihren Personalversammlungen zu dulden. Diese Personalversammlungen führt die Personalvertretung in Ausübung ihrer durch Tarifvertrag eingeräumten Aufgaben durch. Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Personalvertretung einer gemäß § 117 BetrVG errichteten Personalvertretung gehören zu den Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz i.S.v. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (BAG v. 17.09.2013 – 1 ABR 37/12 - NZA 2014, 219-221 – Rz. 16). Dies gilt auch soweit sich der Antrag gegen die Arbeitgeberin richtet. Denn insoweit geht es im Ergebnis nur um die tatsächliche Durchführung des gegenüber der Personalvertretung geltend gemachten Teilnahmerechts. Dieses soll nicht durch ein mögliches Hausverbot oder eine andere Maßnahme, die die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Hausrechts trifft, vereitelt werden. Zudem stützt die Beteiligte zu 1 diesen Anspruch auf ihren Status als im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Damit ist primär ein behaupteter betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch der Beteiligten zu 1 betroffen. 2.3.1.2 Die Personalvertretung ist gemäß § 83 Abs. 3 BetrVG zu beteiligen, weil sich der Antrag gegen sie richtet. Aus den gleichen Gründen ist die Arbeitgeberin zu beteiligen. Sie ist zudem stets Beteiligte eines Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (BAG 22.05.2012 – 1 ABR 11/11 – BAGE 141, 360 – 366). Weitere Stellen waren nicht zu beteiligen. Die Gewerkschaft Ver.di wird durch die Entscheidung über das Bestehen eines Teilnahmerechts der Gewerkschaft UFO in ihrer eigenen kollektivrechtlichen Rechtsstellung nicht unmittelbar berührt. 2.3.1.3 Der Beteiligte zu 1 ist als eingetragener Verein beteiligtenfähig, § 10 Satz 1 ArbGG, § 50 Abs. 1 ZPO, § 21 BGB. Die Personalvertretung ist in dem Beschlussverfahren gemäß § 10 Satz 1 ArbGG beteiligtenfähig. Zwar ist sie keine unmittelbar nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung gebildete Stelle. Ihre Errichtung beruht jedoch auf einem durch § 117 BetrVG zugelassenen Tarifvertrag. Die danach gebildeten Vertretungen sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig (BAG 22.11.2005 – 1 ABR 49/04 – Rz. 17 – BAGE 116, 223 – 234 mwN.). 2.3.1.4 Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Sie bezeichnen die zu duldende Handlung ausreichend genau. Die in Anspruch genommene Personalvertretung und die Arbeitgeberin können eindeutig erkennen, was von ihnen verlangt wird. Der Beteiligte zu 1 begehrt von den Beteiligten zu 2 und 3 die Duldung der beratenden Teilnahme von zwei Beauftragten an den Personalversammlungen. Der Begriff der beratenden Teilnahme ist dem Wortlaut des § 46 BetrVG entliehen und wird auch von den Tarifparteien in § 41 TV PV Kabine verwendet. Die Zuerkennung einer beratenden Stimme beinhaltet nach der Kommentarliteratur das Recht, sich zu Wort zu melden, das Wort zu ergreifen, Fragen zu stellen und zur Sache zu sprechen, nicht jedoch das Recht, Anträge zu stellen oder ein Stimmrecht bei Abstimmungen. Die Redebeiträge der Gewerkschaftsbeauftragten müssen sich dabei im Rahmen der Tagesordnung und des Aufgabenbereichs der Personalversammlung halten (vgl. Fitting, § 46 BetrVG Rn. 11 mwN; so bereits ArbG Berlin vom 31.01.2017 - 42 BVGa 927/17). Zur Duldung weiterer – die beratende Teilnahme überschreitender Handlungen der beauftragten Person – sollen die Beteiligten zu 2 und 3 nicht verpflichtet werden. Einer weiteren Eingrenzung der Personalversammlungen bedurfte es nicht. Der Antrag bezieht sich hinreichend erkennbar auf die Personalversammlungen, die von der Personalvertretung Kabine abgehalten werden. Der Antrag wird auch nicht durch den Zusatz „so lange zu dulden, wie die Beteiligte über mindestens 1 Mitglied unter den Mitarbeitern des Kabinenpersonals im Flugbetrieb der Beteiligten zu 3 verfügt“ unbestimmt. Mit dieser zeitlichen Eingrenzung nimmt die Beklagte Bezug auf die von ihr geltend gemachte Rechtsposition als im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Nachweis darüber kann leicht im Zwangsvollstreckungsverfahren durch entsprechende notarielle Erklärung geführt werden. 2.3.1.5 Für den Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Beteiligten zu 2 und 3 die Teilnahme der Beteiligten zu 1 an den nicht öffentlichen Personalversammlungen ablehnen. Dabei ist der Antrag zulässigerweise gegen die Personalvertretung gerichtet. Diese übt während der Personalversammlung das Hausrecht in den von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aus und ist für den Ablauf, d.h. auch die Erteilung des Worts, zuständig. Weiterhin konnte die Arbeitgeberin in Anspruch genommen werden, da ohne ihr Einverständnis ein Zutritt zu den von ihr bereitgestellten Räumlichkeiten nicht möglich wäre. 2.4 Die Beteiligte zu 1 kann die beratende Teilnahme eines Beauftragten an den Personalversammlungen verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich zum einen aus der richterrechtlichen Ausgestaltung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit, zum anderen aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Zutrittsrecht für Betriebsversammlungen. 