Beschluss
21 Ta 322/18
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0406.21TA322.18.00
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Leitsätze
1. Hat das Gericht einer Prozesskostenhilfepartei die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen und wird die Frist eingehalten, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung bewilligt werden.(Rn.13)
2. Nach dem auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO gilt dies auch dann, wenn die Prozesskostenhilfepartei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Nachfrist einzuhalten, und die Erklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO bei Gericht eingeht.(Rn.15)
§ 85 Abs. 2 ZPO findet Anwendung.(Rn.20)
3. Innerhalb Berlins gilt eine Briefsendung als rechtzeitig abgesandt, wenn sie am Vortag des Fristablaufs in einen Briefkasten der Deutschen Post AG mit Spätleerung spätestens bis zur Spätleerung eingeworfen wurde.(Rn.23)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2018 - 18 Ca 15181/17 - teilweise abgeändert:
Der Klägerin wird für die I. Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab dem 18. Januar 2018 bewilligt.
Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz wird der Klägerin Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von ... Euro zu leisten sind.
II. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Gericht einer Prozesskostenhilfepartei die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen und wird die Frist eingehalten, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung bewilligt werden.(Rn.13) 2. Nach dem auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO gilt dies auch dann, wenn die Prozesskostenhilfepartei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Nachfrist einzuhalten, und die Erklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO bei Gericht eingeht.(Rn.15) § 85 Abs. 2 ZPO findet Anwendung.(Rn.20) 3. Innerhalb Berlins gilt eine Briefsendung als rechtzeitig abgesandt, wenn sie am Vortag des Fristablaufs in einen Briefkasten der Deutschen Post AG mit Spätleerung spätestens bis zur Spätleerung eingeworfen wurde.(Rn.23) I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2018 - 18 Ca 15181/17 - teilweise abgeändert: Der Klägerin wird für die I. Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab dem 18. Januar 2018 bewilligt. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz wird der Klägerin Rechtsanwalt ... beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von ... Euro zu leisten sind. II. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. In dem Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. In dem dem Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin beantragte die Klägerin am 7. Dezember 2017 mit der Erhebung der Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und kündigte an, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Im Gütetermin am 18. Januar 2018 schlossen die Parteien einen Vergleich, wobei sich beide Parteien den Widerruf des Vergleichs bis zum 2. Februar 2018 vorbehielten. Ferner wies die Vorsitzende darauf hin, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen vor Ablauf der Widerrufsfrist eingegangen sein müssten, da andernfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit auf den 1. Februar 2018 datiertem Schriftsatz reichte die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Januar 2018 nebst Belegen ein und teilte mit, der Bescheid der Krankenkasse über das beantragte Krankengeld liege noch nicht vor. Der Schriftsatz ging beim Arbeitsgericht am 1. Februar 2018 vorab per Telefax um 18.11 Uhr ohne Anlagen ein. Das Original des Schriftsatzes mit den Anlagen ging hingegen erst am 5. Februar 2018 ein. Daraufhin hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 5. Februar 2018 wegen verspäteter Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Klägerin am 13. Februar 2018 zugestellt worden. Mit am 23. Februar 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. Februar 2018 hat die Klägerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Ferner hat sie sinngemäß ausgeführt, soweit die Erklärung nebst Anlagen beim Arbeitsgericht erst nach dem 2. Februar 2018 eingegangen sei, sei dies ohne ihr Verschulden geschehen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe am 1. Februar 2018 den auf den 1. Februar 2018 datierten Schriftsatz um kurz nach 18.00 Uhr an das Arbeitsgericht gefaxt. Anschließend habe er, da am Freitagnachmittag keine Bürokraft mehr im Büro anwesend gewesen sei, den Schriftsatz sowie die Erklärung nebst Anlagen kuvertiert, ordentlich frankiert und gegen 18.15 Uhr in den Briefkasten vor der nur etwa 30 m von seinem Büro entfernten Postfiliale P. A. 39 eingeworfen. Auf dem Briefkasten sei als Uhrzeit für die nächste Leerung 18.15 Uhr und für die übernächste Leerung 20.15 Uhr angegeben gewesen. Ferner befinde sich auf dem Briefkasten der Vermerk, dass bei einem Einwurf bis 20.15 Uhr die regelmäßige Zustellung für den nächsten Tag innerhalb des mit „10“ beginnenden Postleitzahlbereichs zugesagt werde. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert. Mit Beschluss vom 1. März 2018 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Prozessbevollmächtigte habe nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um einen rechtzeitigen Eingang der Unterlagen bei Gericht zu gewährleisten. Er habe keine Gründe vorgetragen, weshalb er dem Telefax vom 1. Februar 2018 nicht auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt habe. Außerdem hätte er sich, da er den Schriftsatz erst am Abend vor dem 2. Februar 2018 in den Briefkasten eingeworfen habe, am 2. Februar 2018 vergewissern müssen, ob der Schriftsatz bei Gericht eingegangen sei. Darauf, dass der Schriftsatz am 2. Februar 2018 bei Gericht eingehen würde, habe er sich trotz des „Vermerks“ auf dem Briefkasten nicht verlassen dürfen, da dieser „Vermerk“ nicht der seit langem existierenden tatsächlichen Praxis entspreche. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der 1. Februar 2018 kein Freitag sondern ein Donnerstag gewesen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. März 2018 mitgeteilt, bei dem Wort „Freitag“ handele es sich um einen Schreibfehler. Eine tägliche Praxis, wonach Briefe entgegen der Zusage auf dem Briefkasten nicht am nächsten Tag zugestellt würden, sei ihm nicht bekannt. Zudem finde § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele. Es gelte lediglich § 831 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 21. Februar 2018 (Bl. 22 f. d. PKH-Hefts) und vom 13. März 2018 (Bl. 29 f. d. PKH-Hefts) verwiesen. Mit am 23. März 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. März 2018 hat die Klägerin den Krankengeldbescheid vom 14. März 2018 nachgereicht. II. Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Nach § 78 Satz 1 ArbGG gelten für Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte die für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Ebenso gelten nach § 11a Abs. 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die für die Prozesskostenhilfe geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft sowie nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist daher zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. a) Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung und damit nur für die Zukunft bewilligt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann eine Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen ordnungsgemäßen Antrag alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Hierfür ist nach § 117 Abs. 1 ZPO ein ordnungsgemäßer Antrag erforderlich. Ferner sind dem Antrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach § 17 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Formular sowie die entsprechenden Belege beizufügen (vgl. zum Ganzen BAG vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5, juris; vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 8, juris; vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, BAGReport 2005, soweit Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn. 39 und Groß-Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., § 119 ZPO Rn. 23, die zu Recht darauf hinweisen, dass die Belege - anders als die Erklärung - nicht zu den Formerfordernissen des Antrages gehören, sondern lediglich der Glaubhaftmachung dienen). Wird der Rechtsstreit in der ersten Instanz beendet und liegt bis zur Beendigung des Rechtsstreits lediglich ein Antrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Erklärung gesetzt hat und diese eingehalten worden ist (vgl. BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 10 zitiert nach juris, MDR 2004, 415; Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, FamRZ 2011, 1608; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 119 Rn. 40; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 119 Rn. 11) oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht (vgl. BAG vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn die Partei alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig innerhalb der ihr gewährten Nachfrist bei Gericht einzureichen, die Erklärung aber gleichwohl verspätet eintrifft. Das durch die Gewährung der Nachfrist geschaffene Vertrauen (Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, a. a. O.) erstreckt sich auch darauf, dass unter diesen Umständen der Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen der Fristversäumnis zurückgewiesen wird. Nach dem auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO reicht es aus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten, und die Erklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs.1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO bei Gericht eingeht (vgl. ArbG Regensburg vom 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01 -, RPfleger 2020, 319; ähnlich auch LAG Schlewig-Holstein; vom 14.03.2013 - 1 Ta 40/03 - Rn. 12 zitiert nach juris sowie Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 117 Rn. 2b unter Verweis auf § 67 SGB I; vgl. auch LAG Schlewig-Holstein vom 22.01.2015 - 5 Ta 198/14 - LS 1 zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg vom 05.03.2008 - L 14 B 133/08 AS ER - Rn. 4 zitiert nach juris; a. A. OLG Karlsruhe vom 06.10.2003 - 16 WF 161/03 - Rn. 3 zitiert nach juris, FamRZ 2004, 1217). b) In Anwendung dieser Grundsätze