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Urteil

10 Sa 1149/19

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1212.10SA1149.19.00
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Leitsätze
Ein Lehrer, der Betriebsaufgaben außerhalb der Unterrichtszeit und der Zeit für Verwaltungsaufgaben erfüllt, übt die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus.(Rn.56)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 2019 - 63 Ca 1260/18 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.930,04 EUR (eintausendneunhundertdreißig 04/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.742,16 EUR seit dem 2. März 2018 sowie auf weitere 187,88 EUR seit dem 17. Juli 2019 zu zahlen. Der weitergehende Zinsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.930,04 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Lehrer, der Betriebsaufgaben außerhalb der Unterrichtszeit und der Zeit für Verwaltungsaufgaben erfüllt, übt die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus.(Rn.56) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 2019 - 63 Ca 1260/18 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.930,04 EUR (eintausendneunhundertdreißig 04/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.742,16 EUR seit dem 2. März 2018 sowie auf weitere 187,88 EUR seit dem 17. Juli 2019 zu zahlen. Der weitergehende Zinsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.930,04 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig und weitgehend begründet. II. Die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewährt dem Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für (erforderliche) Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kann der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied wiederum aus betriebsbedingten Gründen keine Freizeit gewähren, so hat er die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). 1. Jedenfalls mit den stichwortartig ergänzten Ausführungen in der Berufungsbegründung hat der Kläger dargelegt, welche betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben er in der jeweils geltend gemachten Zeit wahrgenommen hat. Damit kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht, wie der Kläger vorgebracht hat, die Anforderungen an seine Darlegung überzogen hat. Denn jedenfalls mit diesem Vortrag hat der Kläger die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit hinreichend dargelegt. Da ein Betriebsratsmitglied seinem Arbeitgeber grundsätzlich die Art der Betriebsratstätigkeit nicht mitteilen muss (vgl. BAG vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09), genügt die stichwortartige Angabe, um es der Beklagten zu ermöglichen, die Erforderlichkeit der wahrgenommenen Betriebsratsaufgaben prüfen zu können. Konkrete Einwände gegen die Erforderlichkeit einzelner der geschilderten Aufgaben hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Die geschilderten Aufgaben sind solche nach dem BetrVG und der jeweils geschilderte zeitliche Umfang erscheint plausibel. Da die Beklagte keine Vernachlässigung anderer Aufgaben des Klägers vorgebracht hat (vgl. auch BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85), ist davon auszugehen, dass er als verantwortungsvoller Pädagoge weiterhin seine als notwendig erachteten häuslichen (Lehrer-)Aufgaben erledigt hat, sei es im unmittelbaren Anschluss an seine Unterrichtsverpflichtungen, sei es nach Freizeit und Betriebsratstätigkeit am späteren Abend, sei es durch verlängertes Arbeiten am nächsten Tag. In allen Fallvarianten hat sich die Freizeit des Klägers um den Zeitanteil verkürzt, den er für die Betriebsratstätigkeit aufgewendet hat. Er hat ein Freizeitopfer erbracht, für dessen Ausgleich die Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG geschaffen worden ist. 2. Der Kläger hat auch hinreichend dargelegt, dass es ihm nicht zuzumuten war, die Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit zu erledigen und deshalb diese Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden musste. Denn wird ein angestellter Lehrer als Betriebsrat außerhalb der Unterrichtszeit und außerhalb der Zeit tätig, in der er zu Konferenzen, Verwaltungstätigkeiten u.