Beschluss
15 TaBVGa 483/18
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0420.15TABVGA483.18.00
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Leitsätze
1. In einem Filialbetrieb können Wanderwahlbüros eingerichtet werden, die von mobilen Wahlteams angefahren werden.(Rn.29)
2. Ein zweimaliges Anfahren jeder Filiale an einem Tag kann gerechtfertigt sein, wenn wegen langer Öffnungszeiten der Filiale und einer hohen Anzahl von Teilzeitbeschäftigten bei einem einmaligen Aufsuchen allenfalls die Hälfte der dort beschäftigten Arbeitnehmer angetroffen werden könnte.(Rn.29)
3. Es liegt, für den Wahlvorstand einer Betriebsratswahl hinnehmbar, im Kosteninteresse der Arbeitgeberin, wenn die von mobilen Wahlteams benutzten PKW mehrmals am Tag genutzt werden.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.03.2018 - 5 BVGa 3718 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Filialbetrieb können Wanderwahlbüros eingerichtet werden, die von mobilen Wahlteams angefahren werden.(Rn.29) 2. Ein zweimaliges Anfahren jeder Filiale an einem Tag kann gerechtfertigt sein, wenn wegen langer Öffnungszeiten der Filiale und einer hohen Anzahl von Teilzeitbeschäftigten bei einem einmaligen Aufsuchen allenfalls die Hälfte der dort beschäftigten Arbeitnehmer angetroffen werden könnte.(Rn.29) 3. Es liegt, für den Wahlvorstand einer Betriebsratswahl hinnehmbar, im Kosteninteresse der Arbeitgeberin, wenn die von mobilen Wahlteams benutzten PKW mehrmals am Tag genutzt werden.(Rn.30) Die Beschwerde des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.03.2018 - 5 BVGa 3718 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zurverfügungstellung von Mitteln zur Durchführung einer Betriebsratswahl, die vom 02.05.2018 bis 15.05.2018 stattfinden soll. Beteiligter zu 1) und Antragsteller ist der neunköpfige Wahlvorstand. Beteiligte zu 2) ist die Arbeitgeberin, die ein regionales Einzelhandelsunternehmen betreibt. In dem Betrieb sind ca. 980 Personen beschäftigt, davon ca. 750 Personen in 71 Verkaufsstellen, die zwischen Berlin und Hoyerswerda liegen. Unter dem 14.03.2018 hat der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen (Anl. 14, Bl. 74ff d. A.). Danach wird jede Verkaufsstelle im Wahlzeitraum dreimal angefahren. Hinsichtlich der vom Wahlvorstand geplanten Touren für 9 mobile Wahlteams wird auf die Anl. 2 (Bl. 25ff d. A.) verwiesen. Danach sind 25 Touren vorgesehen, um jeweils alle Verkaufsstellen einmal anfahren zu können. Bei jeder Tour werden 3 Verkaufsstellen, vereinzelt auch nur 2 Verkaufsstellen, angefahren. Der Wahlvorstand ist der Ansicht, die Arbeitgeberin müsse ihm 9 PKW und 9 verschließbare Wahlurnen zur Verfügung stellen. Ein Arbeitgeber habe sich nicht in die Art und Weise einzumischen, wie eine Betriebsratswahl durchzuführen sei. Eine Ausnahme gelte nur bei offensichtlich unsinnigen und sachwidrigen Maßnahmen. Der Wahlvorstand hat beantragt, die Beteiligte zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, dem Wahlvorstand für die Durchführung der Betriebsratswahl in der Zeit vom 16. März bis 15.05.2018 Folgendes zur Verfügung zu stellen: 1.) neun abschließbare Wahlurnen, davon eine für den gesamten Zeitraum ab dem 16.03.2018, die 8 anderen für die Zeit vom 02.05. bis 15.05.2018; 2.) neun PKW mittlerer Art und Güte inklusive Benzin-/Dieselkosten und zwar für folgende Termine: 16.03.2018, 21.03.2018, 28.03.2018, 04.04.2018, 11.04.2018, 18.04.2018, 22.04.2018, 30.04.2018, 02.05. - 05.05.2018, 07.05. - 09.05.2018, 11.05. - 12.05.2018,14.05. - 15.05.2018 und für den Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Entscheidung die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu einer Höhe von 10.000,00 € anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge sämtlich zurückzuweisen. Sie hält die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder für zu hoch. In anderen Gesellschaften bestünde der Wahlvorstand regelmäßig aus 3 - 5 Personen. Dort reiche die Nutzung eines, maximal zweier weiterer PKW aus. Das Arbeitsgericht Cottbus hat in dem Beschluss vom 27.03. 2018 dem Antrag insoweit stattgegeben, als es die Arbeitgeberin verpflichtet hat, fünf abschließbare Wahlurnen und drei PKW zur Verfügung zu stellen. Es hat die Entscheidung damit begründet, dass die Arbeitgeberin für ähnlich strukturierte Unternehmen einräume, dass diese Mittel notwendig seien. Ein Bedarf für weitere Fahrzeuge und Wahlurnen sei nicht ersichtlich. Dies ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Betriebsrats. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Wahlvorstandes. Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft und erläutert zusätzlich seine Planungen. Der Wahlvorstand beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus 5 BVGa 3/18 die Beteiligte zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung insgesamt zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) 1.) neun abschließbare Wahlurnen, davon eine für den gesamten Zeitraum ab Verkündung der Entscheidung, die 8 anderen für die Zeit vom 2. Mai bis 15.05.2018; 2.) neun PKW mittlerer Art und Güte inklusive Benzin-/Dieselkosten und zwar für folgende Termine: 11.04.2018, 18.04.2018, 22.04.2018, 30.04.2018, 02.05. - 05.05.2018, 07.05. - 09.05.2018,11.05. - 12.05.2018, 14.05. 