Beschluss
26 Ta (Kost) 6106/18
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0618.26TA.KOST6106.18.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob der Gegenstand einstweiliger Verfügungsverfahren gegen einen Streik vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur ist, konnte hier offenbleiben.(Rn.5)
2. In beiden Konstellationen gelangt man hier zum selben Ergebnis, nämlich auf einen Betrag in Höhe von 120.000 Euro.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 2018 – 14 Ga 7426/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 120.000 Euro festgesetzt. .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob der Gegenstand einstweiliger Verfügungsverfahren gegen einen Streik vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur ist, konnte hier offenbleiben.(Rn.5) 2. In beiden Konstellationen gelangt man hier zum selben Ergebnis, nämlich auf einen Betrag in Höhe von 120.000 Euro.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 2018 – 14 Ga 7426/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 120.000 Euro festgesetzt. . I. Der Bezirksrevisor wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts anlässlich eines Eilverfahrens gegen einen Warnstreik in einer Spezialklinik der Beklagten für Wirbelsäulen- und Gelenkleiden. Im Rahmen des Rechtsstreits ging es um einen am 30. Mai 2018 begonnenen und für einen Tag vorgesehenen Warnstreik. Das Arbeitsgericht hat den Streik noch am selben Tag untersagt, woraufhin dieser abgebrochen wurde. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Landeskasse wendet hiergegen ein, dass es sich jedenfalls auch um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handele. Mit einem Warnstreik seien unmittelbare wirtschaftliche Folgen verbunden, die nicht nur im immateriellen Bereich angesiedelt seien. Daher sei angesichts des eintägigen Streiks in Früh- und Spätschicht der der Beklagten entstandene Schaden zu berücksichtigen. Sie beantragt, den Streitwert in Anlehnung an das in Aussicht genommene Ordnungsgeld auf 250.000 Euro festzusetzen. Die Beklagte wendet ein, dass nicht auf die maximale Höhe des Ordnungsgeldes abgestellt werden könne, da sich daraus das wirtschaftliche Interesse nicht ableiten lasse. Der Warnstreik sei nach dem Streikaufruf auf einen Tag begrenzt gewesen. Zu berücksichtigen seien auch die eingesparten Kosten wie Entgelte, Materialkosten, Kosten für Dienstleister usw. Die Klägerin hält die Orientierung am Ordnungsgeld für gerechtfertigt. Der eingetretene Schaden liege nicht unter 120.000 Euro (Krankenhauserlöse, Rehaleistungen, Wahlleistungen, ambulante Operationen). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes mit 10.000 Euro zu niedrig angesetzt. Zutreffend war der Streitwert auf 120.000 Euro festzusetzen. Insoweit kann es hier dahinstehen, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit gehandelt hat. 1) Es ist allerdings streitig, ob es sich bei einer Klage auf Untersagung eines Streiks um eine nichtvermögensrechtliche oder um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. a) Für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit wird angeführt, die Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen diene wirtschaftlichen Interessen. Ziel der einstweiligen Verfügung sei es, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Verfügungsklägers dadurch sicherzustellen, dass er seine wirtschaftliche Betätigung uneingeschränkt durchführen könne. Die wirtschaftlichen Interessen kämen auch dadurch zum Ausdruck, dass im Falle der streikbedingten Ausfälle wirtschaftliche Schäden entstünden (vgl. Hessisches LAG 1. Februar 2017 – 16 SaGa 1459/16, Rn. 26; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Auflage, M Rn. 1 "Streik"; Fischer, FA 2016, 8, 11). b) Die Gegenansicht begründet ihren Standpunkt damit, das Recht der Gewerkschaft, tarifliche Ziele ggf. mit dem Mittel des Arbeitskampfes zu verfolgen, beruhe nicht auf einer vermögensrechtlichen Beziehung der Parteien, sondern auf der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Auch erstrebe eine Gewerkschaft durch einen Arbeitskampf nicht Geld oder geldwerte Leistungen für sich, sondern - je nach Tarifziel - für ihre tarifgebundenen Mitglieder. Dass ein erfolgreicher Arbeitskampf mittelbar auch zur Finanzkraft der Gewerkschaft beitragen könne, weil die Bindung der Mitglieder an ihre Gewerkschaft gefestigt und ggf. neue Mitglieder gewonnen werden könnten, mache den Streit über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen nicht zu einer vermögensrechtlichen Streitigkeit (vgl. LAG Berlin 26. September 2002 – 17 Ta (Kost) 6068/02, zu 1 der Gründe; TZA/Ziemann, Teil 1 Rn. 108; Boecken/Düwell/Diller/Hanau-Müller § 48 GKG Rn. 2). c) Die unterschiedlichen Ansichten können erhebliche Auswirkungen haben. So ist das Hessische LAG – ausgehend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit - in seiner oben zitierten Entscheidung auf einen Streitwert in Höhe von 10.000.000 Euro gekommen. Wäre es von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, hätte es höchstens einen Betrag in Höhe von 1.000.000 Euro festsetzen können, da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 GKG der Wert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend begrenzt ist. c) Hier konnte es dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist. In jedem Fall ist der Betrag in Höhe von 120.000 Euro angemessen. aa) Geht man davon aus, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, erscheint ein Betrag in dieser Höhe angemessen. Die Beklagte hat die wirtschaftlichen Auswirkungen entsprechend unbestritten beziffert. Für die Festsetzung eines Betrags in Höhe von 250.000 Euro gibt es hingegen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Grundlage (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl., M Rn. 1 "Streik"; insoweit zutreffend: Hessisches LAG 1. Februar 2017 – 16 SaGa 1459/16, Rn. 32). bb) Geht man vom Vorliegen einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus, ist der Betrag in Höhe von 120.000 Euro (24-facher Hilfswert) ebenfalls angemessen. Erstreikt werden sollte ein Firmentarifvertrag, der hinsichtlich der Bedeutung regelmäßig hinter die bei einem Streik um einen Verbandstarifvertrag zurücktritt. Außerdem handelte es sich um einen nur für einen kurzen Zeitraum angesetzten Warnstreik, also nicht um einen längeren Erzwingungsstreik. Hingegen ging es nicht nur um einzelne Kampfmaßnahmen, sondern um die Zulässigkeit des Streiks insgesamt. Der Betrag erscheint auch vor dem sonstigen Hintergrund, insbesondere dem Gefahrenpotential, nicht unangemessen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.