Urteil
26 Sa 448/16
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1214.26SA448.16.00
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Leitsätze
1. Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).(Rn.24)
2. Auch bei den auf die Hinweise der Kammer im Berufungsverfahren hilfsweise genannten Stichtagen des 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 handelt es sich um unzutreffende Zeitpunkte. Diese Daten wären nur als Anpassungsprüfungsstichtage in Betracht gekommen, wenn die Beklagte die Anpassungszeitpunkte für die Pensionskassenrenten auf den 1. Januar gebündelt hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall.(Rn.26)
3. Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist, weshalb hier nicht auf die individuellen Anpassungsstichtage abgestellt werden konnte. Diese waren nicht Streitgegenstand.(Rn.27)
4. Ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG scheidet jedenfalls zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 schon deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zu diesen Stichtagen entgegenstand.(Rn.28)
(Rn.32)
5. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Anpassung ihrer Pensionskassenrente auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (Anschluss an BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 33 ff.).(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2016 - 21 Ca 17227/12 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht ihr mit dem Schlussurteil stattgegeben hat.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 85 v. H. und die Beklagte 15 v. H. zu tragen. Die Kosten II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).(Rn.24) 2. Auch bei den auf die Hinweise der Kammer im Berufungsverfahren hilfsweise genannten Stichtagen des 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 handelt es sich um unzutreffende Zeitpunkte. Diese Daten wären nur als Anpassungsprüfungsstichtage in Betracht gekommen, wenn die Beklagte die Anpassungszeitpunkte für die Pensionskassenrenten auf den 1. Januar gebündelt hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall.(Rn.26) 3. Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist, weshalb hier nicht auf die individuellen Anpassungsstichtage abgestellt werden konnte. Diese waren nicht Streitgegenstand.(Rn.27) 4. Ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG scheidet jedenfalls zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 schon deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zu diesen Stichtagen entgegenstand.(Rn.28) (Rn.32) 5. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Anpassung ihrer Pensionskassenrente auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (Anschluss an BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 33 ff.).(Rn.38) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2016 - 21 Ca 17227/12 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht ihr mit dem Schlussurteil stattgegeben hat. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 85 v. H. und die Beklagte 15 v. H. zu tragen. Die Kosten II. Instanz hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist auch begründet, da die Klage unbegründet ist. 1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente zu den beantragten Zeitpunkten und auf die in diesem Zusammenhang für die Vergangenheit geltend gemachten Beträge sowie künftige Leistungen. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verpflichtet, zu diesen Zeitpunkten zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zu erfolgen hatte. Schon deshalb ist die Klage unbegründet. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn der Klägerin am 1. Mai 1998 - am 1. Mai 2007, am 1. Mai 2010 und am 1. Mai 2013 vorzunehmen gewesen. Aus der Bündelung der Anpassungen für die auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten zum 1. Januar eines jeden Jahres ergibt sich nichts anderes. Eine Bündelung gab es bei der Beklagten nicht für alle Betriebsrentenansprüche. Die Pensionskassenrenten waren insoweit nicht einbezogen. Nur im Falle einer Bündelung auch der Anpassungsprüfungen dieser Renten auf den 1. Januar eines jeden Jahres wäre dieses Datum in Betracht gekommen. Anpassungstermine wären zudem hier auch nicht der 1. Januar 2008, 2011 und 2014 gewesen, sondern – angesichts des Zeitpunkts des Renteneintritts der Klägerin im Monat Mai 1998 - der 1. Januar 2007, 2010 und 2013, was die Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer nun hilfsweise geltend macht. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09, Rn. 18 mwN). