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Urteil

8 Sa 588/17

LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1020.8SA588.17.00
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Leitsätze
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule bestimmt sich nach dem WissZeitVG.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017 - 41 Ca 9998/16- wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule bestimmt sich nach dem WissZeitVG.(Rn.35) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017 - 41 Ca 9998/16- wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Soweit der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, bestehen dagegen keine Bedenken gem. § 533 ZPO. II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt einschließlich des streitigen Vorbringens des Klägers vollständig zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf der Grundlage von §§ 4, 2 WissZeitVG rechtswirksam erfolgt ist und der Kläger keine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 18 Monate und um weitere zwei Jahre beanspruchen kann. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil, schließt sich den Ausführungen an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. 1. Der Kläger kann die mit seinem Berufungsantrag zu 1. begehrte Feststellung nicht beanspruchen, denn die Befristung in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Juli 2017 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. 1.1 Die Befristung gilt nicht bereits gem. § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 Hs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig gem. § 17 S. 1 TzBfG und auf zulässige Weise vorab Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit (vgl. nur BAG, Urt. v. 02.06.2010 - 7 AZR 136/09 - NZA 2010, 1172) mit der am 28. Juli 2016 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage geltend gemacht. 1.2 Die Befristung ist aber gem. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG gerechtfertigt. 1.2.1 § 2 WissZeitVG ist auf den Kläger mit dem Status eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule anwendbar. Nach § 4 S. 1 WissZeitVG gelten die §§ 1 bis 3 und 6 für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlich anerkannten Hochschulen entsprechend. Damit werden - anders als nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind - mit der Verweisungsnorm auch Hochschullehrer an staatlich anerkannten Hochschulen erfasst. Während der Bundesgesetzgeber im Wissenschaftszeitvertragsgesetz keine abschließende Regelung des Befristungsrechts für Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen getroffen hat, indem er sie in § 1 S. 1 WissZeitVG aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen hat (vgl. dazu BAG, Urt. v. 11.09.2013 - 7 AZR 843/11 - NZA 2013, 1352, Rz. 26), fehlt für Hochschullehrer an staatlich anerkannten Hochschulen eine entsprechende Ausnahmeregelung, vielmehr sollen die Befristungsregelungen für das - gesamte - wissenschaftliche und künstlerische Personal einschließlich der Hochschullehrer gelten (so auch Müller-Glöge in ErfK, 17. Aufl. 2017, § 4 WissZeitVG Rn. 2, APS/Schmidt, 5. Aufl. 2017, § 4 WissZeitVG Rz. 1, 3; Joussen, WissZeitVG, 1. Aufl., § 4 WissZeitVG Rn. 1, 2; a. A. Geiss, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand 2011, § 4 WissZeitVG, Nk-ArbR/Boemke, 1. Aufl. 2016, WissZeitVG § 4 Rn. 3, Reich, Hochschulrahmengesetz 11. Aufl. 2012, § 4 WissZeitVG Rn. 10, Lenk, Die befristete Professur im Angestelltenverhältnis, Wissenschaftsrecht Bd. 42 (2009), S. 50, 65 ff. Dies begründet sich auch mit den Rechtsfolgen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule. Durch die Anerkennung ist die Hochschule nicht dem Bereich der staatlichen Gewalt zuzurechnen, wie das Bundesarbeitsgerichts anlässlich einer Konkurrentenklage an einer staatlich anerkannten Hochschule in kirchlicher Trägerschaft (Urt. v. 20.10.2010 - 9 AZR 544/09 – NZA-RR 2011, 216) ausführt. Die Anerkennung ändert weder den Rechtsstatus der Hochschule noch führt sie zu einer Inkorporation in den staatlichen Bereich, denn nach Sinn und Zweck der staatlichen Anerkennung kann die Hochschule nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen, wobei das Bundesarbeitsgericht zur Auffassung neigt, dass eine staatlich anerkannte Hochschule auch nicht Adressat der öffentliche Arbeitgeber verpflichtenden Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Danach geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Bundesgesetzgeber auch für die Hochschullehrer an staatlich anerkannten Hochschulen von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, so dass für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als