war der Klägerin rückwirkend bis zum Tag des Gütetermins Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung zu bewilligen. aa) Im Gütetermin am 18. Januar 2018 hatte die Vorsitzende der Kammer 18 die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen vor Ablauf der Widerrufsfrist eingegangen sein müssten, da andernfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. Diesen Hinweis konnte die Klägerin zugleich dahin verstehen, dass das Gericht ihr die Möglichkeit einräumt, die Prozesskostenhilfeunterlagen noch bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nachzureichen. Daher durfte sie darauf vertrauen, dass, wenn sie die Prozesskostenhilfeunterlagen bis zum Ablauf der Widerrufsfrist einreicht, Prozesskostenhilfe rückwirkend bis zum Gütetermin bewilligt werden würde. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung kam - anders als bei der Konstellation, die der von der Klägerin zitierten Entscheidung der Beschwerdekammer vom 29. August 2013 - 21 Ta 1249/13 - (juris) zugrunde lag - nicht in Betracht, da zwischen der Antragstellung und der Nachfristsetzung mehrere Wochen lagen. Die Klägerin hatte den Prozesskostenhilfeantrag bereits mit Erhebung der Klage am 7. Dezember 2017 gestellt, die Nachfrist war ihr jedoch erst am 18. Januar 2018 gewährt worden. Für die Zwischenzeit konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr, gleichwohl mangels Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein ordnungsgemäßer Antrag vorlag, Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt werden würde. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die erforderliche Erklärung einzureichen. bb) Dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erst am 5. Februar 2018 und damit nach dem Ablauf der der Klägerin bis zum 2. Februar 2018 gesetzten Nachfrist beim Arbeitsgericht einging, ist nach dem Rechtsgedanken des § 233 ZPO unschädlich, da für den verspäteten Eingang der Erklärung weder die Klägerin noch ihren Prozessbevollmächtigten ein Verschulden traf und die Erklärung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz i. V. m. Abs. 2 ZPO beim Arbeitsgericht eingegangen war. (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist einer Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auch im Prozesskostenhilfeverfahren zuzurechnen (BGH vom vom 12.06.2001 - XI ZR 161/01 -, NJW 201, 2720, Rn. 8 ff. zitiert nach juris, mit ausführlicher Begründung). Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn die Klägerin hat durch anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass dieser die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so rechtzeitig in einen Briefkasten der Post eingeworfen hat, dass sie nach den Postlaufzeiten, die die Post für den Normalfall auf dem Briefkasten angegeben hat, am 2. Februar 2018 und damit noch innerhalb der der Klägerin gesetzten Nachfrist hätte eingehen müssen. (a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, dass er, da am Freitagnachmittag keine Bürokraft im Büro mehr anwesend gewesen sei, nachdem er den Schriftsatz vom 1. Februar 2018 um kurz nach 18.00 Uhr an das Arbeitsgericht gefaxt habe, die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den dazugehörenden Anlagen kuvertiert, ordentlich frankiert und gegen 18.15 Uhr in den Briefkasten vor der nur etwa 30 Meter von seinem Büro entfernten Postfiliale P. A. 39 eingeworfen habe. Auf dem Briefkasten sei als Uhrzeit für die nächste Leerung 18.15 Uhr und für die übernächste 20.15 Uhr angegeben gewesen. Ferner habe sich auf dem Briefkasten der Hinweis befunden, dass bei einem Einwurf bis 20.15 Uhr die Sendung innerhalb des mit „10“ beginnenden Postleitzahlbereichs am nächsten Tag zugestellt werde. (b) Die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist auch glaubhaft. Zwar handelte es sich beim 1. Februar 2018 nicht um einen Freitag, sondern einen Donnerstag. Auch dürfte die Angabe „am Freitagnachmittag“ entgegen der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 13. März 2018 weniger auf einem Schreibfehler als vielmehr auf einer Verwechslung des Wochentages beruhen. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Schriftsatz vom 1. Februar 2018 tatsächlich am 1. Februar 2018 um 18.11 Uhr an das Arbeitsgericht gefaxt worden war. Danach ist es auch naheliegend, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, nachdem er den Schriftsatz an das Arbeitgericht gefaxt hatte, den Originalschriftsatz sowie die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen noch an demselben Tag in den Briefkasten in der Nähe seines Büros vor dessen letzter Leerung um 20.15 Uhr eingeworfen hat. Der Briefumschlag der Sendung befindet sich nicht bei den Verfahrensakten. (c) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte auf die Angaben auf dem Briefkasten vertrauen. Der Hinweis ist - soweit bekannt - innerhalb Berlins auf allen Briefkästen der Deutschen Post AG angebracht und lautet: „Sendungen aus allen Tages- und Spätleerungen erreichen die Empfänger bundesweit in der Regel mit der nächsten Zustellung. Bei Nachtleerungen gilt dies nur für Sendungen, deren Postleitzahl mit 10 beginnt.“ Damit sichert die Deutsche Post AG zu, dass sie die organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen getroffen hat, um im Normalfall innerhalb Berlins die Zustellung von Briefsendungen, die vor der letzten Leerung des Briefkastens in den Briefkasten eingeworfen werden, am nächsten Werktag zu gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen, dass die von der Post nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden. Kommt es dennoch zu Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Post, darf dies einer Bürgerin oder einem Bürger nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. z.B. BVerfG vom 11.06.1993 - 1 BvR 1240/92 - Rn. 12 zitiert nach juris, NJW 1994, 244). Daran hat sich auch durch die Privatisierung der Post und die Abschaffung ihrer Monopolstellung nichts geändert (vgl. BVerfG vom 14.05.2000 - 2 BvR 1557/98 - Rn. 4 zitiert nach juris; vom 16.01.2014 - 1 BvR 3031/13 - Rn. 3 zitiert nach juris; ebenso BAG vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 14, AP Nr. 227 zu § 626 BGB; BGH vom 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 - Rn 20, MDR 2017, 1091). Da die Deutsche Post AG - ebenso wie zuvor die Deutsche Bundespost - nach wie vor den Anspruch erhebt, dass ordnungsgemäß frankierte und adressierte Briefsendungen im Normalfall und unabhängig vom jeweiligen Postaufkommen zu bestimmten Zeiten zugestellt werden, kommt es auch nicht darauf an, ob bei ihr das Postaufkommen oder der Krankenstand am 2. Februar 2018 besonders hoch war (vgl. KR-Friedrich/Bader, 16. Aufl., § 5 KSchG Rn. 33 sowie ausdrücklich BVerfG vom 11.11.1999 - 1 BvR 762/99 - Rn. 7 zitiert nach juris, NJW-RR 2000, 726; vom 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91 - Rn. 6 zitiert nach juris; NJW 1992, 1952). Besondere Umstände, aufgrund derer sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausnahmsweise nicht darauf verlassen durfte, dass die Deutsche Post AG die von ihr zugesicherten Postlaufzeiten einhalten würde, wie beispielsweise bei einem allseits bekannten Poststreik (vgl. BVerfG vom 11.06.1993 - 1 BvR 1240/92 -, NJW 1994, 244), lagen nicht vor. (d) Nach dem Vorstehenden war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht verpflichtet, am 1. Februar 2018 die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zusammen mit dem Schriftsatz vom 1. Februar 2018 vorab per Fax an das Arbeitsgericht zu übersenden. Abgesehen davon, dass es in vielen Kanzleien zur - wenn auch nicht immer sinnvollen - Routine gehört, Schriftsätze und nur die Schriftsätze vorab per Fax zu übersenden, war der Prozessbevollmächtigte daher auch nicht gehalten, Gründe zu benennen, weshalb er nicht auch die Prozesskostenhilfeunterlagen vorab per Fax übersandt hat. Ebensowenig musste er sich am 2. Februar 2018 beim Arbeitsgericht vergewissern, ob die Erklärung der Klägerin nebst der Anlagen dort eingegangen war (vgl. auch BGH vom 18.02.2016 - V ZB 126/15 - Rn. 8, juris). (2) Soweit in der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Angaben zur Höhe des von ihr beantragten Krankengelds fehlten, hat sie diese nach dem Erlass des Krankengeldbescheids vom 14. März 2018 innerhalb von neun Tagen und damit unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X von drei Tagen nach Aufgabe zur Post noch unverzüglich (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2013 - 21 Ta 1249/13 - Rn. 14 zitiert nach juris; LAG Schleswig Holstein vom 09.01.1992 - 6 Ta 132/91 - juris) nachgereicht. cc) Nach den Angaben der Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Januar 2018 sowie den dazu gehörenden Belegen und dem Krankengeldbescheid vom 14. März 2018 verbleibt ihr nach Abzug der Freibeträge, der Kosten für Unterkunft und Heizung und der sonstigen abzugsfähigen Belastungen (§ 115 Abs. 1 ZPO) ein monatliches Einkommen in Höhe von ...Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Krankengeld ... selbstständige Tätigkeit ... Gesamteinkommen ... persönlicher Freibetrag ... Erwerbstätigenfreibetrag ... Werbungskosten ... sonstige Versicherungen ... Wohnung und Heizung ... besondere Belastungen ... verbleibendes Einkommen ... Von den angegebenen Wohnnebenkosten in Höhe von etwa ... Euro können für Heizung nur ... Euro berücksichtigt werden. Die Kosten für Strom in Höhe von ...Euro sind durch den persönlichen Freibetrag abgedeckt und deshalb nicht gesondert abzugsfähig (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 115 Rn. 34). Steuern können auf das Einkommen aus selbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt werden, da nähere Angaben auch für eine Schätzung fehlen. Von dem verbleibenden Einkommen sind nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO monatliche Raten in Höhe der Hälfte des verbleibenden Einkommens abgerundet auf volle Euro und damit in Höhe von ... Euro zu zahlen. 3. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühr beruht auf der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 8 Gebührentatbestand Nr. 8614 letzter Satz 1. Alt. Angesichts des teilweisen Obsiegens der Klägerin im Beschwerdeverfahren war eine Ermäßigung der von der Klägerin zu entrichtenden Gebühr auf die Hälfte angemessen. 4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG kein Anlass.