Urteil
2 Sa 1123/19
LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1122.2SA1123.19.00
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Leitsätze
Träger der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich der Arbeitgeber als Unternehmen, nicht das Konzernunternehmen(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2019 - 34 Ca 16174/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Träger der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich der Arbeitgeber als Unternehmen, nicht das Konzernunternehmen(Rn.41) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2019 - 34 Ca 16174/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und 3 ZPO zulässige Berufung ist auch formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. Die Klageerweiterung in der zweiten Instanz wegen der weiteren begehrten aufgelaufenen Betriebsrentendifferenzansprüche (Anträge zu A.) ist auch zulässig. Es handelt sich dabei nicht einmal um eine Klageänderung (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO, dazu auch BGH 19.03.2004 – V ZR 104/03 - NJW 2004, 2152; BGH 22.04.2010 – IX ZR 160/09 - MDR 2010, 1011). Selbst wenn man dies aber anders sähe, wäre eine derartige Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu auch Zöller, ZPO, § 533 Rdz. 3). III. In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin und sieht von einer ausführlichen Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Nur in Hinblick auf die Ausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin darauf hingewiesen, dass die Klägerin weder aus der Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHiV) alter und neuer Fassung noch aus dem Arbeitsvertrag Anspruch darauf hat, dass die bei der Sch. N. AB zurückgelegten Jahre als anrechenbare Dienstjahre im Sinne der AHiV zu gelten haben: a) Gemäß Ziff. 3.4 AHiV sind anrechenbare Dienstjahre die Jahre, die ein Mitarbeiter nach Vollendung des 25. und bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ununterbrochen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit dem Unternehmen stand. Die Klägerin steht erst seit dem 01.05.1989 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, nämlich der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Sch. N. AB ist ein „anderes Unternehmen“, nämlich ein (ehemaliges) Tochterunternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten. b) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.03.1989 trifft hinsichtlich der anrechenbaren Dienstjahre keine andere, insbesondere keine günstigere Vereinbarung für die Klägerin, sondern verweist lediglich auf die AHiV. Sofern im Arbeitsvertrag keine Probezeit enthalten ist, hat dies überhaupt keine Indizfunktion für die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne der AHiV, da damit lediglich auf die Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses verzichtet wird. 2. Auch die weiteren Tatsachen, die von der Klägerin als „Vertrauenstatbestand“ aufgezählt worden sind, lassen eine Regelung der Parteien auch im Hinblick auf den Vorbehalt der Schriftform im Arbeitsvertrag vom 21.03.1989 zu Ziff. 6 für eine Anrechnung der Dienstjahre im Sinne der Ziff. 3.4 AHiV nicht erkennen. Dabei ist gerade mit dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2004 – 10 Sa 18/04 – zitiert nach Juris – davon auszugehen, dass Träger der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich der Arbeitgeber als Unternehmen ist (Rdz. 48 m.w.N.) und dass der Wechsel von einem Konzernunternehmen in ein anderes Konzernunternehmen allein nicht zum Fortbestand von betrieblichen Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung noch auf einen neuen Anspruch aufgrund neuer vertraglicher Beziehungen unter Anrechnung der alten Betriebszugehörigkeit führt (Rdz. 49 m.w.N.). Allerdings kann die Konzernzugehörigkeit als Betriebszugehörigkeit anerkannt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Wechsel von einem Unternehmen des Konzerns zum anderen in Form einer „Versetzung im weiteren Sinn“ aufgrund eines übergeordneten Weisungsrechts einer für die einheitlichen Leitungsfunktion im Gesamtkonzern zuständigen Stelle erfolgt (Rdz. 49 m.w.N.) oder wenn das ursprüngliche Unternehmen trotz des Wechsels von einem Konzernunternehmen zum anderen seine Versorgungszusage zugunsten des Arbeitnehmers weiter