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Beschluss

26 Ta (Kost) 6016/19

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0509.26TA.KOST6016.19.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG kann die Berücksichtigung weiterer die Höhe des Vergleichsmehrwerts beeinflussender Gesichtspunkte geltend gemacht werden.(Rn.10) Das ist im Beschwerdeverfahren zulässig, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, Rn. 20).(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 – 36 Ca 3215/17 – abgeändert und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 213.752,48 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG kann die Berücksichtigung weiterer die Höhe des Vergleichsmehrwerts beeinflussender Gesichtspunkte geltend gemacht werden.(Rn.10) Das ist im Beschwerdeverfahren zulässig, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, Rn. 20).(Rn.10) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 – 36 Ca 3215/17 – abgeändert und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 213.752,48 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrten mit der Beschwerde zunächst die Berücksichtigung eines Mehrwerts im Zusammenhang mit zwei im Vergleich erwähnten Kündigungsschutzverfahren. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stritten die Parteien über Vergütungsansprüche bis zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vom 6. April 2016. In dem Verfahren 6 Ca 5725/16 bzw. später 24 Sa 215/17 ging es um die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 6. April 2016. Die insoweit gegen die Entscheidung der Kammer 24 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch den Klägervertreter vor der Feststellung des Vergleichs zurückgenommen worden. In einem weiteren Verfahren stritten die Parteien über eine Kündigung vom 23. Dezember 2016. Außergerichtlich hatte die Beklagte darüber hinaus Beträge in Höhe von 110.148,68 Euro und 103.603,80 Euro gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat bei der Festsetzung des Gegenstandswerts die Zahlungsanträge aus dem vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt, nicht aber den Umstand, dass die genannten anderen Kündigungsschutzverfahren ebenfalls im Vergleich erwähnt worden sind. Die im Vergleich miterledigten außergerichtlichen Forderungen hat das Arbeitsgericht bei der Entscheidung über einen Vergleichsmehrwerts ebenfalls nicht in Ansatz gebracht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben sich im Rahmen der Beschwerde zunächst gegen die Nichtberücksichtigung der Vergleichsinhalte bezogen auf die anderen Kündigungsschutzverfahren mit jeweils 81.040,50 Euro, insgesamt also in Höhe von 162.081 Euro, zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 14. Februar 2019 nicht abgeholfen. Der Rechtsstreit 24 Sa 215/17 sei rechtskräftig abgeschlossen gewesen und das Verfahren 36 Ca 17275/16 durch Klagerücknahme beendet worden. Im Beschwerdeverfahren begehren die Klägervertreter ergänzend die Berücksichtigung der im Vergleich mit erledigten Forderungen der Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 110.148,68 Euro wegen an das Finanzamt erstatteter Vorsteuer sowie die Rückerstattung vermeintlich überzahlter Beraterhonorare in Höhe von 103.603,80 Euro. II. Die am 11. Februar 2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. Januar 2019, zugestellt am 28. Januar 2019, ist zulässig und teilweise begründet. 1) Die Regelungen unter Nr. 1) und 12) des Vergleichs rechtfertigen einen Vergleichsmehrwert im begehrten Umfang allerdings nicht. a) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs und auch noch zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). b) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 162.081 Euro nicht vor. Die unter Nrn. 1) und 12) des Vergleichs erwähnten Verfahren waren zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aufgrund der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache erledigt. Dem Vergleich konnte insoweit nur noch Abwicklungsfunktion zukommen. 2) Demgegenüber sind durch die Erledigungsklauseln unter Nr. 14 bis 16 des Vergleichs auch die unter den Parteien umstrittenen Forderungen der Beklagten in Höhe von 213.752,48 Euro mit erledigt worden. Dies rechtfertigt den Ansatz eines entsprechenden Betrages als Vergleichsmehrwert. Die Klägervertreter konnten noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Berücksichtigung dieser Forderungen bei der Bemessung des Vergleichsmehrwerts geltend machen. Das ist im Beschwerdeverfahren zulässig, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 – IX ZB 81/06, Rn. 20). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Die Gebühr wird angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf ½ reduziert. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.