Beschluss
6 TaBV 1496/18
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1116.6TABV1496.18.00
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Leitsätze
Sind zwei Konzernunternehmen von einer geplanten Betriebsänderung betroffen, ist zwingend der Konzernbetriebsrat zuständig.(Rn.45)
Solange eine Betriebsänderung noch nicht konkret im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen geplant ist, ist ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans noch nicht begründet. Die Einigungsstelle ist noch offensichtlich unzuständig.(Rn.46)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juli 2018 - 23 BV 9383/18 – abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind zwei Konzernunternehmen von einer geplanten Betriebsänderung betroffen, ist zwingend der Konzernbetriebsrat zuständig.(Rn.45) Solange eine Betriebsänderung noch nicht konkret im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen geplant ist, ist ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans noch nicht begründet. Die Einigungsstelle ist noch offensichtlich unzuständig.(Rn.46) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juli 2018 - 23 BV 9383/18 – abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 BetrVG. Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Dienstleistungsunternehmen. Sie ist herrschendes Unternehmen des Konzerns D. P. DHL. Ein unternehmerischer Schwerpunkt ist die Zustellung von Briefsendungen und Paketen. Zum Zwecke der Zustellung sind bei der Beteiligten zu 2) insgesamt 47 Niederlassungen BREF sowie eine Niederlassung Paket Berlin eingerichtet. Die Niederlassungen Brief und die Niederlassung Paket Berlin gelten aufgrund tarifvertraglicher Regelung als Betriebe, in denen jeweils ein Betriebsrat gebildet ist. Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat der Niederlassung Berlin. Bei der D. P. AG bestehen zudem ein Gesamtbetriebsrat sowie ein Konzernbetriebsrat. Zur D. P. DHL Group gehört auch die DHL D. GmbH, die bundesweit 46 regionale Tochtergesellschaften (DHL Regionalgesellschaften) hat. Die DHL Regionalgesellschaften sind – räumlich korrespondierend mit 45 Niederlassungen BRIEF sowie der Niederlassung Paket Berlin der Beteiligten zu 2) – ebenfalls in der Paketzustellung tätig. Auch die DHL Regionalgesellschaften verfügen jeweils über einen eigenen Betrieb, für den ein Betriebsrat gebildet ist. Eine dieser DHL Niederlassungen ist die DHL D. Berlin GmbH, die hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs mit der Niederlassung Paket Berlin der Beteiligten zu 2) räumlich korrespondiert. Die Beteiligte zu 2) als oberste Konzerngesellschaft beabsichtigt diese noch selbständig geführten 45 Betriebe der Niederlassung Brief und den Betrieb der Niederlassung Paket Berlin sämtlich mit den regional korrespondierenden 46 Betrieben der DHL-Regionalgesellschaften jeweils zu einem gemeinsamen Betrieb der beteiligten Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG zusammenzuführen. Die Planungen umfassen mithin 47 Konzernunternehmen, das heißt die Beteiligte zu 2) einerseits und die 46 DHL-Regionalgesellschaften andererseits. Die von der Beteiligten zu 2) geplante Maßnahme betrifft jeweils zwei Betriebe und zwei Unternehmen in einer Region, nämlich jeweils die Beteiligte zu 2) sowie die räumlich korrespondierende DHL Regionalgesellschaft. Es sollen die derzeit noch selbständig geführten Betriebe der Niederlassung Paket Berlin der Beteiligten zu 2) einerseits und der derzeit noch selbständig geführte Betrieb der DHL D. Berlin GmbH andererseits zu einem gemeinsamen Betrieb der beiden beteiligten Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG zusammengeführt werden. Hinsichtlich der geplanten Strukturen wird auf die Präsentation vom 25. Januar 2018 (Bl. 104ff. der Akte) verwiesen. Die Beteiligte zu 2) führte Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat über einen Interessenausgleich wegen der unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 11. Juli 2018 eine entsprechende Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs wegen der bundesweiten Bildung von 46 gemeinsamen Betrieben errichtet. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte der antragstellende Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans im Zusammenhang mit der Errichtung eines gemeinsamen Betriebes zwischen der Niederlassung Paket Berlin der Arbeitgeberin und der D. Berlin GmbH mit dem Betriebsrat aufzunehmen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie bei der beabsichtigten unternehmensübergreifenden Errichtung gemeinsamer Betriebe zwischen der Niederlassung BRIEF bzw. der Niederlassung Paket der D. P. AG und den Betrieben der DHL D. Regionalgesellschaften eine Zuständigkeit im Zusammenhang mit den Interessenausgleichsverhandlungen beim Konzernbetriebsrat sehe. Dies bekräftigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. Juni 2018, in dem sie ausführte, dass sie nach wie vor die Zuständigkeit zu der beabsichtigten Maßnahme beim Konzernbetriebsrat und nicht beim örtlichen Betriebsrat sehe, so dass nach Ansicht der Arbeitgeberin kein Raum für die Anrufung einer Einigungsstelle bestehe. Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, für den streitgegenständlichen Zusammenschluss der Betriebe sei bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen der örtliche Betriebsrat zuständig und nicht der Konzernbetriebsrat. Selbst wenn jedoch angenommen werden würde, dass eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme ebenso denkbar wäre, so ändere dies nichts an der Begründetheit des Antrags des örtlichen Betriebsrats zur Bildung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller hat beantragt, 1. Der Richter am Arbeitsgericht Berlin, Herr F. Sch., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplanes mit der Bildung eines gemeinsamen Betriebes zwischen der Niederlassung Paket Berlin der D. P. AG und der DHL D. Berlin GmbH bestellt. Hilfsweise, 2. der Richter am Arbeitsgericht Berlin, Herr F. Sch., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss eines Sozialplanes im Zusammenhang mit den Auswirkungen der beabsichtigten Bildung eines gemeinsamen Betriebes zwischen der Niederlassung Paket Berlin der D.P. AG und der DHL D. Berlin GmbH“ bestellt. 3. Die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf je drei festgesetzt. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Zusammenschlusses der Betriebe für den Abschuss eines Interessenausgleiches und Sozialplans der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Dies ergebe sich bereits aus mehreren arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, in welchen die dem vorliegenden Beschlussverfahren zugrunde liegende Betriebsänderung, also die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben zwischen der Niederlassung BRIEF und der Niederlassung Paket Berlin der Beteiligten zu 2) einerseits und den Betrieben der regionalkorrespondierenden DHL Regionalgesellschaften andererseits Gegenstand gewesen sei und die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats festgestellt worden sei. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats würde sich aus § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG ergeben. Es handele sich um eine Organisationsänderung mit unternehmensübergreifendem Bezug, die nur einheitlich verhandelt werden könne. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Berlin hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle setze voraus, dass deren Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheine. Bei sachgerechter Beurteilung müsse auf den ersten Blick klar sein, dass die Einigungsstelle nicht zuständig sei. Das Bestellungsverfahren diene nicht der Klärung von Rechtsfragen. Dies obliege der Einigungsstelle selbst und den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtsmäßigkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Vorliegend sei zwar eine Maßnahme geplant, die den Konzern insgesamt betreffe. Nicht ersichtlich sei für die Kammer jedoch, ob die zweite Voraussetzung von § 58 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz BetrVG vorliege, nämlich die Tatsache, dass die Angelegenheit nicht durch den einzelnen Betriebsrat innerhalb des Betriebes geregelt werden könne. Es sei nicht undenkbar, dass im Betrieb Niederlassung Paket Berlin von der Beteiligten zu 2) eine andere Regelung getroffen werde, als in anderen Betrieben im Bundesgebiet. Da die Einigungsstelle mangels offensichtlicher Unzuständigkeit einzusetzen war, sei auch eine entsprechende Einsetzung der Einigungsstelle für den Abschluss eines Sozialplans begründet. Jedenfalls für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer könnten durch die beabsichtigten Maßnahmen Stellen entfallen, so dass wirtschaftliche Nachteile für diese Arbeitnehmer eintreten könnten. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 149 bis 159 der Akte) verwiesen. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juli 2018 richtet sich die Beschwerde. Eine Einigungsstelle sei weder in Hinblick auf einen Interessenausgleich noch im Hinblick auf einen Sozialplan einzurichten. Der Konzernbetriebsrat sei offensichtlich zuständig. Die offensichtliche Zuständigkeit eines anderen Gremiums führe zur Zurückweisung eines Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht habe Ausmaß und Inhalt der Maßnahme, also die Angelegenheit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG unzureichend erfasst. Es habe verkannt, dass diese Angelegenheit zwingend einen anderen Betrieb eines anderen Unternehmens innerhalb des Konzerns tangiere. Selbst wenn für den Standort Berlin eine andere Regelung gefunden werden sollte als für andere Orte in der Bundesrepublik würde diese stets auch den Betrieb der DHL D. Berlin GmbH umfassen. Deswegen müsse der unternehmensübergreifende Bezug die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats begründen. Für die Verhandlung über den Sozialplan bestehe noch kein Rechtsschutzbedürfnis. Es sei überhaupt noch nicht klar, in welcher Weise die Maßnahme durchgeführt werde. Dies hänge von den Verhandlungen in der Einigungsstelle mit dem Konzernbetriebsrat ab. Es lägen keine Verhandlungsergebnisse vor, damit sei nicht absehbar, wann und mit welchem Inhalt die geplante Maßnahme tatsächlich umgesetzt werden würde. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juli 2018, Az. 23 BV 9383/18 abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es sei nicht zulässig, aus der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates die offensichtliche Unzuständigkeit des örtlichen Betriebsrats anzunehmen. Der Konzernbetriebsrat sei nicht zwingend dann zuständig, wenn ein unternehmensübergreifendes Konzept das Erfordernis einer betriebsübergreifenden Regelung vorsehe. Die Einigungsstelle sei nicht bereits offensichtlich unzuständig, wenn die Planung des Arbeitgebers allein Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten folge. Aus der Planung müsse sich zwingend ein einheitliches Regelungsbefugnis auf Konzernebene ergeben. Das sei nicht der Fall. Es sei bisher kein einziger Grund für eine zwingende unternehmensübergreifende Regelung aufgeführt worden. Für die Verhandlungen wegen eines Sozialplanes sei allein der Umstand maßgebend, dass eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG geplant sei. Der Eintritt von wirtschaftlichem Nacheilen werde fingiert, diese müssten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der Anhörung Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Zulässigkeit Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 99 Abs. 2 S.1 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 2 S. 2 und 3 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die erforderliche Beschwer ergibt sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit der vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle auf örtlicher Ebene nicht einverstanden ist. 2. Begründetheit der Beschwerde Die Anträge des Betriebsrats waren zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Beschwerde ist begründet. a) Anders als die Beschwerdeführerin meint, fehlt für den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle zur Verhandlung über den Sozialplan nicht das Rechtsschutzinteresse. Das Verfahren nach § 100 ArbGG ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Beteiligten in einem anderen Beschlussverfahren über das Bestehen des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts streiten. Sinn und Zweck des § 100 ArbGG ist es, ein beschleunigtes Verfahren zur Errichtung der Einigungsstelle zu gewährleisten. Für den Antrag nach § 100 ArbGG fehlt es demnach nicht am Rechtsschutzinteresse, auch wenn die Arbeitgeberin meint, eine konkrete Betriebsänderung liege noch gar nicht vor. b) Die Beschwerde ist auch begründet. Der Betriebsrat ist für die Aufstellung eines Interessenausgleichs offensichtlich nicht zuständig, da eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats besteht. Die Errichtung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Sozialplans ist noch nicht erzwingbar. aa) Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das ist vorliegend wegen der Verhandlung über einen Interessenausgleich der Fall. Nach § 58 Abs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Danach ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten zunächst der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft der einzelnen Betriebe gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen. Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 S 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1S. 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnden Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, (vgl. BAGE 127, S. 146, in NZA 2008, S. 1248, Rn. 66). Bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats anzunehmen, wenn die Maßnahme sich auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb eine einheitliche Regelung notwendig ist. Das kann etwa der Fall sein bei einer Stilllegung aller Betriebe oder der Zusammenlegung mehrerer Betriebe (BAG 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 20. April 1994 - 10 AZR 186/93- AP Nr. 27 zu § 113 BetrVG 1972; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 50 Rn. 22; Fitting, BetrVG, 18. Aufl., § 50 Rn. 42 und § 111 Rn 65; Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 50 Rn. 59 - alle m.w.N.). Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen noch nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Konzernbetriebsrats zu begründen (vgl. BAGE 123, S. 152, in NZA 2007, S. 1184 Rn. 20). Die geplante Betriebsänderung ist zwingend auf der Ebene des Konzernbetriebsrats zu verhandeln. Von der geplanten Betriebsänderung der Arbeitgeberin sind die Betriebe zweier Konzernunternehmen betroffen. Die Errichtung eines gemeinsamen Betriebs kann naturgemäß nur im Zuge einer einheitlichen Maßnahme erfolgen, da die Schaffung einer gemeinsamen einheitlichen Leitung und der gemeinsame Einsatz von sächlichen Betriebsmitteln und Personal zwingend beide Betriebe betrifft und nur einheitlich ungesetzt werden kann. Das zwingende Bedürfnis einer einheitlichen Regelung geht daher über ein bloßes Koordinierungsinteresse der Arbeitgeberin hinaus (vgl. BAG vom 24. Januar 1996 – 1 AZR 542/95 – BAGE 82/79, zu I 1,2). Die Arbeitgeberin plant zwei bisher selbständige Betriebe im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG zusammenzuschließen. Für die Aufstellung eines Interessenausgleiches nach § 112 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 BetrVG besteht die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung durch das übergeordnete Gremium. Der Zusammenschluss kann nur einheitlich geregelt werden, ansonsten würde die Arbeitgeberin mit zwei Betriebsräten in zwei unterschiedlichen Einigungsstellen über die Gestaltung des einen gemeinsamen Betriebs verhandeln und durch jeweilige Einigungen in den Einigungsstellen zu unterschiedlichen Maßnahmen kommen können. bb) Die Einigungsstelle ist für die Aufstellung eines Sozialplans nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich noch nicht zuständig. Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan, über dessen Aufstellung die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 S. 1 BetrVG dann zu entscheiden hat, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande kommt, ist das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG (vgl. BAG vom 18.3.2008 – 1 ABR 77/06, Juris Rn. 10). In einem durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplan können nur Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung der durch eine konkrete geplante Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile getroffen werden. Bestehen Unsicherheiten darüber, ob eine Betriebsänderung vorliegt, können Arbeitgeber und Betriebsrat zwar einen Sozialplan für den Fall vereinbaren, dass es sich bei den Maßnahmen um eine Betriebsänderung handelt. Gleiches gilt für den Fall, dass noch nicht feststeht, wie die Betriebsänderung konkret ausgestaltet werden soll (vgl. BAG 26.8.1997 – 1 ABR 12/97, Juris, Rn. 30-32). Nur für jeweilige konkrete Betriebsänderungen sind Sozialpläne durchsetzbar. Die Betriebsparteien können auch Rahmen- oder Dauersozialpläne für künftige – noch nicht konkret geplante Betriebsänderungen schließen. Das Aufstellen solcher Sozialpläne fällt aber nicht unter die §§ 111ff. BetrVG. Dies ist freiwillig möglich, jedoch nicht erzwingbar, (vgl. BAG vom 11.12.2007 – 1 AZR 824/06, Juris Rn. 34; BAG vom 22.3.2016 – 1 ABR 12/14, Juris, Rn. 12). Vorliegend haben zum Zeitpunkt der Anhörung vor der Kammer die Verhandlungen zum Interessenausgleich zwischen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeberin noch nicht angefangen. Sie standen unmittelbar bevor. Damit war die geplante Betriebsänderung noch nicht konkret. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Form die Betriebe jeweils einen Gemeinschaftsbetrieb bilden oder ob diese Maßnahme und wie durchgeführt wird. Die Arbeitgeberin hat zwar einen Vorschlag zur Durchführung und Einführung eines Gemeinschaftsbetriebs zwischen den örtlichen DHL D. GmbH Unternehmen und den Niederlassungen der D. P. AG, im Interessenausgleich wird darüber aber zunächst verhandelt. In diesem Fall wäre nur ein vorsorglicher – nicht erzwingbarer Sozialplan abschließbar (vgl. zum vorsorglichen Sozialplan auch BAG vom 26.8.1997 – 1 ABR 12/97, Juris Rn 34). Sobald ein Interessenausgleich zustande gekommen ist oder gescheitert ist, steht aus Sicht des Arbeitgebers die geplante Betriebsänderung hinsichtlich des „ob“ und des „wie“ fest. Dann kann auch eine Einigungsstelle prüfen, ob und inwiefern soziale Nachteile durch die geplante Betriebsänderung für die Beschäftigten überhaupt entstehen können. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.