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Urteil

26 Sa 1464/17

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0320.26SA1464.17.00
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Leitsätze
1. Der in § 26 Abs. 3 HTV PKH verwendete Begriff der Vergütung ist umfassend und schließt sämtliche Entgeltbestandteile ein, auch die Jahressonderzuwendung aus dem Vorjahr.(Rn.29) 2. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung sind auch die Vergütung für Rufbereitschaft und die hierauf entfallenden Zuschläge zu berücksichtigen. Insoweit ist mit der Rechtsprechung des Neunten Senats des BAG (24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99, Rn. 19 ff bei juris) davon auszugehen, dass Rufbereitschaftszeiten neben der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Leistungen darstellen, bei denen es sich nicht um Überstunden handelt.(Rn.35) 3. Demgegenüber ist das Entgelt nebst Zuschlägen für die in diesem Zusammenhang ggf. (bei entsprechender Heranziehung) angefallene Arbeitsleistung nach § 29 Satz 3 HTV PKH ausgenommen, da es sich insoweit hier um Überstunden handelte (so auch BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 zu der wortgleichen Regelung in § 21 TV-L).(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2017 – 1 Ca 9908/16 – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 46,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,03 Euro seit dem 1. März 2016 und aus 7,18 Euro seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte 75 vH und die Klägerin 25 vH zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 26 Abs. 3 HTV PKH verwendete Begriff der Vergütung ist umfassend und schließt sämtliche Entgeltbestandteile ein, auch die Jahressonderzuwendung aus dem Vorjahr.(Rn.29) 2. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung sind auch die Vergütung für Rufbereitschaft und die hierauf entfallenden Zuschläge zu berücksichtigen. Insoweit ist mit der Rechtsprechung des Neunten Senats des BAG (24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99, Rn. 19 ff bei juris) davon auszugehen, dass Rufbereitschaftszeiten neben der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Leistungen darstellen, bei denen es sich nicht um Überstunden handelt.(Rn.35) 3. Demgegenüber ist das Entgelt nebst Zuschlägen für die in diesem Zusammenhang ggf. (bei entsprechender Heranziehung) angefallene Arbeitsleistung nach § 29 Satz 3 HTV PKH ausgenommen, da es sich insoweit hier um Überstunden handelte (so auch BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 zu der wortgleichen Regelung in § 21 TV-L).(Rn.36) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2017 – 1 Ca 9908/16 – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 46,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,03 Euro seit dem 1. März 2016 und aus 7,18 Euro seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte 75 vH und die Klägerin 25 vH zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Sie sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist in Höhe von 46,21 Euro brutto nebst Zinsen begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung für das Jahr 2015 aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 26 HTV PKH in Höhe von 542,54 Euro brutto. Bei der Berechnung der Jahressonderzuwendung 2015 sind sämtliche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die der Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor November 2015 ausgezahlt worden sind. Das ergibt die Auslegung der hier relevanten Tarifnormen. Der in § 26 Abs. 3 HTV PKH verwendete Begriff der Vergütung ist umfassend und schließt sämtliche Entgeltbestandteile ein. Das gilt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch für die im Vorjahr gezahlte Sonderzuwendung. a) Das Arbeitsgericht ist bei der Auslegung des Tarifvertrages zutreffend von den durch die Rechtsprechung hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter „Vergütung“ alle Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verstanden. Entsprechend wird auch der Begriff der Vergütung in § 611 BGB ausgelegt. Der Begriff der Vergütung wird weit gefasst. Unter den Begriff der Vergütung fallen danach zB auch Gratifikationen bzw. Leistungen ohne Entgeltcharakter (vgl. zum Ganzen NK-GA/Brors, § 611 BGB Rn 669 ff.), jedenfalls aber Regelungen mit Mischcharakter, denen die vorliegende Sonderzuwendungsregelung zuzuordnen ist. So sieht Absatz 4 des § 26 HTV PKH eine zeitanteilige Sondervergütung für Zeiten vor unterjährigem Ausscheiden oder nach unterjährigem Eintreten vor. Auch werden Zeiten der Nichtbeschäftigung grundsätzlich ausgenommen (vgl. dazu ua BAG 13. November 2013 – 10 AZR 848/12, Rn. 20). Weder den Tarifnormen des HTV PKV noch denen des Vergütungstarifvertrages lässt sich entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien von diesem Verständnis des Vergütungsbegriffs abweichen wollten. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 HTV PKH ist der Begriff der Vergütung ganz klar umfassend gemeint. Alle seitens der Parteien zitierten Tarifnormen können in diesem Sinne verstanden werden. In § 2 VTV PKH findet sich unter der Überschrift „Vergütungstabellen“ die Formulierung „erhalten die Monatsvergütung gemäß der Vergütungstabelle“. Dass es sich bei den Tabellenentgelten in den Anlagen zu dem Vergütungstarifvertrag auch um Vergütungsbestandteile handelt, steht einem auch andere Entgeltbestandteile umfassenden Vergütungsbegriff nicht entgegen. Das gilt im Übrigen auch für die Formulierung „Vergütungs“tarifvertrag. Etwas anderes belegt auch nicht die Formulierung in § 21 Abs. 2 Satz 2 HTV PKH, wo es heißt, der Beschäftigte erhalte „die Vergütung nach der Vergütungsgruppe“. Auch dies spricht nicht dagegen, dass es sich bei dem Begriff Vergütung um einen Oberbegriff handelt. Gleiches gilt für die Formulierung in § 22 Abs. 2 Satz 1 VTV PKH. Unklar ist allerdings die Formulierung in § 27 Abs. 2 S. 2 und 3 HTV PKH. Dort ist von der Vergütung und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen die Rede. Angesicht des allgemeinen Sprachgebrauchs und des Verständnisse des Begriffs der Vergütung in sonstigen rechtlichen Zusammenhängen, kann diese Formulierung aber unproblematisch auch so verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien in § 27 HTV PKH nur ungenau formuliert haben. Sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 der Tarifnorm ist nämlich zugleich von dem Tabellenentgelt und sonstigen Entgeltbestandteilen die Rede. Zu den sonstigen Entgeltbestandteilen gehören aber gerade nicht nur die Zulagen. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die übrigen Auslegungsgrundsätze diesem Ergebnis nicht entgegenstehen. Vergütungsbestandteil ist bei diesem Verständnis auch die Jahressonderzuwendung aus dem jeweiligen Vorjahr. Das Arbeitsgericht begründet in seiner Entscheidung auch nicht, warum es diese ausnimmt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum dieser Vergütungsbestandteil nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hätte ausgenommen werden sollen. b) Bei Berücksichtigung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2015 ergibt sich deren Berechnung aus dem Vortrag der Klägerin hierzu, der der Beklagte nicht entgegen getreten ist. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf zusätzliche Zahlung von Entgeltfortzahlung für Ausfallzeiten, soweit der Beklagte bei der Berechnung die Vergütung für Rufbereitschaft und die hierauf entfallenden Zuschläge nicht berücksichtigt hat. Demgegenüber ist das Entgelt nebst Zuschlägen für die in diesem Zusammenhang angefallene Arbeitsleistung – da Überstunden – nach § 29 Satz 3 HTV PKH ausgenommen. a) Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Vergütung der Rufbereitschaft nicht um Überstundenvergütung iSd § 29 Satz 3 HTV PKH handelt. Insoweit ist mit der Rechtsprechung des Neunten Senats des BAG (24. Oktober 2000 – 9 AZR 634/99, Rn. 19 ff bei juris) davon auszugehen, dass Rufbereitschaftszeiten neben der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Leistungen darstellen, bei denen es sich nicht um Überstunden handelt. b) Hingegen handelt es sich – jedenfalls hier – im Falle einer Heranziehung zu Arbeitsleistungen anlässlich der Rufbereitschaft um Überstunden im Tarifsinne. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin insoweit ausschließlich außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit eingesetzt worden ist und diese Zeiten in den Dienstplänen auch nicht als Überstunden oder Mehrarbeit ausgewiesen waren. Die Kammer folgt insoweit der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (vgl BAG 10. April 2013 – 5 AZR 97/12) zu der wortgleichen Regelung in § 21 TV-L an. Danach kann die Frage, ob es sich um Überstundenvergütung im Sinne der Tarifnorm handelt, nicht unabhängig davon entschieden werden, ob es sich um Einsätze innerhalb oder außerhalb der individuellen Arbeitszeit handelte. Leistet eine Arbeitnehmerin außerdienstplanmäßige Stunden ohne Ausgleich – wie hier – handelt es sich danach um Überstunden iSd tariflichen Regelung. c) Da die Parteien die Berechnung des Arbeitsgerichts als solche nicht angegriffen haben, hat die Kammer diese zugrunde gelegt, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kammer