Juniorprofessor an einer staatlich anerkannten Hochschule nicht das Berliner Hochschulgesetz sondern das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt. 1.2.2 Die Beschäftigung des Klägers erfolgte auch zu seiner wissenschaftlichen Qualifikation, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger bereits im Jahr 2012 einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als „Vollprofessor“ gehabt haben sollte. Die Beklagte durfte vielmehr die wissenschaftliche Qualifikation des Klägers für erforderlich halten, denn die Beklagte war erst seit dem Jahr 2011 als staatliche Hochschule anerkannt und der Kläger in der Zeit bis 2012 langjährig als Geschäftsführer/Organvertreter der Beklagten tätig. Daher erscheint es auch dem Berufungsgericht als sachlich gerechtfertigt und nicht rechtsmissbräuchlich, den Kläger im Status eines Juniorprofessors zur Förderung seiner wissenschaftlichen Qualifikation zu beschäftigen. 1.2.3 Die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 2, S. 4 WissZeitVG) ist nicht erreicht, denn die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der Beklagten sind bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil die Tätigkeit - soweit sie im Arbeitsverhältnis erfolgt ist - nicht an einer deutschen Hochschule bzw. einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 WissZeitVG erbracht wurde. Damit erweist sich die Befristung als rechtswirksam. 2. Der Kläger kann auch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, wobei es als nicht entscheidungserheblich dahinstehen kann ob es - wie der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag zu 2. begehrt - auf seinen Antrag hin künftig um 18 Monate zu verlängern ist - oder ob festzustellen ist, - wie es der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag zu 2. begehrt -, dass es bis zum 31. Januar 2018 fortbesteht. 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 WissZeitVG gewährt dem Kläger den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht. Nach § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 WissZeitVG verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages um die Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder einer außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Eine solche Beurlaubung des Klägers liegt nicht vor, der Kläger war vielmehr unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Dabei werden die Begriffe der „Beurlaubung“ und der „Freistellung“ in § 1 Abs. 5 WissZeitVG mit ihrer unterschiedlichen Bedeutung verwandt, denn in Ziffer 5 werden Zeiten der Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in Arbeitnehmervertretungen geregelt, in denen das Arbeitsverhältnis - wie im Fall des Klägers - unter Fortzahlung der Vergütung fortgesetzt wird. Es besteht deshalb kein Anlass die Freistellung des Klägers als eine Beurlaubung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 WissZeitVG anzusehen. 3. Der Kläger kann auch die mit seinem Berufungsantrag zu 3. begehrte Verurteilung der Beklagten zu seiner Beschäftigung ab Eintritt der Rechtskraft für weitere zwei Jahre als Juniorprofessor nicht verlangen, da es für das Begehren des Klägers an einer Anspruchsgrundlage fehlt. 3.1 Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages um - weitere - zwei Jahre ist weder ersichtlich noch dargelegt, die Parteien haben vielmehr eine Verlängerung um ein Jahr vereinbart. Diese Verlängerungsoption hat der Kläger in Anspruch genommen. 3.2 Aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten, weil es insoweit an einer Anspruchsnorm fehlt. 3.3 Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes ist ebenfalls nicht gegeben, denn das Gesetz findet auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen von Juniorprofessoren an staatlich anerkannten Hochschulen keine Anwendung, da der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Befristung - abschließend - geregelt hat. 4. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 4. eine der sog. Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO nachgebildete Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Durchführung des Verfahrens zur Entscheidung über eine Verlängerung seiner Juniorprofessur und im Fall einer positiven Entscheidung zur Beschäftigung für zwei weitere Jahre als Juniorprofessor erreichen will, so bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage bereits durchgreifende Bedenken. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann in einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit eine „Neubescheidung“ nicht Prozessziel sein (vgl. BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 - NZA 2000, 606). Soweit das Begehren des Klägers dahin verstanden wird, dass es - allein - auf erneute Durchführung des Verfahrens gerichtet ist, so ist dafür weder ein Rechtsschutzinteresse noch eine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Soweit das Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers als Juniorprofessor für weitere zwei Jahre verstanden wird, fehlt es dafür an einer Anspruchsgrundlage, weil der Vertrag der Parteien einen solchen Anspruch nicht enthält und gesetzliche Anspruchsgrundlagen nicht bestehen. III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten insbesondere um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Der Kläger war vom 16. September 2002 bis zum 15. Juni 2003 als „Assistent Professor“, vom 18. September 2003 bis 17. September 2009 als „Academic Director“, vom 1. Mai 2007 bis zu seiner Abberufung zum 31. Dezember 2012 als Mitgeschäftsführer und Co-Dekan bei der Beklagten, die am 2. Februar 2011 als private Hochschule des Landes Berlin anerkannt wurde, beschäftigt. Unter 31. Juli 2012 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K1, Bl. 19 ff. d.A.), in dem sie eine Beschäftigung des Klägers als Juniorprofessor in der Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2015 zu einem Bruttomonatseinkommen von 6.250,00 EUR mit einer Verlängerungsoption für den Kläger um ein Jahr, von der der Kläger Gebrauch machte, vereinbarten. Nachdem die Beklagte den befristeten Vertrag nach der Evaluierung des Klägers auch nicht für die vom Kläger wegen seiner Freistellung beantragten 18 Monate verlängerte, hat der Kläger mit der am 28. Juli 2016 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage die Befristung für rechtsunwirksam, jedenfalls Verlängerungsansprüche für gegeben gehalten und erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2016 beendet ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: 2. Es wird festgestellt, dass das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auf formlosen Antrag des Klägers hin um die Dauer von 18 Monaten zu verlängern ist. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.: 3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, das Verfahren zur Entscheidung über die Verlängerung der Juniorprofessur des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erneut durchzuführen und den Kläger im Falle einer positiven Entscheidung über die Verlängerung für weitere zwei Jahre ab dem auf die Entscheidung folgenden Werktag als Juniorprofessor zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des WissZeitVG ausgegangen. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 2. März 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Hauptantrag sei unbegründet, denn die Befristungsabrede sei gem. §§ 1, 2, 4 des auf das Arbeitsverhältnis eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule anwendbaren WissZeitVG wirksam, insbesondere sei die Befristungsmöglichkeit der wissenschaftlichen Qualifizierung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG trotz der Vorbeschäftigung des Klägers in der Zeit vor der staatlichen Anerkennung der Beklagten gegeben und die Höchstbefristungsdauer nicht überschritten. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger - auch bei richtigem Verständnis seines ersten Hilfsantrages - nicht verlangen, weil § 2 Abs. 5 S. 1 Ziffer 2 WissZeitVG den Fall einer bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber nicht betreffe. Der Kläger habe, selbst wenn eine Bescheidungsklage zulässig sein sollte, keinen Beförderungs- oder bedingten Einstellungsanspruch, weil die Präambel des letzten Arbeitsvertrages allenfalls einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Beschäftigung als „Fullprofessor“ vorsehe; ein Anspruch kraft Gesetzes i.V.m. §§ 102 b, 123 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) sei nicht gegeben, weil die Parteien eine andere Verlängerungsoption vereinbart hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 6 - 12, Bl. 212 - 218 d.A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 30. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am Dienstag, dem 2. Mai 2017 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am 30. Mai 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger und Berufungskläger hält die Befristung des Arbeitsverhältnisses weiterhin für rechtsunwirksam, insbesondere eine Befristungsmöglichkeit für Arbeitsverhältnisse von Juniorprofessoren nach dem WissZeitVG für nicht gegeben. Die Verweisung in § 4 WissZeitVG auf § 1 WissZeitVG sei so zu lesen, dass die Möglichkeit der Befristung gem. § 2 WissZeitVG nur für das wissenschaftliche Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer bestehe. Dass den staatlich anerkannten Hochschulen die Möglichkeit fehle, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen, stehe dem nicht entgegen, da es sich in der Sache nur um ein Billigkeitsargument handele. Es habe bei der Rechtslage nach dem HRG verbleiben sollen, wonach es keinen Sonderbefristungstatbestand für Professoren an staatlich anerkannten Hochschulen gegeben habe. Überdies sei die Befristung rechtsmissbräuchlich, denn er, so trägt der Kläger vor, habe bereits im Juli 2012 die Voraussetzungen für die Übernahme einer Professur gehabt, so dass es rechtsmissbräuchlich gewesen sei, ihn unter Berufung auf § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristet zu beschäftigen, insbesondere sei eine formalistische Betrachtung, nach der nur solche Tätigkeiten heranzuziehen seien, die an einer staatlich anerkannten Hochschule erbracht worden seien, mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Dass er zum Zwecke der Qualifizierung habe beschäftigt werden sollen, ergebe sich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht aus der von ihm tatsächlich genutzten Möglichkeit einer bezahlten Freistellungsphase, die auf einer Absprache zwischen dem ehemaligen und dem neuen Träger der Beklagten beruht habe und eine Anerkennung für seine Tätigkeit in den vorangegangenen Jahren habe sein sollen. Dass er die Zeit tatsächlich auch für die Erbringung wissenschaftlicher Tätigkeiten genutzt habe, stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Verlängerung um 18 Monate, wobei es geboten erscheine, diese nicht unmittelbar an die erste Befristung anzuschließen. Der Anspruch bestehe gem. § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 WissZeitVG, dem eine bezahlte Freistellung des „eigentlichen“ Arbeitgebers nicht entgegenstehe. Über dem Berufungsantrag zu 3. solle entschieden werden, wenn er mit dem Berufungsantrag zu 1. unterliege, wobei die Anträge zu 2. und 3. gleichrangig nebeneinander stünden. Er könne die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im zeitlich zweiten Abschnitt der Juniorprofessur i.S.d. § 102 b Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 BerlHG wegen der dargelegten Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unmittelbar verlangen, jedenfalls habe die Beklagte, die als staatlich anerkannte Hochschule an das Berliner Hochschulgesetz gebunden sei, das formell und materiell-rechtlich fehlerhafte Evaluierungs- und Entscheidungsverfahrens zu wiederholen und ihn im Fall einer positiven Entscheidung für weitere zwei Jahre als Juniorprofessor zu beschäftigen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 1. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017, Aktenzeichen 41 Ca 9998/16, wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2016 beendet ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Sodann hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: 2. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017, Aktenzeichen 41 Ca 9998/16, wird festgestellt, dass das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auf formlosen Antrag des Klägers hin um die Dauer von 18 Monaten zu verlängern ist. bzw. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen so gefassten Antrag für unzulässig hält: 2. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017, Aktenzeichen 41 Ca 9998/16, wird festgestellt, dass das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 31. Juli 2016 hinaus bis zum 31. Januar 2018 fortbesteht. Sowie außerdem hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: 3. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017, Aktenzeichen 41 Ca 9998/16, wird die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger ab Eintritt der Rechtskraft für zwei Jahre als Juniorprofessor zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Sodann ferner hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.: 4. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017, Aktenzeichen 41 Ca 9998/16, wird die Beklagte verurteilt, das Verfahren zur Entscheidung über die Verlängerung der Juniorprofessur des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erneut durchzuführen, und den Kläger im Falle einer positiven Entscheidung über die Verlängerung für weitere zwei Jahre ab dem auf die Entscheidung folgenden Werktag als Juniorprofessor zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 30. Mai 2017 (Bl. 254 - 270 d.A.), der Berufungsbeantwortung vom 4. August 2017 (Bl. 293 - 310 d.A.), der Replik vom 20. September 2017 (Bl. 351 - 358 d.A.) und des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Oktober 2017 (Bl. 366 - 374 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.