ä. in der Schule herangezogen wird, so erbringt er diese Tätigkeit regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Einer näheren Darlegung und eines Nachweises bedarf es nicht. 2.1 Damit der Zeitaufwand für diese Tätigkeit letztlich auch zu vergüten ist, bedarf es betriebsbedingter Gründe für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (§ 37 Abs 3 Satz 1 BetrVG). Diese liegen vor, wenn das Betriebsratsmitglied die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit anzeigt, der Arbeitgeber aber keine Möglichkeit zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit gegeben hat. Betriebsbedingte Gründe können aber auch ohne Anzeige des Betriebsratsmitglieds dann angenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber eindeutig und endgültig auch für zukünftige Fälle geweigert hat, die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu ermöglichen (so auch BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85). Dabei ist der Beklagten grundsätzlich zuzustimmen, dass sich die Arbeit des Klägers in drei Aufgabenbereiche teilen lässt (so auch sinngemäß BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85). Der Kläger hat Unterricht durchzuführen, der Kläger hat - wie von der Beklagten in den obigen 10 Punkten aufgezählt - Aufgaben in der bzw. für die Schule wahrzunehmen und der Kläger hat die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorzunehmen. Sinnvoll wäre es sicher gewesen, wenn die Beklagte mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat gemeinsam überlegt hätte, welche Aufgaben auch aus Sicht der Beklagten vernachlässigt werden können, um die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit zu erledigen. Dieses ist aber nicht passiert. Eindeutig und ausdrücklich untersagt hat die Beklagte in der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 9. Oktober 2015 nur die Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Unterrichtszeit. Deshalb wäre es dem Kläger grundsätzlich möglich gewesen, sich während der oben geschilderten 10 Arbeitsaufgaben außerhalb der individuellen Vor- und Nachbereitung bei der Arbeitgeberin jeweils für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit abzumelden. 2.2 Ausgehend vom Empfängerhorizont musste der im Betrieb der Beklagten gebildete Betriebsrat ebenso wie jedes Betriebsratsmitglied aber davon ausgehen, dass die Beklagte eine Befreiung von der Arbeitspflicht eindeutig und endgültig auch für solche zukünftigen Fälle verweigert hatte, die eine Freistellung von arbeitsvertraglichen Aufgaben dargestellt hätte, ohne Unterricht zu sein (vgl. BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85). Denn in seiner E-Mail vom 9. Oktober 2015 hatte der Geschäftsführer der Beklagten den Betriebsrat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat es zu unterlassen habe, den Arbeitsablauf zu beeinträchtigen. Ein ungestörter Arbeitsablauf habe höchste Priorität. Zweimal wurde der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass der „Arbeitsablauf“ hier der „Schulbetrieb“ sei. Dass die oben auf Seite 7 und 8 geschilderten 10 Tätigkeiten zwar nicht zum Unterricht, wohl aber zum Schulbetrieb gehören, ist offensichtlich. Wenn sich auch die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen ausdrücklich nur auf Betriebsratstätigkeit während der Unterrichtszeit bezog, war es dem Betriebsrat bzw. den einzelnen Betriebsratsmitgliedern angesichts der auch sonstigen den Betriebsrat ablehnenden Diktion des Geschäftsführers in dieser E-Mail nicht zuzumuten auszuloten, inwieweit die Beklagte doch bereit gewesen wäre, eine Störung des Schulbetriebs außerhalb der Unterrichtszeit hinzunehmen. Dass diese ablehnende Haltung der Beklagten offenbar durchgängig bestand, belegt das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 21. Juli 2016, in welchem er sich nach wie vor gegenüber der Betriebsratstätigkeit des Klägers und dem Kläger selbst sehr ablehnend äußerte. 3. Damit war dem Kläger die Vergütung für die mit der Berufung konkret berechneten rechnerisch unstreitigen Zeiten der Betriebsratstätigkeit zuzusprechen. Auf die begründete Klageforderung steht dem Kläger entsprechend §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zudem noch ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedenfalls ab dem Tag nach der Klagezustellung zu (Verzug). Angesichts der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz konnte der Zinsanspruch bezüglich der Klageerweiterung in Höhe von 187,88 EUR erst ab dem Tag nach Zustellung der Berufungsbegründung zugesprochen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien streiten über Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit für den Zeitraum September 2015 bis April 2016. Der Kläger ist bei der Beklagten, die an mehreren Orten in freier Trägerschaft Einrichtungen der beruflichen Bildung betreibt, seit dem 3. September 2007 als Fachbereichsleiter IT bzw. als Lehrkraft für IT tätig. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien wöchentlich 40 Stunden und verteilt sich auf jeweils 25 Unterrichtseinheiten je Woche bei jährlich 40 Unterrichtswochen. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 3.700 EUR. Im Betrieb in Berlin werden regelmäßig ca. 35 Arbeitnehmer (so die Beklagte) oder ca. 40-50 Mitarbeiter (so der Kläger) beschäftigt. Im Jahre 2015 wurde im Betrieb der Beklagten in Berlin erstmals ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger war Mitglied dieses Betriebsrats. Der Betriebsrat hatte am 25. August 2015 beschlossen, dass der Kläger sowie die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats für jeweils 2 Unterrichtsstunden bzw. 90 Minuten wöchentlich und der Betriebsratsvorsitzende jeweils 4 Unterrichtsstunden bzw. 180 Minuten monatlich vom Unterricht freigestellt werden sollten. Dieses lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die arbeitsvertraglich auch nach der Unterrichtszeit geschuldete Zeit ab. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Betriebsratsvorsitzenden nach weiterer Korrespondenz u.a. mit einer Aufforderung des Betriebsrats zur Durchführung eines ersten Monatsgesprächs am 13.10. oder 15.10.2015 in einer E-Mail vom 9. Oktober 2015 u.a. mit: „Eine Freistellung vom Unterricht für Betriebsratstätigkeit gibt es, wie bereits mehrfach schriftlich und mündlich ausgeführt, nicht. Es ist schon mehr als ausreichend, dass Sie dafür Arbeitszeit nutzen können. Sollte diese wider Erwarten nicht ausreichen, obwohl ich da keine Gründe erkennen kann, ist es angemessen, auf Freizeit auszuweichen. (Meist verlieren die „Probleme“ dann an Bedeutung …) Gemäß § 74II Satz 2 BetrVG haben AG und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf (hier Schulbetrieb) oder der Frieden des Betriebes beeinträchtigt werden. Dabei hat ein ungestörter Arbeitsablauf (hier Schulbetrieb) höchste Priorität. …. Ich weise Sie nochmals und letztmalig darauf hin, dass Aktivitäten im Zusammenhang mit der Arbeit des Betriebsrates während der Unterrichtszeit nicht stattzufinden haben! Bei Verstoß gegen diese Anordnung werden arbeitsrechtliche Konsequenzen eingeleitet.“ Mit E-Mails vom 5. Oktober 2015, 6. November 2015, 2. Dezember 2015, 26. Januar 2016, 18. Februar 2016, 14. März 2016, 7. April 2016 und 16. Mai 2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten jeweils einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. hilfsweise Vergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG für die jeweils im Vormonat für Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit geltend. Dabei führte der Kläger jeweils die Soll-Unterrichtszeit, die Ist- Unterrichtszeit, die Stunden der Betriebsratstätigkeit und die sich daraus ergebende Differenz auf. Beispielhaft lautete die Geltendmachung vom 5. Oktober 2015: der Monat September hatte 22 Schultage, davon war ich an einem Tag arbeitsunfähig. Das Unterrichtssoll betrug nach meinem Arbeitsvertrag für den Monat September 110 UE. Ich habe 96 UE unterrichtet, das ist eine Minderzahl von 14. Für die Wahrnehmung des Amtes als Betriebsrat musste ich 36 Zeitstunden, davon 3 Tage Schulung, aufwenden, das entspricht 23 UE. … Die Mehrarbeit betrug im September 9 UE. Ich beantrage diese 9 UE in der Stundenplanung im Rahmen der gesetzlichen Frist zu berücksichtigen, also auszugleichen. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die Mehrarbeit mit 245,45 € mit einer Frist bis zum 31.10.2015 zu vergüten.“ In einem Schreiben vom 21. Juli 2016 an den Kläger teilte der Geschäftsführer der Beklagten u.a. mit: „Wie bereits mehrfach, letztmalig mit Schreiben vom 12.07.2016, festgestellt, haben Sie trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit noch immer nicht begriffen, was arbeitsvertraglich mit Ihnen vereinbart worden ist. Oder wie soll ich ihre permanente Behauptung, in Ihrem Arbeitsvertrag wäre ein monatliches Stundendeputat in unterschiedlicher Höhe vereinbart, verstehen? Nach dem mir vorliegenden Arbeitsvertrag ist ein jährliches Unterrichtsdeputat von 1000 UE vereinbart. Darüber hinaus ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 h vereinbart - genügend Zeit also, sich Ihrer von Ihnen selbst auferlegten Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats zu widmen. Dafür erhalten Sie das entsprechende Gehalt! Es ist vollkommen absurd, darüber hinaus weitergehende Ansprüche geltend machen zu wollen. … Da Sie für sich ständig in Anspruch nehmen, sich mit Ihren Rechten aus dem Arbeitsvertrag auszukennen, weise ich Sie darauf hin, dass Sie selbstverständlich auch Pflichten haben - diese scheinen Sie jedoch leider nicht zu kennen. Mehrfach habe ich Ihnen in den letzten Jahren angeboten, die für Sie doch so unbefriedigende Tätigkeit an unserer Akademie zu beenden und sich eine Lehrer-Stelle im öffentlichen Schuldienst zu suchen - das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages - auch kurzfristig - besteht immer noch!“ Der Kläger trägt vor, dass der Kläger bei der außergerichtlichen Geltendmachung seine Stundenvergütung fehlerhaft berechnet habe. Tatsächlich ergebe der Betrag von 3.700 EUR x 3 : 13 : 40 einen Betrag von gerundet 21,35. Bei 25 Unterrichtseinheiten und 40 Wochenstunden entspreche eine Unterrichtseinheit 1,6 Zeitstunden. Die 9 Unterrichtseinheiten aus September 2015 würden mithin 14,4 Zeitstunden bzw. 307,44 EUR entsprechen. Eine Durchführung der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Unterrichtszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit sei nicht ohne qualitative Einschränkungen des Unterrichts infolge geringerer Vorbereitungszeit möglich. Die Beklagte hat erwidert, dass dem Kläger angesichts von 1000 Unterrichtsstunden und 40 Unterrichtswochen im Jahr wöchentlich noch 28,75 Zeitstunden u.a. für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung gestanden hätte. Dazu kämen noch die Wochen, an denen aufgrund von Ferien (abzüglich des jährlichen Urlaubs) gar kein Unterricht stattfinde. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der geltend gemachten Zeit um erforderliche Betriebsratsarbeit gehandelt habe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. März 2019 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, welche Tätigkeiten er während der behaupteten Betriebsratszeit wahrgenommen habe und weshalb das nicht innerhalb der Arbeitszeit hätte erfolgen können. Gegen dieses den Klägervertretern am 13. Mai 2019 zugestellte Urteil legten diese am 13. Juni 2019 Berufung ein und begründeten diese am 11. Juli 2019. Dabei erweiterte der Kläger die Klagesumme ein wenig. Der Kläger meint, dass das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast zu hoch angesetzt habe. Dennoch hat der Kläger in der Berufungsbegründung stichwortartig dargelegt, welche Aufgaben er in den einzelnen Wochen wahrgenommen habe. Das angefochtene Urteil widerspreche dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 1-3 BetrVG, wonach das Amt als Betriebsrat unentgeltlich als Ehrenamt auszuführen sei, aber auch während der Betriebsratstätigkeit die reguläre Vergütung zu zahlen sei. Der Freistellungsanspruch des § 37 Abs. 2 BetrVG sichere, dass die Mitglieder des Betriebsrates ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht während ihrer Freizeit leisten müssten. Es gebe unaufschiebbare Tätigkeiten, die eine Freistellung während dieser Aufgaben nicht erlauben würden. Die Besonderheiten einer Lehrkraft an einer privaten Schule bestünden darin, dass die Zeiten ohne Unterricht in der Regel der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten dienen würden und die etwa 15-minütige Unterbrechung zwischen zwei Unterrichtseinheiten der Beantwortung von Fragen der Schüler, der Vorbereitung der nächsten Unterrichtsstunden oder einer kurzen Erholung. Es sei typisch für einen angestellten Lehrer, wenn dieser außerhalb der Unterrichtszeit und außerhalb der Zeit für Konferenzen, Verwaltungstätigkeit o.