2.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte. Zur Durchführung solcher Werbemaßnahme im Betrieb ist die Gewerkschaft auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen. An ihm liegt es, betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten den Zutritt zum Betrieb zu gewähren und deren Verbleib auf dem Betriebsgelände zu dulden. Das kann mit seinem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht und seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 – BAGE 117, 137 - 151). Der danach mögliche Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 28. Februar 2006 ein Zutrittsrecht einer Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte dem Grunde nach anerkannt (BAG vom 28.2.2006- 1 AZR 460/04 – Rz. 36 ff.). Diese Rechtsprechung ist in der Folge bestätigt worden (vgl. bspw. BAG vom 22.5.2012 – 1 ABR 11/11 – BAGE 141, 360 - 366), das Zutrittsrecht ist im Grundsatz nicht mehr bestritten. Dieses koalitionsmäßige Zutrittsrecht gilt auch im Bereich von Luftfahrtunternehmen. Soweit diese in § 117 BetrVG von der Geltung des BetrVG im Grundsatz für das Flugpersonal ausgenommen worden sind, ist dies (nur) in der besonderen nicht ortsgebundenen Tätigkeit des fliegenden Personals und der damit einhergehenden „betriebsverfassungsrechtlichen“ Situation begründet. Adressaten der Koalitionsbetätigung sind indes auch die Luftfahrtunternehmen. 2.4.2. Über dieses koalitionsrechtliche Zutrittsrecht zum Betrieb zum Zwecke der Mitgliederwerbung hinaus besteht das hier begehrte Zutrittsrecht zur Betriebsversammlung auch als betriebsverfassungsrechtliches Recht gemäß § 46 Abs. 1 BetrVG analog. 2.4.2.1 Nach dieser Vorschrift können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an den Betriebsversammlungen beratend teilnehmen. Dies setzt voraus, dass diese Gewerkschaften überhaupt Zugang zum Betrieb haben. Mithin wird deren Zutrittsrecht als Folge des Teilnahmerechts gewährleistet. 2.4.2.2 Bei der Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine solche Gewerkschaft, die – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – über Mitglieder unter dem Kabinenpersonal der Arbeitgeberin verfügt, mithin in dem Betrieb, für den die Personalvertretung gebildet wurde, vertreten ist. Die von der Beteiligten zu 1 benannten Zeugen haben alle schriftlich glaubhaft ausgesagt, Mitglieder der Beteiligten zu 1 zu sein und bestätigt, dass diese Mitgliedschaft auch ungekündigt sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestanden nicht und wurden von den Beteiligten auch nicht erhoben. 2.4.2.3 Allerdings war festzustellen, dass sich die hiesigen Regelungen zur Betriebsversammlung nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben. Vielmehr ist zwischen Arbeitgeber und der Gewerkschaft ver.di ein TV zur Installierung einer Personalvertretung gem. § 117 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen worden. Gegenstand der diesbezüglichen tariflichen Regelungen in § 39 ff TVPV ist dabei auch die Verankerung der Durchführung von Personalversammlungen und in § 41 TVPV die Regelung der Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an diesen. Die Tarifparteien haben in diesem Zusammenhang erkennbar Bezug auf die Regelungen der §§ 42 ff BetrVG genommen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in § 41 TVPV vom Wortlaut her lediglich ein Beratungs- und damit Zutrittsrecht für Vertreter der Gewerkschaft ver.di geregelt. Diese Regelung bedarf jedoch der Auslegung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine tarifschließende Gewerkschaft beim Abschluss eines Tarifvertrages zunächst an der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen und den Interessen ihrer Mitglieder gelegen ist und gelegen sein darf. Sie kann dabei – in den Grenzen des tarifrechtlich zulässigen – beispielsweise besondere Vorteile für ihre Mitglieder im Rahmen von Inhaltsnormen regeln, wie es im Zusammenhang mit sog. „Differenzierungsklauseln“ der Fall sein kann. Auch im Bereich betriebsverfassungsrechtlicher Normen ist den Tarifvertragsparteien in § 3 BetrVG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, andere betriebsverfassungsrechtliche Strukturen zu setzen und damit auch andersorganisierte Arbeitnehmer und Außenseiter zu binden. Die so wirksam gebildeten Strukturen setzen dabei nicht die Zustimmung konkurrierender Gewerkschaften oder deren Beteiligung bei der Regelung nach § 3 BetrVG voraus (BAG vom 29.7.2009 – 7 ABR 27/08 - juris). Betriebsverfassungsrechtliche Normen richten sich ohnehin, anders als etwa Inhaltsnormen, von vornherein an den Betrieb und die Belegschaft „als Ganzes“, regeln also deren betriebsverfassungsrechtliche Identität, deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung. Sie gelten deswegen – abweichend von der grundsätzlich mitgliederbezogenen Regelungsbefugnis der Gewerkschaften - auch für Außenseiter. Im