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Beschluss

5 Ta 35/19

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0218.5TA35.19.00
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Leitsätze
1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängt, kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung über die Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt. Der Arbeitnehmer ist nämlich typischerweise auf seine Vergütung angewiesen.(Rn.9) 2. In einem solchen Fall müssen für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen.(Rn.9)
Tenor
I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 – 57 Ca 13278/18 – wird aufgehoben. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängt, kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung über die Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt. Der Arbeitnehmer ist nämlich typischerweise auf seine Vergütung angewiesen.(Rn.9) 2. In einem solchen Fall müssen für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen.(Rn.9) I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 – 57 Ca 13278/18 – wird aufgehoben. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.02.2017 seit dem 01.03.2017 als Kraftfahrer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bei einer Vergütung von 13,50 EUR brutto pro Stunde beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit am 11.08.2017 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 25.08.2017. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 14.03.2018 – 14 Ca 10711/17 – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten zum 11.08.2017 endete, sondern bis zum 25.8.2017 fortbestanden hat. Hiergegen richtet sich eine bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Berufung der Beklagten zum Aktenzeichen 3 Sa 1632/18. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Vergütung für die Zeit vom 12.08.2018 bis 25.08.2018 und pauschalen Verzugsschadensersatz geltend. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren mit dem Kläger am 12.12.2018 zugestelltem Beschluss im Hinblick auf das Bestandsschutzverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit am 27.12.2018 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat ihr nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem. §§ 222 Abs. 2, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden. 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat die Verhandlung ermessensfehlerhaft ausgesetzt. a) Nach §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495, 148 ZPO kann das Arbeitsgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 6/14, Rz. 5). Im Gegensatz zu der Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits, die kein Ermessenskriterium ist, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die das Ermessen des Gerichts erst eröffnet, unterliegt die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts nur einer eingeschränkten Überprüfungskompetenz im Beschwerderechtszug dahingehend, ob das Arbeitsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten und wesentliche Aspekte verkannt hat (BAG a.a.O., Rz. 9). b) Die Vorgreiflichkeit des beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Bestandsschutzverfahrens (3 Sa 1632/18) hat das Arbeitsgericht zu Recht bejaht. In diesem Verfahren ergeht eine für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Entscheidung darüber, ob zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum vom 12.08.2018 bis 25.08.2018 ein Arbeitsverhältnis bestand. Dass dies der Fall ist, hat das Arbeitsgericht Berlin im Bestandsschutzverfahren festgestellt und ist nunmehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Das Arbeitsgericht hat zudem festgestellt, dass die vorliegend geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht bereits aus anderen Gründen ausscheiden, indem es darauf abstellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche nur Erfolg haben können, wenn die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hatte auch keinen Anlass, anzunehmen, dass Annahmeverzugsansprüche unabhängig vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens nicht berechtigt sein könnten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.11.2018 auf die Klage erwidert und sich allein darauf berufen, dass das vor dem Landesarbeitsgericht anhängige Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Sonstige gegen einen Annahmeverzug sprechende Einwendungen hat sie nicht vorgetragen. Im Hinblick auf § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist zwar der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auch dann nicht gerechtfertigt, sollte sich die außerordentliche Kündigung als unwirksam erweisen (dazu BAG, Urteil v. 25.09.2018 – 8 AZR 26/18). Jedoch ist die Voraussetzung für die Anwendung des § 148 ZPO auch dann gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (Musielak/Voit/Stadler, 15. Aufl. 2018, ZPO § 148 Rz. 5). Das ist hier im Hinblick auf den Annahmeverzugsanspruch der Fall. c) Das Arbeitsgericht hat jedoch das ihm demnach gem. § 148 ZPO zukommende Ermessen nicht fehlerfrei und ohne Missachtung wesentlicher Aspekte ausgeübt. Es hat zwar berücksichtigt, dass eine Aussetzung eines Rechtsstreits über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung über die Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt. Dem steht nämlich der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen. Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen daher in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 6/14, Rz. 11). Das Vorliegen solcher besonderen Gründe hat das Arbeitsgericht hier aber nicht ermessensfehlerfrei bejaht. Es hat nicht alle wesentlichen Aspekte in seine Ermessensentscheidung einbezogen. Soweit es annimmt, die Existenzsicherung des Klägers sei aufgrund der Nichtzahlung einer für zwei Wochen geschuldeten Vergütung nicht gefährdet, hat es nicht berücksichtigt, dass die Zahlung einer Arbeitsvergütung auch für nur begrenzte Zeiträume grundsätzlich der Existenzsicherung des Arbeitnehmers dient. Sein Interesse an einer vorläufigen Existenzsicherung ist auch dann schützenswert, wenn Vergütung nur für wenige Tage oder Wochen streitig ist. Zulässig ist es zwar, das Interesse an der Zahlung einer für einen kurzen Zeitraum geschuldeten Arbeitsvergütung gegen das Interesse des Arbeitgebers abzuwägen, nicht geschuldete Vergütung nicht zahlen zu müssen und im Ergebnis dieser Abwägung ausnahmsweise dem Interesse des Arbeitgebers Vorrang einzuräumen. Vorliegend ist aber nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger im Bestandsschutzverfahren obsiegt hat. Soweit das Arbeitsgericht darauf abstellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger im Fall eines rechtskräftigen Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage Vergütungsansprüche nicht erfolgreich geltend machen könnte, die Beklagte hingegen befürchten müsse, dass der Kläger im Falle eines rechtskräftigen Unterliegens die Vergütungsansprüche möglicherweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbraucht hätte und sich in einem Rückzahlungsfall auf Entreicherung berufen könnte, hat es nicht berücksichtigt, dass die letztgenannte Situation aufgrund des erstinstanzlichen Obsiegens des Klägers weniger wahrscheinlich ist, als die erstgenannte. Weil die außerordentliche Kündigung bereits richterlicher Überprüfung unterzogen und für unwirksam befunden wurde und keine Umstände festgestellt sind, die für den Erfolg der eingelegten Berufung sprechen, kann dem Interesse der Beklagten nicht ohne weiteres Vorrang vor dem Interesse des Klägers an vorläufiger Existenzsicherung eingeräumt werden. Hierzu hätte es weiterer für einen Erfolg der Berufung sprechender Umstände bedurft, die das Arbeitsgericht nicht festgestellt hat. Zudem hätte das Arbeitsgericht auch berücksichtigen müssen, dass die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nur zum Teil vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängt. Es hätte daher bei seiner Entscheidung auch abwägen müssen, ob es gleichwohl gerechtfertigt ist, das Verfahren insgesamt auszusetzen. Diese Entscheidung mag im Ergebnis im Hinblick darauf, dass der nicht vom Bestandsschutzverfahren abhängige Teil des Streitgegenstandes (Verzugspauschale) verhältnismäßig geringfügig ist, ermessensfehlerhaft getroffen werden können. Aber auch insoweit obliegt es allein der unter Einbeziehung aller wesentlichen Aspekte getroffenen Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, ob das Verfahren ausgesetzt wird. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Arbeitsgerichts zu setzen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 27.02.2003 – 7 Ta 13/03). 1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 72 Abs. 2 ArbGG, § 78 ArbGG liegen nicht vor.