ä. die weitere Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erbringe. Ergänzend hat der Kläger in der Berufungsbegründung jeweils stichpunktartig dargelegt, was er in den einzelnen Monaten an Betriebsratstätigkeit erbracht hat. Beispielhaft lautete die Beschreibung für September 2015: Für die Betriebsratstätigkeit im Monat September 2015 war der Kläger insgesamt für 36,8 Stunden an folgenden Tagen mit Betriebsratsaufgaben befasst: a) In KW 36 3,2 Stunden für die Vor-, Nachbereitung und Durchführung der Betriebsratssitzung am 02.09.2015 und die Anhörung nach § 99 BetrVG zu 3 geplanten Neueinstellungen b) In KW 37 3,2 Stunden für die Vor-, Nachbereitung und Durchführung der Betriebsratssitzung am 10.09.2015 und die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung c) In KW 38 3,2 Stunden für die Vor-, Nachbereitung und Durchführung der Betriebsratssitzung am 15.09.2015 und das Antragsverfahren für die Betriebsratsschulung in der Folgewoche d) In KW 39 24 Stunden für eine dreitägige Schulung BetrVG Teil 1 e) In KW 40 3,2 Stunden für die Vor-, Nachbereitung und Durchführung der Betriebsratssitzung am 30.09.2015, Schriftverkehr mit der Geschäftsleitung und die Beratung einer Bestandslehrkraft in einem strittigen Änderungsvertragsangebot Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 2019 - 63 Ca 1260/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit von September 2015 bis April 2016 weitere 1.930,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich die Tätigkeit des Klägers aus drei Elementen zusammensetze, nämlich Unterricht, unterrichtsfreies Arbeiten in der Schule und häusliche Arbeiten. Die Beklagte habe dem Kläger die Betriebsratsarbeit aber nur innerhalb der Unterrichtszeit untersagt. Neben dem Unterricht habe der Kläger zahlreiche andere Aufgaben gehabt, wie - Betreuung und Verwaltung der PC Technik der Niederlassung, - Gewährleistung der Klassenleiterfunktion für verschiedene Klassen, - Mitarbeit bei der Akquise von Auszubildenden für die Berufsschule und die Berufsfachschule, - Mitarbeit und Verantwortung bei der systematischen und logischen Planung des Ausbildungsjahres auf dem Fachgebiet, - Durchführung und Prüfungsvorbereitung für die Abschlussprüfungen vor dem Kammern und den Schulfremdenprüfungen der Berufsfachschule sowie eigenen Prüfungen, - Mitarbeit bei der Pflege und Instandhaltung der Technik des Fachgebietes und Vorlage von Vorschlägen zur Erweiterung und Modernisierung der Technik bei Erfordernis, - Mitarbeit und Gewährleistung eines guten Arbeits- und Sozialklimas sowohl unter den Mitarbeitern/Honorarkräften als auch den Schülern/Auszubildenden, - Einflussnahme auf die pünktliche Zahlung der Schulgelder in der Klassenleiterfunktion, - Vorschläge/Erarbeitung von Werbematerialien für die Berufsbilder mit hohem Informatikanteil im Print sowie der Darstellung in elektronischen Medien, - Anleitung und kontinuierliche Schulung der Fachlehrer im Fachgebiet. Die Beklagte geht auch von einer fehlerhaften Berechnung des Klägers aus. So seien etwa 96 Unterrichtseinheiten im Monat September 2015 tatsächlich 72 Zeitstunden. Bei einer Sollarbeitszeit von 173,33 Stunden hätte der Kläger damit 101,33 Std. außerhalb des Unterrichts und somit Zeit für BR-Tätigkeit gehabt. Tatsächlich habe er aber nur 36 Stunden für BR-Tätigkeit aufgewandt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 11. Juli 2019 und aus seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2019, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 5. August 2019 und das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 Bezug genommen.