Urteil
21 Sa 201/18
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0816.21SA201.18.00
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Leitsätze
1. Zur Berechnung und Einhaltung der zulässigen Befristungshöchstdauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen wissenschaftlichen Personals nach § 2 Abs 1 WissZeitVG.(Rn.34)
2. Wann der jeweilige Zeitraum endet, ist - anders als nach § 188 Abs 2 BGB - nicht von "Wochentag zu Wochentag" bzw. "Datum zu Datum" , sondern durch Abzählen der Tage zu ermitteln. Zunächst ist die Frist in Tage umzurechnen. Anschließend sind die Tage einzeln abzuzählen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung auch Schalttage zu berücksichtigen sind.(Rn.40)
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht. Auf Rechtsstreitigkeiten über andere Beendigungstatbestände wie die Wirksamkeit einer Befristung sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden.(Rn.45)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 867/18)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 72/19)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. August 2017 - 2 Ca 833/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Berechnung und Einhaltung der zulässigen Befristungshöchstdauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen wissenschaftlichen Personals nach § 2 Abs 1 WissZeitVG.(Rn.34) 2. Wann der jeweilige Zeitraum endet, ist - anders als nach § 188 Abs 2 BGB - nicht von "Wochentag zu Wochentag" bzw. "Datum zu Datum" , sondern durch Abzählen der Tage zu ermitteln. Zunächst ist die Frist in Tage umzurechnen. Anschließend sind die Tage einzeln abzuzählen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung auch Schalttage zu berücksichtigen sind.(Rn.40) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht. Auf Rechtsstreitigkeiten über andere Beendigungstatbestände wie die Wirksamkeit einer Befristung sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden.(Rn.45) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 867/18) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 72/19) I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. August 2017 - 2 Ca 833/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg, wobei der Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu verstehen ist, dass festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 nicht mit Ablauf des 15. Mai 2015 geendet hat, und das beklagte Land verurteilt worden ist, den Kläger ab der Verkündung des Urteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Befristungsabrede vorläufig weiterzubeschäftigen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht iSv. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zum Zwecke der Zustellung erst am 2. Februar 2018 zur Post gegebenen und am 6. Februar 2018 dem beklagten Land zugestellten Urteil um ein Urteil ohne Gründe handelt oder ob das Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung vollständig abgesetzt und mit Unterschrift versehen zur Geschäftsstelle gelangt war (vgl. dazu Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - LS; zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung bei verspäteter Absetzung und noch rechtzeitiger Absetzung, aber verspäteter Zustellung des Urteils Schwab/Weth, ArbGG 5. Aufl. § 64 Rn. 174 f.). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist, soweit sie das Arbeitsgericht nicht rechtskräftig abgewiesen hat, zulässig und begründet. 1. Der gegen die Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 gerichtete Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig. Es handelt sich um einen Befristungskontrollantrag iSd. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG. Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt lediglich um einen klarstellenden, überflüssigen Zusatz zum Befristungskontrollantrag. b) Der Antrag ist auch begründet. Er ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG, § 167 ZPO angebracht worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der zwischen den Parteien zuletzt getroffenen Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 mit Ablauf des 15. Mai 2017 geendet. Die Befristung ist unwirksam mit der Folge, dass nach § 16 Satz 1 TzBfG der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. aa) Die Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 ist nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG wirksam. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede. Daher kommt vorliegend das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (WissZeitVG aF) zur Anwendung. (1) Die Befristungsabrede fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WisszeitVG aF. Die Universität Potsdam ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) eine staatliche Hochschule iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF. Der Kläger unterfällt auch dem personellen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG aF. Er gehörte während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung an der Universität Potsdam zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF genannten wissenschaftlichen Personal. Das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG aF ist ebenfalls gewahrt. (2) Jedoch wurde durch die Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG aF höchstzulässige Befristungsdauer von zwölf Jahren überschritten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - der befristete Arbeitsvertrag mit der UP T. vom 31. Mai 2013 oder - wie das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - der Zeitraum vom 1. Juni bis zum 10. Juni 2013 in die Gesamtdauer der Befristungen mit einzubeziehen ist. Denn auch dann, wenn man diese Zeiträume nicht mitberücksichtigt, ist die Befristungshöchstdauer überschritten. Soweit das beklagte Land bei seiner Berechnung der Gesamtdauer der Befristungen auf genau zwölf Jahre kommt, hat es fehlerhafterweise die Schalttage in den Jahren 2008, 2012 und 2016 teilweise nicht berücksichtigt. (a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG aF bis zu einer Dauer von sechs Jahren und im Bereich Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG aF verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG aF auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags einschließlich des Neuabschlusses nach einer Unterbrechung möglich (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40). Nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG aF sind auf die zulässige Befristungsdauer ua. alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die nach Abschluss des Studiums mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, anzurechnen. Danach betrug die höchstzulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WisszeitVG aF im Fall des Klägers - unterstellt, er hat mit seiner Promotion nicht vor dem 15. Oktober 2004 begonnen (dazu APS/Schmidt, 5. Aufl. § 2 WisszeitVG Rn. 21; ErfK/Müller-Glöge, 18. Aufl. § 2 WisszeitVG Rn. 5) - zwölf Jahre. (b) Maßgeblich für die Einhaltung der Befristungshöchstdauer sind die Regelungen in § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 191 BGB. (aa) Nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB wird, wenn der Beginn eines Tages, der für den Anfang einer Frist maßgebliche Zeitpunkt ist, dieser bei der Fristberechnung mitgerechnet. Wird ein Arbeitsvertrag mit Wirkung ab einem bestimmten Datum abgeschlossen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beginn des genannten Tages beginnen soll (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 44; BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01 - Rn. 33 zitiert nach juris, NZA 2003, 377). § 191 BGB bestimmt, dass, wenn ein nach Monaten oder Jahren bestimmter Zeitraum nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, sondern aus mehreren nicht durchgängigen Zeitabschnitten bestehen kann, der Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen gerechnet wird. Dies ist - wie bereits oben unter II. 1. b) aa) (2) (a) ausgeführt worden ist und wie insbesondere die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG aF zeigt (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40) - im Rahmen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG aF der Fall. Wann der jeweilige Zeitraum endet, ist - anders als nach § 188 Abs. 2 BGB - nicht von „Wochentag zu Wochentag“ bzw. „Datum zu Datum“, sondern durch Abzählen der Tage zu ermitteln. Zunächst ist die Frist in Tage umzurechnen. Anschließend sind die Tage einzeln abzuzählen (BeckOGK/Fervers, Stand 01.07.2018 § 191 BGB Rn. 5; Staudinger/Reppen, BGB Neubearb. 2014 § 191 Rn. 2; vgl. auch BAG 22. Februar 1973 - 5 AZR 461/72 - Rn. 8 zitiert nach juris, AP Nr. 28 zu § 1 LohnFG). Das bedeutet, dass bei der Berechnung auch Schalttage zu berücksichtigen sind (BeckOGK/Fervers, Stand 01.07.2018 § 191 BGB Rn. 5; Staudinger/Reppen, BGB Neubearb. 2014 § 191 Rn. 2). (bb) Nach § 191 BGB umfassen zwölf Jahre 4.380 Tage (12 x 365 Tage). Vor dem zuletzt vereinbarten Befristungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 15. Mai 2017 war der Kläger ohne Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juni bis zum 10. Juni 2013 bereits 3.972 Tage für die Universität Potsdam befristet tätig, 3.151 Tage in der Zeit vom 15. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2013 und 821 Tage in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2016. Der zuletzt vereinbarte Befristungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 15. Mai 2017 umfasste 410 Tage. Zusammen macht das 4.382 Tage. Damit überschreitet die zuletzt getroffene Befristungsabrede den Zwölfjahreszeitraum um zwei Tage. bb) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG kommt aufgrund der Dauer der Beschäftigung des Klägers an der Universität Potsdam, der Anzahl der befristeten Arbeitsverträge und der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2013 ebenfalls nicht in Betracht. Sachgründe, die die Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG aF oder § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, hat das beklagte Land nicht vorgebracht. 2. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ebenfalls zulässig und begründet. Ausweislich der Begründung des Antrages in der Klageschrift handelt es sich um einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts. Der Antrag ist daher dahin auszulegen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, den Kläger ab einem dem Befristungskontrollantrag stattgebenden Urteil bis zu dessen Rechtskraft zu den Bedingungen des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2016 als akademischer Mitarbeiter mit Zuordnung zur der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in Vollzeit weiterzubeschäftigen. a) So verstanden ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Der Antrag ist auch begründet. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht. Ist durch arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt worden, dass die Kündigung unwirksam ist, ist ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nur gegeben, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Auf Rechtsstreitigkeiten über andere Beendigungstatbestände wie die Wirksamkeit einer Befristung sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 -, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Umstände, die einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, hat das beklagte Land nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat das beklagte Land die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Der Kläger ist promovierter Diplom Chemiker. Nach dem Abschluss seines Studiums an der Universität Potsdam promovierte er dort im Bereich anorganische Chemie und schloss die Promotion am 16. Oktober 2010 ab. Das Studium hatte er vor dem 15. Oktober 2004 abgeschlossen. Vom 15. Oktober 2004 bis zum 15. Mai 2017 mit einer Unterbrechung im Jahr 2013 war der Kläger bei dem beklagten Land auf der Grundlage von insgesamt zwanzig befristeten Arbeitsverträgen von unterschiedlicher Dauer und unterschiedlichem Umfang zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft oder wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als akademischer Mitarbeiter am Institut für Chemie der Universität Potsdam beschäftigt und dort der von Prof Dr. H. geleiteten Arbeitsgruppe Anorganische Chemie zugeordnet. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 6. Januar 2016 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 15. Mai 2017. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger verdiente zuletzt monatlich etwa 5.000,00 Euro brutto. Vom 1. April 2008 bis zum 31. Juni 2009 und vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 war der Kläger parallel zu seinem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land bei der UP T. Gesellschaft für W.- und T. GmbH an der Universität Potsdam (im Folgenden: UP T.) als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit sechs bzw. vier Wochenstunden beschäftigt. Die UP T. war 1998 ua. von der Universität Potsdam gegründet worden, um auf die Bedürfnisse des Marktes flexibel reagieren zu können und die Kompetenzen der anwendungsorientierten Forschungsbereiche der Universität gezielt zu verwerten und enger mit der Wirtschaft zu verzahnen. Neben der Durchführung eigener Forschungs- und Entwicklungsprojekte bietet die UP T. Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte sowie unterstützende Dienstleistungen wie Tagungsservice, Patentverwertung und administrative Dienstleistungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der UP T. in der Fassung vom 5. September 2012 (Bl. 133 ff. d. A.) sowie auf einen Auszug aus deren Homepage (Bl. 130 ff. d. A.) verwiesen. Unter dem 31. Mai 2013 schloss der Kläger mit der UP T. einen weiteren Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Projekt „Elektrochemische Wasserstoffherstellung auf Basis recycelter Edelmetalle - PRECES“ mit 40 Stunden wöchentlich, befristet für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013. Der zu diesem Zeitpunkt mit dem beklagten Land bestehende befristete Arbeitsvertrag lief am 30. Juni 2013 aus. Am 10. Juni 2013 schlossen die Parteien auf eine Bitte des Klägers vom 5. Juni 2013 einen Auflösungsvertrag rückwirkend zum 31. Mai 2013. Nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags mit der UP T. war der Kläger ab dem 1. Januar 2014 wieder bei dem beklagten Land an der Universität Potsdam beschäftigt. Wegen der konkreten Daten der mit dem beklagte Land und der UP T. geschlossenen Arbeitsverträge wird auf die Übersicht des Klägers auf Seite 3 f. seines Schriftsatzes vom 2. Juni 2017 (Bl. 12 f. d.A.) verwiesen. Mit der am 2. Juni 2017 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen, dem beklagten Land am 13. Juni 2017 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die zuletzt getroffene Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Der Kläger hat