Beschluss
15 SHa 180/18
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0305.15SHA180.18.00
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Leitsätze
1. Für fliegendes Personal bildet der Stationierungsort regelmäßig den relevanten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG als auch für die nach Art. 21 EuGVVO (juris: EUV 1215/2012).(Rn.20)
2. Das Arbeitsgericht München ist schon deswegen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeit nicht durch nationale Regelungen überwunden werden kann.(Rn.40)
Tenor
Das Arbeitsgericht München wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht München wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. I. Der Antragsteller war bei der Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Antragsgegner zu 1) ist, als Flugkapitän beschäftigt. Er war auf Kurz- und Mittelstreckenflügen eingesetzt. Festgelegter Einsatzort war seit dem 01.05.2005 München als Station. Nach § 4 des Rahmenvertrages für Piloten ist die Station der dienstliche Wohnort. Am 01.11.2017 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin in Eigenverantwortung eröffnet worden, wobei der jetzige Insolvenzverwalter bis zum 16.01.2018 als Sachwalter eingesetzt war. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kündigung vom 21.11.2017 und verklagt insofern den Antragsgegner zu 1). Hinsichtlich der Antragsgegnerinnen zu 2) - 4) ist er der Ansicht, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebs(-teil)übergangs mit diesen fortbestehe, was durch entsprechende Feststellungsanträge ausgeurteilt werden soll. Der allgemeine Gerichtsstand für den Antragsgegner zu 1) ist Berlin, für die Antragsgegnerin zu 2) Köln, für die Antragsgegnerin zu 3) Düsseldorf und für die Antragsgegnerin zu 4) das für Luton zuständige englische Gericht. Der Antragsteller beantragt, das Arbeitsgericht Berlin als zuständiges Gericht in dem Rechtsstreit des Klägers in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (AZ: 38 Ca 16333/17) gegen die Beklagte zu bestimmen. Der Antragsteller ist der Ansicht, bei ihm könne nur schwerlich ein Schwerpunkt der Arbeit festgestellt werden, denn er sei immer auf wechselnden Strecken und an wechselnden Orten in verschiedenen Flugzeugen eingesetzt gewesen. München habe seine Bedeutung ausschließlich dadurch, dass er von hier aus teilweise seinen Dienst antreten musste und jedenfalls auch von München aus eingesetzt wurde. Briefing und Debriefing fanden immer am jeweiligen Start- und Landeflughafen statt. Die Zuordnung zu einer Heimatbasis sei dann irrelevant, wenn der Arbeitgeber eine solche bestimme, sie dann aber tatsächlich nicht in diesem Sinne nutzt. Art. 21 EuGVVO habe als Regelungsziel, dem Arbeitnehmer als dem schwächeren Vertragspartner einen angemessenen Schutz bei Klagen zu gewährleisten. Hierauf möchte er verzichten. Die Antragsgegnerin zu 4) schließt sich diesen Ausführungen an. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) rügen die örtliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin. Ihrer Ansicht nach komme es bei der Bestimmung des Gerichtsstandes bei Piloten auf den Einsatzort an. II. Das Arbeitsgericht München ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. 1. Die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist zulässig. Das Verfahren wird nur auf Antrag des Klägers und nicht des angerufenen Gerichts eingeleitet (LAG Baden-Württemberg 14.10.2004 – 3 AR 21/04 – juris Rn. 7; BGH 07.03.1991 – I ARZ 15/91 – juris Rn 7). Ein solcher Antrag des Klägers liegt mit Schriftsatz vom 05.02.2018 vor. Auch wenn der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO („ verklagt werden sollen“) nahe legen könnte, dass ein solches Gesuch nur vor Rechtshängigkeit zulässig ist, ist allgemein anerkannt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung auch nach Klageerhebung möglich bleibt (Zöller-Vollkommer § 36 ZPO Rn. 16). § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird ausschließlich in nationalen Fällen direkt und in Fällen mit internationaler Zuständigkeit entsprechend angewandt (Zöller-Vollkommer § 36 ZPO Rn. 2a mwN; BGH 06.05.2013 – X ARZ 65/13 Rn. 16). Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Arbeitsgericht gehört (BAG 02.07.2014 – 10 AS 3/14 – juris Rn. 4). Da bisher nur das Arbeitsgericht Berlin mit der Sache befasst war, ist daher das hiesige Landesarbeitsgericht zuständig. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Die Antragsgegner haben sich nicht rügelos auf den Rechtsstreit eingelassen (§ 39 ZPO, Art. 26 EuGVVO). Selbst ein Auftreten im Gütetermin würde hier nicht ausreichen (BAG 24.09.2009 – 8 AZR 306/08 – juris Rn. 37f). Die Entscheidung hat durch den Vorsitzenden allein zu ergehen, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG). 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. 2.1. Die Antragsgegner zu 1) - 4) sollen als Streitgenossen verklagt werden. Insofern reicht es aus, dass die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Parteien zumindest einem gemeinschaftlichen Gegner gegenüberstehen, was auch der Kläger sein kann (BAG 25.04.1996 – 5 AS 1/96 – juris Rn. 31f). Das ist hier der Fall. Der BGH nimmt Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO dann an, wenn ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH 06.05.2013 – X ARZ 65/13 – juris Rn. 8). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsteller hält die ausgesprochene Kündigung schon wegen eines beabsichtigten Betriebsübergangs für unwirksam. Wegen dieses Betriebsübergangs begehrt er die Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den jeweiligen Betriebsübernehmern, den Antragsgegnerinnen zu 2) - 4). Dies reicht für eine einfache Streitgenossenschaft aus. 2.2. Alle Antragsgegner haben auch verschiedene allgemeine Gerichtsstände. Für den Antragsgegner zu 1) ist dies Berlin (§ 19a ZPO, Sitz des Insolvenzgerichts), für die Antragsgegnerin zu 2) Köln, für die Antragsgegnerin zu 3) Düsseldorf und für die Antragsgegnerin zu 4) das für Luton zuständige englische Gericht. 2.3. Auch wenn § 36 Abs. 1 Z. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung vom Wortlaut nur für den Fall zulässt, dass für alle Streitgenossen ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, so ist vorliegend ausnahmsweise eine Zuständigkeitsbestimmung trotzdem möglich. 2.3.1. Für fliegendes Personal bildet der Stationierungsort regelmäßig den relevanten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG als auch für die nach Art. 21 EuGVVO. Insofern ist für alle Antragsgegner gemeinschaftlich das Arbeitsgericht München örtlich zuständig. a) Für Antragsgegnerin zu 4) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) i) der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 (EuGVVO). Nach dieser Norm kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Die Antragsgegnerin zu 4) hat ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Großbritanniens. Im Fall des behaupteten Betriebsübergangs wird sie Arbeitgeberin und tritt in die individuellen Arbeitsverträge ein, so dass der bisher festgelegte Stationierungsort auch für sie gilt. Ob dies der Fall ist, ist Teil der Begründetheit der Klage. Für die Zuständigkeitsbestimmung braucht dies nicht abschließend geklärt werden. Soweit Tatsachen streitig sind, ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen (OLG Frankfurt/Main 21.08.2014 – 11 SV 75/14 – Rn.3). Im Bestimmungsverfahren ist das Klagevorbringen nicht auf Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (OLG Köln 30.05.2016 – 8 AR 24/16 Rn. 7). Der EuGH (14.09.2017 - C-168/16 und C-169/16 - NZA 2017, 1477) hat in seiner Rechtsprechung zur alten Fassung der EuGVVO die „Heimatbasis“ für ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des Ortes angesehen, „an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ (aaO Rn 77). Über den reinen Wortlaut