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Urteil

7 Sa 1498/17

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0313.7SA1498.17.00
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Leitsätze
Steht bei einem Schichtplan nicht fest, ob der arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer in den entsprechenden Schichten eingeteilt worden wäre, kann der Arbeitnehmer aus §§ 3, 4 EFZG (juris: EntgFG) keine Zeitgutschrift für diese Schichten verlangen.(Rn.20) (Rn.23) Die Möglichkeit für bestimmte Schichten Urlaub zu nehmen und sich damit von einer möglichen Einteilung "freizukaufen", begründet noch nicht die Annahme, der Arbeitnehmer sei für diese Schichten eingeteilt worden.(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07. September 2017 - 1 Ca 941/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht bei einem Schichtplan nicht fest, ob der arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer in den entsprechenden Schichten eingeteilt worden wäre, kann der Arbeitnehmer aus §§ 3, 4 EFZG (juris: EntgFG) keine Zeitgutschrift für diese Schichten verlangen.(Rn.20) (Rn.23) Die Möglichkeit für bestimmte Schichten Urlaub zu nehmen und sich damit von einer möglichen Einteilung "freizukaufen", begründet noch nicht die Annahme, der Arbeitnehmer sei für diese Schichten eingeteilt worden.(Rn.24) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07. September 2017 - 1 Ca 941/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung abgewiesen. Auch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen; im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen: 2.1 Die Klage ist zulässig. Der Antrag, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für die angeführten Tage jeweils 8 Stunden gutzuschreiben, ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto gemäß der Betriebsvereinbarung, in dem geleistete Zeiten als Ist-Zeiten gutgeschrieben werden. Einer konkreteren Beschreibung der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung (vgl. dazu BAG vom 12.12.2012 – 5 AZR 329/11 – juris) bedurfte es hier im Hinblick auf die Regelungen in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Durchfahrbetrieb nicht. Die Stunden wären – sofern ein Anspruch bestünde – zur Reduzierung der Sollarbeitszeit zu verbuchen (4.6 der Betriebsvereinbarung). 2.2 Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gutschrift von 40 Arbeitsstunden für den Zeitraum 23.03. bis 26.03.2016 sowie für den 28.03.2016. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 3,4 EFZG. 2.2.1. Nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen „das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen“. Gegenstand eines solchen Entgeltfortzahlungsanspruchs kann – worauf das Arbeitsgericht bereits unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen hat – auch ein Anspruch auf entsprechende Zeitgutschrift sein (BAG 28.01.2004 – 5 AZR 58/03 -AP Nr 21 zu § 3 EntgeltFG; LAG Köln 28.11.2012 – 6 Sa 701/12- juris mwN). Ohne eine entsprechende Gutschrift bliebe der Kläger nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Ableistung der weiterhin offenen Einbringschichten verpflichtet. Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist aber, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Ist die Arbeitspflicht aus anderen Gründen aufgehoben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG vom 25. 2. 2004 - 5 AZR 179/03 - NJOZ 2004, 2598; vom 22.08.2001 - 5 AZR 699/99 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 11;). Der Arbeitgeber hat nur dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte (ErfK/Reinhard EFZG § 3 Rn. 14). Dabei obliegt dem Arbeitnehmer, der einen entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruch geltend macht, nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen, also auch die Darlegung eines Sachverhalts der die Feststellung erlaubt, die Arbeitsunfähigkeit sei die alleinige Ursache für einen Arbeitsausfall. 2.2 Daran fehlte es im vorliegenden Fall, worauf das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung bereits abgestellt hat. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht dargetan, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war. 2.2.1 Unstreitig war der Kläger für den hier streitigen Zeitraum nicht im Schichtplan zur Arbeitsleistung eingeteilt. Da die betreffenden Schichten als Einbringschichten markiert waren, erfolgte nach der Betriebsvereinbarung eine Arbeitseinteilung erst unmittelbar vor den entsprechenden Daten. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass er ohne die Arbeitsunfähigkeit eingeteilt worden wäre, z.B. weil dies einem bestimmten Schichtsystem oder einer bestimmten Beschäftigungslage entsprochen hätte oder sich aus den Regelungen des Arbeitszeitkontos ergeben hätte, weil er zu diesen Schichten hätte eingeteilt werden müssen, um die erforderlichen Einbringstunden für das Kalenderjahr zu erbringen. Soweit dem Kläger die auf diese Tage fallenden Stunden nicht gutgeschrieben werden, steht er einem nicht erkrankten Arbeitnehmer, der nicht eingeteilt worden wäre, gleich. 2.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger für diesen Zeitraum Urlaub beantragt und ihm dieser auch bewilligt wurde. Zwar ist der Ansatzpunkt des Klägers zutreffend, dass Urlaub grundsätzlich eine Arbeitspflicht voraussetzt und die Freistellung von dieser Arbeitspflicht beinhaltet. Das hier zugrunde liegende Schichtsystem regelt dies indes anders, weil es zunächst nur die Möglichkeit beinhaltet, in diesem Zeitraum zu den sogenannten Einbringschichten eingeteilt zu werden und dann zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Von dieser Möglichkeit eingeteilt zu werden, „kauft“ sich der Kläger für die entsprechenden Zeiträume durch die Beantragung von Urlaub „frei“. Eine „fiktive“ Einteilung zu den entsprechenden Einbringschichten liegt darin nicht. Auch hier entsteht für den Kläger gegenüber einem Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig ist, kein Nachteil. Die Urlaubstage wurden ihm gemäß § 9 BurlG wieder gutgeschrieben, er kann sie also für andere Zeiträume weiterverwenden. 2.2.3 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung „Urlaub“ verweist, regelt auch diese nicht, dass mit der Beantragung von Urlaub eine Arbeitseinteilung in den entsprechenden Einbringschichten verbunden wäre. Die in Nr. 5.7 geregelte Verbindlichkeit der Urlaubsplanung ab dem 01.01. bedeutet eben dann auch nur, dass der Kläger in den durch Urlaub geblockten Einbringschichten nicht herangezogen werden kann, nicht aber dass er herangezogen worden wäre. Nr. 6.6 der Betriebsvereinbarung „Urlaub“ regelt nur die Rechtsfolgen einer wirksamen Urlaubsnahme während einer Einbringschicht, nämlich die Reduzierung der erforderlichen Einbringstunden, enthält aber keine Aussagekraft zum Entgeltfortzahlungsgesetz und dazu, ob eine Einteilung zu einer Einbringschicht tatsächlich erfolgt wäre. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die für die Sommermonate festverplanten Urlaubsstunden im Fall einer Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben würden, steht dies nicht dazu im Widerspruch. Für diese Stunden greift das Kausalitätsprinzip schon deshalb ein, weil nach der Betriebsvereinbarung „Urlaub“ diese Stunden als Urlaubsstunden einzuplanen sind und nach der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Durchfahrbetrieb“ bereits als Ist-Arbeitszeit eingerechnet werden. Diese Stunden fallen damit nicht auf entsprechend ausgewiesene Abrufschichten, bei denen eine Arbeitseinteilung nicht feststehen würde. 3. Zweifel an der Wirksamkeit der Regelungen zu den sogenannten Einbringschichten in der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Durchfahrbetrieb“ bestehen nicht. Die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf das Kalenderjahr ist durch § 6 2.1.2 des Manteltarifvertrags für die papiererzeugende Industrie, auf den die Betriebsvereinbarung Bezug nimmt, legitimiert. Der Möglichkeit einer kurzfristigen Einteilung zur Arbeitsleistung für die Einbringschichten stehen auch nicht Regelungen der Entgeltfortzahlung entgegen. Zwar wird die Beklagte im Fall der Arbeitsunfähigkeit vor der Abruffrist von einer Einteilung des Arbeitnehmers absehen. Damit regelt die Betriebsvereinbarung aber keine Nacharbeitsverpflichtung für den erkrankten Arbeitnehmer. Vielmehr ist die dann unterbleibende Gutschrift von Arbeitszeiten nur Ausdruck des im Entgeltfortzahlungsgesetz angelegten Kausalitätsprinzips. Auch liegt darin keine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Das monatliche Arbeitsentgelt bleibt gleich. Zudem sieht 4.11 der Betriebsvereinbarung vor, dass Einbringstunden, die bis zum 31.12. des Jahres wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden können, als geleistet gelten, was wiederum einer Reduzierung der zu (vergütenden) Jahresarbeitszeit wegen einer Arbeitsunfähigkeit entgegensteht. 4. Aus diesen Gründen ist ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift von 40 Stunden nicht gegeben. Die Berufung war zurückzuweisen mit der Folge, dass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitgutschriften für Tage, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war. Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 13 – 17 d.A.) seit dem 01.03.2001 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Papierherstellung, als Maschinen- und Anlagenfahrer im Durchfahrbetrieb im wechselnden Schichtdienst mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, auf deren Basis das Monatsentgelt abrechnet wird, tätig. Die Beklagte schloss mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit im Durchfahrbetrieb. Diese sieht die Führung eines Jahresarbeitszeitkontos vor, in dem zum einen von der Arbeitgeberin zu Jahresbeginn fest eingeplante Schichtarbeitstage im Umfang einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 36 Stunden sowie 128 Urlaubsstunden, die für die Sommerferien festgelegt werden, als Ist-Arbeitszeit eingestellt werden. Die dann noch ausstehenden Stunden zur Sollarbeitszeit können mit den verbleibenden 16 Urlaubstagen (128 Urlaubsstunden), mit der Belastung des Freizeitkontos oder aber mit der Ableistung sogenannter Einbringstunden ausgeglichen werden. Bei diesen Einbringstunden handelt es sich um Abrufschichten, zu denen eine kurzfristige Einteilung bis 48 Stunden vor Beginn der Schicht erfolgen kann. Nach der Betriebsvereinbarung „Urlaub“ (Bl. 104 ff. d.A.) können die 128 verbleibenden Urlaubsstunden auf Abrufschichte gelegt werden, um die Anzahl der erforderlichen Einbringstunden zu reduzieren. Mit der Aufstellung des Schichtplans für 2016 beantragte der Kläger 5 Tage Urlaub für die Zeit vom 23.03. bis 26.03 sowie für den 28.03.2016, die ihm von der Beklagten bewilligt wurden, die er dann aber nicht nehmen konnte, weil er am 11.03.2016 arbeitsunfähig erkrankte. Für diese Tage waren Abrufschichten im Schichtplan ausgewiesen. Die Beklagte schrieb ihm die Urlaubstage gut, erhöhte aber im Arbeitszeitkonto nicht die Ist-Arbeitszeit um die auf diese Tage entfallenen Stunden. Dies hält der Kläger als Verstoß gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz für unzulässig. Er geht davon aus, dass diese Zeiten als geleistete Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto einzustellen seien, da er ansonsten die durch seine Arbeitsunfähigkeit ausfallende Arbeitszeit nacharbeiten müsse. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.09.2017, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage auf Einstellung von jeweils 8 Stunden für den Zeitraum vom 23.03.2016 bis 26.03.2016 und den 28.03.2016 geleisteter Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz würden nicht vorliegen, weil es sich nicht feststellen lasse, ob der Kläger ohne die Arbeitsunfähigkeit an den entsprechenden Tagen Arbeit zu leisten gehabt habe. Insofern sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht der einzige Grund für den Ausfall der Arbeit. Eine Einteilung des Klägers für die Schichten an diesen Tagen sei nicht erfolgt. Eine konkretisierte Arbeitspflicht sei durch den Urlaubsantrag nicht begründet worden. Gegen dieses dem Kläger am 19.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13.11.2017 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.01.2018 – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.01.2018 – eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger und Berufungskläger macht unter Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung „Urlaub“ geltend, die im Streit stehenden Tage seien durch den beantragten und von der Beklagten bewilligten Urlaub zu festverplanten Arbeitsschichten geworden, die im Fall einer Arbeitsunfähigkeit entsprechend als allein durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit zu berücksichtigen seien. Die Urlaubsplanung sei für beide Seiten verbindlich. Auch erkenne die Beklagte die festverplanten Urlaubstage in den Sommermonaten im Falle einer Krankheit als ausgefallene Arbeitszeit an. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07.09.2017 – 1 Ca 941/16 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 23.03.2016 bis 26.03.2016 und den 28.03.2016 mit jeweils 8 Stunden geleisteter Arbeitszeit zu Gunsten des Klägers in dessen Arbeitszeitkonto einzustellen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen und verweist darauf, dass der Kläger gerade nicht an den entsprechenden Tagen zur Arbeitsleistung herangezogen worden wäre. Die Festlegung des Urlaubs sei dem nicht gleichzusetzen. Denn schon bei einer Urlaubsnahme an einzelnen Tagen würde regelmäßig eine Einteilung in der entsprechenden Woche nicht mehr erfolgen, weil der Arbeitnehmer hinreichend deutlich gemacht habe, dass er in diesem Zeitraum nicht eingeteilt werden wolle. Auch der Kläger habe ja in der betreffenden Woche einen Tag frei gelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen im mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.