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Beschluss

26 Ta 2406/18

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0204.26TA2406.18.00
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Leitsätze
1. Die Prozesskostenhilfebewilligung darf nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Das Gericht ist nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses und auch nicht an die im Rahmen von Abänderungsverfahren gebunden.(Rn.10) 2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO aF hat vielmehr eine nochmalige Prüfung der Leistungsfähigkeit der Partei zu erfolgen. Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18, Rn. 2 - 5 mwN).(Rn.10) 3. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht die Überprüfung so zeitig einleitet, dass bei einer fristgemäßen Beantwortung der Anfrage des Arbeitsgerichtes das Überprüfungsverfahren noch vor Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraumes des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO aF abgeschlossen werden kann, ist auch eine Entscheidung nach Ablauf dieses Zeitraumes möglich. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die eingetretene Verzögerung zumindest auch durch das Arbeitsgericht mitverschuldet ist.(Rn.17) 4. Es konnte dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach Ratenzahlungsverzug noch mit Erfolg hätte vorgebracht werden können, wenn es darauf angekommen wäre.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 5. November 2018 – 3 Ca 709/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prozesskostenhilfebewilligung darf nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Das Gericht ist nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses und auch nicht an die im Rahmen von Abänderungsverfahren gebunden.(Rn.10) 2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO aF hat vielmehr eine nochmalige Prüfung der Leistungsfähigkeit der Partei zu erfolgen. Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18, Rn. 2 - 5 mwN).(Rn.10) 3. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht die Überprüfung so zeitig einleitet, dass bei einer fristgemäßen Beantwortung der Anfrage des Arbeitsgerichtes das Überprüfungsverfahren noch vor Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraumes des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO aF abgeschlossen werden kann, ist auch eine Entscheidung nach Ablauf dieses Zeitraumes möglich. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die eingetretene Verzögerung zumindest auch durch das Arbeitsgericht mitverschuldet ist.(Rn.17) 4. Es konnte dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach Ratenzahlungsverzug noch mit Erfolg hätte vorgebracht werden können, wenn es darauf angekommen wäre.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 5. November 2018 – 3 Ca 709/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Arbeitsgericht Eberswalde bewilligte der Beschwerdeführer am 13. Januar und am 13. März 2014 Prozesskostenhilfe ohne Raten. Am 12. Februar 2014 schlossen die Parteien einen das Verfahren beendenden Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 hat das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin im Rahmen einer erneuten Überprüfung aufgefordert, sich über einer Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären und an die Erledigung mit Schreiben vom 8. November 2017 erinnert. Mit Schreiben vom 8. November 2017 hat das Arbeitsgericht eine entsprechende Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin geschickt. Dieser teilte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 mit, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werde kurzfristig eingereicht. Nachdem dies bis zum 11. Januar 2018 nicht geschehen war, forderte die Rechtspflegerin die Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten nochmals zur Vorlage der Unterlagen auf. Zugleich drohte sie die Aufhebung der Bewilligung an. Am 29. Januar 2018 reichte der Klägervertreter sodann eine Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die Rechtspflegerin dem Klägervertreter mit, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eine Verpflichtung zur Zahlung von Raten in Höhe von 30 Euro ergebe und es beabsichtigt sei, den Bewilligungsbeschluss entsprechend abzuändern. Entsprechend ist das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19. März 2018 verfahren, nachdem die Beschwerdeführerin sich hierzu nicht geäußert hatte. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 23. März 2018 zugestellt worden. Der Beschluss ist nicht angegriffen worden. Mit Schreiben vom 12. September 2018 ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich mit den Raten für die Monate Juli bis September 2018 im Rückstand befinde und es daher beabsichtigt sei, die Bewilligungsbeschlüsse aufzuheben. Mit Beschluss vom 5. November 2011 hat das Arbeitsgericht die Bewilligungsbeschlüsse aufgehoben, nachdem eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ausgeblieben war. Der Beschluss ist den Klägervertretern am 12. November 2018 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 13. November 2018 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie begründet die Beschwerde damit, dass die maßgebliche Frist von vier Jahren bereits am 11. Februar 2014 abgelaufen gewesen sei. Sie habe das Verfahren auch nicht verzögert. Ihren Prozessbevollmächtigten sei ihre neue Adresse nicht bekannt gewesen, sodass diese zunächst habe ermittelt werden müssen. Sie sei krank und ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Sie wisse noch nicht, ob ihr über diesen Zeitraum hinaus eine Rente bewilligt werde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2018 nicht abgeholfen und das damit begründet, dass das Verfahren zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Jahr 2017 eingeleitet worden und der Beschluss vom 19. März 2018 nicht angegriffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Überschreitung des Vier-Jahres-Zeitraums zu verantworten. II. 1. Die nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Auf das Prozesskostenhilfeverfahren sind wegen § 40 EGZPO die §§ 114 bis 127 ZPO in der Fassung vom 31. August 2013 anwendbar. Danach gelten für vor dem 1. Januar 2014 begonnene Verfahren auch hinsichtlich der Überprüfung die bis zum 31. Dezember 2013 maßgeblichen Vorschriften weiter. b) Die Beschwerdeführerin war bereits im November 2018 mehr als drei Monate mit der Zahlung mehrerer Raten im Verzug. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht die Bewilligungsbeschlüsse erst nach Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO aF aufgrund der geänderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abgeändert hat. Dazu war es hier jedenfalls berechtigt, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin sich auf diesen Gesichtspunkt im Rahmen des Aufhebungsverfahrens noch berufen kann. aa) Nach § 124 Nr. 4 ZPO aF kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Nach ihrem Wortlaut setzt die Vorschrift nur einen "Rückstand" voraus. Zwar ist streitig, ob damit ein - schuldhafter - Verzug gemeint ist oder das Gericht lediglich im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist. Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung nach § 124 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge nicht in Betracht. Bereits zum ursprünglichen Bewilligungszeitpunkt bestehende, bislang von der bedürftigen Partei jedoch nicht angegebene Belastungen sind vor der Entscheidung über eine Aufhebung nach § 124 ZPO bei der Prüfung, ob der Rückstand mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrags verschuldet ist, zu berücksichtigen. Das Gericht ist nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses und auch nicht an die im Rahmen von Abänderungsverfahren gebunden. So wie generell die eine Prozesskostenhilfe ganz oder durch die Anordnung von Ratenzahlungen teilweise versagenden Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind, erwachsen für die Prüfung des Verschuldens die der früheren Zahlungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht in Rechtskraft. Im Rahmen der Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO aF hat vielmehr eine nochmalige Prüfung der Leistungsfähigkeit der Partei zu erfolgen. Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde. Das Verschulden fehlt auch dann, wenn die Ratenzahlung von Anfang an zu hoch festgesetzt wurde. Es handelt sich nicht um eine Kontrolle der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern um die Prüfung der Aufhebungsvoraussetzung "verschuldeter Rückstand". Es verbleibt zwar, wenn eine Beschwerde nicht erhoben wurde, bei den ursprünglich festgesetzten Raten, die auch weiterhin eingezogen werden können. Mangels Verschuldens kommt es aber nicht zu einer Aufhebung der Bewilligung mit der Folge, dass die Vergünstigungen insgesamt entfallen würden. Das Gericht darf die Bewilligung nicht allein mit der Begründung aufheben, die Partei habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr hat es grundsätzlich auch ihren neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an ungünstiger waren als von ihm angenommen (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 – 14 Ta 552/18, Rn. 2 – 5 mwN). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin ab Juli 2018 verpflichtet, monatliche Raten in Höhe von 30 Euro zu zahlen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Für einen unverschuldeten Rückstand wegen fehlender Leistungsfähigkeit gibt es keine Anhaltspunkte; darauf beruft sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf das Jahr 2018 nicht. Die Abänderungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 19. März 2018 hält einer Überprüfung stand, obwohl der Vier-Jahrs-Zeitraum abgelaufen war. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie überhaupt nach Ablauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf die konkreten Angriffe der Beschwerdeführerin noch überprüfbar ist. (1) Die Entscheidung über die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen kann dann abgeändert werden, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF). Es muss sich um eine Änderung der Verhältnisse handeln, die Grundlage der Bewilligungsentscheidung gewesen sind. (2) Gegen die im Abänderungsbeschluss vom 19. März 2018 erfolgte Ratenfestsetzung hat die Beschwerdeführerin Einwendungen der Höhe nach nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die Abänderungsentscheidung nur im Hinblick auf den Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums beanstandet, nicht aber den festgesetzten Betrag selbst. … (3) Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung auch am 19. März 2018 noch abändern. (a) Gemäß § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO aF ist die Abänderung der Entscheidung über die Zahlungen der Prozesspartei zu ihrem Nachteil an sich ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Beendigung des (Hauptsache-)verfahrens vier Jahre vergangen sind. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ratenzahlung nicht festgestellt werden können, ist der Überprüfungszeitraum für die PKH-Partei an sich abgelaufen (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 5. Januar 2015 – 5 Ta 367/14, Rn. 11). Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht die Überprüfung so zeitig einleitet, dass bei einer fristgemäßen Beantwortung der Anfrage des Arbeitsgerichtes das Überprüfungsverfahren noch vor Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraumes abgeschlossen werden kann, ist aber auch eine Entscheidung nach Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraumes möglich. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die eingetretene Verzögerung zumindest auch durch das Arbeitsgericht mitverschuldet ist (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 5. Januar 2015 – 5 Ta 367/14, Rn. 12 mwN). (b) Die Beschwerdeführerin hat ungeachtet mehrerer Aufforderungen die angeforderten Unterlagen erst unmittelbar vor Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums vorgelegt. Sie hatte zudem eine Adressänderung nicht angegeben, was für die Verzögerung mitursächlich war. Aber auch nachdem die neue Adresse ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt und die Beschwerdeführerin durch diesen jedenfalls Anfang Dezember 2017 erreicht worden war, hat sie wiederum über einen langen Zeitraum nicht reagiert. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 hatte ihr Prozessbevollmächtigter eine kurzfristige Stellungnahme angekündigt. Als diese bis zum 11. Januar 2018 wieder nicht eingegangen war, hat das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin nochmals eine Frist setzen müssen, bevor die Unterlagen dann am 29. Januar 2018 eingegangen sind. Die Verzögerung war erkennbar nicht auf ein Verhalten des Gerichts zurückzuführen. Es kann dem Gericht insoweit auch nicht angelastet werden, dass es für die Sichtung der Unterlagen der Beschwerdeführerin noch ca. zwei Wochen benötigt und die Beschwerdeführerin vor der Entscheidung angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Gebühr ist angefallen. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.