Zeiten tatsächlicher Heranziehung während der Rufbereitschaft nebst Zulagen als nicht berücksichtigungsfähige Überstunden iSd § 29 Satz 3 HTV PKH ansieht. Dabei legt die Kammer die Berechnungen des Arbeitsgerichts zugrunde, die seitens der Parteien nur hinsichtlich der grundlegenden Erwägungen angegriffen worden sind. Die der Klägerin danach zustehende zusätzliche Vergütung berechnet sich wie folgt: aa) Für die im November 2015 vergüteten dreizehn Urlaubstage bleibt es bei dem Ergebnis des Arbeitsgerichts (Fehlbetrag in Höhe von 41,08 Euro), da in diesem Zeitraum kein Leistungen im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Heranziehung zur Arbeitsleistung in Bereitschaftszeiten angefallen sind. bb) Bezüglich der im Dezember 2015 für Oktober 2015 vergüteten vier Urlaubstage sind für tatsächlichen Einsatz während der Rufbereitschaft gezahlte 135,43 Euro abzuziehen, wonach kein Fehlbetrag mehr verbleibt [(1800,06 – 135,43):65 – 26,15 multipliziert mit 4)], vielmehr eine Überzahlung in Höhe von 0,54 Euro. Die Zulage für die tatsächlich geleisteten Stunden hatte das Arbeitsgericht bereits jeweils abgezogen. cc) Hinsichtlich der im Januar 2016 für November 2015 vergüteten sechs Urlaubstage sind hinsichtlich des Monats September 2015 135,43 Euro und für den Monat Oktober 2015 168,47 Euro abzuziehen, was zu einem Fehlbetrag in Höhe von 20,40 Euro [(2490,41 – 135,43 – 168,47):65 – 30,24 multipliziert mit 6)] führt. dd) Bezüglich der im April 2016 für Februar 2016 vergüteten zwei Krankheitstage sind hinsichtlich des Monats November 2015 110,46 Euro und für den Monat Januar 2016 69,76 Euro abzuziehen, wonach kein Fehlbetrag mehr bleibt [(1.747,16 – 110,46 – 69,76):65 – 32,30 multipliziert mit 2)], vielmehr eine Überzahlung in Höhe von 16,39 Euro. ee) Hinsichtlich der im Juni 2016 für April 2016 vergüteten weiteren zwei Krankheitstage sind für den Monat Januar 2016 69,76 und für März 186,49 Euro abzuziehen, abzuziehen, wonach kein Fehlbetrag mehr bleibt [(2.450 – 69,76 – 186,49):65 – 37,70 multipliziert mit 2)], vielmehr eine Überzahlung in Höhe von 7,90 Euro. ff) Bezüglich der im September 2016 für Juli 2016 vergüteten 15 Krankheitstage sind hinsichtlich des Monats Juni 2016 106,27 Euro abzuziehen, was zu einem Fehlbetrag in Höhe von 141,16 Euro führt [(2.597,13 – 106,27):65 – 28,91 multipliziert mit 15)]. gg) Hinsichtlich der im Oktober 2016 für August 2016 vergüteten fünf Krank-heitstage sind für den Monat Juni 2016 106,27 Euro und für den Monat Juli 2016 277,41 Euro abzuziehen, was zu einem Fehlbetrag in Höhe von 41,65 Euro führt [(3.200,12 – 106,27 – 277,41):65 – 35,21 multipliziert mit 5)]. hh) Bezüglich der im November 2016 für September 2016 vergüteten 15 Krankheitstage sind hinsichtlich des Monats Juni 2016 106,27 Euro abzuziehen und für den Monat Juli 2016 277,41 Euro, wonach kein Fehlbetrag verbleibt [(2.176,99 – 106,27 – 277,41):65 – 36,66 multipliziert mit 15)], vielmehr eine Überzahlung in Höhe von 136,06 Euro. ii) Die Summe der Fehlbeträge ergibt 244,29 Euro. Da die Klägerin insoweit keine Anschlussberufung eingelegt hat, verbleibt es bei dem durch das Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2016 in Höhe von 497,18 Euro brutto. a) Zu berücksichtigen sind insoweit die unter 1. genannten Vergütungsbestandteile unter Berücksichtigung der nach Nr. 2. berechneten Entgeltfortzahlungsbeträge. b) Daraus ergibt sich – ausgehend von der insoweit nicht angegriffenen Berechnung des Arbeitsgerichts - folgende Berechnung für die Jahressonderzuwendung 2016: Das Arbeitsgericht hat ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 41.245,68 Euro errechnet. Es ist dabei von einer Summe aus Unter- und Überzahlungen in Höhe von 268,24 Euro ausgegangen. Ersetzt man diesen Betrag durch die zutreffende Summe aus Fehlbeträgen in Höhe von 244,29 Euro und Überzahlung in Höhe von 160,89 Euro (Summe = 83,40 Euro) ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 41.060,84 Euro brutto. Darin ist die Sonderzuwendung für das Jahr 2015 in Höhe von 1.303,98 Euro ausweislich der eigenen Berechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 (dort Seite 14 iVm der Anlage K 16) nicht enthalten, sodass sich die unter 1) erörterte Frage, ob die Sonderzuwendung aus dem Vorjahr zu berücksichtigen ist, hier mangels Geltendmachung seitens der Klägerin nicht stellt. Dividiert man den Betrag in Höhe von 41.060,84 Euro durch zwölf und multipliziert das Ergebnis mit 0,55 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.881,96 Euro. Die Beklagte hat darauf 1.384,78 Euro gezahlt, sodass noch ein Betrag in Höhe von 497,18 Euro offen ist. 4. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus § 286 Abs. 2, § 291, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Berechnung der Jahressonderzahlungen für die Jahre 2015 und 2016 sowie über die Berechnung von Entgeltfortzahlungsansprüchen. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 1994 als Krankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden im streitgegenständlichen Zeitraum die Regelungen des Haustarifvertrages vom 2. April 2014 mit den Entgeltordnungen in den Anlagen A und B (HTV PKH, Bl. 32ff. d.A.) und die des Vergütungstarifvertrags Nr. 2 vom 10. Juni 2015 Anwendung (VTV PKH, Anlage B2, Bl. 55 ff. d.A.) Anwendung. Auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 6. September 2016 und vom 18. Oktober 2016 wird wegen des Inhalts der Tarifregelungen Bezug genommen. § 26 Abs. 3 Satz 1 HTV PKH lautet: „Die Jahressonderzahlung beträgt 55 % der durchschnittlichen Vergütung der letzten 12 Monate.“ Im November 2015 rechnete die Beklagte eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.303,98 EUR brutto ab. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung bezog der Beklagte nicht alle im für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum von zwölf Monaten vor November 2015 bzw vor November 2016 an die Klägerin ausgezahlte Beträge ein. Nicht berücksichtigt wurden ua die im Vorjahr gezahlte Jahressonderzuwendung und Entgeltfortzahlung auch nur in der durch ihn tatsächlich gezahlten Höhe. Die Klägerin begehrt insoweit in Bezug auf die Sonderzuwendung für das Jahr 2015 noch weitere 542,54 EUR brutto. Bei der Höhe der Entgeltfortzahlung berücksichtigte und berücksichtigt die Beklagte nicht die im Zusammenhang mit Rufbereitschaftszeiten angefallenen Entgelte, weder die ohne tatsächliche Heranziehung geleisteten, noch die im Falle einer Heranziehung einschließlich der jeweiligen Zulagen. Hierauf bezieht sich der Antrag der Klägerin zu 2. § 29 HTV PKH (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung lautet: „In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 2, § 30, § 33, § 34 und § 37 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehen Überstunden und Mehrarbeit) und die Jahressonderzahlung.“ Im November 2016 zahlte der Beklagte an die Klägerin eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 1.384,78 Euro. Die Klägerin begehrt insoweit weitere 511,66 Euro brutto. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass Berechnungsgrundlage der Jahressonderzahlung nach § 26 Abs. 3 HTV PKH die durchschnittliche Gesamtvergütung sei. Der Begriff Vergütung umfasse dabei alle erzielten Einkünfte und beziehe sich nicht nur auf das Tabellenentgelt. Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung seien nach § 29 HTV PKH auch die Pauschalen für Rufbereitschaftszeiten nebst Zulagen und die Entgelte im Falle der tatsächlichen Heranziehung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat – soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 542,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 536,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 511,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. 4. ... Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung sei lediglich das durchschnittliche Tabellenentgelt der letzten zwölf Monate zugrunde zu legen. Der Begriff Vergütung werde in § 26 Abs. 3 HTV PKH zwar nicht definiert. Insbesondere die Regelungen in § 22 Abs. 2 sowie in § 27 Abs. 2 HTV PKH sprächen für ein Verständnis des Begriffs Vergütung im Sinne von Tabellenentgelt. Die Formulierung „durchschnittlich“ solle lediglich Veränderungen des Grundentgelts aufgrund von Tariferhöhungen oder Höherstufungen bei Umgruppierung oder Änderung der Arbeitszeit erfassen. Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung seien alle Zahlungen im Zusammenhang mit Rufbereitschaft – unabhängig davon, ob eine Heranziehung erfolgt – nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2015 teilweise stattgegeben. Die Gesamtschau der Tarifnormen spreche dafür, den Begriff der Vergütung umfassend zu verstehen. Auszunehmen sei allerdings die Jahressonderzuwendung für das Vorjahr. Bei der Entgeltfortzahlung seien weder Beträge, die für die Rufbereitschaft gezahlt werden, noch solche, die als Entgelt im Falle einer Heranziehung angefallen seien, sowie die jeweiligen Zulagen als für Überstunden geleistet iSd § 29 S. 3 HTV PKH anzusehen. Die Entgelte seien daher bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 2. Oktober 2017 zugestellt Urteil am 2. Oktober 2017 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 27. Dezember 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Beklagten am 5. Januar 2018 zugestellt worden. Die Anschlussberufung der Klägerin ist – nach entsprechender Fristverlängerung für die Berufungserwiderung am 9. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Zur Begründung der Berufung wiederholt der Beklagte unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff Vergütung nur die Tabellenentgelte gemeint hätten, spreche schon die Formulierung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VTV PKH, wo von einer Monatsvergütung gemäß der Vergütungstabelle die Rede ist. Auch aus § 1 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HTV PKH ergebe sich, dass nur das Tabellenentgelt gemeint sein könne. Nur so könnten die tariflichen Regelungen verstanden werden, wenn in § 21 Abs. 2 Satz 2 HTV PKH von Vergütung nach einer Vergütungsgruppe die Rede sei, für den Fall der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Unterschiedsbetrag in den Tabellen als Vergütung bezeichnet werde und in § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HTV PKH von einer Vergütung sowie den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gesprochen werde. Gegen die Auslegung sprächen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte, da die Fälligkeiten von Zuschlägen und Zulagen stets um zwei Monate versetzt seien. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Tarifvertragsparteien sich im Rahmen der Erarbeitung des HTV PKH darüber einig gewesen seien, dass Berechnungsgrundlage der Jahressonderzahlung ein Monatsgehalt sein solle. Insoweit legt sie den Auszug eines ver.di-Papiers vor. Durch eine Berücksichtigung von Überstundenentgelt und Rufbereitschaftszeiten würden zudem im Ergebnis die Mitarbeiter begünstigt, die solche Zeiten aufzuweisen hätten. Das führe zu einer Ungleichbehandlung. Zudem sei die Jahressonderzahlung an die Stelle von Weihnachts- und Urlaubsgeld getreten, weswegen es sich insoweit nicht um ein zusätzliches Leistungsentgelt handele, sondern um eine Anerkennung der bisherigen Betriebstreue. Entgelt im Zusammenhang mit Rufbereitschaftszeiten sei bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Rufbereitschaft liege außerhalb der Arbeitszeit. Damit handele es sich im übertragenen Sinn um Überstunden. Es gehe nicht um im Dienstplan eingeplante Tätigkeiten, was unter den Parteien nicht streitig ist. Außerdem sei auch die Vergütung von Rufbereitschaft angelehnt an die von Überstunden. Hinsichtlich der Anschlussberufung verteidigt der Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2017 – 1 Ca 9908/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen, 2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt – unter Rücknahme der Klage, soweit für die Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche mehr als die Berücksichtigung der Rufbereitschaftspauschale und der insoweit gezahlten Zulage und des Entgelts für die im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft angefallene Arbeitszeit einschließlich der Zulagen geltend gemacht worden war, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. im Wege der Anschlussberufung (unter Berücksichtigung der Klagerücknahme sinngemäß), das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2017 – 1 Ca 9908/16 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 80,59 Euro brutto zu zahlen. Zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags wiederholt auch die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es gebe überhaupt keinen Anlass dafür, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung bestimmte Zahlungen auszunehmen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend auch die Regelungen in § 17 und § 27 HTV PKH untersucht und sei dabei zum richtigen Ergebnis gelangt. Praktikabilitätsgesichtspunkte stünden nicht entgegen, da auf die in den letzten zwölf Monaten tatsächlich ausgezahlten Beträge abzustellen sei. Ihre Anschlussberufung begründet die Klägerin damit, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Jahressonderzuwendung aus dem Vorjahr in Abzug gebracht habe. Aus der vorgelegten Synapse lasse sich schon der Inhalt, den der Beklagte ihm beimessen wolle, nicht entnehmen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Zuschläge für Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie der im Zusammenhang mit Rufbereitschaften geleisteten Zahlungen verteidigt die Klägerin die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 27. Dezember 2017 sowie vom 9. und 27. Februar 2018 und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 8. März 2018.