Beschluss
26 Ta (Kost) 6007/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0211.26TA.KOST6007.19.00
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Leitsätze
1. In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden.(Rn.3)
2. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist regelmäßig mit der Einigungsgebühr abgegolten. Es genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden.(Rn.4)
3. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren.(Rn.4)
4. Der Gesichtspunkt, dass eine konkret vereinbarte Zeugnisformulierung nicht mit Erfolg durchsetzbar gewesen wäre (hier "Dankes-, Bedauerns- und Schlussformel"), ändert an dem Ergebnis nichts, solange insoweit kein Streit bestand.(Rn.6)
5. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bedarf es regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2018 – 8 Ca 12791/17 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.153 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden.(Rn.3) 2. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist regelmäßig mit der Einigungsgebühr abgegolten. Es genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden.(Rn.4) 3. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren.(Rn.4) 4. Der Gesichtspunkt, dass eine konkret vereinbarte Zeugnisformulierung nicht mit Erfolg durchsetzbar gewesen wäre (hier "Dankes-, Bedauerns- und Schlussformel"), ändert an dem Ergebnis nichts, solange insoweit kein Streit bestand.(Rn.6) 5. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bedarf es regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung.(Rn.5) Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2018 – 8 Ca 12791/17 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.153 Euro festgesetzt. I. Der Bezirksrevisor wendet sich mit der Beschwerde gegen eine gesonderte Berücksichtigung des Endzeugnisses im Vergleich (Vergleichsmehrwert). Die Parteien stritten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Dezember 2017. Das Arbeitsgericht hat am 19. Dezember 2017 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt. Der Vergleich sieht unter Nr. 8 die Fertigung eines Endzeugnisses auf Basis des Zwischenzeugnisses vor, versehen mit einer „Dankes-, Bedauerns- und Schlussformel“. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung hat das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert in Ansatz gebracht. Das Arbeitsgericht hat die Berücksichtigung des Zeugnisses bei der Festsetzung des Vergleichswerts damit begründet, dass die Dankes-, Bedauerns- und Schlussformel nach der Rechtsprechung des BAG nicht erstreitbar gewesen wäre. II. Die am 10. Januar 2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 6. November 2018, dem Bezirksrevisor am 4. Januar 2019 zugegangen, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2019 nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Ansicht des Bezirksrevisors, wonach die Einigung über das Endzeugnis hier keinen Mehrwert rechtfertigt, ist zutreffend. 1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. November 2018 - 26 Ta (Kost) 6112/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit der Rechtsanwältin, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und der damit verbundenen Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. November 2018 - 26 Ta (Kost) 6112/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. November 2018 - 26 Ta (Kost) 6112/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). b) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist ein Mehrwert im Hinblick auf die Regelung im Vergleich zum Zeugnisinhalt nicht zu berücksichtigen. Es kann nicht in jedem Fall einer Kündigung auf eine Ungewissheit im Hinblick auf den Zeugnisanspruch geschlossen werden. Besondere Anhaltspunkte, die im konkreten Fall auf eine solche Ungewissheit schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das wäre aber auch nach Auffassung der Streitwertkommission erforderlich, um einen Mehrwert zu begründen. Insoweit ist der Umstand, dass außergerichtlich auch über den Inhalt des Zeugnisses verhandelt worden ist, nicht ausreichend. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass darüber nach der betriebsbedingten Kündigung ernsthaft Streit bestand. Der Umstand, dass sich die Parteien im Wesentlichen auf eine Übernahme des Inhalts des Zwischenzeugnisses geeinigt haben, lässt eher einen Schluss auf das Gegenteil als wahrscheinlich erscheinen. Der Gesichtspunkt, dass eine konkret vereinbarte Formulierung nicht mit Erfolg durchsetzbar gewesen wäre, ändert an dem Ergebnis nichts, solange insoweit kein Streit bestand. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.