des Art. 19 EuGVVO a.F. hinaus könne bei Zweifeln auch der „Ort, von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, herangezogen werden (EuGH aaO Rn 60). In der ab 10.01.2015 geltenden Fassung der EuGVVO ist diese Klausel aus der Rechtsprechung ausdrücklich aufgenommen worden, wobei für beide Fassungen eine so genannte Auslegungskontinuität besteht (Temming NZA 2017, 1437, 1439). Der EuGH hat ferner ausgeführt, dass die Heimatsbasis nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des „Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ verlöre, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der Heimatsbasis festgestellt werden könne (EuGH aaO Rn. 73). Auch das BAG hält – im Gegensatz zu früheren Annahmen - für fliegendes Personal die Crewbasis für den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn die Arbeitstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird (BAG 20.12.2012 – 2 AZR 481/11 – juris Rn 24 ff). Dort werde die Arbeit überwiegend aufgenommen und beendet. Ohne Bedeutung für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes sei, von welchem Ort aus Weisungen erteilt werden. Relevant sei, dass am Stationierungsort Einsätze begannen und endeten. Dort seien auch Vor- und Nachbereitungen durchgeführt worden, wobei ein vor Ort eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Auch müsste die Arbeitnehmerin sich während des Bereitschaftsdienstes auf der Basis oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten. Demgegenüber falle der jeweilige Registerstaat der Flugzeuge nicht entscheidend ins Gewicht. Bei Anwendung dieser Kriterien war vorliegend festzustellen, dass München der Ort ist, von dem aus der Kläger zuletzt gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat. Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger einen Großteil seiner Arbeit nicht nur auf dem Flughafen in 85356 München, sondern in der Luft über verschiedenen Orten geleistet hat, so ist München doch der Ort, von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit zuletzt verrichtet hat. Der Stationierungsort war vorliegend nicht fiktiv. Selbst wenn das Flugzeug nicht am Stationierungsort bestiegen wird, so wird durch die Bestimmung des Einsatzortes der Ort festgelegt, an dem das fliegende Personal seinen Dienst anzutreten hat (BAG 03.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 23). Der so genannte Dead Head - Transport vom Einsatzort zum Flughafen des Abflugs gilt schon als Arbeitszeit (BAG 21.07.2009 – 9 AZR 404/08 – Rn. 20). Nach den für den Antragsteller geltenden Richtlinien für die Crew-Einsatzplanung standen ihm monatlich 10 Off Tage am Einsatzort zu. Auch hieraus ergibt sich, dass der Kläger regelmäßig an seinen Stationierungsort zurückkehren musste. Mit der Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass im hiesigen Fall kein anderer Ort als die Heimatsbasis eine engere Verknüpfung „zu dem Ort, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ aufweist. Der Antragsteller selbst führt insofern keinen anderen Ort an. Da der Kläger nur auf Kurz- und Mittelstreckenflügen eingesetzt worden war, ist allein deswegen davon auszugehen, dass er regelmäßig an seinen Stationierungsort zurückkehren konnte. Zum Stationierungsort der Flugzeuge waren keine Feststellungen möglich, da die Beteiligten hierzu trotz Auflagen nichts vorgetragen haben. Ein entscheidendes Gewicht kommt diesem Kriterium aber auch nicht zu (BAG 20.12.2012 – 2 AZR 481/11 – Rn. 28). b) Für die Antragsgegner zu 1) - 3) ist die örtliche Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG zu bestimmen. Nach dieser Norm ist für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Es liegt eine Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vor. Die Parteien streiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Bei der Auslegung der nationalen Norm des § 48 Abs. 1a ArbGG sind nach den Erwägungen des Gesetzgebers die gleichen