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Beschluss

17 Ta (Kost) 6133/17

LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0416.17TA.KOST6133.17.00
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Leitsätze
Wird der Rechtsanwalt auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet, sind ihm aus der Landeskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhte Termingebühr zu erstatten.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21.11.2017 – 6 Ca 620/17 – geändert: Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.10.2017 – 6 Ca 620/17 – teilweise geändert und eine anwaltliche Vergütung von insgesamt 793,97 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Rechtsanwalt auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet, sind ihm aus der Landeskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhte Termingebühr zu erstatten.(Rn.4) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21.11.2017 – 6 Ca 620/17 – geändert: Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.10.2017 – 6 Ca 620/17 – teilweise geändert und eine anwaltliche Vergütung von insgesamt 793,97 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann als im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die in seinem Festsetzungsantrag genannte Vergütung verlangen. 1. Die gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsansprüche des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmen sich nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus 25.07.2017, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und er dem Kläger als Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG). Die Bewilligung und Beiordnung bezieht sich dabei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch auf die vergleichsweise Erledigung eines zuvor nicht rechtshängigen Gegenstandes. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2017 ausdrücklich den Prozesskostenhilfeantrag auf einen Mehrvergleich erstreckt. Dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat das Arbeitsgericht durch den im Anschluss daran erfolgten Beschluss vom 25.07.2017 „in vollem Umfang“ entsprochen und damit ausdrücklich eine Beiordnung auch für den Mehrvergleich angeordnet. Dass das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe nur für den Gegenstand der Klage bewilligen wollte, lässt sich dem eindeutigen Wortlaut des genannten Beschlusses nicht entnehmen. Der Beschluss enthält auch – was ohnehin nicht zulässig wäre – hinsichtlich der zu erstattenden Anwaltsgebühren keine Einschränkungen, die zu bestimmen Sache des Vergütungsfestsetzungsverfahrens ist. 2. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht wegen des abgeschlossenen Mehrvergleichs sowohl eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV) als auch eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) sowie eine Terminsgebühr nach dem Wert des gesamten Gegenstands des Vergleichs (Nr. 3104 RVG-VV) zu. a) Es ist umstritten, welche anwaltlichen Gebühren der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bei der vergleichsweisen Erledigung zuvor nicht rechtshängiger Gegenstände in einem gerichtlichen Vergleich verlangen kann. Nach einer Auffassung (vgl. hierzu nur LAG Hamm, Beschluss vom 21.11.2016 – 14 Ta 246/16 - juris; OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017 – 20 UF 1100/16 – FamRZ 2017, 993; KG, Beschluss vom 29.11.2016 – 25 WF 76/127 – juris; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 08.06.2004 – VI ZB 49/03 – NJW 2004, 2595) kann weder die genannte Verfahrensgebühr noch die erhöhte Terminsgebühr verlangt werden, weil das Gericht hinsichtlich der nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstände die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder –verteidigung nicht überprüfen könne und bei einem Vergleichsschluss im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (§ 118 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ebenfalls nur eine Einigungsgebühr zu erstatten sei. Teilweise wird für das Entstehen von Verfahrens- und Terminsgebühr für die vergleichsweise Regelung nicht anhängiger Gegenstände verlangt, dass zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlich geregelten Gegenstand ein enger Zusammenhang besteht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2016 – 6 WF 57/16 – FamRZ 2016, 587). Schließlich wird angenommen, dass bei einer Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschuss eines Mehrvergleichs dem beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche mit dem Vergleichsschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dabei werden vor allem der Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe sowie die Verfahrensökonomie in den Vordergrund gestellt (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16 – juris m.w.N.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Auflage 2017, § 48 Rdnr. 160 ff., 170 ff., m.w.N. zu allen Auffassungen; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016 – 5 Ta 118/15 – juris). b) Die Beschwerdekammer folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe soll gewährleisten, dass unbemittelte Parteien in gleicher Weise Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie Parteien, die die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln bestreiten können. Er ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebots einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzips (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, a.a.O.). Die Rechtsverfolgung oder –verteidigung Unbemittelter darf im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Eine derartige Erschwerung träte jedoch ein, wollte man dem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs die sich nach dem RVG danach ergebenden Gebühren nur teilweise aus der Staatskasse erstatten. Die unbemittelte Partei, die die anwaltlichen Gebühren nicht selbst tragen kann, wäre in diesem Fall gezwungen, hinsichtlich der nicht anhängigen Gegenstände ein weiteres gerichtliches Verfahren anzustrengen bzw. müsste sich einer – an sich sinnvollen – Gesamtbereinigung aller Ansprüche verweigern. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen hinreichenden sachlichen Grund (BGH, a.a.O.). So ist es insbesondere nicht entscheidend, dass eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinsichtlich der in den Vergleich einbezogenen Regelungsgegenstände nicht in gleicher Weise erfolgen kann wie bei dem eigentlichen Gegenstand des Verfahrens. Es geht bei der Einbeziehung nicht rechtshängiger Gegenstände in einen gerichtlichen Vergleich nicht darum, ob ein insoweit geführtes eigenständiges Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte, sondern es ist zu fragen, ob der bereits anhängige Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt werden kann. Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, besteht die erforderliche Erfolgsaussicht deshalb bereits dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (BAG, Beschluss vom 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NJW 2012, 2828, Rdnr. 21). Gegen die hier vertretene Auffassung kann ferner nicht mit Erfolg eingewandt werden, nach § 48 Abs. 3 RVG komme eine Erstattung von Verfahrens- und Terminsgebühr für einen Mehrvergleich nur bei einer Beiordnung in Ehesachen in Betracht. Nach der genannten Vorschrift erstreckt sich die Beiordnung in Ehesachen ohne weiteres auf alle für den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 RVG-VV erforderlichen Tätigkeiten. Dies bedeutet jedoch nur, dass es insoweit keines ausdrücklichen Antrags auf Beiordnung und keiner gesonderten Bewilligung für einen Mehrvergleich bedarf, während in allen weiteren Verfahren Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich beantragt und bewilligt werden muss (vgl. § 48 Abs. 5 RVG). Dass bei dem Abschluss eines Mehrvergleichs im Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, ist für die hier zu entscheidende Sachverhaltsgestaltung ebenfalls ohne Aussagekraft. Denn anders als im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist der unbemittelten Partei Prozesskostenhilfe bereits bewilligt worden bzw. wird ihr zugleich bewilligt; das Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht bewilligt werden kann, ist deshalb ohne Belang (BGH, a.a.O.). 3. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung in zutreffender Höhe in Ansatz gebracht. Ihm stehen folgende Gebühren und Auslagen zu: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) Wert 1.500,00 EUR 149,50 EUR 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV) Wert 977,17 EUR 64,00 EUR (Keine Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG) 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) Wert 2.477,17 EUR 241,20 EUR 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 RVG-VV) Wert 1.500,00 EUR 115,00 EUR 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) Wert 977,17 EUR 120,00 EUR (Keine Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG) Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 RVG-VV) 20,00 EUR Zwischensumme 709,70 EUR Anrechnung Beratungshilfe (1/2 Geschäftsgebühr Nr. 2503 Abs. 2 RVG-VV) 42,50 EUR Zwischensumme 667,20 EUR 19 v.H. Umsatzsteuer (Nr. 7008 RVG-VV) 126,77 EUR Summe 793,97 EUR Der der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits eine Vergütung in Höhe von 452,20 EUR erhalten hat, ist daher aus der Landeskasse eine weitere Vergütung von 341,77 EUR zu zahlen. 4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.