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. November 2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 11; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49 mwN). b) Da die Klägerin seit dem 1. Mai 1998 eine Betriebsrente bezieht, scheidet danach eine Anpassung zum 1. Januar 2008, 2011 und 2014 aus. aa) Eine Handhabung, nach der die Anpassungsprüfung am 1. Januar nach dem jeweiligen individuellen Anpassungsstichtag der Klägerin erfolgte (1. Januar des auf den 1. Mai folgenden Jahres), verstieße gegen § 16 Abs. 1 BetrAVG. Auch im Falle der Bündelung aller Anpassungsprüfungen im Unternehmen der Beklagten zum 1. Januar eines Jahres hätte die erste Anpassungsprüfung spätestens am 1. Januar des Jahres vor Ablauf des Dreijahreszeitraums erfolgen müssen und dann nach jeweils drei Jahren. Die Anpassungsprüfungen wären dann gebündelt am 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und am 1. Januar 2013 möglich gewesen, nicht aber erst der 1. Januar 2008 usw. bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe). Dahinter steht der Gedanke, dass durch den höchstens um sechs Monate verzögerten Zeitpunkt der erstmaligen Anpassungsprüfung dem Versorgungsempfänger keine wesentlichen Nachteile entstehen. Die erstmalige Anpassungsprüfung wird nur um wenige Monate verzögert und typischerweise wird dabei ein höherer Kaufkraftverlust zugunsten des Versorgungsempfängers bereits ausgeglichen. Ließe man aber noch weitere Verzögerungen zu, so führte dies dazu, dass sich die durch die Bündelung eintretenden Vorteile für die Versorgungsempfänger zu Nachteilen verkehren, etwa weil sich möglicherweise die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ungünstig verändert hat. Ausgangspunkt der Betrachtung muss die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bleiben und danach hat die Anpassungsprüfung alle drei Jahre zu erfolgen (vgl. BAG 11. November 2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 13). c) Der Anpassungsprüfungsstichtag steht auch nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers. Bereits die zugelassene Bündelung der Prüfungstermine weicht vom gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Rhythmus ab. In Anwendung des Gesetzes wird dieser Rhythmus abgeändert und mit dem im Gesetz vorgesehenen dreijährigen Prüfungsturnus an nahe am jeweiligen Rentenbeginn liegende Daten angeknüpft. Diese Möglichkeit über das bisherige Maß hinaus auszudehnen, ist nicht geboten und könnte für die Versorgungsempfänger zu den geschilderten Nachteilen führen. Eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) (BAG 11. November 2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 14). d) Auch bei den auf die Hinweise der Kammer im Berufungsverfahren hilfsweise genannten Stichtagen des 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 handelt es sich auf unzutreffende Zeitpunkte. Diese Daten wären nur als Anpassungsprüfungsstichtage in Betracht gekommen, wenn die Beklagte die Anpassungszeitpunkte für die Pensionskassenrenten ebenfalls auf den 1. Januar gebündelt hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat eine Bündelung der Anpassungsprüfungen für die Pensionskassenrenten gerade nicht vorgenommen. Sie hat vielmehr nur für alle Rentner mit einer Rente aus einer Direktzusage unabhängig vom jeweiligen individuellen Stichtag alle drei Jahre Anpassungen vorgenommen. Soweit die Klägerin schriftsätzlich auch die individuellen Anpassungszeitpunkte erwähnt, erfolgt das nur im Zusammenhang mit der Verwirkungsproblematik. Ihr Anpassungsbegehren bezieht sich darauf nicht. Das hat die Kammer die Klägerin in der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich klarstellen lassen. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass die individuellen Anpassungsstichtage nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, die Klägerin ggf. erneut klagen wolle. e) Es kann auch nicht als „Minus“ auf eine Verpflichtung zur Anpassung zum 1. Mai 2007 und den entsprechenden Folgeterminen mit daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen erkannt werden. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Anpassungsprüfung und -entscheidung stichtagsbezogen vorzunehmen. Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist bezogen auf die zum Stichtag vorliegenden Daten und die zu diesem Zeitpunkt mögliche Prognose zu beurteilen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 15; 10. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32). Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich deshalb aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist. 2) Unabhängig davon kann die Klägerin ihren Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente jedenfalls zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 auch nicht auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützen. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt allerdings grundsätzlich für alle Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Weder die Gemeinnützigkeit der Beklagten noch ihr Status als Zuwendungsempfängerin ändern hieran etwas. bb) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG war für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Die Vorschrift galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall der Klägerin - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15, Rn. 54; ausführlich dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12, Rn. 64 ff.). cc) Auch durch die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 ist die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen, nicht nachträglich entfallen. Zwar hat der Gesetzgeber den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“ aufgehoben und damit der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem 31. Dezember 2015 kann die bisherige Rechtsprechung des BAG daher nicht mehr herangezogen werden. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG findet jedoch keine Anwendung auf Anpassungsstichtage, die - wie vorliegend - vor dem 31. Dezember 2015 liegen. Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff.) ausführlich begründet und daran auch später festgehalten (vgl. BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 691/16, Rn.22). Im Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rückwirkend gelten soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15, aaO). dd) Ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG scheidet jedenfalls zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 aber schon deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zu diesem Stichtag entgegensteht. (1) Bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Von einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit ist auszugehen, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Maßgebend ist, ob der Arbeitgeber annehmen darf, ihm werde es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15, Rn. 24 ff.). Die von der Rechtsprechung für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Diese haben ebenfalls eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Allerdings ist bei diesen Gesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 42 f. mwN). (2) Es kann hier aus den oben unter 1) und 2) dargelegte und für die Anpassungsstichtage 2013 und 2014 zusätzlich aus den folgenden Gesichtspunkten dahinstehen, inwieweit die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch auf Unternehmen zur Anwendung kommen, die als institutionelle Zuwendungsempfänger gemeinnützige und damit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und auf Gewinnerzielung ausgerichtete, sondern öffentliche Zwecke verfolgen. Denn Besonderheiten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage derartiger Zuwendungsempfänger hätten jedenfalls hinsichtlich der Stichtage in den Jahren 2013 und 2014 nur solange bestanden, wie das Unternehmen noch im öffentlichen Interesse liegende und entsprechend geförderte Aufgaben wahrgenommen hat. Wird die staatliche Förderung des Unternehmens eingestellt und das Unternehmen deswegen in der Folgezeit liquidiert, rechtfertigt dies jedenfalls keine Abweichung mehr von den für die wirtschaftliche Lage von Rentner- oder Abwicklungsgesellschaften geltenden Grund-sätzen. Ein solches Unternehmen wäre daher nicht verpflichtet, die Kosten für eine Betriebsrentenanpassung aus seiner Vermögenssubstanz aufzubringen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Versorgungsschuldners verlangen könnte, gewährt die Bestimmung nicht (vgl. BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 691/16, Rn. 26; für die Rentner- und Abwicklungsgesellschaft BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 43). (3) Damit stünde die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2013 entgegen. Durch Beschluss der GWK wurde die gemeinsame Förderung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingestellt. Die Beklagte, deren Jahresergebnis nur aufgrund der staatlichen Förderung ausgeglichen ist, befindet sich seit dem 1. Januar 2013 in Liquidation. Damit war bereits zu diesem Stichtag erkennbar, dass die Beklagte ihre staatlich geförderten Aktivitäten vollständig einstellen wird. Der Umstand, dass die Beklagte auch im Rahmen der Abwicklungsförderung ihre Ausgaben durch ihre Zuwendungsgeber tatsächlich erstattet bekommt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Abwicklungsfinanzierung durch den Bund und die Länder erfasst lediglich bereits bestehende, nicht jedoch neu zu begründende Verbindlichkeiten. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in ihrer Bilanz Rückstellungen für Pensionen gebildet hat. Ungeachtet dessen, dass die Rückstellungen ohnehin nur für die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten gebildet wurden (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB), können Rückstellungen in der Bilanz keine Erträge zugeordnet werden; es handelt sich nach der handelsrechtlichen Konzeption im Wesentlichen nur um ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15, Rn. 62). