Urteil
15 Sa 1614/17
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0327.15SA1614.17.00
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin als Gruppenleiterin im Regionalen sozialpädagogischen Dienst in die Entgeltgruppe E 11 TV-L (hier bejaht)(Rn.30)
Tenor
I. Die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 - 21 Ca 1007/17 - werden jeweils zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eingruppierung einer Sozialarbeiterin als Gruppenleiterin im Regionalen sozialpädagogischen Dienst in die Entgeltgruppe E 11 TV-L (hier bejaht)(Rn.30) I. Die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 - 21 Ca 1007/17 - werden jeweils zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Weder die Berufung des beklagten Landes noch die der Klägerin haben Erfolg. Daher sind sie zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist nicht abzuändern. I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin das beklagte Land für verpflichtet gehalten, ab dem 01.10.2015 der Klägerin eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 11, Erfahrungsstufe 4 TV-L nebst Zinsen auf die Differenzvergütung zu zahlen. 1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG 19.11.2014 - 4 AZR 996/12 - juris). Dies betrifft auch die Frage der Feststellung einer Pflicht zur Verzinsung von Differenzbeträgen (BAG 19.02.2003 - 4 AZR 158/02 -juris). Insofern ist die Klage zulässig. Es wird davon ausgegangen, dass die Angabe der Fallgruppe nur deklaratorisch ist. 2. Durch arbeitsvertragliche Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-L Anwendung. Insofern lauten die für die Bewertung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1, Teil II, Ziffer 20.4: Entgeltgruppe 11 1. … 2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 10 1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. … Entgeltgruppe 9 1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.) (Hierzu Protokollerklärung) 2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Protokollerklärung: Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9. 3. Für die zutreffende Eingruppierung kommt es gemäß § 12 I 4 TV-L darauf an, ob der oder die Beschäftigte zu mehr als 50 % der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge verrichtet, die den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist insofern das Arbeitsergebnis. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – juris Rn. 16). Wird eine Leitungstätigkeit übertragen, ist von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen (BAG 18.05.1988 – 4 AZR 765/87 – Rn. 17; 12.12.2012 – 4 AZR 199/11 – juris Rn. 15 mwN). Bei Anwendung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht, nämlich die Leitung einer Arbeitsgruppe des Regionalen sozialpädagogischen Dienstes. Doch selbst wenn man dem nicht folgen wollte und stattdessen die Beschreibung des Aufgabenkreises vom 23.01.2015 entsprechend der Rechtsauffassung des beklagten Landes für zutreffend halten wollte, wäre das relevante Prüfkriterium kein anderes. Auch insofern macht die Leitungstätigkeit unstreitig 60 % der monatlichen Arbeitszeit aus. 4. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen (und im Falle des Bestreitens zu beweisen), die den rechtlichen Schluss ermöglichen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Sein Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebung Merkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt (BAG 27.08. 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 19). 5. Insofern reicht vorliegend schon der unstreitige Sachverhalt aus. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin erfüllt die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe E 11 TV-L. 5.1. Die Klägerin übt als Gruppenleiterin „schwierige Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppen 9 TV-L aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Protokollerklärung zu dieser Vergütungsgruppe hierunter unter anderem die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppen 9 zu verstehen ist.Der Arbeitsgruppe der Klägerin gehörenden unstreitig 6 - 8 Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen an, die nach der Entgeltgruppe 9 vergütet werden. Deren Arbeiten koordiniert die Klägerin. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Aufgabenkreises vom 23.01.2015, wobei beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die dort aufgelisteten Tätigkeiten von der Klägerin ausgeübt werden. Ausdrücklich hat sie die Verteilung neuer Fälle vorzunehmen. Danach gehört es ferner zu ihren Aufgaben, die Organisation der Fallverteilung unter Berücksichtigung besonderer fachlicher Kompetenzen und Ressourcen auf Seiten der Mitarbeiter bei Sicherstellung einer gleichmäßigen Arbeitsbelastung durchzuführen. Weiterhin hat sie Vertretungsregelungen sicherzustellen und die Urlaubsplanung der Gruppe zu kontrollieren. Da die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Klägerin mindestens eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zusteht, reicht dies im Rahmen einer summarischen Prüfung aus. 5.2. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin erfüllt weiterhin das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2 TV-L. Ihre Tätigkeit hebt sich durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Entgeltgruppen 9, Fallgruppe 1 TV-L heraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bezieht sich die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungsmerkmale der vorherigen Vergütungsgruppe erheblich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (BAG 01.08.2001 – 4 AZR 298/00 –, juris Rn 61). Das Wissen und Können der Klägerin als Gruppenleiterin hebt sich aus einer „schwierigen Tätigkeit“ als Koordinatorin einer Arbeitsgruppe deutlich hervor. Die Klägerin ist nicht nur rein koordinierend tätig. Ihre Tätigkeit erschöpft sich nicht in der Abstimmung der Arbeitsleistungen der verschiedenen Gruppenmitglieder. Die Leitungstätigkeit der Klägerin geht darüber hinaus. Zu ihren Aufgaben gehören auch die Fachaufsicht und die Zusammenarbeit mit höherrangigem Vorgesetzten. Sie ist zuständig für die Prüfung/Genehmigung von Anträgen an das Familiengericht gemäß § 1666 BGB. Im Rahmen des Fallcoachings bei schwierigen Fällen kann sie Anweisungen zur weiteren Fallbearbeitung erteilen. Ihr obliegt die zeitlich begrenzte Co.-Arbeit bei komplexen, schwierigen Fällen. Das Beschwerdemanagement ist bei ihr angesiedelt. Im Rahmen der Leitungsfunktion hat sie an Gremien/Arbeitsgruppen teilzunehmen, soweit es um Themen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Sie kooperiert mit der Leitung des Regionalen sozialen Dienstes. Insofern wird sie bei der Steuerung der Hilfen zur Erziehung beteiligt. Auf Seite 6 der BAK sind insofern zahlreiche Kenntnisse aufgelistet, die über die Kenntnisse bei der Betreuung einer Fallrate hinausgehen.Dies betrifft zum Beispiel Kenntnisse über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, datenschutzrechtliche Kenntnisse, Kenntnisse über vorrangige Leistungsträger, Kenntnisse über den internationalen Sozialdienst und Kenntnis und Anwendung von Moderationstechniken einschließlich fundierter Kenntnisse in der Gesprächsführung mit schwierigen Klienten oder Beschwerdeführern. Insofern verfügt die Klägerin über ein Wissen und Können, welche über die reine Koordination von Arbeitsgruppen und auch über die normale Tätigkeit von Sozialarbeitern mit schwierigen Tätigkeiten in einem Maße hinausgehen, so dass sich hieraus die Bejahung dieses Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt. Hinsichtlich des Merkmals der "Bedeutung" sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAG 24.09.1997 – 4 AZR 469/96 – juris Rn. 57). Es muss sich um eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung handeln (BAG 08.09.1999 – 4 AZR 609/98 – juris Rn 95). Auch dieses Kriterium ist erfüllt. Im Rahmen ihrer Leitungstätigkeit einschließlich der Fachaufsicht ist es in erster Linie die Klägerin, die eine angemessene Fallbearbeitung auch in schwierigen Fällen zu sichern hat. Neben dieser innerdienstlichen Bedeutung wird hierdurch auch die Qualität der Arbeit nach außen gewährleistet. Darüber hinaus ist die Klägerin für das Beschwerdemanagement bezüglich der Beschäftigten in ihrer Arbeitsgruppe zuständig. Die Leitungstätigkeit stellt sich als zusätzliche Hierarchiestufe dar. Die Klägerin ist Erstbeurteilerin, worauf schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Somit hebt sie sich hinsichtlich ihrer Bedeutung insgesamt deutlich über das hinaus, was als Koordination einer Arbeitsgruppe anzusehen ist. 6. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus den Grundsätzen des Verzuges. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. Sie ist darauf gerichtet, bei einer Höhergruppierung entsprechend der Entgeltgruppe E 11 eine Zuordnung zu der bisherigen Stufe 5 (und nicht nur zu der zugesprochenen Stufe 4) zu erreichen. Dies ist rechtlich jedoch nicht begründet. Gemäß § 17 Abs. 4 TV-L findet bei einer Höhergruppierung kein stufengleicher Aufstieg statt. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Berlin auf Seite 12 des Urteils verwiesen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin lässt sich ihr Anspruch auch nicht mit § 17 Abs. 4 S. 4 TV-L begründen. Diese Norm bezieht sich auf eine Rückgruppierung, während es sich vorliegend um eine Höhergruppierung handelt. III. Da das arbeitsgerichtliche Urteil nicht abzuändern war und die dort getroffene Kostenentscheidung im Hinblick auf das jeweilige Obsiegen und Unterliegen (§ 92 ZPO) zutreffend ist, verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung. Diese Quotelung der Kosten ist somit auch für das Berufungsverfahren zu übernehmen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe E 11 TV-L, nachdem ihr ab dem 01.10.2015 auch das Aufgabengebiet der Gruppenleiterin übertragen worden war. Zusätzlich wird der Anspruch zusätzlich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Sozialarbeiterin (FH). Sie ist seit dem 01.09.2009 als Sozialarbeiterin in einem Bezirksamt des beklagten Landes in der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport im Regionalen sozialpädagogischen Dienst (RSD) beschäftigt. Im Wege arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Ursprünglich wurde sie nach der Vergütungsgruppe IVb BAT vergütet. Nach Überleitung in den TV-L erhält sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 9, Erfahrungsstufe 5. Ab dem 01.10.2015 wird sie unter Beibehaltung der Vergütung als Gruppenleiterin eingesetzt. Die ihr unterstellten beschäftigten Sozialarbeiter erhalten ebenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 TV-L. Hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit wird auf die Seite 5 der Klageschrift, die Seiten 8ff des klägerischen Schriftsatzes vom 17.08.2017, die Seiten 3f des Beklagtenschriftsatzes vom 08.02.2017 und die Beschreibung des Aufgabenkreises vom 23.01.2015 (Bl. 12, 96ff, 40f und 54ff d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, schon allein wegen der Tätigkeit als Gruppenleiterin, die unstreitig 60 % der Arbeitszeit ausmache, stehe ihr eine höhere Vergütung zu. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2015 eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 11 Erfahrungsstufe 5 Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen E 9 Erfahrungsstufe 5 TV-L und E 11 Erfahrungsstufe 5 TV-L für den Monat Oktober 2015 seit dem 01.11.2015, für den Monat November 2015 seit dem 01.12.2015, für den Monat Dezember 2015 seit dem 01.01.2016, für den Monat Januar 2016 seit dem 01.02.2016, für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016, für den Monat März 2016 seit dem 01.04.2016, für den Monat April 2016 seit dem 01.05.2016, für den Monat Mai 2016 seit dem 01.06.2016, und für die Monate ab Juni 2016 seit dem 01. des dem jeweiligen Abrechnungsmonat folgenden Monats zu zahlen. 2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2015 eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 10 Erfahrungsstufe 5 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen E 9 Erfahrungsstufe 5 TV-L und E 10 Erfahrungsstufe 5 TV-L für den Monat Oktober 2015 seit dem 01.11.2015, für den Monat November 2015 seit dem 01.12.2015, für den Monat Dezember 2015 seit dem 01.01.2016, für den Monat Januar 2016 seit dem 01.02.2016, für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016, für den Monat März 2016 seit dem 01.04.2016, für den Monat April 2016 seit dem 01.05.2016, für den Monat Mai 2016 seit dem 01.06.2016, und für die Monate ab Juni 2016 seit dem 01. des dem jeweiligen Abrechnungsmonat folgenden Monats zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass das Tarifmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ nicht erfüllt sei. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.08.2017 dem Antrag zu 1) nur insofern stattgegeben, als es ab dem 01.10.2015 eine Verpflichtung zur Zahlung der Entgeltgruppe E 11 auf Basis der Erfahrungsstufe 4 (statt Erfahrungsstufe 5) zugesprochen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Höhergruppierung sei durch die Tätigkeit als Gruppenleiterin gerechtfertigt. Nach den Regelungen des Tarifvertrages könne die Klägerin jedoch nur eine Vergütung auf Basis der Erfahrungsstufe 4 verlangen. Hiergegen richten sich die Berufungen des beklagten Landes und der Klägerin. Das beklagte Land behauptet, dass auch die übrigen, der Klägerin unterstellten Sozialarbeiter eine Unterschriftsbefugnis in gleichem Umfang hätten. Es ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe in fehlerhafter Weise nicht berücksichtigt, dass eine Vorgesetztentätigkeit schon nach der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 9 als schwierige Tätigkeit angesehen wird. Insofern hätte nunmehr begründet werden müssen, durch welche weiteren Tätigkeiten, die nicht schon der Vergütungsgruppe 9 zuzurechnen sind, eine Höhergruppierung hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gerechtfertigt sein soll. Daran fehle es. Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 – 21 Ca 1007/17 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017, Geschäftszeichen 21 Ca 1007/17 teilweise abzuändern und 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2015 eine monatliche Grundvergütung gemäß der Entgeltgruppe E 11 Erfahrungsstufe 5 Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen E 9 Erfahrungsstufe 5 TV-L und E 11 Erfahrungsstufe 5 TV-L für den Monat Oktober 2015 seit dem 01.11.2015, für den Monat November 2015 seit dem 01.12.2015, für den Monat Dezember 2015 seit dem 01.01.2016, für den Monat Januar 2016 seit dem 01.02.2016, für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016, für den Monat März 2016 seit dem 01.04.2016, für den Monat April 2016 seit dem 01.05.2016, für den Monat Mai 2016 seit dem 01.06.2016, und für die Monate ab Juni 2016 seit dem 01. des dem jeweiligen Abrechnungsmonat folgenden Monats zu zahlen; 3. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hinsichtlich der Höhergruppierung zutreffend sei. Ihr stünde jedoch auch eine Vergütung nach der höheren Erfahrungsstufe 5 zu. Nach einem gerichtlichen Hinweis, wonach eine Tätigkeit als Gruppenleiterin entsprechend der Protokollnotiz zur Entgeltgruppe E9 TV-L dieser zugeordnet werde, hat die Klägerin ihre Klage auch auf Gleichbehandlungsgrundsätze gestützt. Zuletzt hat sie sich mit Schriftsatz vom 06.03.2019 und unter Beifügung von Stellenausschreibungen, Anforderungsprofilen und Beschreibungen des Aufgabenkreises darauf berufen, dass bei anderen Bezirksämtern des beklagten Landes die Tätigkeit als Gruppenleitung im Regionalen sozialpädagogischen Dienst mit der Entgeltgruppe E 10 oder teilweise E 11 vergütet werde. Das beklagte Land hat insofern Verspätung gerügt und beantragt, ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren.