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Beschluss

5 TaBV 322/17

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0111.5TABV322.17.00
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Leitsätze
Die paritätische Entgeltkommission ist nach Ziff. 14 ERA-TV Berlin-Brandenburg für die Abänderung bzw. Neuvornahme der Bewertung von sich aus übertragenen Arbeiten ergebenden Anforderungen zuständig.(Rn.29)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017 – 36 BV 9172/16 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die paritätische Entgeltkommission ist nach Ziff. 14 ERA-TV Berlin-Brandenburg für die Abänderung bzw. Neuvornahme der Bewertung von sich aus übertragenen Arbeiten ergebenden Anforderungen zuständig.(Rn.29) I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017 – 36 BV 9172/16 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers der Beteiligten zu 1. nach den Bestimmungen des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 14.04.2005, Tarifgebiete I und II (im Folgenden: ERA-TV). Die Beteiligte zu 1. produziert in ihrem Berliner Betrieb AGR-Systeme, Ventile, Aktuatoren und Pumpen für Motoren der Automobilindustrie. Der Beteiligte zu 2. ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 1. beschäftigte bis 2016 den Arbeitnehmer F. als „Leiter Messraum“. Diese Stelle wurde 2006 im Rahmen der ERA-Einführung bewertet und auf der Basis dieser Beschreibung mit der Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Nach dem Ausscheiden des Herrn F. musste die Stelle neu besetzt werden. Mit Schreiben vom 28.06.2016 (Bl. 13 d. A.) bat die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. unter Hinweis auf eine interne Stellenausschreibung vom 09.06.2016 (Bl. 16 d. A.), der Versetzung des Arbeitnehmers J. G. als Leiter des Messraumes und dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 ERA-TV, Hauptstufe, zuzustimmen. Auf das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers findet das Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin Anwendung. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 14 d. A.) erklärte der Beteiligte zu 2., er stimme der Versetzung zu, wegen der bei ERA-Einführung festgelegten Entgeltgruppe 12 jedoch nicht der Eingruppierung des Arbeitnehmers G. in die Entgeltgruppe 11. Mit am 12.07.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1. die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Arbeitnehmers G. in die Entgeltgruppe 11 ERA-TV, Hauptgruppe, beantragt. Sie hat vorgetragen, die Tätigkeit des Leiters Messraum decke sich im Wesentlichen mit dem tarifvertraglichen Niveaubeispiel 06.04.01.15. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA-TV setze voraus, dass die Aufgabenstellungen nach Zielvorgaben bearbeitet würden. Dies treffe auf die Tätigkeit des Leiters Messraum nicht zu, der die richtigen Messmethoden, Messmittel und Messverfahren zu definieren habe, mit denen nicht festgestellt werde, ob eine Lösung technisch vertretbar sei, sondern ob sich Messergebnisse innerhalb der durch Zeichnungen und Spezifikationen vorgegebenen Toleranzen bewegten bzw. davon abwichen. Es seien Aufgabenstellungen im Rahmen allgemeiner Richtlinien mit weitgehendem Handlungsspielraum zu bearbeiten. Bereits der vorhergehende Stelleninhaber sei daher möglicherweise bei der Einführung des ERA-TV zu hoch eingruppiert worden. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Jan G. in die Entgeltgruppe 11 Hauptstufe gemäß ERA-Tarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (ERA-TV) vom 14.04.2005 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, der Tätigkeitsschwerpunkt des Leiters Messraum liege wie auch bei dem vorhergehenden Stelleninhaber im Bereich der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards. Einschlägig seien daher das tarifvertragliche Niveaubeispiel 05.04.07.10 und die Entgeltgruppe 12 ERA-TV. Zudem habe die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. nicht über eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung inklusive konkreter Zeitanteile einzelner Arbeitsvorgänge unterrichtet, weshalb die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG noch nicht zu laufen begonnen habe. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.02.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligte zu 2. habe der geplanten Eingruppierung rechtzeitig ordnungsgemäß und inhaltlich begründet widersprochen. Durch die ursprüngliche Bewertung der Stelle „Leiter Messraum“ als eine solche mit Arbeiten nach der Entgeltgruppe 12 sei jedenfalls zur Zeit eine abweichende Eingruppierung des Stelleninhabers nicht möglich. Die Tarifvertragsparteien hätten ein abschließendes Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben geregelt. Dieses sehe in Ziff. 14.2 ERA-TV ein Verfahren für die Neuvornahme der Eingruppierung vor, welches die Einstufung durch eine paritätisch besetzte Entgeltkommission regle und vorliegend nicht durchgeführt worden sei. Jedenfalls bis zum Abschluss dieses Verfahrens seien Arbeiten auf der Stelle „Leiter Messraum“ mit der EG 12 zu bewerten. Gegen diesen der Beteiligten zu 1. am 08.03.2017 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 09.03.2017 eingegangene und am 14.04.2017 begründete Beschwerde. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Arbeitsweise der Entgeltkommission nach Ziff. 14.1 ERA-TV betrieblich abzustimmen sei, was bedeute, dass betrieblich geregelt werden müsse, wie und ob diese überhaupt tätig werden müsse. Ferner beziehe sich Ziff. 14.2.1 ERA-TV nur auf Eingruppierungsänderungen im bestehenden Arbeitsverhältnis, was aus den Regelungen in Ziff. 14.2.1 S. 1, 14.2.3 und 14.3 ERA-TV geschlossen werden könne, welche nur im bestehenden Arbeitsverhältnis Sinn ergäben. Die Aufgaben des Leiters Messraum seien durch die in der Stellenbeschreibung (Bl. 17 f d. A.) unter Nr. 10 an zweiter und vierter Stelle angeführten Tätigkeiten geprägt. Diese erforderten eine Bearbeitung im Rahmen allgemeiner Richtlinien, Ziel der Messungen sei es, festzustellen, dass die in der Fertigung hergestellten Teile den durch Kundenanforderungen entstandenen Zeichnungen und Spezifikationen entsprächen. Es seien eine abgeschlossenen Hochschulausbildung und mehrjährige Erfahrung oder Fach- und Spezialkenntnisse erforderlich. Bei der Dokumentation der Aufgaben des vorherigen Messraumleiters vor dessen Ausscheiden im Rahmen einer sog. Wissensstafette sei deutlich geworden, dass sich deren Anforderungen zwischenzeitlich geändert hätten. Die Beteiligte zu 1. beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017, zugestellt am 08.03.2017, Aktenzeichen 36 BV 9172/16, dem Antrag stattzugeben. Der Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurück zu weisen. Der Beteiligte zu 2. trägt vor, das Arbeitsgericht habe zumindest hinsichtlich des Ergebnisses richtig entschieden. Es liege eine der korrigierenden Rückgruppierung vergleichbare Konstellation vor, so dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Ersteingruppierung bei der Beteiligten zu 1. liege. Zudem habe auch die Wochenfrist wegen defizitärer Angaben zum konkreten Tätigkeitsgebiet noch nicht zu laufen begonnen. Der Leiter Messraum erledige die Arbeitsvorgänge „Auditierung und Lieferantenbetreuung“, „Entwicklung von Qualitätskonzepten für Neuentwicklungen, Änderungen und die bestehende Fertigung“, „Einleitung und Überwachung von Qualitätsprozessen“, „Werkstattbetreuung“ und „Weiterentwicklung des QM-Systems“ im Wesentlichen nach eigenem Ermessen und insoweit nach Zielvorgaben. Dies gelte auch für die Betreuung von Sonderprojekten wie die Umsetzung eines von Herrn G. erarbeiteten Messraumkonzepts, die Analyse des Ist-Zustandes der Ausgestaltung eines abteilungsfremden Messraumes mit dem Ziel der Ermittlung von Investitionsbedarfen und die Entwicklung, Erarbeitung und Entscheidung über die Auswahl der Messmittel für ein völlig neues Produktportfolio im Projekt „Gehäusering“. Insgesamt prägten die Tätigkeiten ein Arbeitsspektrum, dass dem tarifvertraglichen Niveaubeispiel 05.04.07.10 entspräche. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten zu 1. vom 21.04.2017 (Bl. 115 – 120 d. A.), 06.09.2017 (Bl. 178 – 182 d. A.) und vom 03.01.2018 (Bl. 221 – 229 d. A.), des Beteiligten zu 2. vom 20.06.2017 (Bl. 151 – 152 d. A.) und vom 13.11.2017 (Bl. 203 – 206 d. A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.07.2017 (Bl. 153 – 154 d. A.) und vom 11.01.2018 (Bl. 230 – 231 d. A.) verwiesen. II. Die Beschwerde ist erfolglos. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 3, 130 Nr. 6 ZPO. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Arbeitnehmers G. in die Entgeltgruppe 11 zurückgewiesen. Die Verweigerung der Zustimmung war gerechtfertigt, weil die beabsichtigte Eingruppierung gegen die Regelungen des ERA-TV verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). a) Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Insbesondere besteht für ihn im Hinblick auf § 99 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 BetrVG ein Rechtsschutzbedürfnis. Dass in dem Berliner Betrieb nicht mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat kein Beteiligter behauptet. Gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bedarf daher die von der Beteiligten zu 1. beabsichtigte Eingruppierung als personelle Einzelmaßnahme der Zustimmung des Beteiligten zu 2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht entfallen, weil die Zustimmung des Beteiligten zu 2. gem. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als ersetzt gölte. Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 28.06.206 innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG schriftlich und unter Angabe von Gründen, die sich dem § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zuordnen lassen, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung verweigert. Für eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerungserklärung des Betriebsrates ist es ausreichend, wenn diese es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG v. 20.09.2006 - 10 ABR 57/05, Rz. 17). Das ist hier der Fall, denn der Beteiligte zu 2. hat sich auf die bei Einführung des ERA-TV vorgenommene Eingruppierung des bisherigen Stelleninhabers berufen und erklärt, er könne nicht erkennen, dass diese Eingruppierung falsch gewesen sei. Damit hat er den Verstoß gegen die Eingruppierungsbestimmungen des ERA-TV geltend gemacht, weil aus seiner Sicht die unverändert gebliebenen Anforderungen aus den Aufgaben der Stelle des „Leiters Messraum“ eine Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe als die bisher einschlägige Entgeltgruppe 12 nicht zulasse. Gem. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG sind die antragstellende Arbeitgeberin und der Betriebsrat, mangels Betroffenheit in seiner individuellen Rechtsstellung jedoch nicht der von der hier maßgeblichen personellen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer zu beteiligen. b) Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG mangels ausreichender Unterrichtung des Beteiligten zu 2. noch nicht zu laufen begonnen hätte. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ausreichend nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet, beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht zu laufen. Ein Antrag des Arbeitgebers, die gleichwohl vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen oder festzustellen, dass die Zustimmung als ersetzt gilt, muss in diesem Falle abgewiesen werden (BAG v. 28.01.1986 – 1 ABR 10/84, Rz. 31). Die Beteiligte zu 1. hat den Beteiligten zu 2. gem. § 99 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG ausreichend unterrichtet. Da die streitige Eingruppierung des Arbeitnehmers G. aus einer Versetzung resultiert, hatte die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. gem. § 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG neben dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz auch die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen, was sie mit dem Schreiben vom 28.06.2016 getan hat. Ferner hatte die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. über die Gründe der vorgesehenen Eingruppierung zu unterrichten. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrates bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAG v. 03.10.1989 – 1 ABR 73/88, Rz. 14). Da die Beteiligung des Betriebsrates bei einer Eingruppierung sich auf die Mitbeurteilung der Richtigkeit der vom Arbeitgeber für zutreffend gehaltenen Eingruppierung bezieht (BAG v. 11.09.2013 – 7 ABR 29/12, Rz. 18), muss dieser davon unterrichtet werden, welche Vergütungsordnung der Arbeitgeber heranzieht und aus welchen Merkmalen dieser Vergütungsordnung er die für zutreffend gehaltene Eingruppierung herleitet. Auch dies erfolgte vorliegend mit dem Schreiben vom 28.06.2016, in welchem die Beteiligte zu 1. anführte, die beabsichtigte Aufgabenzuweisung decke sich im Wesentlichen mit dem im Anhang zum ERA-TV enthaltenen Niveaubeispiel 06.04.01.15. Unstreitig war dem Beteiligten zu 1. der zugewiesenen Aufgabenbereich aus der internen Stellenausschreibung vom 09.06.2016 bekannt, auf welche die Beteiligte zu 1. im Schreiben vom 28.06.2016 Bezug nahm. Damit war der Beteiligte zu 2. in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass die Beteiligte zu 1. die in der Stellenausschreibung vom 09.06.2016 aufgeführten Aufgaben dem Arbeitnehmer G. übertragen wollte und nach Auffassung der Beteiligten zu 1. aufgrund einer im Wesentlichen vorliegenden Übereinstimmung dieser Aufgaben mit dem genannten Niveaubeispiel eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 (Hauptstufe) des ERA-TV gerechtfertigt sei. Weiterer Informationen bedurfte es nicht, um den Beteiligten zu 2. in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit dieser Auffassung der Beteiligten zu 1. (mit) zu beurteilen. Der Beteiligte zu 2. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm seien eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung mit konkreten Zeitanteilen in Bezug auf einzelne Arbeitsvorgänge oder Aufgaben nicht mitgeteilt worden. Nach Ziff. 3.1 S. 1 ERA-TV kommt es für die Eingruppierung auf zeitliche Anteile von Arbeitsvorgängen oder Aufgaben nicht an. Nach dieser Vorschrift werden vielmehr alle Anforderungen aus der übertragenen Arbeit in ihrer Gesamtheit bewertet, soweit sie die übertragene Arbeit prägen. Die aus ihrer Sicht prägenden Anforderung aus der übertragenen Arbeit hatte die Beteiligte zu 1. dadurch mitgeteilt, dass sie sich auf die in der Stellenausschreibung aufgeführten Aufgaben berief und ausführte, diese deckten sich im Wesentlichen mit dem Niveaubeispiel 06.04.01.15. Damit durfte sie die Unterrichtung im Hinblick auf die aus ihrer Sicht maßgeblichen Umstände dafür, die Entgeltgruppe 11 für zutreffend zu halten, als vollständig ansehen, weil die im Anhang zum ERA-TV aufgeführten Niveaubeispiele als Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen Arbeiten zu den Entgeltgruppen dienen (Ziff. 6 S. 1 ERA-TV). Reichten die gegebenen Informationen aus Sicht des Beteiligten zu 2. gleichwohl nicht aus, das ihm zustehende Mitbeurteilungsrecht auszuüben, so hätte er dies innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG gegenüber der Beteiligten zu 1. rügen müssen. Darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG vollständig unterrichtet hat, muss der Betriebsrat den Arbeitgeber innerhalb einer Woche um Vervollständigung der erteilten Auskünfte bitten, wenn er diese für nicht ausreichend hält. Nur auf die offensichtliche Unvollständigkeit der Unterrichtung muss er den Arbeitgeber nicht hinweisen (BAG v. 28.06.2005 - 1 ABR 26/04, Rz. 36 f.). War also der Beteiligte zu 2. etwa der Auffassung, erst nach Kenntnis konkreter Zeitanteile der in der Stellenausschreibung aufgeführten Aufgaben feststellen zu können, welche Anforderungen die übertragene Arbeit prägen, so hätte er innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens vom 28.06.2016 Informationen hierzu von der Beteiligten zu 1. verlangen müssen. Auch bedurfte es keiner Unterrichtung dazu, aus welchen Gründen bei der Eingruppierung des vorherigen Inhabers der Stelle „Leiter Messraum“ die Entgeltgruppe 12 zugrunde gelegt wurde. Aus den Rechtsgrundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung ergibt sich das nicht. Hiernach muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen, inwieweit und weshalb die von ihm ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht festhalten lassen will. Vorliegend will jedoch die Beteiligte zu 1. keine korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers G. vornehmen. Zudem dient das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- oder Vergütungsordnung in gleichen bzw. vergleichbaren Fällen und damit auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Durchschaubarkeit der im Betrieb vorhandenen Eingruppierungen. Die vom Personal- bzw. Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit gibt dem betroffenen Arbeitnehmer darüber hinaus eine größere Gewähr für deren Richtigkeit, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird. Dies spricht dafür, dass es im Rahmen des § 99 BetrVG (auch in Fällen korrigierender Rückgruppierung) allein darauf ankommt, ob die neue tarifliche Bewertung des Arbeitgebers zutrifft oder nicht, und nicht auch darauf, aus welchen Gründen die frühere Bewertung unzutreffend war (BAG v. 22.01.2003 – 4 ABR 12/02, Rz. 84 f). c) Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist jedoch deshalb unbegründet, weil sie eine Neufestsetzung der für die auf der Stelle des „Leiters Messraum“ auszuübenden Arbeiten einschlägigen Entgeltgruppe i. S. v. Ziff. 14.2 ERA-TV beabsichtigt, über die nach Ziff. 14.1 ERA-TV die paritätische Entgeltkommission zu entscheiden hat. Die Tätigkeit des „Leiters Messraum“ war bislang mit der Entgeltgruppe 12 ERA-TV bewertet und soll nun mit der Entgeltgruppe 11 bewertet werden. Selbst wenn die Auffassung der Beteiligten zu 1. zu der einschlägigen Entgeltgruppe zuträfe, könnte die beabsichtigte Eingruppierung erst erfolgen, wenn die paritätische Entgeltkommission oder ersatzweise die tarifliche Gütestelle sie gem. Ziff. 14.2.2 ERA-TV neu festgesetzt oder richtiggestellt hat. Erst von diesem Zeitpunkt an gilt gem. Ziff. 14.2.3 ERA-TV die neu festgesetzte oder richtiggestellte Entgeltgruppe. Bis zu diesem Zeitpunkt verstößt hingegen die Eingruppierung eines mit der Tätigkeit des „Leiters Messraum“ betrauten Arbeitnehmers in eine andere als die bislang festgesetzte Entgeltgruppe gegen den ERA-TV (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). aa) Die Neufestsetzung von Entgeltgruppen fällt gem. Ziff. 14.1 S. 4 ERA-TV in die Zuständigkeit der paritätischen Entgeltkommission. Unter einer Neufestsetzung von Entgeltgruppen ist die Abänderung bzw. Neuvornahme der Bewertung von sich aus übertragenen Arbeiten ergebenden Anforderungen zu verstehen. Dies ergibt die Auslegung der Ziff. 14 ERA-TV. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 22.4.2010 – 6 AZR 962/08, Rz. 17). (2) Ziff. 14 ERA-TV lautet auszugsweise: 14 Entgeltkommission 14.1 Im Betrieb wird eine paritätische Entgeltkommission aus Betriebsangehörigen gebildet. Sie besteht aus jeweils mindestens zwei sachkundigen Beschäftigten, die vom Arbeitgeber bzw. vom Betriebsrat benannt werden. Einer der vom Betriebsrat benannten Vertreter muss Mitglied des Betriebsrates sein. Die Arbeitsweise der Entgeltkommission ist betrieblich abzustimmen. Sie behandelt - erforderlichenfalls in unterschiedlicher Besetzung - folgende Angelegenheiten: • Neufestsetzen/Ändern und Beanstanden von Entgeltgruppen und -stufen, • Beanstanden der Leistungsbeurteilung im Zeitentgelt, • Beanstanden von Vorgabezeiten und Leistungsvorgaben im Akkord und Prämienentgelt. 14.2 Neufestsetzen bzw. Ändern von Entgeltgruppen und -stufen 14.2.1 Eine Eingruppierung von Arbeiten in eine Entgeltgruppe/-stufe ist nur dann neu vorzunehmen, wenn sich die Arbeitsanforderungen geändert haben. Dies gilt nicht für die Umstufung von der Eingangsstufe in die Hauptstufe. Eine Eingruppierung ist richtigzustellen, wenn offensichtliche Fehler (textliche Falschdarstellungen, Schreibfehler oder Verwechslungen) oder Bewertungsfehler vorliegen. 14.2.2 Die Entgeltkommission ist berechtigt zu prüfen, ob sich die Arbeitsanforderungen geändert haben, ein offensichtlicher Fehler oder ein Bewertungsfehler vorliegen. Kommt die Entgeltkommission nach Prüfung der Neufestsetzung oder Richtigstellung zu einem Ergebnis, so gilt dieses. Kommt die Entgeltkommission zu keinem Ergebnis, so Ist eine Entscheidung durch die tarifliche Gütestelle unverzüglich herbeizuführen. 