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Urteil

7 Sa 425/18

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0605.7SA425.18.00
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Leitsätze
Der Abfindungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Sicherungsordnung EKD bei Altersteilzeitvertrag setzt voraus, dass der Altersteilzeitvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossen wurde.(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Januar 2018 - 39 Ca 4537/17- wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abfindungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Sicherungsordnung EKD bei Altersteilzeitvertrag setzt voraus, dass der Altersteilzeitvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossen wurde.(Rn.24) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Januar 2018 - 39 Ca 4537/17- wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat nicht aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 9 SicherungsO Altersteilzeitarbeit geleistet. Die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch gemäß dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. 2.1.1 Nach § 9 Abs. 1 SichO EKD erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers (a) im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag) oder (b) aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, eine Abfindung nach Maßgabe einer Tabelle, die je nach Dauer der Beschäftigung und Lebensalter die Zahl der Monatsbezüge festlegt. Nach § 9 Abs. 2 SichO EKD wird die Hälfte des Betrages nach Abs. 1 gezahlt, wenn aus betrieblichen Gründen Altersteilzeitarbeit im Sinne der Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit geleistet wurde. 2.1.2 § 9 SicherungsO, ist nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen auszulegen. (BAG 24. Juni 2014 – 1 AZR 1044/12 – AP Nr 74 zu § 611 BGB Kirchendienst -Rz. 19). Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und anhand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Regelungsgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Arbeitsrechtsregelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, wie der Entstehungsgeschichte der Arbeitsrechtsregelungen oder ihrer praktischen Handhabbarkeit geklärt werden (BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - EzA § 620 BGB 2002 Altersgrenze Nr 14 - Rn. 15). Die Regelung in § 9 Abs. 2 SicherungsO nimmt bereits von ihrem Wortlaut her auf § 9 Abs.1 Bezug, wenn dort „von der Hälfte des Betrages nach § 9 Abs. 1 SicherungsO“ die Rede ist. Dieser (hälftige) Betrag soll gezahlt werden, wenn aus betrieblichen Gründen Altersteilzeitarbeit geleistet werde. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 1 diejenigen Sachverhalte, in denen der volle Abfindungsanspruch nach Maßgabe der dort vorgegebenen Formel entsteht. Dabei ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 19.04.2012 – 6 AZR 677/10 – AP Nr 69 BGB zu § 611 BGB Kirchendienst) davon auszugehen, dass auch der Abfindungsanspruch in § 9 Abs. 1 nur bei betriebsbedingten Gründen ausgelöst wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der als Voraussetzung formuliert, dass die jeweilige Variante „auf Veranlassung des Dienstgebers“ eintritt. Es ergibt sich weiter aus den mit § 9 im Zusammenhang stehenden Regelungen. So ist die SicherungsO mit „Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall der Einschränkung oder Auflösung von Einrichtungen oder von Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen“ überschrieben. Im ersten Satz von § 1 „Grundsatz“ ist festgehalten, dass „bei betrieblichen Änderungen, insbesondere der Aufgabe oder Einschränkung von Tätigkeitsfeldern und der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale und wirtschaftliche Härten möglichst zu vermeiden“ sind. Die Bestimmungen der Sicherungsordnung bauen inhaltlich aufeinander auf und bringen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Maßnahmen zum Ausdruck, deren Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen (vgl. BAG v. 19.04.2012 – 6 AZR 677/10 – Rz. 21). Der sich anschließende § 9 Abs. 2 SicherungsO ist sodann ein Unterfall des Abs. 1, er regelt eine spezielle Materie, nämlich den Altersteilzeitvertrag. Bereits aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 SicherungsO folgt, dass die dort genannten „betrieblichen Gründe“ kausal für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sein müssen, die Altersteilzeitvereinbarung muss aus, also „ausgehend“ von betrieblichen Gründen abgeschlossen werden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Begründung dieser Kausalität einer Altersteilzeitvereinbarung, die „auf Veranlassung des Arbeitgebers“ abgeschlossen worden ist. Auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt eine Altersteilzeitvereinbarung in diesem Sinne dann, wenn der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zugeht und diesem aus solchen Gründen den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung vorschlägt. Gegebenenfalls kann von einer solchen Situation auch dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers nur zuvor (BAG 25.03.2003 – 1 AZR 169/02 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr 6). 2.2 Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs nach § 9 Abs. 2 SicherungsO darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargetan, dass der Altersteilzeitvertrag in diesem Sinne auf Veranlassung des Beklagten abgeschlossen wurde. Allein der Umstand, dass der Beklagte die Gelegenheit genutzt hat, den Arbeitsplatz des Klägers nach dessen Ausscheiden nicht neu zu besetzen, reicht für eine solche arbeitgeberseitige Veranlassung gerade nicht aus. 2.2.1 Die Altersteilzeitvereinbarung selbst enthält keinen Hinweis auf eine solche arbeitgeberseitige Veranlassung oder auf eine Anwendung der Sicherungsordnung oder gar eine Bezugnahme der Abfindungsregelungen in § 9. 2.2.2 Auch der vom Kläger geschilderte tatsächliche Ablauf bis zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung lässt eine arbeitgeberseitige Veranlassung nicht erkennen. Unstreitig ging die Initiative zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung jedenfalls zunächst ausschließlich vom Kläger aus. So hat er den Beklagten mit Schreiben vom 4.Februar 2014 (Bl. 110 d.A) um Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach der Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung gebeten und diesen Antrag nochmals mit seinem Schreiben vom 28. Februar 2014 (Bl. 112 d.A.) wiederholt und zur Entscheidung gestellt. Dass der Beklagte im Vorfeld dieses Antrags dem Kläger gegenüber zu erkennen gegeben hätte, er könne damit einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen, legt der Kläger nicht dar. Vielmehr verweist er im Antragsschreiben auf in seiner Person liegende, nämlich gesundheitliche und persönliche Gründe. Soweit der Kläger behauptet, er habe bei seinem Antrag die finanziellen Belange des Beklagten im Auge gehabt und er habe für den Arbeitgeber ein Einsparpotential verwirklichen wollte, wäre dies allenfalls ein Motiv des Klägers, führte aber nicht zu einer arbeitgeberseitige Veranlassung zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen. Diese Ausgangslage änderte sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte am 5. Mai 2014 zunächst entschieden hat, den Antrag des Klägers abzulehnen, später aber den Kläger im März oder April 2015 zu einem Gespräch einlud, in dessen Verlauf er diesem den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages angeboten hat. Denn auch wenn im Rahmen dieses Gespräches der Präsident – wie vom Kläger behauptet – geäußert haben sollte, er plane eine Veränderung der Struktur des Vorstandsstabs, die ihm durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger, in dem eine Veränderung von dessen Position vereinbart würde, ermöglicht werde, wirkt auch hier die Initiative des Klägers zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages noch fort. Der Kläger behauptet selbst, er habe den Präsidenten wegen der Nichtbeteiligung der Mitarbeitervertretung am 10.12.2014 gebeten, ihm eine ordnungsgemäße Bescheidung seines Antrages mit Beteiligung der Mitarbeitervertretung zukommen zu lassen. Den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt wird daraus deutlich, dass er keineswegs nach der ersten Ablehnung seines Antrags Abstand von seinem eigenen Wunsch genommen hätte und die dann getroffene Altersteilzeitvereinbarung auf Veranlassung des Beklagten zustande gekommen wäre. Vielmehr hat er weiterhin an seinem Wunsch festgehalten und versucht, sein Ansinnen erneut zu einem für ihn positiven Abschluss zu bringen. Kommt unter diesen Voraussetzungen dann doch noch eine Vereinbarung zustande, beruht diese auch dann nicht auf „Veranlassung des Arbeitgebers“, wenn das Gespräch auf Einladung des Präsidenten zustande gekommen ist und dieser dem Kläger Bereitschaft signalisiert, unter bestimmten Bedingungen eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen zu wollen. Auch insoweit ist dem Kläger in keiner Weise zu erkennen gegeben worden, er könne damit einer bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen. Etwaige Stelleneinsparungen, die sodann im Nachhinein vorgenommen wurden, waren nicht kausal für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung, sondern allenfalls Motiv bzw. Folge ihres – vom Kläger initiierten - Abschlusses. Insofern kam es auch nicht auf die Behauptung des Klägers an, der Präsident des Beklagten habe angedeutet, unter bestimmten Bedingungen zum Abschluss einer Altersteilzeitregelung bereit zu sein. Hierin läge allenfalls die Eröffnung der Bedingungen zu denen die Beklagte sich bereit gezeigt hatte, dem Wunsch des Klägers zu entsprechen, nicht aber der Hinweis darauf, die Altersteilzeitvereinbarung sei als mildere Maßnahme zu einer betriebsbedingten Kündigung erforderlich. Einer Beweiserhebung über den Ablauf des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Präsidenten des Beklagten März/April 2015, in dessen Ergebnis es dann zu der hier den Streit auslösenden Altersteilzeitvereinbarung kam, bedurfte es damit nicht. 2.2.3 Die weiteren vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogenen Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, eine arbeitgeberseitige Veranlassung für den Altersteilzeitvertrag festzustellen. Die Planungen im Personalbereich ergaben aus Sicht der Berufungskammer gerade nicht, dass Altersteilzeit aus betriebsbedingten Gründen geleistet wurde. Weder im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die Freistellungsphase zum 1.11.2016 noch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses weist die vom Kläger zum Beleg für seinen Vortrag eingereichte Anlage (Bl. 255 d.A.) für das Vorstandsbüro, in dem er tätig war, vorgesehene Stelleneinsparungen aus. Dass der Beklagte möglicherweise in anderen Bereichen solche Einsparungen beabsichtigte, führt nicht zu der für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung des Klägers erforderlichen Kausalität betrieblicher Gründe. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Bereich des Vorstandsbüros einzelne Mitarbeiter umgesetzt bzw. gekündigt, hat dies keine Relevanz für die Frage, ob in Bezug auf seine Stelle betriebliche Gründe den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung veranlassten. 2.3 Haben die Parteien aber die Altersteilzeitvereinbarung nicht auf arbeitgeberseitige Veranlassung abgeschlossen, hat der Kläger nicht aus betrieblichen Gründen in Altersteilzeit gearbeitet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach § 9 Abs. 2 SicherungsO besteht nicht. 3. Andere Rechtsgrundlagen stehen dem Kläger zur Begründung seines Anspruchs nicht zur Seite. Der Dienstvereinbarung über einen Sozialplan und der Dienstvereinbarung über Altersteilzeit wegen Betriebsstättenverlagerungen und Fusion von DE.EKD und EED vom 1.August 2010 unterfällt der Kläger nicht. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich ein Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Dies greift der Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht an. 4. Aus diesen Gründen ist die Klage unbegründet und wurde vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, mit der Folge, dass er gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. 5. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Altersteilzeitvertrages eine Abfindung nach § 9 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall der Einschränkung oder Auflösung von Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen (SicherungsO. – SichO. EKD) vom 13. Dezember 2000 in der Fassung vom 18. Februar 2009 zusteht. Der Beklagte ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland, der aus der Fusion des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. (mit „Brot für die Welt“) und des Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V. im Jahr 2012 entstanden ist. Der am …1955 geborene Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 8 f. d.A) seit dem 1.11.1987 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger unter Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen kirchlichen Trägern seit dem 01.10.1984 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Im Jahr 2014 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2014 (Bl. 110 d.A.) und vom 28.02.2014 den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, was der Beklagte in einer Leitungssitzung vom 5.Mai 2014 zunächst ablehnte (vgl. Beschlussvorlage Bl. 114 d.A.) und worüber er den Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Bl. 110 d.A.) in Kenntnis setzte. Nachdem ein neuer Präsident für den Beklagten bestellt worden war, schlossen die Parteien nach einem Gespräch im März oder April 2015 unter dem Datum des 30. April 2015 eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2018. In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass dem Kläger ein verändertes Aufgabengebiet zugewiesen wird, wozu es im Ergebnis nicht gekommen ist. Nach Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase wurde seine Stelle nicht neu besetzt. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 5. April 2017 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfindung nach § 9 Abs. 2 SicherungsO mit der Begründung, der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sei betrieblich veranlasst, weil die Beklagte es nicht vermocht habe, ihm seit 2005 eine seiner Qualifikation und Vergütung angemessenen Arbeitsplatz zuzuweisen und der neue Präsident eine neue Stabsstruktur habe schaffen wollen. Die Beklagte hält demgegenüber schon den sachlichen Anwendungsbereich der Sicherungsordnung für nicht eröffnet. Weder habe eine Maßnahme iS der Sicherungsordnung angestanden, noch sei die Altersteilzeitvereinbarung auf arbeitgeberseitige Veranlassung erfolgt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, das gegen den im Kammertermin vom 6. September 2017 nicht verhandelnden Kläger ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und dem Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach der Sicherungsordnung fehle es an der dafür notwendigen Ursächlichkeit betrieblicher Gründe. Aus einer Auslegung der Sicherungsordnung nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen ergebe sich, dass es für einen Abfindungsanspruch der Veranlassung des Dienstgebers zur Bewirkung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Sicherungsordnung bedürfe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, weil der Kläger ohne Aufforderung der Beklagten mit seinem ausschließlich auf persönliche Gründe gestützten Altersteilzeitantrag den Abschluss des Altersteilzeitvertrages initiiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 26.02.2018 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.03.2018 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 24.04.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger und Berufungskläger behauptet unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens auch in der Berufungsinstanz, für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages hätten auf Beklagtenseite betriebliche Gründe vorgelegen, nämlich der Wunsch der Beklagten nach Umstrukturierung des Stabsbereichs des Vorstandes und auf Reduzierung der im Stellenplan für diesen Bereich vorgesehenen Planstellen. Mit dem Altersteilzeitvertrag habe der Kläger einen Beitrag zur Reduzierung der Kosten des Beklagten leisten wollen. Das Arbeitsgericht habe die Sicherungsordnung nicht ordnungsgemäß ausgelegt. Danach komme es nicht auf die arbeitgeberseitige Veranlassung an, sondern es reiche aus, wenn auch aus betrieblichen Gründen Altersteilzeit geleistet werde. Dies sei hier der Fall gewesen. Nach der ursprünglichen Ablehnung seines Altersteilzeitantrages am 05.05.2014 habe er am 10.12.2014 den neuen Präsidenten gebeten, ihm eine ordnungsgemäße Bescheidung seines Antrags mit einer Beteiligung der Mitarbeitervertretung zukommen zu lassen. Zu einem ihm nach genauem Datum nicht mehr bekannten Termin sei der Präsident dann auf ihn zugekommen und habe in dem daraufhin geführten Gespräch vorsichtig angedeutet, dass er unter gewissen Umständen bereit sei, dem Antrag zuzustimmen. Dazu solle der Kläger bereit sein, sich kurzfristig versetzen zu lassen, was der Präsident mit Umstrukturierungsmaßnahmen begründet habe, die er überlege und plane. Er habe in diesem Gespräch dem Kläger gegenüber gesagt, dass ihn das (gemeinsame, vom Kläger koordinierte) Vorstandsbüro nicht wirklich überzeugt habe und er eine andere Organisationsstruktur bzw. Organisationseinheit zur Unterstützung der Vorstände plane. Dabei sei es ihm wichtig gewesen, die Möglichkeit der sofortigen Versetzung des Klägers auch im Altersteilzeitvertrag festzuhalten, was zu der entsprechenden Formulierung in dem Vertrag geführt habe. Die sich verändernde Struktur des Vorstandsbüros könne in drei Phasen nachgewiesen werden, nämlich einmal anhand des Organigramms 2013, dann anhand des Organigramms vom Mai 2016 und nach dem Ausscheiden des Klägers im Organigramm 7/2017, wonach das Vorstandsbüro durch eine Organisationseinheit Leitungsstab ersetzt worden sei. Auch inhaltlich und personell habe sich die Struktur verändert. So sei die Stelle Controlling gestrichen worden und der dort eingesetzte Mitarbeiter in die Finanzabteilung versetzt worden, der Gremienreferent habe in das Justitiariat gewechselt und die Sekretärin sei bereits 2016 in die Personalabteilung versetzt worden und dort mit den Aufgaben der Personalsachbearbeitung betraut worden. Insofern hätten betriebliche Gründe den Präsidenten der Beklagten veranlasst, anders als sein Vorgänger den Altersteilzeitvertrag nicht abzulehnen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.01.2018 – 39 Ca 4537/17 -, Zustellung der Gründe am 26.02.2018, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.724,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2017 zu zahlen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu den Gründen der Beklagten, den Altersteilzeitvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Mit seinen wiederholten und penetranten Ansprachen des Vorstands und der Personalleiterin sei der Kläger den beteiligten Personen so auf die Nerven gegangen, dass sich der Präsident der Beklagten im Ergebnis entschlossen habe, den Kläger zu einem Gespräch zu bitten, in dessen Verlauf dieser dem Kläger angeboten habe, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Das in Ziff. 4 des Altersteilzeitvertrages angesprochene veränderte Aufgabengebiet habe allein damit zusammengehangen, dass die Aufgaben des Klägers – zur Vorbereitung auf die Passivzeit seiner Altersteilzeit – auf andere Mitarbeiter übertragen worden seien. Zu keinem Zeitpunkt sei dies damit begründet worden, dass eine andere Organisationsstruktur bzw. eine andere Organisationseinheit zur Unterstützung des Vorstandes geplant sei. Auch habe die Altersteilzeitvereinbarung nicht in einem Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der Diakonie Deutschland und Brot für die Welt zum 30.08.2012 gestanden. Zu einem Personalabbau im Bereich des Vorstandsbüros sei es nicht gekommen. Es sei bei der Beklagten lediglich geplant gewesen, 1,5 Stellen im Jahr 2012 und 1,35 Stellen im Jahr 2014 abzubauen, in den Jahren ab 2015 habe es jedoch keine weiteren Stellenreduzierungen geben sollen und auch nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte mit Wirkung zum 20.02.2017 die im Vorstandsbüro bis zu diesem Zeitpunkt tätigen Stellen im Organigramm des Beklagten wieder als Stabsstellen ausgewiesen habe, bzw. einzelnen Vorstandsbereichen zugeordnet habe, wie dies bereits bis Ende 2012 der Fall gewesen wäre, habe zu keinem Arbeitsplatzabbau geführt. Der vom Kläger benannte Mitarbeiter aus dem Controlling sei aufgrund einer Eigenkündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 ausgeschieden, die Sekretärin aus verhaltensbedingten Gründen mit anderen Aufgaben betraut worden, ihre Stelle sei aber nicht weggefallen, sondern mit einer Nachfolgerin besetzt worden. Es fehle insoweit an der notwendigen Ursache betrieblicher Gründen für die Altersteilzeit aber auch an der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Sicherungsordnung überhaupt. Der Kläger hat sich zum Beweis für seine Behauptung, betriebliche Gründe hätten den Präsidenten der Beklagten veranlasst, den Altersteilzeitvertrag nicht abzulehnen, auf die Vernehmung der Vorstände der Beklagten als Partei berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.