aufrechterhält (vgl. BAG 25.10.1988 – 3 AZR 64/87 – EzA § 7 BetrAVG Nr. 26). Eine derartige vergleichbare Situation liegt aber hier nicht vor: a) Die einzige konkrete Regelung der Dienstzeitanrechnung findet sich im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.09.1996 (Anlage B 2, Bl. 74 d. A.). Damit rechnet die Beklagte für Ansprüche, die sich aus dem Gesetz und dem Tarifvertrag ergeben, oder aus den Ziffern 7.3 und 13.2 bis 13.4 der Arbeits- und Sozialordnung, die Tätigkeit bei Sch. N. AB als Dienstzeit an, nicht jedoch für die „Ermittlung der Höhe Ihrer Ansprüche aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHiV) der Sch. AG“. b) Diese eindeutige Regelung wird in der Folgezeit durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bestätigt. So spricht der „Erhebungsbogen-Arbeitszeiten“ vom 07.09.1999 (Anlage K 3, Bl. 13 d. A.) die Anrechnung von Vordienstzeiten bei einem „fiktiven Eintrittsdatum“ 01.09.1979, verweist aber gleichzeitig auf das Schreiben vom 04.09.1996. Auch das Schreiben zum 25. Betriebsjubiläum aus dem Jahr 2004 (Anlage K 4, Bl. 14 d. A.) reiht sich konsequent in die Sach- und Rechtslage nach der Teilanerkennung von Dienstzeiten ein: Betriebszugehörigkeit für die im Schreiben vom 04.09.1996 genannten Sachverhalte, Ausnahme die Höhe der Ansprüche aus der AHiV. Daher hatte die Klägerin nach dem Schreiben vom 01.09.2004 in Verbindung mit dem Schreiben vom 04.09.1996 in Verbindung mit Ziff. 13.2 der ASO einen Anspruch auf Jubiläumsgeld in Höhe von zwei Monatsgehältern. c) Auch das Schreiben der Beklagten bzw. der B. Direkt Service GmbH vom 20.09.2018, welches sich mit der Rentenzahlung der Klägerin befasst und welches auf Seite 3 den „Eintritt Firma“ mit dem 01.09.1979 erfasst, kann insbesondere nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis nicht etwa als Anrechnung der Dienstzeit ab 01.09.1979 angesehen werden, sondern vielmehr im Einklang der sonstigen Anrechnung der Dienstzeiten gemäß dem Schreiben vom 04.09.1996. d) Endlich ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Vorgängerin der Beklagten vom 02.05.1994 (Anlage K 7, Bl. 39 d. A.) die Vordienstzeiten regelt; dort ist das fiktive Eintrittsdatum bezüglich anderer Tatbestände, in denen es auf die Dienstzugehörigkeit ankäme, nicht einmal erwähnt. Im Übrigen betrifft die Regelung insbesondere in den Absätzen 4 und 5 ausschließlich den Fall des Eintritts des Versorgungsfalls aufgrund von Invalidität und Tod der Mitarbeiterin. e) Es kann daher dahinstehen, ob nicht ohnehin der Klägerin durch die jährlichen Abrechnungsschreiben über den Stand ihrer betrieblichen Altersversorgung, die die Klägerin jeweils erhalten hat (vgl. die Erklärung der Klägerin auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019, S. 2, Bl. 248 d. A.), bekannt war, dass gerade bei der betrieblichen Altersversorgung der Eintritt in das Unternehmen entsprechend dem Schreiben vom 04.09.1996 nicht der 01.07.1979 war. IV. Die Klägerin trägt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. V. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Parteien streiten über die anrechenbaren Beschäftigungszeiten der Klägerin im inzwischen aus Altersgründen beendeten Arbeitsverhältnis und die damit zusammenhängende Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin war zunächst seit dem 01.09.1979 bis zum 30.04.1989 bei der Sch. N. AB, einer hundertprozentigen Tochter der Sch. AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) in Schweden tätig und wechselte zum 1. Mai 1989 in die Dienste der in Berlin ansässigen Sch. AG. Die Parteien schlossen hierzu den Arbeitsvertrag vom 21. März 1989 (Bl. 71 – 73 d. A.), der keine Probezeitabrede enthielt, in dem indes aber auch nicht geregelt wurde, ob bzw. dass die Zeiten, die die Klägerin bei der Sch. N. AB tätig gewesen war, anzurechnen seien. Zum Zeitpunkt, als die Klägerin in Berlin anfing, galt die „Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Sch. AG (AHiV)“ vom 12.12.1986, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 18 – 36 d. A. Bezug genommen wird; die derzeit gültige AHiV datiert vom 16.12.1996 (vgl. Bl. 75 – 99 d. A.). Die Klägerin ging altersbedingt am 01.06.2018 in den Ruhestand und erhält seitdem von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 1717,63 EUR. Die Beklagte ging