15.05.2018 zur Verfügung zu stellen sowie für den Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Entscheidung die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu einer Höhe von 10.000,00 € anzudrohen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass hinsichtlich der Tage 11.04.2018 und 18.04.2018 Zeitablauf eingetreten ist. Die kalkulierten Zeiten des Wahlvorstandes seien zu großzügig angesetzt, was näher ausgeführt wird. Das Vorhalten eines Reservefahrzeugs sei unnötig. Das Vorgehen am 04.04.2018 zeige, dass die Filialen in zwei Schichten angefahren werden könnten, selbst wenn eine Pause einzuhalten ist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei jeder Tour nur 3 Verkaufsstellen angefahren werden. II. Die Beschwerde des Wahlvorstands ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insofern zulässig. Soweit die Arbeitgeberin mit Nichtwissen bestreitet, dass der Wahlvorstand am 06.04.2018 wirksam beschlossen habe, ein Rechtsmittel einzulegen, steht dies nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen. Der Wahlvorstand hat unstreitig das hiesige Verfahren wirksam eingeleitet. Nach ständiger Rechtsprechung berechtigt die Bevollmächtigung auch zur Einlegung von Rechtsmitteln (BAG 6.12.2006 – 7 ABR 62/05 – juris Rn. 12). Darüber hinaus hat der Wahlvorstand durch Kopien der Beschlüsse nachgewiesen, dass er am 11.04.2018 bei neun anwesenden Mitgliedern nochmals die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten zur Einlegung einer Beschwerde beschlossen hat. Die Beschwerde des Wahlvorstands ist jedoch nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Wahlvorstand über die zugesprochenen drei PKW und fünf Wahlurnen weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten. Nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG betrifft dies aber nur die Kosten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich waren, auch wenn das Gesetz diese Einschränkung nicht ausdrücklich enthält (BAG 03.12.1987 – 6 ABR 79/85 – juris Rn. 16; BAG 16.04.2003 – 7 ABR 29/02 – juris Rn. 11). Die Frage der Erforderlichkeit hat der Wahlvorstand nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebsinhabers einerseits, des Betriebsrats und die der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BAG 03.12.1987 – 6 ABR 79/85 – juris Rn. 17). In einem Filialbetrieb können „Wanderwahlbüros“ eingerichtet werden, die von mobilen Wahlteams angefahren werden. Bei Bankfilialen wird eine Öffnungszeit von 30 Minuten als angemessen erachtet (LAG Berlin-Brandenburg 17.03.2010 – 15 TaBVGA 34/10 – juris Rn. 26 m.w.N.). In dem dortigen Fall waren die verschiedenen Filialen nur einmal angefahren worden. Auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses der Arbeitgeberin hält die hiesige Kammer das zweimalige Anfahren der Verkaufsstellen deswegen für gerechtfertigt, weil angesichts der langen Öffnungszeiten der Verkaufsstellen (teilweise von 8:00 Uhr bis 23:00 Uhr) und bei Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten bei einem einmaligen Aufsuchen allenfalls die Hälfte der dort beschäftigten Arbeitnehmer angetroffen werden könnte. Dies spricht dafür, sowohl vormittags als auch nachmittags die jeweilige Verkaufsstelle anzufahren. Nicht für erforderlich hält die Kammer hingegen das Aufsuchen der Filialen für ein drittes Mal. Zusätzlich anzutreffen wären allenfalls Personen, die bei den ersten beiden Malen krank, im Urlaub oder sonst wie frei gehabt hätten. Der Wahlvorstand hat nicht dargelegt, dass es sich insoweit um einen größeren Personenkreis handeln könnte, so dass der zusätzliche Aufwand für die Zurverfügungstellung von PKW und Zeit gerechtfertigt werden könnte. Diesem Personenkreis wird das Wahlrecht auch nicht genommen. Sie können problemlos Briefwahl beantragen. Insofern reduziert sich der zu rechtfertigende Sachbedarf um 1/3. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für die hiesige Kammer, dass die eingesetzten PKW nur einmal täglich benutzt werden sollen. Gerade im Kosteninteresse der Arbeitgeberin ist es vertretbar und hinnehmbar, dass sowohl vormittags ein Team als auch nachmittags ein anderes Team jeweils einen PKW nutzt. Hierdurch allein lässt sich der Bedarf auf 50 % reduzieren. Hält man alle Kalkulationen des Wahlvorstandes im Übrigen für erforderlich zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlablaufs, was hier unterstellt wird, dann sind durch die Streichung des dritten Anfahrens der Filialen nur 6 PKW notwendig. Setzt man diese jedoch täglich zweimal ein, benötigt der Wahlvorstand allenfalls 3 PKW. In diesem Fall benötigt der Wahlvorstand auch nicht mehr als die fünf der schon zugesprochenen Wahlurnen. Daher war insgesamt die Beschwerde des Wahlvorstands zurückzuweisen. Da es schon an einem Verfügungsanspruch fehlt, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist. Unerheblich ist auch, dass bezogen auf die begehrten Sachmittel für einzelne Tage durch Zeitablauf Erledigung eingetreten ist. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein Rechtsmittel gegen die hiesige Entscheidung nicht gegeben.