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte für mögliche Nachzahlungen hinsichtlich der Anpassung der Pensionskassenrenten bereits Rückstellungen iHv. 765.000,00 Euro gebildet hat. 3) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Anpassung ihrer Pensionskassenrente auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12, Rn. 22 mwN). b) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normvollzug (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN). In diesem Fall trifft der Arbeitgeber erst dann eine verteilende Entscheidung, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrundlage Leistungen (weiter) gewährt oder sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage an deren Begründung für eine Leistungspflicht beteiligt (vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben umsetzen will. Beruft sich der Arbeitnehmer auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, hat er als Anspruchsteller daher einen Sachverhalt vorzutragen, der es als naheliegend erscheinen lässt, dass die Leistung des Arbeitgebers auf einer von ihm selbst gesetzten Regel und nicht auf etwaigem Normvollzug beruht. c) Danach kann sich die Klägerin für die begehrten Anpassungen auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Zwar hat die Beklagte den Versorgungsempfängern, die neben ihrer Pensionskassenrente noch eine auf einer Direktzusage beruhenden Rente beziehen, eine Leistung gewährt, indem sie die letztgenannte Rente ua zum 1. Januar 2008, zum 1. Januar 2011 und zum 1. Januar 2014 um einen bestimmten Prozentsatz angepasst hat, während die Versorgungsempfänger, die - wie die Klägerin - eine Pensionskassenrente erhalten, keinen Teuerungsausgleich erhalten haben. Der Vortrag der Klägerin legt es jedoch nicht nahe, dass dieses Verhalten der Beklagten auf einer von ihr selbst gesetzten Regel und damit auf einer verteilenden Entscheidung der Beklagten beruht. Der Umstand, dass die Beklagte lediglich die auf Direktzusagen beruhenden Renten, nicht jedoch die Pensionskassenrenten erhöht hat, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe bei den Anpassungen bewusst von den gesetzlichen Vorgaben des § 16 BetrAVG abweichende Entscheidungen getroffen. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte die Renten, die auf Direktzusagen beruhten, gebündelt alle drei Jahre „gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG“ angepasst. Damit hat sie lediglich eine Norm vollzogen. Auch die von der Klägerin eingereichten Mitteilungsschreiben an die Versorgungsempfänger zeigen dies. In diesen nimmt die Beklagte ausdrücklich auf die Regelung des § 16 BetrAVG Bezug. Die Beklagte hat den Teuerungsausgleich bei den Direktzusagen danach lediglich in Vollzug von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gewähren wollen. Dass die Beklagte die Betriebsrenten - wie von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gefordert - dabei ersichtlich nicht entsprechend dem individuellen Kaufkraftverlust ab dem jeweiligen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag angepasst, sondern pauschal eine Erhöhung vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Insoweit liegt lediglich ein fehlerhafter Normvollzug vor (vgl. dazu BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 691/16, Rn. 33). Der Vortrag der Klägerin lässt auch nicht erkennen, dass der Beklagten bereits zum 1. Januar 2014 oder davor bewusst war, nicht zu einer Anpassung der auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten verpflichtet zu sein. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entspricht, wenn ein Unternehmen, das von vornherein nicht vorrangig auf Gewinnerzielung, sondern auf die Förderung wissenschaftlicher und damit gemeinnütziger Ziele ausgerichtet ist und dessen Fehlbedarf im Rahmen einer staatlichen Förderung ausgeglichen wird, die Betriebsrenten nicht anpasst, ist bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Selbst in der lange nach dem streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ergangenen Entscheidung des BAG vom 15. März 2016 (- 3 AZR 827/14 -) hatte sich dieser lediglich mit einer in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen institutionellen Zuwendungsempfängerin zu befassen, deren Unternehmenszweck - anders als bei der Beklagten - auch darauf ausgerichtet war, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 691/16, Rn. 34). Nach dem Vortrag der Parteien liegt es zudem nicht nahe, dass die Beklagte von den gesetzlichen Vorgaben abweichen wollte, als sie die Pensionskassenrenten nicht erhöhte. Die Erläuterungen in der Liquidationseröffnungsbilanz der Beklagten zum 1. Januar 2013, wonach die Frage, ob bei den Pensionskassenrenten