14.2.3 Neu festgesetzte oder richtiggestellte Entgeltgruppen/-stufen gelten erst vom Zeitpunkt der Neufestsetzung bzw. Richtigstellung an. … (3) Aus dem Wortlaut von Ziff. 14.1 S. 4 ERA-TV, wonach die Arbeitsweise der Entgeltkommission betrieblich abzustimmen ist, folgt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. nicht, dass es betrieblicher Regelung überlassen ist, zu bestimmen, ob überhaupt die Entgeltkommission tätig wird. Dies ist vielmehr bereits im ERA-TV unter Ziff. 14.1 S. 5 ERA-TV abschließend geregelt. Hiernach behandelt die Entgeltkommission u. a. das Neufestsetzen/Ändern und Beanstanden von Entgeltgruppen und –stufen. Lediglich die Arbeitsweise der Entgeltkommission ist im Tarifvertrag nicht geregelt und der Abstimmung auf Betriebsebene überlassen. (4) Den der paritätischen Entgeltkommission nach Ziff. 14.1 S. 4 ERA-TV zugewiesenen Regelungstatbestand „Neufestsetzen/Ändern von Entgeltgruppen und –stufen“ konkretisiert Ziff. 14.2. ERA-TV. Nach Ziff. 14.2.1 ERA-TV ist eine „Eingruppierung von Arbeiten in eine Entgeltgruppe/-stufe“ nur dann neu vorzunehmen, wenn sich die Arbeitsanforderungen geändert haben (Satz 1) oder wenn Bewertungsfehler vorliegen (Satz 3). Bereits der Wortlaut dieser Regelung spricht dafür, dass nicht die Eingruppierung eines bestimmten Arbeitnehmers, sondern die Bewertung bestimmter Tätigkeiten zu diesem Regelungstatbestand gehört. Andernfalls hätte es hier „Eingruppierung von Beschäftigten in eine Entgeltgruppe/-stufe“ oder nur „Eingruppierung in eine Entgeltgruppe/-stufe “ lauten müssen. Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis durch den systematischen Zusammenhang zu der Regelung der Eingruppierungsgrundsätze in Ziff. 3 ERA-TV. Nach Ziff. 3.1 S. 1 ERA-TV sind allein die Anforderungen aus der übertragenen Arbeit an die Beschäftigten Grundlage der Eingruppierung. Soweit Merkmale einer Entgeltgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, Beschäftigte einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie doch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Arbeit die Anforderungen dieser Gruppe erfüllt (Ziff. 3.1 S. 5 ERA-TV). Grundlage der Eingruppierung eines Beschäftigten ist hiernach die von der Person losgelöste Bewertung der zu übertragenden Arbeiten. Diese ist als abstrakte Bewertung unabhängig von demjenigen, der die Arbeitsaufgabe ausübt. Die „Eingruppierung von Arbeiten in eine Entgeltgruppe/-stufe“ ist keine personelle Einzelmaßnahme, erst nach ihrer Vornahme kommt es zur Eingruppierung des Beschäftigten, dem diese Arbeiten übertragen werden. Die dann bereits erfolgte Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem ERA-TV macht die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe nicht entbehrlich. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat zu kontrollierende Beurteilung ist insoweit keine grundlegend andere als bei einem Entgelttarifvertrag, der bestimmte Stellen bestimmten Entgeltgruppen zuordnet, oder der bei Vergütungsgruppen, die durch abstrakt beschriebene Tätigkeitsmerkmale definiert werden, bestimmte Tätigkeitsbeispiele aufführt. (BAG v.12.01.2011 – 7 ABR 34/09, Rz. 22 f zum der Eingruppierung von Arbeitnehmern vorgelagerten Verfahren der Einstufung von Arbeitsaufgaben nach §§ 5 ff ERA-TV Baden-Württemberg v. 16.09.2003). Schließlich spricht auch der Regelungszweck für dieses Verständnis. Die – vom Gesetz in § 99 BetrVG nicht erfasste – vorgelagerte Bewertungsentscheidung soll auf betrieblicher Ebene bzw. im Nichteinigungsfalle durch die tarifliche Gütestelle (Ziff. 14.2.2 S. 3 ERA-TV) erfolgen. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass auf Betriebsebene, aber auch auf Ebene der branchenzugehörigen Tarifvertragsparteien aufgrund gegebener Sachnähe Entscheidungen über die Bewertung von Arbeitsaufgaben, die nicht nur für die Betriebsparteien im Verfahren nach § 99 BetrVG, sondern auch individualrechtlich für den Anspruch der Arbeitnehmer auf tarifgerechte Vergütung verbindlich sind, mit einer größeren Richtigkeitsgewähr getroffen werden können als durch die Arbeitsgerichte im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. im Eingruppierungsprozess. Ferner führt dieses Verfahren dazu, dass die Bewertung von Arbeitsanforderungen unabhängig von einem konkreten Eingruppierungsvorgang festgelegt wird und nicht bei jeder personellen Veränderung immer wieder neu