behauptet, während des befristeten Arbeitsvertrages mit der UP T. vom 31. Mai 2013 sei er nicht für das Projekt PRECES tätig geworden, sondern habe weiterhin seine Aufgaben am Lehrstuhl wahrgenommen, Lehrveranstaltungen durchgeführt und für die Universität Potsdam publiziert. Sein Arbeitsplatz habe sich von 2004 bis 2016 durchgehend am Standort Golm, Haus 26, im Raum 2.06 und ab 2016 im Raum 2.64 befunden. Den Arbeitsvertrag mit der UP T. und den Auflösungsvertrag mit dem beklagten Land habe er auf Veranlassung des beklagten Landes geschlossen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 sei unwirksam, weil die zulässige Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren überschritten sei. Der befristete Arbeitsvertrag mit der UP T. sei bei der Gesamtdauer der Befristungen mit zu berücksichtigen, weil die zeitweise Überleitung auf die UP T. als rechtsmissbräuchliche Umgehung von § 2 Abs. 3 und § 5 WissZeitVG anzusehen sei. Abgesehen davon sei nach § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB die Befristungshöchstdauer aber auch ohne Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 überschritten. Außerdem liege aufgrund der Vielzahl von zum Teil sehr kurzen, für eine Förderung seiner Qualifizierung nicht geeigneten Verlängerungen ein Gestaltungsmissbrauch vor. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 nicht am 15. Mai 2017 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände geendet hat, sondern über den 15. Mai 2017 hinaus fortbesteht; 3. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 15. Mai 2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen an der Universität Potsdam als Akademischer Mitarbeiter mit Zuordnung zur Mathematischen-Naturwissenschaftlichen Fakultät in Vollzeit weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 sei wirksam. Die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge des Klägers mit der Universität Potsdam einschließlich der zuletzt getroffenen Befristungsabrede habe genau zwölf Jahre umfasst. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Übersicht des beklagten Landes auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 17. Juli 2007 (Bl. 107 d. A.) verwiesen. Der befristete Arbeitsvertrag mit der UP T. sei auf die Befristungshöchstdauer nicht anzurechnen, weil es sich bei der UP T. weder um eine deutsche Hochschule, noch um eine Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG handele. Es sei auch unzutreffend, dass der Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der UP T. nicht für das Projekt „PRECES“ tätig geworden, sondern weiterhin seinen Aufgaben in der Fakultät nachgekommen sei. Jedenfalls aber habe davon der Personalverantwortliche der Universität Potsdam keine Kenntnis gehabt. Ein Gestaltungsmissbrauch sei ebenfalls nicht gegeben. Einige Arbeitsverträge hätten, um die wissenschaftliche Dienstleistung des Klägers kontinuierlich vergüten zu können, aus finanziellen Gründen nur kurzfristig abgeschlossen werden können. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens des Parteien wird auf die zwischen ihnen erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Urteil vom 24. August 2017 hat das Arbeitsgericht dem Befristungskontrollantrag sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristungshöchstdauer von zwölf Jahren sei durch den zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag überschritten, weil der Auflösungsvertrag erst am 10. Juni 2013 abgeschlossen worden sei und der Kläger insofern in der Zeit vom 1. Juni bis zum 10. Juni 2018 mit Wissen des Personalverantwortlichen der Universität Potsdam bei dem beklagten Land im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 404 - 406 d. A.) verwiesen. Das Urteil ist am 2. Februar 2018 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben (Abvermerk, Bl. 410 d. A.) und am 6. Februar 2018 dem beklagten Land zugestellt worden. Mit am 13. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat das beklagte Land Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. April 2018 mit am 24. April 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Das beklagte Land setzt sich - unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - mit den Entscheidungsgründen des später als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellten Urteils auseinander. Die Zeit vom 1. bis zum 10. Juni 2013 sei auf die Befristungshöchstdauer des § 2 WissZeitVG nicht anzurechnen, da das durch den Auflösungsvertrag vom 10. Juni 2018 vorzeitig beendete Arbeitsverhältnis bereits seit dem 1. Juni 2013 nicht mehr vollzogen worden sei. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. August 2017 - 2 Ca 833/17 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt - unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 24. April 2018 (Bl. 430 - 436 d. A.) und den Schriftsatz des Klägers vom 9. Juli 2018 (Bl. 453 - 456 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 16. August 2018 (Bl. 457 f. d. A.) verwiesen.