im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Ausnahme von der „Anpassungspflicht“ bestehe, noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, sprechen vielmehr deutlich dafür, dass die Beklagte von einer Verpflichtung zur Anpassung nach § 16 BetrAVG ausging, sofern keine gesetzliche Ausnahme von der Anpassungsprüfungspflicht bestand. Dem entspricht es, dass sie im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausschließlich geltend gemacht hat, sie sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nicht zu einer Anpassung der Pensionskassenrente des Klägers verpflichtet. Erst in ihrer Berufungsbegründungsschrift und damit nach den streitgegenständlichen Anpassungsstichtagen hat sie sich erstmals darauf berufen, auch ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen. Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ihre Anpassungsprüfungspflicht in Bezug auf die Pensionskassenrenten bekannt war. Auch zum 1. Januar 2014 war noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Beklagte wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF auch eine Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung der Pensionskassenrenten traf. Erst durch die Entscheidung des BAG vom 30. September 2014 (- 3 AZR 617/12 - BAGE 149, 212) wurde klargestellt, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nur für laufende Leistungen galt, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Die Frage, ob die zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungsprüfungsstichtage galt, die vor Inkrafttreten der Neuregelung liegen, hat das BAG erst durch Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 -) entschieden. 4) Hinsichtlich des Antrags zu 3), mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Pensionskassenrente der Klägerin alle drei Jahre gemäß § 16 BetrAVG zu prüfen, fehlt es bereits an der notwendigen Bestimmtheit. Denn es ist schon nicht erkennbar, für welche Zeitpunkte eine solche Feststellung begehrt wird. Angesichts des diesbezüglich bestehenden Streits unter den Parteien wäre eine umfassende Befriedung der Parteien auch insoweit nicht möglich, der nächste Streit vielmehr absehbar. Sollte der Antrag so auszulegen sein, dass er sich auf die seitens der Klägerin für die Vergangenheit genannten Anpassungszeitpunkte bzw. einen entsprechenden Drei-Jahres-Rhythmus bezieht, wäre die Klage unbegründet. Zu den Zeitpunkten, die die Klägerin sich insoweit vorstellt, bestünde eine Anpassungsverpflichtung schon aus den oben unter 1) bis 3) dargelegten Gesichtspunkten auch künftig nicht. III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Parteien entsprechend ihrem auf den erstinstanzlichen Streitgegenstand bezogenen Unterliegen und Obsiegen zu tragen, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kosten zweiter Instanz hat die insoweit in vollem Umfang unterlegene Klägerin nach § 91 ZPO zu tragen. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die laufenden Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage zu bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtagen anzupassen (1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, hilfsweise 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013), angepasste Beträge zu zahlen und künftig alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Die im April 1938 geborene Klägerin war bis zum 30. April 1998 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Aufgrund einer Versorgungszusage erhält die Klägerin seit dem 1. Mai 1998 von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) eine Betriebsrente. Die Beklagte wurde im Jahr 1981 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Ihre Aufgabe war die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Fachbereich Chemie und ihrer Nachbarwissenschaften. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verfolgt die Beklagte unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Bis Ende 2012 wurde sie als Forschungsinstitut der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. gemeinsam vom Bund und den Ländern institutionell gefördert. Die Beklagte übernahm im Jahr 1982 im Wege eines Betriebsübergangs 62 Mitarbeiter des G e. V. (im Folgenden GDC). Diesen Arbeitnehmern waren vom GDC Direktzusagen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden. Zudem waren diesen Arbeitnehmern auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse über die PKDW zugesagt worden. Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung beschloss im November 1984, dass die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC ab dem 1. Januar 1985 aus den der Beklagten vom GDC überlassenen Finanzanlagen gezahlt und etwaige Deckungslücken als Ausgleichsansprüche gegen die Zuwendungsgeber nach den hierfür maßgebenden Grundsätzen bilanziert werden sollten. Die Beklagte führte die Anpassungsprüfungen für die auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC gebündelt zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres durch. Sie passte diese Renten - jeweils im dreijährigen Turnus - zum 1. Januar 2005 um 9,34 vH, zum 1. Januar 2006 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2007 um 7,4 vH, zum 1. Januar 2008 um 5,99 vH, zum 1. Januar 2009 um 7,25 vH, zum 1. Januar 2010 um 3,7 vH, zum 1. Januar 2011 um 3,58 vH, zum 1. Januar 2012 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2013 um 6,8 vH, zum 1. Januar 2014 um 5,67 vH, zum 1. Januar 2015 um 3,71 vH und zum 1. Januar 2016 um 1,93 vH an. Eine Anpassung der Pensionskassenrenten nahm die Beklagte weder bei den ehemaligen Arbeitnehmern des GDC noch bei ihren sonstigen Versorgungsempfängern und damit auch nicht bei der Klägerin vor. Durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (im Folgenden GWK) vom 7. November 2011 wurde die gemeinsame Förderung der Beklagten zum 31. Dezember 2012 eingestellt. Der zwischenzeitlich von der GWK beschlossene Abwicklungsplan stellt eine Beteiligung des Bundes und der Länder an den Kosten der Beendigung der Förderung sicher. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 1. November 2012 deren Liquidation zum 31. Dezember 2012. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde in der Folgezeit eingestellt. Die verbliebenen Anlagen zur Finanzierung der auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten wurden von der Beklagten im Jahr 2013 veräußert. Die Beklagte erzielte bereits vor ihrer Liquidation keine Jahresüberschüsse. Ein ausgeglichenes Jahresergebnis erreichte sie nur aufgrund der Zuwendungen des Bundes und der Länder. Mit ihrer der Beklagten am 15. August 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin den Ausgleich von seitens der PKDW vorgenommenen Leistungskürzungen und Anpassungen ihrer Betriebsrente zum 1. Januar 2002, zum 1. Januar 2005, zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2011 begehrt. Die Beklagte sei verpflichtet, ihre Altersrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Zudem stehe ihr ein Anspruch auf die begehrte Anpassung aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Die Beklagte habe die auf Direktzusagen beruhenden Renten zu den genannten Stichtagen angepasst. Ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der Pensionskassenrenten bestehe nicht. Soweit sie Ansprüche auch für die Stichtage 1. Januar 2002 und 1. Januar 2005 geltend gemacht hatte, nahm sie die Klage erstinstanzlich zurück. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden aF), jedenfalls in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Zudem stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht. Die unterschiedliche Behandlung der auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten und der Pensionskassenrenten sei sachlich gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise hinsichtlich des Anpassungsbegehrens stattgegeben. Die Anpassungsverpflichtung sei nicht durch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Die Beklagte habe zur wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens nicht ausreichend vorgetragen. Die Forderung sei nicht verwirkt. Auch bestehe ein Anspruch auf Anpassungsprüfung alle drei Jahre. Die Beklagte hat gegen die ihr am 2. März 2016 zugestellte Klage am 17. März 2016 Berufung eingelegt und diese mit einem am 2. Juni 2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt sie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hat ihre Begründung insoweit ergänzend auf den Gesichtspunkt gestützt, dass eine Anpassung zum 1. Januar 2013 jedenfalls nach den für Liquidationsgesellschaften maßgeblichen Grundsätzen vorzunehmen sei. Hinsichtlich der übrigen Stichtage hat sie sich auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage im maßgeblichen Zeitraum berufen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 – 21 Ca 17227/12 – teilweise abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach den Hinweisen der Kammer, dass sie nicht von den richtigen Anpassungsstichtagen ausgegangen sei, begehrt sie hilfsweise Anpassungen für jeweils ein Jahr davor liegende Zeitpunkte. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zudem vertritt sie die Ansicht, die durch die Rechtsprechung des BAG zur Anpassung nach § 16 BetrAVG entwickelten Grundsätze bei werbenden Unternehmen könnten auf Unternehmen wie die Beklagte als institutionelle Zuwendungsempfängerin, die gar keine Gewinne erzielen dürfe, nicht übertragen werden. Andernfalls schiede für diese Unternehmen die gesetzlich vorgesehene Anpassung nach § 16 BetrAVG regelmäßig aus. Sie stützt ihre Ansprüche zudem weiterhin auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der Berufungsverhandlung.