vorgenommen werden muss, so lange sich diese nicht geändert haben oder Bewertungsfehler vorliegen. (5) Dieses Auslegungsergebnis steht der Auffassung der Beteiligten zu 1. entgegen, wonach Ziff. 14.2.1 ERA-TV sich nur auf Eingruppierungsänderungen im bestehenden Arbeitsverhältnis bezieht. Aus den Regelungen in Ziff. 14.2.1 S. 2, 14.2.3 und 14.3 ERA-TV lässt sich das entgegen ihrer Ansicht nicht ableiten. Ziff. 14.2.1 S. 2 ERA-TV, der sich auf die Umstufung eines Beschäftigten von der Eingangs- in die Hauptstufe bezieht, stellt vielmehr im Einklang mit dem vorliegend gefundenen Auslegungsergebnis klar, dass ein solcher Vorgang, der nicht die Bewertung der Arbeitsanforderungen, sondern die Feststellung der selbständigen Ausführung der übertragenen Arbeit durch den Beschäftigten (Ziff. 5.1 ERA-TV) betrifft, nicht unter Ziff. 14.2.1 S. 1 ERA-TV fällt. Ziff. 14.2.3 ERA-TV setzt keine Eingruppierungsänderung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis voraus, sondern die Neufestsetzung oder Richtigstellung einer vorhergehenden „Eingruppierung der Arbeiten“, also der Bewertung der von einem bestehenden Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten losgelösten Bewertung der Arbeitsanforderungen. Wäre die Eingruppierungsänderung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis betroffen, würde dies für mit der Übertragung neuer Arbeiten zusammenhängende Umgruppierung bedeuten, dass der betroffene Arbeitnehmer so lange die Vergütung nach der für die ehemalige, ihm nicht mehr übertragene Arbeit einschlägigen Entgeltgruppe erhält, bis die paritätische Entgeltkommission bzw. die tarifliche Gütestelle eine Entscheidung über die nunmehr einschlägige Entgeltgruppe herbeigeführt hat. Es ist kein Anlass dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien auch in einem solchen Fall den Anspruch auf eine offensichtlich nicht mehr tarifgerechte Vergütung aufrechterhalten wollten, bis die Entgeltkommission bzw. die tarifliche Gütestelle die neue Entgeltgruppe festgesetzt hat. Und dass nach Ziff. 14.3 ERA-TV die bisherige Bewertungsentscheidung bestimmter Arbeitsanforderungen durch die paritätische Entgeltkommission auch aufgrund einer Beanstandung durch einen Beschäftigten geändert werden kann, führt ebenfalls nicht zur Annahme, dass lediglich Eingruppierungsänderungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis der Entgeltkommission zugewiesen werden sollten. Abgesehen davon ist vorliegend keine Eingruppierungsentscheidung aufgrund einer Neueinstellung, sondern in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu treffen. Der Arbeitnehmer G. war ausweislich des Organigramms „Organisation Quality Management“ (Anlage AG 2 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 20.12.2016; Bl. 65 d. A.) bereits vor der Bestellung zum Leiter des Messraumes bei der Beteiligten zu 1. im Organisationsbereich des Qualitätsmanagements beschäftigt. bb) Die „Eingruppierung der Arbeiten“, also die Bewertung der Arbeiten, die durch den Leiter Messraum auszuüben sind, erfolgte nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 1. im Jahr 2006 mit dem Ergebnis einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 12 ERA-TV. Nunmehr soll diese Bewertung geändert werden, ohne dass es dabei auf mit der Person des nunmehr als Leiter Messraum eingesetzten Arbeitnehmers G. zusammenhängende Umstände ankäme, weil allein die nunmehr geänderte Bewertung der Arbeitsanforderungen durch die Beteiligte zu 1. maßgeblich ist. Dabei hat sie zuletzt vorgetragen, dass sie davon ausgeht, dass sich seit der Ersteingruppierung Arbeitsanforderungen geändert haben. Wie im Fall von Bewertungsfehlern kann auch in diesem Fall gem. Ziff. 14.2.1 ERA-TV eine Neuvornahme der „Eingruppierung von Arbeiten“, die vom Leiter Messraum auszuüben sind, nur von der paritätischen Entgeltkommission, ggf. gem. Ziff. 14.2.2 S. 3 ERA-TV auch von der tariflichen Gütestelle vorgenommen werden. So lange diese Neuvornahme nicht erfolgt ist, verbleibt es gem. Ziff. 14.2.3 ERA-TV bei der bisherigen Bewertung, die auch bei der Eingruppierung des Arbeitnehmers G. zugrunde zu legen ist. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.