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Urteil

7 Sa 436/18

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0821.7SA436.18.00
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Leitsätze
Legt der Arbeitgeber erst nach Klagezustellung eine Abrechnung vor, aus der sich die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ergeben, können ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung die darauf anfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt werden.(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. März 2018 - 4 Ca 1515/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird an den Kläger 1.443,94 EUR (eintausendvierhundertdreiundvierzig 94/100) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.270,89 EUR seit dem 16. Juni 2017 und aus weiteren 399,95 EUR seit dem 16. Juli 2017 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt der Arbeitgeber erst nach Klagezustellung eine Abrechnung vor, aus der sich die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ergeben, können ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung die darauf anfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt werden.(Rn.24) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. März 2018 - 4 Ca 1515/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird an den Kläger 1.443,94 EUR (eintausendvierhundertdreiundvierzig 94/100) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.270,89 EUR seit dem 16. Juni 2017 und aus weiteren 399,95 EUR seit dem 16. Juli 2017 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Beklagte setzt sich hinreichend mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung auseinander, indem sie sich in ihrer Berufung unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den Abrechnungen mit der Frage des Verfalls der Ansprüche auseinandersetzt. Wären die Ansprüche aber aufgrund der arbeitsvertraglichen verfallen, wäre die Klage insgesamt abzuweisen. 2. Die Berufung hat – nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern übereinstimmend für erledigt erklärt haben – in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Mai und Juni – soweit über diese nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch zu entscheiden war – stattgegeben. 2.1 Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 9. Juni 2017 sind entstanden, weil zwischen den Parteien in diesem Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und der Kläger seine Arbeitsleistung erbracht hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig; entsprechend hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis auch abgerechnet. 2.2 Die Ansprüche des Klägers sind nicht verfallen, obwohl der Kläger sie nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit nicht schriftlich geltend gemacht hat. Das Arbeitsentgelt für Mai fällt in Höhe von 1723,95 brutto und für Juni in Höhe von 524,32 Euro brutto schon deshalb nicht unter die Ausschlussfristenregelung, weil sich der Anspruch des Klägers insoweit auf den Mindestlohn stützt, der ab 2017 8,84, Euro pro Stunde betrug. Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz sind von der Ausschlussfrist ausdrücklich nicht erfasst. Die Differenz von 0,39 EUR brutto und damit für Mai 2017 von 76,05 EUR und für Juni 2017 in Höhe von 24,20 EUR ist ebenfalls nicht aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen, weil es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf diese zu berufen. Denn die Beklagte hat die beiden Monate mit genau diesen Beträgen abgerechnet und damit die Forderung des Klägers dem Grund nach unstreitig gestellt. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Sinn und Zweck erfordert eine Geltendmachung abgerechneter Ansprüche nicht. Dabei kann dahinstehen, wann die Beklagte die Abrechnung erteilt hat und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hat. Wer aufgrund eigener Abrechnung eine Forderung kennt, braucht von seinem Vertragspartner aber nicht noch einmal darauf hingewiesen zu werden, wie diese Forderung sich errechnet und dass sie erhoben werden soll (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 5 Sa 599/14 – juris). Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Ansprüche des Klägers abrechnet, dafür Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführt, andererseits aber behauptet, diese Ansprüche seien nicht gegeben. 2.3 Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Diese Aufrechnung erweist sich mit Ausnahme eines Betrages von 197,01 EUR bereits als unzulässig, weil das Arbeitseinkommen des Klägers bis zur Höhe von 1.073,88 EUR gemäß § 850c ZPO unpfändbar ist. Damit ist gemäß § 394 BGB auch eine Aufrechnung in dieser Höhe unzulässig. Soweit die Aufrechnung zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet, weil der Beklagten eine Gegenforderung nicht zusteht. Hinsichtlich des von der Beklagten in Anspruch genommenen Schadenersatzes wegen Paletten legt die Beklagte schon einen schadenersatzbegründenden Sachverhalt nicht dar. Die Beklagte trägt insoweit nur vor, der Kläger schulde einen entsprechenden Schadenersatz für die Herausgabe von Ladenmitteln ohne näher darzulegen, wann der Kläger welche Anzahl von Paletten geladen hat, ob und wenn ja, wann er welche Anzahl von Paletten zurückgegeben hat oder aber hätte zurückgeben müssen und dies nicht getan hat. Soweit sich die Beklagte auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 900,00 EUR beruft, fehlt es auch hier an jeglichem Vortrag zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Zwar hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, ohne dass der Kläger gegen diese Kündigung vorgegangen wäre. Dies allein führt aber noch nicht zu dem Verfall der Vertragsstrafe, weil Voraussetzung dessen ist, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die fristlose Beendigung durch den Arbeitgeber veranlasst hat, mithin auch ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegen musste. Dies erläutert die Beklagte nicht näher. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht hier zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Beklagten auf die Vertragsstrafe schon deshalb nicht gegeben ist, weil dieser aufgrund der von der Beklagten vorgegebenen Ausschlussfristen verfallen ist. Der Anspruch der Beklagten – unterstellt er wäre berechtigt – wäre mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Die Beklagte legt aber nicht dar, wann sie gegenüber dem Kläger eine entsprechende Vertragsstrafe schriftlich geltend gemacht hat. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten wäre daher auch verfallen. 3. Aus diesen Gründen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Tenorierung trägt der übereinstimmenden Erledigungserklärung Rechnung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 91a, 97 ZPO. Dabei war der Beklagten auch der auf den der übereinstimmenden Erledigungserklärung zugrunde liegenden Teil der Klageforderung aufzuerlegen. Gemäß § 91a ZPO, der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung Anwendung findet, entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dem entsprach es, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzulegen, da sie die Klage hinsichtlich der Bruttobeträge veranlasst hat. Sie trägt selbst vor, sie habe dem Kläger eine Abrechnung frühestens mit ihrem klageerwidernden Schriftsatz vom 28.12.2017 zukommen lassen. Mithin musste der Kläger seine Klage auf die Bruttoforderung richten. Eine, einem sofortigen Anerkenntnis vergleichbare Situation lag hier nicht vor. Die Klage wurde der Beklagten am 28.10.2017 zugestellt, die Abrechnung dann erst nach der Güteverhandlung mit einem beim Arbeitsgericht am 02.01.2018 eingegangenen Schriftsatz eingereicht. 4. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.05. bis 09.06.2017. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsverdienst von 1.800,00 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag (Bl.47 – 52 d.A.) enthält eine Regelung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei einer vom Arbeitnehmer veranlassten außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung in Höhe des für die Dauer der Kündigungsfrist zu zahlenden Bruttoentgelts sowie Ausschlussfristen für alle Ansprüche, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus dem Mindestlohngesetz. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Kündigung seitens der Beklagten zum 09.06.2017. Die Beklagte rechnete für den Monat Mai 2017 ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.800,00 EUR ab und zog in der Abrechnung von dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 1.270,89 EUR einen von ihr beanspruchten Schadenersatz wegen Paletten und Leergut in Höhe von 326,00 EUR ab. Für den Monat Juni 2017 erstellte die Beklagte eine Abrechnung über 573,00 EUR brutto und nahm erneut einen Abzug für „Paletten+Leergut“ vor. Für die Abrechnungen im Einzelnen wird auf Bl. 45 und 46 d.A. Bezug genommen. Eine Auszahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge erfolgte nicht. Mit der beim Arbeitsgericht am 23.10.2017 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung seines Bruttomonatsentgelts für Mai sowie anteilig für Juni 2017 geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen diese Forderung teilweise Erfüllung eingewandt, mit der Begründung sie habe die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenversicherung und die Steuern an das Finanzamt L. abgeführt. Weiterhin hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem von ihr behaupteten Schadenersatzanspruch wegen nicht herausgegebener Lademittel sowie wegen einer Vertragsstrafe in Höhe von 900,00 EUR wegen Arbeitsverweigerung erklärt. Außerdem hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Ansprüche des Klägers verfallen seien, weil er sie nicht rechtzeitig innerhalb der vertraglichen Ausschlussfristen geltend gemacht habe. Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 14.03.2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.372,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.800,00 EUR seit dem 16.06.2017 und auf weitere 572,72 EUR seit dem 16.07.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf die Ausschlussfristen könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Forderung mit den Abrechnungen streitlos gestellt habe. Für eine Erfüllung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern habe die Beklagte nicht dargetan, dass die entsprechenden Beträge bei den Einzugsstellen auch eingegangen seien. Auch stünden der Beklagten keine Ansprüche zu, mit denen sie gegen die von ihr abgerechnete Lohnforderung aufrechnen könne, da die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche aufgrund der vertraglichen Ausschlussfriste verfallen seien. Zudem habe die Beklagte die Voraussetzungen des von ihr begehrten Schadensersatzes nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 15.03.2018 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 27.03.2018 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14.06.2018 - zu diesem Datum beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte beruft sich auch in der Berufungsinstanz auf teilweise Erfüllung der Klageforderung, weil sie die Sozialversicherungsbeiträge an die AOK Nord-West und die Steuern an das Finanzamt L. gezahlt habe. Jedenfalls aber seien die Ansprüche des Klägers verfallen. Er habe sie nicht rechtzeitig innerhalb der vertraglichen Ausschlussfristen geltend gemacht. Die Abrechnungen stünden der Anwendung der Ausschlussfristen nicht entgegen, weil der Kläger diesen keine Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe sie erst mit Schriftsatz vom 28.12.2017 zur Kenntnis gegeben. Weiterhin beruft sich die Beklagte auf die von ihr bereits erstinstanzlich geltend gemachte Vertragsstrafe und die Schadensersatzforderungen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 14. März 2018 zur Geschäftsnummer 4 Ca 1515/17 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen und hält die Berufung bereits mangels hinreichender Begründung für unzulässig. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern in Höhe der abgerechneten Beträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.