Beschluss
7 Ta 1244/18
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0809.7TA1244.18.00
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Leitsätze
Während der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (hier wegen Krankheit) besteht kein Beschäftigungsanspruch, der mit einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.(Rn.9)
Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist eine vorläufige Anordnung im Rahmen der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, um die Gefährdung etwaiger Ansprüche des Arbeitsnehmers zu verhindern.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2018 – 58 Ga 9372/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Während der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (hier wegen Krankheit) besteht kein Beschäftigungsanspruch, der mit einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.(Rn.9) Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist eine vorläufige Anordnung im Rahmen der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, um die Gefährdung etwaiger Ansprüche des Arbeitsnehmers zu verhindern.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2018 – 58 Ga 9372/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1. Der seit dem 10.11.2017 arbeitsunfähige Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf verschiedene ärztliche Atteste die Zuweisung eines Arbeitsplatzes innerhalb seines früheren Tätigkeitsbereichs mit der Begründung, es handle sich dabei um einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit dem eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.07.2018 ohne mündliche Verhandlung den Antrag, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung den Antragsgegner zu verurteilen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller den Tätigkeitsbereich „Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben“ zuzuweisen und zwar ausschließlich innerhalb eines der vier Vermittlungsteams im Bereich Markt & Integration der regulären Arbeitsvermittlung im Jobcenter Berlin S. mangels Verfügungsgrund zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde, die der Antragsteller mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.07.2018 eingelegt und zugleich begründet hat. Aus den eingereichten Attesten ergebe sich, dass es für eine Stabilisierung und Förderung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei, ihn in seinem ursprünglichen Arbeitsbereich einzusetzen. Ein bloßes Nicht-Arbeiten sei dazu nicht ausreichend und ein Einsatz in einem unbekannten Bereich sei gesundheitsgefährdend. 2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. 2.1 Die gemäß § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt und begründet worden. 2.2 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass es der einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Anspruchs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bedarf. 2.2.1 Nach § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 916 ff., 935, 940 ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt werden. Dabei kommt zumeist eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO in Betracht, mit der ein Anspruch auf eine gegenständliche Leistung gesichert wird. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist auch im Rahmen des § 940 ZPO das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), die eine vorläufige Sicherung des Anspruchs erforderlich erscheinen lässt, weil ohne sie die Vollstreckung des später in der Hauptsache erlangten Titels gefährdet werden könnte. 2.2.2 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gerecht. 2.2.2.1 Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag seinen Anspruch auf Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis sichern möchte, fehlt es – wie vom Arbeitsgericht ausgeführt – an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund. Der Antragsteller legt nicht dar, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs bei einem Zuwarten bis zu einer – im Falle der Stattgabe vorläufig vollstreckbaren – Entscheidung in der Hauptsache gefährdet ist. Denn nach seinem Vortrag ist er seit dem 10.11.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Damit ist ihm die Arbeitsleistung unmöglich geworden (§ 275 BGB). Während der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung besteht aber auch kein Beschäftigungsanspruch (BAG, Urt. v. 9.4.2014 – 10 AZR 637/13 - NZA 2014, 719), der mit einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Auch aus den vom Antragsteller lediglich in Kopie eingereichten ärztlichen Attesten folgt nicht, dass er arbeitsfähig ist. So wird in der Bescheinigung vom 16.03.2018 von einem Einsatz im Rahmen eines Arbeitsversuchs gesprochen, in der Bescheinigung vom 18.06.2018 von einer dadurch möglichen „weiteren Genesung und einer dann möglichen „Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit“. 2.2.2.2 Soweit der Kläger mit seinem Antrag, ihm seinen früheren Tätigkeitsbereich zuzuweisen, die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes begehrt, kann es dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, festzustellen, ob die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall nach § 106 GewO im Rahmen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu einer solchen Ausübung ihres Direktionsrechts verpflichtet ist. Denn auch hier ist aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eine vorläufige Anordnung im Rahmen der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, um die Gefährdung etwaiger Ansprüche des Klägers zu verhindern. Der Kläger kann zurzeit nicht beschäftigt werden. Während seiner Arbeitsunfähigkeit hat er aber auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte prophylaktisch ihr Weisungsrecht ausübt und ihm einen Arbeitsplatz für den Fall der Genesung zuweist. 2.2.2.3 Etwas anderes folgt nicht aus der Einschätzung des Arztes, es sei zur Förderung seiner weiteren Genesung, zur langfristigen Stabilisierung und Verhinderung weiterer depressiver Rezidive notwendig, ihn eine vertraute Tätigkeit ausüben zu lassen. Außerhalb der Durchführung des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber nicht zu gesundheitsfördernden Maßnahmen verpflichtet. Auch besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über eine Wiedereingliederung nach § 74 SGB V nicht. Das Eingliederungsverhältnis iSv. § 74 SGB V ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar, das durch den Rehabilitationszweck gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 06. Dezember 2017 – 5 AZR 815/16 –, juris). Es bedarf daher einer besonderen Vereinbarung, die hier nicht getroffen wurde. Insofern fehlt es bereits an einem durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruch. 3. Fehlte es aber an einem Verfügungsgrund, hat das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.