Kriterien heranzuziehen, die nach der Rechtsprechung des EuGH zur EuGVVO a.F. und zur wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens herangezogen worden sind (LAG Sachsen-Anhalt 23.07.2014 – 5 SHa 6/14 – juris Rn. 14). Soweit sich die Gerichte für Arbeitssachen der ersten Instanz bundesweit unter Rückgriff auf ältere Entscheidungen des BAG auf den Standpunkt gestellt haben, bei Flugpersonal sei kein Arbeitsort feststellbar, hat das LAG München dies allein schon deswegen kritisiert, weil die Neufassung des § 48 Abs. 1a ArbGG zum 01.04.2008 nicht berücksichtigt werde. Zu Recht hat es bei Fehlen eines ständigen Arbeitsortes auf den Ort abgestellt, von dem aus die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Dies sei bei Flugpersonal nicht der Wohnort, sondern der Einsatzort, von dem der Arbeitnehmer – auf gelegentliche Ausnahmen komme es nicht an – seine Flüge antritt und zu dem er zurückkehrt (LAG München 08.02.2010 – 1 SHa 4/10 – juris Rn. 18). Insofern wurde das Arbeitsgericht München gemäß § 36 Abs. 1 Z. 6 ZPO als örtlich zuständig bestimmt. Auch die Kommentarliteratur sieht teilweise den Stationierungsort beim fliegenden Personal als entscheidend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an (ErfK/Koch § 48 ArbGG Rn 20). Daher ist bei der örtlichen Gerichtsstandbestimmung gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG auf die gleichen Kriterien zurückzugreifen, die zur Auslegung der EuGVVO heranzuziehen sind. Auch im Verhältnis zu den Antragsgegnern zu 1) - 3) kommt es also darauf an, von wo aus der Antragsteller zuletzt gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat. Dies ist München als Stationierungsort, so dass das Arbeitsgericht München örtlich zuständig ist. Soweit der Antragsteller auf verschiedene Entscheidungen des BAG hinweist, wonach für Flugpersonal die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen für diese Arbeitnehmer keinen gewöhnlichen Arbeitsort konstituieren würde (BAG 03.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 23), trifft dies zwar zu, betrifft aber einen anderen Sachzusammenhang. Zu erörtern war in diesen Entscheidungen, ob die Benennung einer Heimatsbasis zur Folge hat, dass eine Änderung nur per Änderungskündigung möglich ist, was im Hinblick auf ein bestehendes Direktionsrecht verneint wurde (BAG aaO Rn. 25). Zur Gerichtsstandsbestimmung und zum Norminhalt des § 48 Abs. 1a ArbGG wurden hingegen keinerlei Aussagen getroffen. Der weitere Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des BAG zu Personal auf Kreuzfahrtschiffen (22.10.2015 – 2 AZR 720/14) führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Dort ging es um Hochseeschiffe, die schon naturgemäß nur in sehr viel größeren Zeitabständen zum Heimathafen des Personals zurückkehren. Ob diese Kriterien bei Flugpersonal anzuwenden sind, die auf Langstreckenflugzeugen eingesetzt werden, kann offen bleiben (bejahend Ulrici jurisPR-ArbR 43/2017 Anm. 5). 2.3.2. Auch wenn für alle Streitgenossen ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, nämlich München, so ist vorliegend ausnahmsweise eine Zuständigkeitsbestimmung trotzdem möglich. Nach der Rechtsprechung ist dies dann zulässig, wenn ein Kläger nicht „mit einem Blick auf die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände der Beklagten eine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen ausüben“ (LAG Hamm 15.01.2015 – 1 SHa 26/14 – juris Rn 22) oder wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann (BGH 20.05.2008 – X ARZ 98/08 – juris Rn 11; Zöller § 36 ZPO Rn 18; Baumbach § 36 ZPO Rn 17). Gleiches gelte aus prozessökonomischen Gründen, wenn das mit der Sache befasste, an sich zuständige Gericht bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (KG 05.01.2006 – 28 AR 116/05 – juris Rn 4). Ein eventueller gemeinsamer Gerichtsstand in München lässt sich schon nicht einfach und in der Praxis schon gar nicht rechtssicher