hierbei von einer Betriebszugehörigkeit von 23,5699 Betriebszugehörigkeitsjahren aus und legte die Vergütung der Klägerin in den letzten 60 Monaten vor dem 60. Lebensjahr zugrunde (vgl. die E-Mail der Beklagten vom 15.01.2018, Bl. 41 d. A.); unberücksichtigt blieben die 10 Jahre, die die Klägerin für die Sch. N. AB gearbeitet hatte. Ob diese Jahre mit zur Betriebszugehörigkeit der Klägerin hinzuzurechnen sind und welche Einkommenshöhe für die Höhe der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auffassung, dass die Dienstzeiten in Schweden anzurechnen seien, auf ein Schreiben der Beklagten vom 01.09.2004, mit dem ihr zum 25-jährigen Dienstjubiläum gratuliert wurde (vgl. dazu die Anlage K 4, Bl. 14 d. A.), auf ein Schreiben der Beklagten vom 20.09.2018 (Anlage K 5, Bl. 15 – 17 d. A), in dem als Eintrittsdatum der Klägerin in die Firma der 01.09.1979 genannt wurde sowie auf den Umstand, dass sie von der Deutschen Sch. AG aus Schweden angeworben worden sei und im Arbeitsvertrag keine Probezeitabrede geschlossen wurde. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie aus Gründen des von ihr aufgebauten Vertrauens so zu behandeln, als seien die 10 Dienstjahre in Schweden Teil ihrer Betriebszugehörigkeit zur Beklagten, so dass diese Jahre auch Eingang in die Höhe der betrieblichen Altersversorgung finden müssten, zumal die Sch. N. AB eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Sch. AG gewesen sei und die beiden Gesellschaften nicht nur konzernrechtlich verflochten, sondern auch personell durch einen regen Austausch verbunden gewesen seien. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5076,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 887,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 846,13 EUR sowie weitere monatliche 147,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum jeweils Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.01.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat Dezember 2018) zu zahlen, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12052,96 EUR nebst nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 1506,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.02.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat Januar 2019) zu zahlen, abzüglich etwaiger Zahlungen der SPP (Schwedische Pensionskasse) aus einer freiwilligen Betriebsrentenversicherung (Frivillig Tjänstepensionsförsäkring, eingezahlt durch die Sch. N. AB). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe kein schützenswürdiges Vertrauen der Klägerin geweckt und sie insbesondere angesichts des Schreibens vom 04.09.1996 (vgl. Bl. 74 d. A.) niemals darüber im Unklaren gelassen, dass die Betriebszugehörigkeit der Klägerin zur Sch. N. AB nicht für die Ermittlung der Höhe der klägerischen Ansprüche aus der AHiV anzurechnen seien. Zudem habe sie, auch wenn sie ihn noch nicht geltend gemacht habe, grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Schweden, die auf ihre 10 Dienstjahre bei der Sch. N. AB zurückzuführen sei – insofern unstreitig. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.04.2019 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente habe, als die Beklagte für sie ausgerechnet hätte und seit Juni 2018 bezahle. Ein Anspruch der Klägerin folge insbesondere nicht aus der AHiV, weder in ihrer Fassung aus dem Jahr 1986 noch in der Fassung aus dem Jahr 1996. In beiden Versionen der AHiV sei unter Ziff. 3.4 unter der Überschrift zu den anrechenbaren Dienstjahren festgehalten, dass diejenigen Dienstjahre anzurechnen seien, die ein Mitarbeiter „in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit dem Unternehmen“ stand. Unstreitig handele es sich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Sch. AG, einerseits und der Sch. N. AB andererseits um verschiedene Unternehmen, so dass sich ein unmittelbarer Anspruch aus der AHiV nicht ergebe. Die Parteien hätten auch keine individualrechtliche Abrede des Inhalts getroffen, dass die Zeiten, in denen die Klägerin für die Sch. N. AB in Schweden arbeitete, als Dienstzeit für die Deutsche Sch. AG anzurechnen seien. Eine solche Abrede folge insbesondere nicht aus dem Arbeitsvertrag, den die Parteien im Jahre 1989 geschlossen hätten. Zwar hätten die Parteien dort eine Probezeitvereinbarung außen vor gelassen, so