Streitfalle werden jedoch keine solchen „anderen“ betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen gebildet. Vielmehr wird in Anwendung des § 117 Abs.2 BetrVG überhaupt eine Personalvertretung für das fliegende Personal etabliert. Es erfolgt mithin keine „Abweichung“ vom Gesetz, sondern die Erstreckung des Gesetzes auf einen Bereich, der hiervon ausgenommen worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei einer solchen „Erstreckung“ grundsätzlich die gesetzliche Regelung selbst nur erstrecken, nicht aber verändern wollen. Gegensätzliche Anhaltspunkte sind dem hier streitigen Tarifvertrag jedenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigen gerade sowohl die Überschrift als auch die Textfassung des Satzes 1 des § 41 TVPV, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 46 Abs. 1 BetrVG übernehmen wollten. Die ausdrückliche Statuierung eines Zutrittsrechts für die Gewerkschaft ver.di lässt bei der so gebotenen Auslegung nicht den Schluss zu, damit hätten andere Gewerkschaften, die im Übrigen die Voraussetzungen des Zutrittsrecht nach § 46 BetrVG erfüllen, ausgeschlossen werden sollen. Die Erwähnung gerade der Gewerkschaft ver.di erklärt sich ohne weiteres daraus, dass ver.di und keine andere Gewerkschaft tarifschließende Partei war. Im Übrigen wäre ein Ausschluss anderer Gewerkschaften von der Personalversammlung rechtlich nicht möglich. Denn wiederum aus Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich, dass andere im Betrieb vertretene Gewerkschaften, wie etwa die Beteiligte zu 1, nicht grundsätzlich von dem Zutrittsrecht zur Betriebsversammlung hätten ausgenommen werden dürfen. Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass den Gewerkschaften mit der Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Ordnungs- und Unterstützungsaufgaben, etwa im Rahmen von § 46 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit geboten wird, sich im Betrieb in vielfachen Zusammenhängen darzustellen, dabei insbesondere die eigenen Mitglieder zu unterstützen und zumindest mittelbar Eigenwerbung zu betreiben (BAG, Beschluss vom 19. September 2006 – 1 ABR 53/05 –, BAGE 119, 279-293). Mithin stellt sich das Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen als Teil der Koalitionsbetätigungsgarantie dar, wie sie in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet und geschützt wird. Diese Rechtsposition stellt sich als Abwehrrecht gegenüber Eingriffen Dritter dar. Der Ausschluss von der Teilnahme an Betriebsversammlungen wäre damit nicht zu vereinbaren. Insofern wäre es einer Gewerkschaft im Bereich der Luftfahrtunternehmen nicht möglich, die Teilnahme an einer Personalversammlung lediglich „für sich“ festzulegen. Wie gezeigt handelt es sich bei der Personalversammlung um ein betriebsverfassungsrechtliches „Institut“, das eingeführt werden kann oder nicht, das bei Einführung dann allerdings den allgemeinen rechtlichen Regelungen, also den Regelungen des BetrVG und des Art. 9 Abs. 3 GG unterliegt. 2.5 Den Zutritt von mehr als einem Beauftragten kann die Beteiligte zu 1 indes nicht fordern. Auch dies folgt aus der Regelung in § 46 Abs. 1 BetrVG, auf die für Art und Umfang des Teilnahmerechts zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber hat hier die unterschiedlichen Interessen der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, des Arbeitgebers und der von den Mitarbeitern gewählten Personalvertretung ausreichend abgewogen und miteinander in Einklang gebracht. Die von der Beteiligten zu 1 zur Begründung ihres Antrags geltend gemachte Komplexität der anstehenden Sachthemen findet in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag. 2.6 Aus den für die Ausgestaltung des Teilnahmerechts heranzuziehenden Regelungen in § 46 BetrVG ergibt sich weiterhin, dass die Antragstellerin auch nicht über Zeitpunkt und Tagesordnung der Personalversammlung schriftlich zu informieren ist. § 46 Abs. 2 BetrVG sieht dies nur für die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft vor. Weitergehende Rechte müssen den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften im Rahmen einer nach § 117 BetrVG durch Tarifvertrag eingerichteten Personalvertretung nicht eingeräumt werden. Die Beteiligte zu 1 ist unstreitig in der Personalvertretung nicht vertreten. Allein der Umstand, dass ver.di als Tarifvertragspartei eine entsprechende Unterrichtung für sich vereinbart hat, führt nicht zu einem vergleichbaren Anspruch der nicht an dem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften. Die Beteiligte zu 1 ist zur Wahrnehmung ihrer Rechte auch nicht auf eine solche Information angewiesen, da sie diese als im Betrieb vertretene Gewerkschaft ohne weiteres über ihre Mitglieder erlangen kann. Die Mitarbeiter werden über Zeitpunkt und Themen der Personalversammlung informiert. 3. Aus diesen Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Gebühren und Auslagen im Beschlussverfahren nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 92, 72 Abs. 1 ArbGG.