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Beschluss

26 Ta (Kost) 6034/19

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0705.26TA.KOST6034.19.00
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Leitsätze
1. Geht der Inhalt einer Regelung im Vergleich über einfache Abwicklungsmaßnahmen nicht hinaus, entsteht insoweit kein Vergleichsmehrwert.(Rn.6) 2. Das kann auch für eine Vereinbarung über die Erstellung eines Zeugnisses gelten. Geht - auch bei verhaltensbedingten Kündigungen - die Regelung über die Verwendung des Begriffs "wohlwollend" nicht hinaus, wird insbesondere keine sonstiger Inhalt (z.B. eine gute Note) festgelegt, rechtfertigt ein solcher Vergleichsinhalt in der Regel nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts.(Rn.7) 3. Die Formulierung "wohlwollend" ist immer vor dem Hintergrund der konkreten Vorwürfe zu verstehen. Ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergibt sich aus der Formulierung zudem nicht. Daher kann auch ein Titulierungsinteresse keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigen (vgl. auch LAG Köln 22. Oktober 2007 - 2 Ta 279/07).(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 5. März 2019 – 5 Ca 1019/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht der Inhalt einer Regelung im Vergleich über einfache Abwicklungsmaßnahmen nicht hinaus, entsteht insoweit kein Vergleichsmehrwert.(Rn.6) 2. Das kann auch für eine Vereinbarung über die Erstellung eines Zeugnisses gelten. Geht - auch bei verhaltensbedingten Kündigungen - die Regelung über die Verwendung des Begriffs "wohlwollend" nicht hinaus, wird insbesondere keine sonstiger Inhalt (z.B. eine gute Note) festgelegt, rechtfertigt ein solcher Vergleichsinhalt in der Regel nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts.(Rn.7) 3. Die Formulierung "wohlwollend" ist immer vor dem Hintergrund der konkreten Vorwürfe zu verstehen. Ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergibt sich aus der Formulierung zudem nicht. Daher kann auch ein Titulierungsinteresse keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigen (vgl. auch LAG Köln 22. Oktober 2007 - 2 Ta 279/07).(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 5. März 2019 – 5 Ca 1019/18 – wird zurückgewiesen. I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehren mit der Beschwerde Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von 2.368,40 Euro im Zusammenhang mit Vereinbarungen im Vergleich, nach denen das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet werden sollte, Resturlaubstage abzugelten seien, der Beklagte der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis und eine Arbeitsbescheinigung erstellen sollte. Das Arbeitsgericht hatte zunächst hierfür 2.368,40 Euro in Ansatz gebracht. Der Klägerin war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Bezirksrevisor hat vor diesem Hintergrund die Festsetzung des Gegenstandswerts für den „Mehrvergleich“ mit einer sofortigen Beschwerde angegriffen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Mehrvergleich lägen nicht vor. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde abgeholfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Der Gesetzgeber könne nicht beabsichtigt haben, bei gerichtlichen Einigungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden weiteren Anspruch ein gesondertes Klageverfahren anzustreben. Es mache keinen Sinn, im Rahmen des Vergleichs nur die Kündigungsfrage zu regeln. Anzustreben sei eine vollständige Bereinigung. Das müsse sich auch bei den Streitwerten niederschlagen. Zur Vermeidung gesonderter Verfahren hätten die Parteien die kostengünstigste Variante gewählt. So seien auch im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit die Arbeitspapiere, der Urlaubsanspruch und das Zeugnis erwähnt. Ungewiss sei, was den Parteien unklar sei. Unsicherheit reiche. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2019 nicht abgeholfen. II. Die am 25. März 2019 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. März 2019, zugestellt am 11. März 2019, ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zuletzt zutreffend abgelehnt. 1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts hinsichtlich der Abrechnung, der Abgeltung der Resturlaubstage, der Erstellung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses und der Arbeitsbescheinigung nicht vor. a) Es ist nicht erkennbar, dass bzw. inwieweit die Frage der Erstellung von Abrechnungen unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter 1) den Anforderungen an eine Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts genügt. Gleiches gilt in Bezug auf die Abgeltung von Urlaubstagen. Beides sind einfache Abwicklungsregelungen. Dass die Parteien sich nach der Einigung auf den Beendigungszeitpunkt hierüber noch gestritten hätten, ist nicht erkennbar. Entsprechendes gilt auch für die Arbeitsbescheinigung, bezüglich der es zudem eine sozialrechtliche Verpflichtung gibt. Soweit der Klägervertreter auf einzelne Vorschläge im Streitwertkatalog der Streitwertkommission Bezug nimmt, handelt es sich um Gebührenansätze für den Fall, dass die Voraussetzungen unter 1) vorliegen, was hier aber gerade nicht der Fall ist. b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen unbegründet. Die Einigung bezüglich des Zeugnisses enthält keinen qualifizierten Inhalt. aa) Wenn die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung streiten, kann allerdings an sich regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Stand hingegen eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). bb) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist ein Mehrwert im Hinblick auf die Regelung im Vergleich zum Zeugnisinhalt hier nicht zu berücksichtigen. Es ging zwar um eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Parteien haben den Zeugnisinhalt aber nicht weiter konkretisiert. Der Inhalt der Vereinbarung geht über eine einfache Abwicklungsregelung durch die Verwendung des Begriffs „wohlwollend“ nicht hinaus. Er ist immer vor dem Hintergrund der konkreten Vorwürfe zu verstehen. Ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergibt sich aus der Formulierung zudem nicht. Daher kann auch ein Titulierungsinteresse keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigen (vgl. auch LAG Köln 22. Oktober 2007 - 2 Ta 279/07). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.