dass die Beklagte den unstreitigen Umstand, dass die Klägerin ihr als gute Fachkraft empfohlen worden sei, berücksichtigt hätte. Allerdings folge hieraus nicht, dass die Beklagte hierdurch die Betriebszugehörigkeit der Klägerin aus Schweden für sich anerkannt hätte, hierzu hätte es einer deutlichen Regelung bedurft. Auch die weiteren, später erstellten Schreiben, auf die sich die Klägerin beziehe, führten nicht dazu, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der hiesigen Arbeitsvertragsparteien im Jahr 1989 ein Vertrauen dahingehend geschaffen hätte, dass die Sch. AG die schwedischen Jahre der Klägerin anerkennen würde. Diesbezüglich seien die jeweils von den Parteien vorgelegten Schreiben, die ihre jeweilige Rechtsauffassung stützen sollten, zu widersprüchlich. Auch der weiter unstreitige Umstand, dass die Sch. AG in Deutschland mit der Sch. N. AB in einem Konzernverbund gestanden hätten, helfe der Klägerin mit ihrem Anliegen nicht weiter. Die Beklagte habe durchaus plausibel darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Zugehörigkeitszeiten zur schwedischen Firma dort einen Anspruch auf die Auszahlung einer Betriebsrente erworben hätte, den die Klägerin geltend machen könne (und möge). Die unterschiedlichen Strukturen der Altersversorgungssysteme in Schweden einerseits und Deutschland andererseits zwängen die Beklagte nicht dazu, die Klägerin ohne eine klare individualrechtliche Vereinbarung so zu stellen, als habe sie seit 1979 für die ( deutsche ) Sch. AG gearbeitet. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 30.04.2019 (Bl. 146 – 151 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 21.05.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.06.2019 per Fax eingegangene und am 19.08.2019 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.08.2019 begründete Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, erweitert die Klage um die weiter fällig gewordenen Beträge bis August 2019 und verweist wegen des Anspruchs aus Vertrauen auf eine betriebliche Altersversorgung insbesondere auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2004 – 10 Sa 18/04 - . Die Klägerin beantragt, A.1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12691,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2219,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 846,13 EUR sowie weitere monatlich 147,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum jeweils Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.09.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat September 2019) zu zahlen, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verteilen, an sie 22599,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich 1506,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.09.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat September 2019) zu zahlen, abzüglich etwaiger Zahlungen der SPP (Schwedische Pensionskasse) aus einer freiwilligen Betriebsrentenversicherung (Frivillig Tjänstepensionsförsäkring, eingezahlt durch die Sch. N. AB), B. hilfsweise zu den Anträgen unter A., 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5076,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 887,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 846,13 EUR sowie weitere monatliche 147,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum jeweils Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.01.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat Dezember 2018) zu zahlen, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12052,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich 1506,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.02.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat Januar 2019) zu zahlen, abzüglich etwaiger Zahlungen der SPP (Schwedische Pensionskasse) aus einer freiwilligen Betriebsrentenversicherung (Frivillig Tjänstepensionsförsäkring, eingezahlt durch die Sch. N. AB). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass sich gerade aus der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg kein Anspruch der Klägerin herleiten lasse. Wegen des weiteren konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.08.2019 (Bl. 193 ff. d. A.) und 28.10.2019 (Bl. 243 ff. d. A.) sowie der Beklagten vom 30.09.2019 (Bl. 230 ff. d. A.) verwiesen.