Beschluss
7 Ta 780/19
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0523.7TA780.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob ein Vergleich, in dem der Arbeitgeber sich verpflichtet ein Zeugnis mit einer im Vergleich festgelegten Schlussformel auszustellen, bestimmt genug ist (hier: bejaht).(Rn.12)
2. Ein Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel, wenn er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat, was durch Auslegung nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Bei der Auslegung ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht den Inhalt der zu erzwingen Leistung verständigerweise versteht und festlegt.(Rn.13)
3. Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat.(Rn.13)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 08.03.2019 5 Ca 681 / 17 – wird mit folgender Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen:
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der sich aus Ziffer 5 des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg zum Az. 7 Sa 339 / 18 geschlossenen Vergleichs vom 25.09.2018 ergebenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer der Gesamtbewertung „gut“ formell entsprechenden Schlussformel, in der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit und guten Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt, ein Zwangsgeld i.H.v. 2500 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an dem Geschäftsführer der Schuldnerin T. D. zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 500 € festgesetzt.
2. Die Beklagte kann den Anfall des Zwangsmittels durch Erfüllung der unter Ziffer 1 genannten Verpflichtung bis zur Beitreibung abwenden.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob ein Vergleich, in dem der Arbeitgeber sich verpflichtet ein Zeugnis mit einer im Vergleich festgelegten Schlussformel auszustellen, bestimmt genug ist (hier: bejaht).(Rn.12) 2. Ein Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel, wenn er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat, was durch Auslegung nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Bei der Auslegung ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht den Inhalt der zu erzwingen Leistung verständigerweise versteht und festlegt.(Rn.13) 3. Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat.(Rn.13) I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 08.03.2019 5 Ca 681 / 17 – wird mit folgender Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen: 1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der sich aus Ziffer 5 des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg zum Az. 7 Sa 339 / 18 geschlossenen Vergleichs vom 25.09.2018 ergebenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer der Gesamtbewertung „gut“ formell entsprechenden Schlussformel, in der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit und guten Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt, ein Zwangsgeld i.H.v. 2500 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an dem Geschäftsführer der Schuldnerin T. D. zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 500 € festgesetzt. 2. Die Beklagte kann den Anfall des Zwangsmittels durch Erfüllung der unter Ziffer 1 genannten Verpflichtung bis zur Beitreibung abwenden. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer beim Arbeitsgericht am 05.04.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin, mit der dieses gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festgesetzt hat, um die Schuldnerin dazu anzuhalten, dem Gläubiger ein Zeugnis nach Maßgabe eines von der Schuldnerin in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 25.09.2018 (7 Sa 339/18) heißt es u.a.: „Das Zeugnis enthält eine der Gesamtbewertung formell entsprechenden Schlussformel, in der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit und guten Wünschen für die Zukunft zum Ausdruck bringt“ Im Anschluss an diesen Vergleich erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein Zeugnis, für dessen Einzelheiten auf Bl. 333 und 334 d.A. Bezug genommen wird. Das Zeugnis endet mit folgendem Satz: „Das Arbeitsverhältnis von Herrn W. endet mit dem heutigen Tag. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Mit einem beim Arbeitsgericht am 14.02.2019 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger folgenden Antrag gestellt: der Schuldnerin Zwangsgeld und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Vergleich vom 25.09.2018 auferlegte Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer Schlussformel, in der die Schuldnerin ihr Bedauern über das Ausscheiden des Gläubigers mit dem Dank für seine Tätigkeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt dadurch zu erfüllen, dass sie das von ihr unter dem Datum 31.12.2017 bereits erteilte Zeugnis (Anlage 2 zu diesem Antrag) in der Schlussformel dahingehend ergänzt, dass sie ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit zum Ausdruck bringt. Die Schuldnerin hält die von ihr in dem Vergleich eingegangene Verpflichtung schon deshalb für unbeachtlich, weil sie nicht hinreichend bestimmt für einen Vollstreckungstitel sei. Das Arbeitsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 08.03.2019 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in Ziffer 5 des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geschlossenen Vergleichs geregelten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an den Geschäftsführer der Schuldnerin Th. D. zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 500 