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Beschluss

26 Ta (Kost) 6046/19

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0607.26TA.KOST6046.19.00
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung des Vergleichsmehrwerts bei außergerichtlicher Geltendmachung einer Schadensersatzforderung.(Rn.11) 2. Wird vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst (Mehrvergleich), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 17).(Rn.14) 3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert muss klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 21).(Rn.17) 4. Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich kann allerdings nachträglich wieder entfallen. Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden worden ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 20).(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2019 – 3 Ca 584/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des Vergleichsmehrwerts bei außergerichtlicher Geltendmachung einer Schadensersatzforderung.(Rn.11) 2. Wird vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst (Mehrvergleich), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 17).(Rn.14) 3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert muss klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 21).(Rn.17) 4. Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich kann allerdings nachträglich wieder entfallen. Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden worden ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 20).(Rn.15) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2019 – 3 Ca 584/18 – wird zurückgewiesen. I. Die Parteien haben einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung geführt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9. August 2018 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem die Parteien sich unter Nr. 1) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2018 verständigt haben. Unter Nr. 7 haben die Parteien eine allgemeine Ausgleichsklausel aufgenommen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2019 auf 15.352,30 Euro festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 9.211,38 Euro in Ansatz gebracht. Der Betrag für den Vergleichsmehrwert beruht auf einem Hinweis der Beschwerdeführer auf ein außergerichtliches Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 2017, mit der sich diese darauf berufen hat, sie halte den Kläger nach den gesetzlichen Bestimmungen und denen des Tarifvertrags für einen entstandenen Schaden für haftbar. Die Klägervertreter halten vor diesem Hintergrund einen Gegenstandswert für den Mehrvergleich in Höhe von 150.000 Euro für gerechtfertigt. Die Beklagtenvertreter haben in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Klägervertreter auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 20 des einschlägigen Manteltarifvertrags hingewiesen, der eine Deckelung bei Schadensersatzforderungen auf den dreifachen Betrag eines Monatstabellenentgelts vorsieht und eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit vollkommen ausschließt. Außerdem sei die Beklagte haftpflichtversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von nur 10.000 Euro. Das Arbeitsgericht hat daraufhin einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 9.211,38 Euro (drei Bruttoeinkommen) festgesetzt und darauf hingewiesen, dass „der Vergleichsmehrwert sich nicht auf das PKH-Verfahren erstrecke“. Im Rahmen der am 8. Mai 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde berufen die Prozessbevollmächtigten des Klägers sich darauf, dass ein erheblicher Schaden entstanden sei, den sie auf 150.000 Euro schätzten. Das Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 2017 sehe keine Begrenzung vor. Das Arbeitsgericht führe zu Unrecht aus, dass die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Mehrvergleichs nicht für die Prozesskostenhilfebewilligung gelte. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2019 nicht abgeholfen. Die Klägervertreter beantragen in dem Beschwerdeschriftsatz nun zudem, die am 16. August 2018 erfolgte PKH-Bewilligung auch auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Festlegung eines höheren Vergleichsmehrwerts zutreffend abgelehnt. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an einen Mehrvergleich gelangt. 1) Danach entsteht die anwaltliche Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren als des festgesetzten Vergleichsmehrwerts nicht vor. Insoweit kann es dahinstehen, ob hier überhaupt die unter 1) genannten Voraussetzungen für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts erfüllt waren. Das wäre jedenfalls der Fall, wenn eine Schadensforderung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch im Raum gestanden hätte. Das ist nach dem Vortrag des Klägervertreters nicht auszuschließen. Gegen die Höhe des durch das Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Betrages bestehen jedenfalls keine Bedenken. In dem Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 2017 wird ein Betrag nicht genannt. Der Inhalt des Schreibens kann hier aber nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Schadensersatzforderungen in Höhe von 150.000 Euro geltend gemacht werden sollte. Das Schreiben enthält eine Bezugnahme auf den einschlägigen Tarifvertrag. Dieser sieht aber gerade nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten eine Haftungsbegrenzung auf drei Bruttotabellenentgelte vor. Das Schreiben kann danach nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte mit dem Schreiben eine Forderungen geltend machen wollte, die über diesen Betrag hinausgeht, insbesondere nicht in Höhe von 150.000 Euro. 3) Der zweite Antrag der Beschwerdeführer betrifft nicht das Wertfestsetzungs-, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren. Im Rahmen des PKH-Verfahrens ist ggf. auch nach Abschluss eines Vergleichs Prozesskostenhilfe ergänzend für den Mehrvergleich zu bewilligen. Ist es zu einem Mehrvergleich gekommen und hat das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, ohne dass die Bewilligung ausdrücklich auch auf den Mehrvergleich erstreckt worden ist, muss rechtzeitig eine Ergänzung des PKH-Beschlusses beantragt werden. a) Wird vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst (Mehrvergleich), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 17). b) Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich kann allerdings nachträglich wieder entfallen. Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden worden ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 20). aa) Wollte das Gericht mit dem Bewilligungsbeschluss erkennbar über den Prozesskostenhilfeantrag vollständig entscheiden, wovon auszugehen ist, wenn sich aus dem Beschluss keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Teilbeschluss ergehen sollte, und das Arbeitsgericht den Antrag auch nicht teilweise zurückgewiesen hat, und ist Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht bewilligt worden, findet § 321 ZPO entsprechend Anwendung mit der Folge, dass innerhalb der Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Beschlusses beantragt werden muss (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 21 ff). bb) Eine solche Bewilligung muss, schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4, eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 21). cc) Hier spricht viel dafür, dass der PKH-Bewilligungsbeschluss sich schon deshalb nicht auf den jetzt noch im Streit stehenden Mehrvergleich bezogen hat, weil dem Arbeitsgericht dieser Gesichtspunkt zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung gar nicht bekannt gewesen sein wird, wie sich aus dem Streitwertbeschluss, aber auch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2019 ergibt („In diesem Fall wären möglicherweise der Beklagten die Schuppen von den Augen gefallen und der Vergleich in dieser Form nicht geschlossen worden.“). Der PKH-Bewilligungsbeschluss ist am 16. August 2018 ergangen. Der Ergänzungsantrag ist erstmals im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2019 ausdrücklich gestellt worden. Die durch den Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des BGH vom 17. Januar 2018 (XII ZB 248/16) betrifft andere Rechtsfragen. dd) Über den Antrag in dem Schriftsatz vom 8. Mai 2019 wurde allerdings durch das Arbeitsgericht bisher nicht entschieden, was ggf. nachzuholen sein wird, wenn der Kläger an seinem Antrag festhält. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.