Urteil
15 Sa 85/18
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0614.15SA85.18.00
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Leitsätze
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L kann bei Leistungen eines Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufe 4 verkürzt werden.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2017 - 21 Ca 536/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L kann bei Leistungen eines Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufe 4 verkürzt werden.(Rn.32) I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2017 - 21 Ca 536/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht Berlin zu Recht der Klage stattgegeben. 1. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Berlin jedoch darauf abgestellt, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 TV-L den Zeitraum für einen regulären Stufenaufstieg zurückgelegt habe. Insofern berücksichtigt das Arbeitsgericht nicht, das nach der Anlage A zur Entgeltordnung zum TV-L, Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst die Stufe 4 erst nach 9 Jahren erreicht wird. Dies wird vorliegend erst im Jahr 2020 der Fall sein. 2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin stellt sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend dar. Die Klägerin kann gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 TV-L schon vorzeitig eine Vergütung nach der Stufe 4 verlangen. 2.1. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Bezirksamt S.-Z. generell dieses Personalentwicklungsinstrument nicht anwendet. Das beklagte Land kann sich insofern nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BAG (09.06.2016 – 6 AZR 321/15 – Rn. 10) berufen. Dort hatte das BAG ausgeführt, dass ein Arbeitgeber auch die Entscheidung treffen könne, gänzlich von Laufzeitverkürzungen abzusehen. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Arbeitsmaterialien ergibt sich nach hiesiger Ansicht eindeutig, dass das beklagte Land § 17 Abs. 2 S. 1 sehr wohl angewendet wissen will. Andernfalls wären die Arbeitsmaterialien hierzu überflüssig. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes kann auch nicht angenommen werden, dass das beklagte Land die ihm zustehende Kompetenz, dieses Personalführungsinstrument generell nicht anzuwenden, auf die einzelnen Dienststellen oder Bezirksämter übertragen hat. Eine solche Regelung ist den Arbeitsmaterialien nicht zu entnehmen. Unter Punkt 2.3.1 (4) ist umgekehrt ausgeführt, dass die jeweilige Dienststelle „im individuellen Fall in eigener Zuständigkeit entscheidet“. Eine Entscheidung im individuellen Fall durch die Dienststelle wäre aber nicht nachvollziehbar, wenn diesen vorbehalten wäre, dieses Personalentwicklungselement gar nicht erst anzuwenden. Insofern kann offen bleiben, ob auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit dieser unternehmensweit anzuwenden ist, im vorliegenden Fall eine individuelle Prüfung bei der Klägerin hätte vorgenommen werden müssen. Dies begründet die Klägerin damit, dass andere Bezirksämter § 17 Abs. 2 S. 1 TV-L anwenden. Damit ergibt sich, dass auch die Dienststelle der Klägerin nach § 17 Abs. 2 S. 1 TV-L hätte überprüfen müssen, ob wegen der überdurchschnittlichen Leistungen der Klägerin die Stufenlaufzeit nicht hätte verkürzt werden müssen. 2.2. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 TV-L kann bei Leistungen eines Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufe 4 verkürzt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat unter dem 01.07.2016 eine Leistungsbeurteilung erhalten, die ganz erheblich über dem Durchschnitt lag. In 14 von 17 Bewertungsfeldern hatte sie die beste Note erhalten. Damit wird eine Leistung bezeichnet, „die die Anforderungen in herausragender Weise übertrifft“. Auch die 3 anderen Felder wurden mit „gut“ bewertet. Auch zuvor hatte der Vorgesetzte der Klägerin ihre Leistungen als derart überdurchschnittlich eingeschätzt, dass er eine Verkürzung der Stufenlaufzeit befürwortete. Soweit das beklagte Land bemängelt, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin auch Sonderaufgaben übernommen habe, trifft dies nicht zu. In der Leistungsbeurteilung waren als hervorzuheben Sonderaufgabe die Leitung des B. Z. in Vertretung des abwesenden Standortleiters in der Zeit vom 05.01.2015 bis 31.10.2015 und 09.05.2016 bis 01.07.2016 angegeben. Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann insofern nur von herausragenden Leistungen ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage hat sich das Ermessen des beklagten Landes insofern eingeengt, dass der Klägerin entsprechend ihres Antrages jedenfalls ab dem 10.02.2016 eine höhere Vergütung nach der Stufe 4 zuzusprechen war. Ob angesichts der Leistungen der Klägerin eine noch frühere Stufenzuordnung ermessensgerecht gewesen wäre, braucht nicht entschieden zu werden, da dies von der Klägerin nicht beantragt worden war (§ 308 I 1 ZPO). Soweit das beklagte Land im Hinblick auf die Leistung der Klägerin ihr Ermessen im Rahmen der tariflichen Norm nicht ausgeübt hat, entsprach dies nicht der Billigkeit nach § 315 BGB. Daher war die Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Die getroffene Zinsentscheidung ergibt sich nach den Grundsätzen des Verzuges. III. Das beklagte Land hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Klägerin begehrt die Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 TV-L. Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei dem beklagten Land beschäftigt und in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3, Stufe 3 der Entgelttabelle zum TV-L eingruppiert. Sie war zunächst als Hauptsachbearbeiterin im Amt für B. beim B. S.-Z. und dort auch als Vertretung des Standortleiters bei dessen Abwesenheit eingesetzt. Seit dem 01.05.2017 ist sie zum L. für B.- und O. versetzt worden. Mit Schreiben vom 12.07.2013 und 12.03.2015 hat sich der Standortleiter innerdienstlich dafür eingesetzt, die Klägerin vorzeitig auf die Erfahrungsstufe 4 anzuheben. Unter dem 01.07.2016 erhielt die Klägerin eine dienstliche Beurteilung für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.06.2016. In den Abschnitten zu Fachkompetenzen und Leistungsverhalten erhielt sie bei 17 Bewertungspunkten 14 Mal ein „sehr gut“ und dreimal ein „gut“. Als hervorzuhebende Sonderaufgaben wurde die Leitung des B. Z. in Vertretung des abwesenden Standortleiters angeführt. In einem Rundschreiben vom 06.10.2015 legte die Senatsverwaltung für Finanzen Arbeitsmaterialien zu § 17 TV-L vor. Dort heißt es unter Punkt 2.3.1 (4) zur Feststellung einer erheblich überdurchschnittlichen bzw. erheblich unterdurchschnittlichen Leistung: „Es handelt sich um ein Personalentwicklungselement, über das die jeweilige Dienststelle im individuellen Fall in eigener Zuständigkeit entscheidet.“ Die Klägerin machte zuletzt mit Schreiben vom 05.07.2016 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TV-L geltend. Dies lehnte das B. des beklagten Landes ab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die Einstufung in die Stufe 4 aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Leistungen zu. Sie hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 10.02.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 zum TV-L zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den sich aus der Differenz zur Entgeltgruppe 9 Leistungsstufe 3 und Entgeltgruppe 9 Leistungsstufe 4 ergebenden Betrag seit dem 10.02.2016 nachzuzahlen und ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise 3. das beklagte Land zu verurteilen, erneut über die Stufenzuordnung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es bestünde kein Rechtsanspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. § 17 Abs. 2 S. 1 TV-L stecke nur einen Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein Ermessen und sein Leistungsbestimmungsrecht wahrnehmen könne. Das beklagte Land habe sich zu Recht entschieden, dieses Personalentwicklungselement grundsätzlich nicht anzuwenden. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 15.11.2017 den beiden Hauptanträgen stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 TV-L den Zeitraum für einen regulären Aufstieg innerhalb der Stufen zurückgelegt habe. Daher müsse nicht entschieden werden, ob das Bezirksamt berechtigt war, die Regelungen zum leistungsbezogenen verkürzen Stufenaufstieg generell nicht anzuwenden. Hiergegen wendet sich die Berufung des beklagten Landes. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Klägerin in der so genannten „kleinen E 9“ eingruppiert sei. Abweichend von § 16 Abs. 3 TV-L werde gemäß der Anlage A zur Entgeltordnung zum TV-L, Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst die Stufe 4 erst nach 9 Jahren erreicht. Unabhängig davon stehe es einem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG frei, das in § 17 Abs. 2 TV-L vorgesehene Personalentwicklungsinstrument nicht anzuwenden. Die vorgelegten Arbeitsmaterialien würden das beklagte Land in seiner Entscheidungsfreiheit nicht binden. Schon erstinstanzlich habe man klargestellt, dass dieses Instrument im Bezirksamt S.-Z. generell nicht angewendet werde. Hierdurch wolle man einen möglichen sozialen Unfrieden vermeiden. Es sei auch nicht festzustellen, dass die Klägerin die individuellen Anforderungen an eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erfülle. Der Vortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, dass auch bei einer Gesamtbetrachtung eine Bewährung in unterschiedlichen Aufgabengebieten oder die regelmäßige Übernahme von Sonderaufgaben durch die Klägerin erfolgt sei. Auch liege keine Verletzung eines Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.11.2017 – 21 Ca 536/17 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie räumt ein, dass sie aufgrund der Regelungen in der Entgeltordnung erst nach 9 Jahren regulär die Stufe 4 erreichen könne. Soweit das beklagte Land generell § 17 Abs. 2 TV-L nicht anwenden wolle, werde dies der Norm nicht gerecht.