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Gläubiger für die Vollstreckung herangezogene Verpflichtung aus dem Vergleich sei hinreichend bestimmt für die Zwangsvollstreckung. Nach dem Antrag des Gläubigers sei von dem von der Beklagten bereits erteilten Zeugnis auszugehen, dass lediglich um den zu berichtigenden Passus zu ergänzen sei. Die Schuldnerin könne ihre Verpflichtung durch eine Formulierung, die die im Vergleichstext enthaltenen Begriffe „Bedauern über das Ausscheiden“ und „Dank für seine Tätigkeit“ in einer nicht sinnentstellenden Weise verwende, erfüllen. Gegen diesen der Schuldnerin am 24.03.2019 zugestellten Beschluss richtet sich ihre sofortige Beschwerde, die sie mit einem beim Arbeitsgericht Neuruppin am 05.04.2019 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und begründet hat. Die Schuldnerin hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2017 – 9 ZB 49/16 – die unter Ziffer 5 des Vergleichs geregelte Verpflichtung für nicht hinreichend bestimmt, um sie in einem Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen zu können. Es gebe zahlreiche Formulierungen, mit denen die Schuldnerin ihr Bedauern über das Ausscheiden und den Dank für die Tätigkeit des Klägers zum Ausdruck bringen könne. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.04.2090 nicht abgeholfen. 2. Die form- und fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, indes unbegründet. Die Schuldnerin hat sich in dem vor dem Landesarbeitsgericht geführten Kündigungsschutzverfahren mit Vergleich vom 25.09.2018 dazu verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, dass eine der Gesamtbewertung formell entsprechende Schlussformel enthält, in der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit und guten Wünschen für die Zukunft zum Ausdruck bringt. Diese Verpflichtung der Schuldnerin ist hinreichend konkret, um die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO darauf zu stützen. 2.1 Ein Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel, wenn er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat, was durch Auslegung nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist (Zöller/Geimer, 32. Aufl § 794 Rn. 14). Bei der Auslegung ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht den Inhalt der zu erzwingen Leistung verständigerweise versteht und festlegt (BAG Beschluss vom 31.05.2012 – 3 AZB 29 / 12 - NJW 2012,2538). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es, zu klären ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht. Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mithilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. BAG vom 31.05.2012 - 3 AZB 29 / 12). 2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die hier im Streit stehende Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines Zeugnisses mit der entsprechenden Schlussformel hinreichend bestimmt für die Vollstreckung. Der Begriff der Schlussformel ist eine feststehende Bezeichnung für Zeugnisse. Dies zweifelt die Beklagten in ihrer Beschwerde auch nicht an. Der Vergleichstext bezeichnet zudem deutlich, welche 3 Elemente die Schlussformel enthalten soll, nämlich die 3 Elemente, die üblicherweise in einer vollständigen Schlussformel eines Zeugnisses enthalten sind: Das Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeiten und die guten Wünsche für die Zukunft. Insofern können bei der Schuldnerin keine Zweifel darüber entstehen, in welchen Fällen sie mit einer Zwangsvollstreckung zu rechnen hat, nämlich dann, wenn die von ihr gewählte Schlussformel eines dieser 3 Elemente nicht enthält. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hier darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung dann erfüllt wird, wenn die Schuldnerin das dem Gläubiger erteilte Zeugnis um eine vollständige Schlussformel ergänzt, so dass sie alle drei im Vergleich genannten Elemente enthält. Dazu hat die Schuldnerin in ihrer Beschwerde bereits mehrere Formulierungen vorgeschlagen. Bisher ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Sie hat die Schlussformel offensichtlich unvollständig ausgestaltet und dies wohl auch so beabsichtigt. Dort wünscht die Schuldnerin dem Gläubiger nämlich nur alles Gute, wohingegen der Ausdruck des Bedauerns über das Ausscheiden des Gläubigers und der Dank für seine Tätigkeit fehlen. Wenn die Schuldnerin dem Gläubiger aber ein Zeugnis mit einer entsprechenden Schlussformel nicht erteilen wollte, hätte sie den Vergleich so nicht abschließen dürfen. Nachdem sie sich aber mit dem Gläubiger in dem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hat und die Parteien dort die beiderseitigen Verpflichtungen geregelt haben, obliegt es der Schuldnerin nun, den im Vergleich eingegangenen Verpflichtungen auch nachzukommen. Soweit die Schuldnerin zur Begründung der Unbestimmtheit des Titels auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2017 - 9 AZB 49 / 16 – verweist, ist festzustellen, dass der Vollstreckungsantrag des Gläubigers die dort entschiedene Vollstreckbarkeit einer im Vergleich festgehaltenen Gesamtbewertung „Gut“ nicht mitumfasst. Der Gläubiger hat im vorliegenden Fall seinen Antrag auf die Korrektur des Schlusssatzes beschränkt. Auch im Vollstreckungsverfahren wird der Umfang der Zwangsvollstreckung durch den Antrag des Gläubigers bestimmt (vgl. Münchner Kommentar ZPO § 888 Rz. 18). 3. Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit den im Tenor zum Ausdruck kommenden Maßgaben zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 788, 97 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.