Urteil
15 Sa 471/18
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0815.15SA471.18.00
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Leitsätze
Eine nachträgliche, von den Angaben einer Lohn- und Gehaltsabrechnung abweichende Leistungsbestimmung ist unbeachtlich.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 21.02.2018 – 4 Ca 1214/17 – teilweise abgeändert:
Soweit die Beklagte in Ziffer. 2. des Tenors verurteilt wurde, an den Kläger mehr als 435,01 € nebst Zinsen zu zahlen, wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Berufungskosten hat die Beklagte allein zu tragen.
IV. Die Revision wird nur für die Beklagte in Höhe eines Betrages von 40,00 € zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 21.02.2018 – 4 Ca 1214/17 – teilweise abgeändert: Soweit die Beklagte in Ziffer. 2. des Tenors verurteilt wurde, an den Kläger mehr als 435,01 € nebst Zinsen zu zahlen, wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Berufungskosten hat die Beklagte allein zu tragen. IV. Die Revision wird nur für die Beklagte in Höhe eines Betrages von 40,00 € zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. II. Die Berufung ist nur insofern begründet, als dem Kläger für Juli 2017 nicht mehr als 435,01 € hätten zugesprochen werden dürfen. Insoweit war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages nebst Zinsen abzuweisen. Die weitergehende Berufung war hingegen zurückzuweisen. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam dem Kläger für Juni 2017 weitere 250,22 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagte war nicht berechtigt, im Wege der Aufrechnung einen entsprechenden Abzug vorzunehmen. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, der Kläger habe in der Nacht vom 04. auf den 05.05.2017 in grob fahrlässiger Weise die Blumenladung beschädigt, so ist die entsprechende Aufrechnung mit einem 1. Teilbetrag des Schadens i.H.v. 250,22 € unzulässig, da gemäß § 394 BGB keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen stattfindet. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass das abgerechneten Nettoentgelt i.H.v. 1.894,11 € pfändbar gewesen wäre. Der Aufrechnende ist jedoch zur Darlegung verpflichtet, dass die Aufrechnung zulässig ist (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 - juris; BAG 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 - juris). Gemäß § 850c ZPO betrug der pfändungsfreie Betrag bis zum 30.06.2017 bei einer Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen 1.929,99 €. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang der Kläger gegenüber anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet war. Aus den eingereichten Prozesskostenhilfe-Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass der verheiratete Kläger Vater von 2 Kindern (geboren 2009 und 2012) ist, so dass insofern die Pfändungsgrenzen nicht eingehalten sind. Das Pfändungsverbot gemäß § 394 BGB greift nur dann nicht, wenn sich der Anspruch aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ergibt (Palandt § 394 BGB Rn. 2). Diesen Grad des Verschuldens behauptet die Beklagte jedoch nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen. Auch hier schließen die Aufrechnungsverbote (§ 394 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht aus, wenn seine Ausübung einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg haben würde (Palandt § 273 BGB Rn. 14 mwN). Das ist hier der Fall, denn der Kläger könnte in einem solchen Fall nicht über den Mindestbetrag verfügen, den er für seinen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen benötigen würde. Das Aufrechnungsverbot steht dem Zurückbehaltungsrecht ausnahmsweise dann jedoch nicht entgegen, wenn es wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses geltend gemacht wird. Dieser Grad des Verschuldens wird vorliegend jedoch nicht behauptet. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus den Grundsätzen des Verzuges. 2. Für Juli 2017 war die Beklagte nur verpflichtet, an den Kläger 435,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages war die Klage abzuweisen. 2.1. Soweit das Arbeitsgericht einen Betrag i.H.v. 660,00 € zugesprochen hat, ist dies in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Zum einen stand dem Kläger für 7 Arbeitstage unstreitig nur ein Betrag in Höhe von brutto 600,00 € zu. Schon insofern hat das Arbeitsgericht nach eigenen Berechnungen 60,00 € zu viel zugesprochen. Zum anderen waren von diesem Betrag die abgeführten Sozialbeiträge und Steuern i.H.v. 164,99 € abzuziehen, so dass nur ein Betrag von 435,01 € verblieb. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger erstinstanzlich dem Vortrag nicht widersprochen hatte, dass die entsprechenden Beträge abgeführt worden waren. Insofern war die Beklagte auch nach der angegebenen Rechtsprechung der Kammer 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht verpflichtet, hierzu von vornherein nähere Angaben zu machen. Auch zweitinstanzlich hat der Kläger den Vortrag der Beklagten nicht bestritten. Er hat nur die unzutreffende Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Potsdam übernommen, wonach die Beklagte Näheres hätte darlegen müssen. Auch hat der Kläger keinerlei Indizien dafür vorgetragen, wonach die Beklagte abweichend von ihrem früheren Verhalten ausnahmsweise diesmal nicht trotz einer entsprechenden Abrechnung die Abzüge abgeführt haben sollte. Rechtlich unzutreffend ist auch die Annahme des Klägers, wegen der durchgeführten Zwangsvollstreckung komme es auf all dies nicht an. Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung führen nicht zur Erfüllung. Gegebenenfalls muss vielmehr eine entsprechende Rückabwicklung vorgenommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung letztendlich in dieser Höhe unberechtigt vorgenommen wurde. 2.2. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der verbliebene Betrag i.H.v. 435,01 € nicht durch entsprechende Aufrechnungen erloschen. Die Aufrechnung wegen des Blumenschadens in Höhe eines 2. Teilbetrages von 250,22 € scheitert vorliegend ebenfalls an einem entsprechenden Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB. Insofern kann an die vorangegangenen Ausführungen angeknüpft werden. Soweit die Beklagte mit einem entsprechenden Teilbetrag des Schadens i.H.v. 580,00 € wegen der nicht durchgeführten Tour am 12.07.2017 aufrechnet, kann zu Ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorsätzlich diese Tour nicht durchgeführt hat. Die vorsätzliche Begehung ergibt sich auch daraus, dass der Kläger abweichend hierzu keinen Vortrag geleistet hat. Die Beklagte hat die Höhe des Schadens jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr ein Schaden in dieser Höhe überhaupt entstanden ist. Die Beklagte meint insofern nur, sie habe den Schaden mit Schreiben vom 13.07.2017 gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Da dieser nicht widersprochen habe, habe er den Schaden dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Diese rechtliche Annahme ist unzutreffend. Das Schweigen des Klägers kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Allenfalls unter Kaufleuten gilt anderes. Der Kläger ist jedoch nicht Kaufmann, sondern Arbeitnehmer. Selbst wenn die Beklagte an ein anderes Fuhrunternehmen 580,00 € bezahlt haben sollte, was nicht einmal vorgetragen ist, kann hierdurch jedenfalls die Höhe des Schadens nicht begründet werden. Die Beklagte hätte vielmehr die ersparten eigenen Aufwendungen (Lohn für den Kläger an diesem Tag, Betriebskosten für den eigenen Lkw) in Abzug bringen müssen, was ebenfalls nicht vorgetragen worden ist. Die Beklagte kann auch nicht mit einem entsprechenden Teilbetrag aus der vermeintlichen Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 829,50 € aufrechnen. Dies scheitert daran, dass in der Abrechnung für Juli 2017 (Bl. 57 d.A.) die zwei Abzüge ausschließlich mit Schadensersatzansprüchen bezeichnet wurden. Dies wird näher erläuterten mit „5889, Schaden v.5.5.17 Hellweg“. Damit hat die Beklagte in der Lohnabrechnung eine Tilgungsbestimmung getroffen, nämlich hinsichtlich des Schadens durch die Beschädigung der Blumen. Eine nachträgliche, von den Angaben einer Lohn- und Gehaltsabrechnung abweichende Leistungsbestimmung ist demgegenüber unbeachtlich (BAG 16.07.2013 – 9 AZR 914/11 – NZA 2013, 1285 Rn. 19). So verhält es sich aber hier. Statt des näher bezeichneten Schadensersatzes will die Beklagte nunmehr eine Vertragsstrafe geltend machen. Hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 273 BGB und der Verzugszinsen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam auch entschieden, dass die Beklagte gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 40,00 € zu zahlen hat (Vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22.03.2017 - 15 Sa 1992/16 – Juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte das Entgelt für Juli 2017 nicht in zutreffender Höhe ausgezahlt hat. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Dabei ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Der Streitwert für die 2. Instanz beträgt 1.635,45 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 950,22 € (Verurteilung der Beklagten in der 1. Instanz). In Höhe des Nettobetrages für Juli 2017 (435,01 €) rechnet die Beklagte in der Hauptsache auf (250,22 € aus der 2. Rate des Blumenschadens; 164,99 € aus einem erststelligen Betrag des Schadens von 580,00 € wegen der behaupteten Arbeitsverweigerung am 12.07.2017). Da es sich um eine Hauptaufrechnung handelt, wirkt sich dies streitwerterhöhend nicht aus. Die Aufrechnung mit weiteren Beträgen erfolgt jedoch hilfsweise zur Hauptaufrechnung und wirkt sich damit streitwerterhöhend aus (§ 45 Abs. 3 GKG). Dies betrifft den erststelligen Betrag aus dem Schaden von 580,00 € i.H.v. verbliebenen weiteren 250,22 € und die weitere Hilfsaufrechnung i.H.v. 435,01 € als Vertragsstrafe. Da die Beklagte nur i.H.v. 164,99 € obsiegt (Steuern und Sozialabgaben für Juli 2017), hat sie die Berufungskosten insgesamt zu tragen (§ 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO), da das Obsiegen nur einem Anteil von 10 % entspricht. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen, was ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen entspricht (§ 92 Abs. 1 ZPO). Hierbei ist von einem um 824,64 € erhöhten Streitwert (weitere 160,00 € für Juli 2017; 664,64 € für die Urlaubsabgeltung) auszugehen, so dass sich 2.460,09 € als Gesamtstreitwert ergeben. In Höhe von diesen 824,64 € ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Hinzu kommt ein weiterer Betrag i.H.v. 164,99 € für die abgeführten Steuern und Sozialabgaben, so dass die Beklagte insgesamt mit einem Betrag von 989,63 € obsiegt hat. Dies entspricht einem Anteil von 40 %, der vom Kläger zu tragen ist. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nur hinsichtlich der Verurteilung der Zahlung der Verzugskostenpauschale i.H.v. 40,00 € vor. Insofern ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, in welchem Umfang § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht zur Anwendung kommt. Eine solche Entscheidung ist vom BAG erst für den 30.08.2018 angekündigt worden (8 AZR 581/17). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Parteien streiten – soweit dies für die Berufungsinstanz noch von Relevanz ist – über Arbeitsentgelt für Juni 2017 und Juli 2017. Die Beklagte rechnet im Wesentlichen mit Gegenansprüchen auf. Der Kläger war seit dem 24.02.2017 bei der Beklagten als Kraftfahrer gegen ein Bruttomonatsgrundentgelt von 1.800,00 € brutto beschäftigt. In der Nacht vom 04. zum 05.05.2017 beschädigte der Kläger beim Beladen zwei Collico mit Blumen. Die Behälter sind vom Lkw gestürzt. Hierdurch entstand ein Schaden i.H.v. 500,44 €. Die Beklagte machte diesen Schaden beim Kläger schriftlich geltend. In der Abrechnung für Juni 2017 (Bl. 16 d.A.) erfolgte ein Abzug einer 1. Rate i.H.v. 250,22 €. Am 12.07.2017 nahm der Kläger die Arbeit auf. Dann verließ er sie kommentarlos und trat die ihm zugewiesene Tour nicht an. Mit Schreiben vom 13.07.2017 (Bl. 58 d.A.) machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 580,00 € wegen der nicht durchgeführten Tour geltend. In der Abrechnung für Juli 2017 (Bl. 57 d.A.) erfolgte ein Abzug für zwei Schadenersatzpositionen i.H.v. 56,00 € und 379,01 €, so dass der Nettobetrag von 435,01 € nicht zur Auszahlung gelangte. Mit der am 21.08.2017 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage macht der Kläger für Juni 2017 die Zahlung weiterer 250,22 €, für Juli 2017 die Zahlung von 820,00 € und als Urlaubsabgeltung die Zahlung weiterer 664,64 € nebst einer Verzugspauschale i.H.v. 40,00 € geltend. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,22 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 820,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 sowie weitere 40,00 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Urlaubsabgeltung i.H.v. 664,64 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe beim Verladen der Blumen den Schaden grob fahrlässig verursacht. Daher dürfe sie gegenüber dem Junientgelt mit einer ersten Schadensrate i.H.v. 250,22 € aufrechnen. Da der Kläger nur 7 Arbeitstage bis zum 11.07.2017 geleistet habe, stehe ihm nur ein Bruttoentgelt i.H.v. 600,00 € zu. Für Juli 2017 seien die Steuern und Sozialabgaben gezahlt worden (Beweis: die Lohnbuchhalterin). Hinsichtlich des verbleibenden Nettoentgelts (435,01 €) dürfe sie aus dem Schaden beim Verladen der Blumen mit einer 2. Rate i.H.v. 250,22 € aufrechnen. Des Weiteren könne sie mit dem Schaden i.H.v. 580,00 € wegen der nicht durchgeführten Tour am 12.07.2017 aufrechnen. Auch habe der Kläger eine Vertragsstrafe verwirkt, da er am 12.07.2017 die Arbeit verweigert hat. Die Höhe bemesse sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt, das dem Kläger in der für ihn maßgeblichen Kündigungsfrist zugestanden hätte. Dies seien 829,50 €. Auf Pfändungsfreigrenzen könne der Kläger sich nicht berufen, da er die Gegenansprüche grob fahrlässig bzw. vorsätzlich begründet hat. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Vortrag der Beklagten, bezogen auf den Schaden beim Verladen der Blumen, sei nicht einlassungsfähig. Hinsichtlich der Abzüge im Juli 2017 sei die Pfändungsfreigrenze nicht eingehalten. Mit Urteil vom 21.02.2018 hat das Arbeitsgericht Potsdam der Klage i.H.v. 250,22 € netto (Juni 2017), 660,00 € brutto (Juli 2017) und 40,00 € (Verzugspauschale) stattgegeben. Gegenüber dem abgerechneten Juni-Lohn könne die Beklagte nicht aufrechnen. Die Beklagte habe nicht geschildert, was der Kläger mit den Blumen angestellt habe, inwieweit er achtlos oder grob fahrlässig die Waren verladen habe. Für die Zeit vom 01. bis 11.07.2017 könne der Kläger für die sieben tatsächlich gearbeiteten Tage 600,00 € brutto beanspruchen. Die Lohnforderung sei nicht auf den Nettobetrag beschränkt. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt worden seien. Ein Abzug wegen des Blumensturzes sei als Aufrechnung ausgeschlossen. Ein Schadensersatz für zusätzlichen Aufwand und Beschaffung von Ersatzladeraum i.H.v. 580,00 € könne nicht verlangt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich dieser Schaden zusammensetzte. Auch mit einer vermeintlichen Vertragsstrafe könne die Beklagte nicht aufrechnen. Sie habe hierzu im Einzelnen nicht vorgetragen, was sich genau am 12.07.2017 ereignet habe. Auch fehle ein Beweisangebot für das Verlassen des Arbeitsplatzes vor Arbeitsende. Die Verzugspauschale gemäß § 88 BGB sei deswegen zu zahlen, weil die Beklagte sowohl mit der Zahlung des Junientgelts als auch des Julientgeltes in der tenorierten Höhe in Verzug gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt, dass sie hinsichtlich des Schadens beim Verladen der Blumen nicht mehr hätte vortragen können, da sie nicht dabei gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrig 660,00 € brutto zugesprochen, obwohl es selbst in der Begründung nur von 600,00 € brutto ausgegangen sei. Das Arbeitsgericht habe fälschlicherweise auch nicht berücksichtigt, dass ihr Vortrag hinsichtlich der Abrechnung der Sozialabgaben und Steuern nicht bestritten worden sei. Insofern hätte sie nicht mehr vortragen müssen. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen. Hinsichtlich des Nettobetrages hätte sie wegen des „Blumensturzes“ einen weiteren Teilbetrag vom Lohn abziehen dürfen. Auch hätte sie mit dem Schadensersatzanspruch i.H.v. 580,00 € aufrechnen dürfen. Die Höhe der Kosten von 580,00 € ergebe sich aus dem Schreiben vom 13.07.2017. Dem habe der Kläger nicht widersprochen und damit den Schaden dem Grunde bzw. der Höhe nach anerkannt. Schlussendlich hätte sie auch mit der verwirkten Vertragsstrafe aufrechnen können. Soweit ihre Aufrechnungen die Ansprüche des Klägers nicht bereits zu Fall gebracht hätten, stünde ihr darüber hinaus gemäß § 273 ZPO ein Zurückbehaltungsrecht in gleicher Höhe zu. Dies sei von der Schutzvorschrift des § 850c ZPO nicht erfasst. Ein pauschalierter Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 288 Abs. 5 BGB. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 21.02.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam, Geschäftszeichen 4 Ca 1214/17, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger rügt, dass die Beklagte hinsichtlich des Blumenschadens zur Achtlosigkeit des Klägers nichts vorgetragen habe. Das Julientgelt i.H.v. 660,00 € brutto sei zwischenzeitlich dem Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung zugegangen. Daher dürfte die Frage nach den Sozialabgaben obsolet geworden sein. Jedenfalls sei bis zum Ende der 1. Instanz nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Sozialversicherungsabgaben abgeführt worden seien. Ein weiterer Schadensersatzanspruch i.H.v. 580,00 € werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Auch eine Verwirkung einer Vertragsstrafe sei nicht gegeben. Im Ergebnis dürfte dies nicht von Belang sein, da der Juli-Lohn weit unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liege.