feststellen. Die rechtliche Bewertung war und ist durchaus nicht einheitlich. So hat das ArbG Berlin (13.02.2014 – 42 Ca 1022/14 – juris) auch unter Berücksichtigung des § 48 Abs 1a ArbGG angenommen, dass sich aus dem Stationierungsort ein Arbeitsort nicht herleiten lasse. Teilweise wird generell auf den Registerstaat des Flugzeugs abgestellt (Zöller-Geimer 32. Aufl. 2018 Art 21 EuGVVO Rn 9). Es existieren zahlreiche rechtskräftige Entscheidungen der ersten Instanz quer durch die Bundesrepublik auch nach der Entscheidung des BAG vom 20.12.2012 und des LAG München vom 08.02.2010, wonach für Flugpersonal ein Arbeitsort auch gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG nicht festgestellt werden könne, so dass der Rechtstreit an den Sitz des jeweiligen Unternehmens verwiesen wurde (so z.B. ArbG München 22.1.2018 – 25 Ca 13818/17). 3. Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Z. 3 ZPO ist das Arbeitsgericht München als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Soweit der Antragsteller die Bestimmung des Arbeitsgerichts Berlin als zuständiges Gericht begehrt hat, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens kann grundsätzlich auch ein anderes als das konkret im Antrag bezeichnete Gericht bestimmt werden (Zöller-Vollkommer § 37 ZPO Rn 3a). Das Arbeitsgericht München ist schon deswegen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeit nicht durch nationale Regelungen überwunden werden kann (BGH 6.5.2013 – X ARZ 65/13 – juris Rn 18; OLG München 6.9.2013 – 34 AR 409/12 – juris Rn 13). Das grundsätzlich bestehende weite Ermessen gemäß § 36 ZPO reduziert sich daher auf Null, denn für die Antragsgegnerin zu 4) ergibt sich in Deutschland eine abschließende Zuständigkeit ausschließlich gemäß Art. 21 EuGVVO für den Gerichtsort München. Daher kann der Antragsteller auch nicht auf die Schutzwirkung nach Art. 21 EuGVVO verzichten. Ließe man – mit welchem Argument auch immer – Art. 21 EuGVVO gar ohne Anwendung, hätte dies für die Antragsgegnerin zu 4) zur Folge, dass für diese ein Gerichtsstand in Deutschland nicht festgestellt werden könnte. Dann entfiele aber auch die Möglichkeit, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung vorzunehmen, denn in Fällen mit Auslandsberührung ist insofern Voraussetzung, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen eine internationale Zuständigkeit in Deutschland gegeben ist (Zöller § 36 ZPO Rn. 15 zu bb). Soweit der Antragsteller meint, vorliegend hätte eine Bestimmung auch nach Art. 8 Ziffer 1 EuGVVO vorgenommen werden können, trifft dies nicht zu. Diese Norm kommt bei individuellen Arbeitsverträgen nicht zur Anwendung, Art. 20 Abs. 1 EuGVVO. 4. Eine Vorlage an das BAG ist nicht erforderlich (§ 36 Abs.3 ZPO), da in einer Rechtsfrage nicht von einer anderen Entscheidung eines LAG oder des BAG in rechtserheblicher Weise abgewichen wird (Vgl. BGH 06.05.2013 – X ARZ 65/13 Rn. 5). Es kann offen bleiben, ob von Entscheidungen des BAG (13.11.2007 – 9 AZR 134/07, 21.07.2009 – 9 AZR 404/08, 22.10.2015 – 2 AZR 720/14, 03.11.2016 – 10 AZR 11/16) insofern abgewichen wird, weil – abweichend von zahlreichen rechtskräftigen Entscheidungen der ersten Instanzen - für die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) der besondere Gerichtsstand des Stationierungsortes als Arbeitsort angenommen wird. Selbst wenn diese rechtliche Annahme nicht zutreffend wäre mit der Folge, dass für diese Antragsgegnerinnen als Gerichtsstand nur der Ort des Sitzes verbliebe, wäre trotzdem weiter München als örtliches Gericht zu bestimmen, da dies für die Antragsgegnerin zu 4) der europarechtlich einschlägige inländische Gerichtsstand ist. 5. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist für das Arbeitsgericht München bindend (Zöller-Vollkommer § 37 ZPO Rn. 5; BayObLG 29.11.2004 – 1Z AR 154/04 –, juris Rn. 4). 6. Gemäß § 37 Abs. 2 ZPO ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben.