Beschluss
26 TaBV 645/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1212.26TABV645.19.00
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Leitsätze
1. Nach §§ 288, 291 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02, Rn. 20).(Rn.17)
2. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats erfasst grundsätzlich auch Verzugszinsen. Das setzt dann allerdings voraus, dass sich der Betriebsrat gegenüber seinem Vertragspartner im Verzug befunden hat bzw. befindet.(Rn.19)
3. Zur Frage, ob ein Betriebsrat sich zur Zahlung von Honoraren oder nur zur Abtretung von Freistellungsansprüchen verpflichten kann.(Rn.20)
4. Zum Erfordernis der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Betriebsrat vor einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers, hier offengelassen (vgl. dazu BAG 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02, Rn. 12).(Rn.21)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2018 - 7 BV 37/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 288, 291 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02, Rn. 20).(Rn.17) 2. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats erfasst grundsätzlich auch Verzugszinsen. Das setzt dann allerdings voraus, dass sich der Betriebsrat gegenüber seinem Vertragspartner im Verzug befunden hat bzw. befindet.(Rn.19) 3. Zur Frage, ob ein Betriebsrat sich zur Zahlung von Honoraren oder nur zur Abtretung von Freistellungsansprüchen verpflichten kann.(Rn.20) 4. Zum Erfordernis der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Betriebsrat vor einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers, hier offengelassen (vgl. dazu BAG 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02, Rn. 12).(Rn.21) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2018 - 7 BV 37/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten noch über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung von Verzugszinsen vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Erfüllung eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats längere Zeit nicht nachgekommen war. Die Beteiligte zu 1) beriet den Betriebsrat der Arbeitgeberin anlässlich einer geplanten Betriebsänderung. In diesem Zusammenhang erstellte sie Kostenrechnungen, die sie unter dem Datum des 26. Februar und dem des 15. August 2013 an die Arbeitgeberin richtete. Mit E-Mail vom 15. August 2013 fragte sie bei dem Betriebsrat an, ob die Rechnungen aus seiner Sicht so in Ordnung seien. Der Betriebsrat beanstandete die Rechnungen nicht. Der Betriebsrat verfolgte den Freistellungsanspruch bezüglich der Honorarforderungen erfolgreich im Rahmen eines Beschlussverfahrens durch drei Instanzen. Am 7. Januar 2015 zahlte die Arbeitgeberin schließlich die Beträge. Im vorliegenden Verfahren geht es noch um Zinsforderungen für die Zeit bis zum 7. Januar 2015. Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin sei 30 Tage nach Zugang ihrer Rechnungen bei der Arbeitgeberin mit der Zahlung in Verzug geraten. Die Arbeitgeberin habe die Zahlung dauerhaft verweigert. Außerdem könne der Betriebsrat, da vermögenslos, kein Rechnungsempfänger sein. Der Betriebsrat habe seinen Freistellungsanspruch mit Beschluss vom 20. Februar 2018 rückwirkend zum 30. November 2017 wirksam abgetreten. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, an sie 634,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten seit dem 23. Januar 2015 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat habe den Freistellungsanspruch schon nicht an die Abtretungsempfänger abgetreten können, da diese nicht die Erbringer der Leistung gewesen seien. Im Übrigen sei nicht erkennbar, worauf die Zinsforderung basiere, da es sich um ein Freistellungsverhältnis gehandelt habe. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und das damit begründet, dass die §§ 288, 291 ZPO auf Freistellungsverbindlichkeiten keine Anwendung fänden. Ein Zahlungsverzug des Betriebsrats sei nicht erkennbar. Die Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr am 25. Februar 2019 zugestellten Beschluss am 21. März 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist mit einem am 27. Mai 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt sie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Arbeitgeberin habe es nie beanstandet, dass ihr Rechnungen übersandt worden seien. Angesichts der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats müsse es genügen, wenn gegenüber der Arbeitgeberin Rechnung gelegt werde. Dazu bedürfe es insbesondere nicht einer Abtretung der Freistellungsansprüche. Die Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2018 – 7 BV 37/17 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, an die Antragsteller 634,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 vH über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2015 zu zahlen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Außerdem beruft sie sich nun auf die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 27. Mai sowie vom 30. September 2019. II. 1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2) Die Beschwerde ist aber unbegründet, da der Antrag auf Zahlung der Verzugszinsen unbegründet ist. Die Arbeitgeberin war nicht unmittelbar zur Zahlung, sondern zur Befreiung des Betriebsrats von einer Verbindlichkeit verpflichtet. Auch der Freistellungsanspruch des Betriebsrats umfasste eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen hier nicht. a) Die Arbeitgeberin befand sich nicht unmittelbar gegenüber den Antragstellern im Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung. Nach §§ 288, 291 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (vgl. BAG16. April 2003 – 7 ABR 29/02, Rn. 20). Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats hatte sich nicht in einen Zahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin umgewandelt. Dazu hätte es einer Abtretung des Freistellungsanspruchs an seine Auftragnehmer bedurft (ständ. Rspr., vgl. zB BAG 18. März 2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 13). Daran fehlt es hier aber gerade. Abgetreten haben soll der Betriebsrat am 20. Februar 2018 auch nach der Darstellung der Antragstellerin nur einen Anspruch bezüglich der vermeintlichen Zinsforderung. Die Hauptforderung war bereits im Jahr 2015 ausgeglichen worden. Auch wenn die Arbeitgeberin in der Vergangenheit Freistellungsansprüche unabhängig von einer vorherigen Inanspruchnahme des Betriebsrats ausgeglichen haben sollte, stünde das diesem Ergebnis nicht entgegen. Dadurch konnte aus dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats kein Zahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin entstehen. b) Der Zinsanspruch ist hier auch nicht zum Inhalt des Freistellungsanspruchs geworden. aa) Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats erfasst grundsätzlich auch Verzugszinsen. Das setzt dann allerdings voraus, dass sich der Betriebsrat gegenüber seinem Vertragspartner in Verzug befunden hat bzw. befindet. Nach §§ 288, 291 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. (1) Ob sich der Betriebsrat gegenüber den Antragstellern überhaupt zur Zahlung verpflichtet kann, wird uneinheitlich beantwortet. Nach Auffassung des BGH (25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, Rn. 31) kann sich der Betriebsrat allerdings auch zur Zahlung verpflichten. Danach soll der Betriebsrat - der marktüblichen Vergütungsart bei Beraterverträgen entsprechend – die Zahlung eines Entgelts versprechen können. Weder nach Sinn und Zweck der §§ 40, 111 BetrVG noch unter Berücksichtigung der Rechtsnatur des Betriebsrats als besonderem Organ der Betriebsverfassung und der Interessen der Beteiligten erscheine es geboten, über den Gleichlauf der Höhe von geschuldetem Entgelt und gesetzlichem Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch hinaus zu fordern, der Betriebsrat könne überhaupt nur dergestalt wirksam verpflichtet werden, dass die versprochene Gegenleistung - entgegen der marktüblichen Vergütungsart atypischerweise - nicht in der Zahlung eines Entgelts, sondern in der Verschaffung des Freistellungsanspruchs gegen den Arbeitgeber besteht. Die in der Regel auf den Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch beschränkte Vermögensfähigkeit des Betriebsrats gebiete eine solche Begrenzung nicht. Die aus ihr folgende Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats schränke ausschließlich den Umfang der Verpflichtungen ein, die der Betriebsrat wirksam eingehen könne, nicht hingegen die Art der in diesem Rahmen von ihm versprochenen Gegenleistung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Betriebsrat, dessen Freistellungsanspruch sich nach Abtretung an den Berater ohnehin in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber wandele, nicht von Anfang an die Zahlung eines Entgelts versprechen können solle (vgl. BGH 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11, Rn. 31 mwN, auch zur Gegenauffassung). Demgegenüber hat das BAG vertreten, der Betriebsrat könne als solcher nicht Gläubiger oder Schuldner von Geldforderungen sein (vgl. BAG 24. April 1986 – 6 AZR 607/83, Rn. 37). Danach könnte er als Gegenleistung nur seinen Freistellungsanspruch anbieten. Nur mit der Verpflichtung zur Abtretung des Freistellungsanspruchs könnte der Betriebsrat sich dann auch im Verzug befinden. In seiner Entscheidung vom 21. Juni 1989 (7 ABR 78/87, Rn. 47) hat das BAG es allerdings ohne weitere Problematisierung dieses Gesichtspunkts als zulässig angesehen, dass der Betriebsrat ein konkretes Honorar zugesagt hat. Es ergibt sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht, dass der Betriebsrat sich insoweit nur zur Abtretung eines Freistellungsanspruchs in dieser Höhe verpflichtet hätte. (2) Im Ergebnis kann es dahinstehen, wozu sich der Betriebsrat gegenüber der Antragstellerin verpflichtet hat bzw. verpflichten konnte. Er befand sich dieser gegenüber nicht im Verzug. Diese hat ihm gegenüber weder Rechnung gelegt noch ihn zur Zahlung oder zur Abtretung des Freistellungsanspruchs aufgefordert. Auch die E-Mail vom 15. August 2013 beinhaltete eine solche Aufforderung nicht. Das Verhalten der Arbeitgeberin ist insoweit nicht relevant. Es kommt also insbesondere nicht darauf an, ob die direkt in Anspruch genommene Arbeitgeberin die Zahlung abgelehnt hat. Auch wenn die Arbeitgeberin in der Vergangenheit einer direkten Inanspruchnahme nachgekommen ist, konnte das hier Verzugsansprüche nicht begründen. Es macht einen Unterschied, ob es um ohnehin bestehende Freistellungsverpflichtungen geht oder um einen Verzicht auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begründung von Verzugsansprüchen. Daher konnte es auch offenbleiben, wie sich die unterbliebene Inanspruchnahme des Betriebsrats bereits auf eine erfolgreiche Möglichkeit der Durchsetzung des auf das Rechtsanwaltshonorar bezogenen Freistellungsanspruchs, aber auch die eines auf den Verzugszins bezogenen Freistellungsanspruchs ausgewirkt hat bzw. hätte (vgl. dazu BAG 4. Juni 2003 – 7 ABR 42/02, Rn. 12). (3) Dahinstehen kann es daher auch, ob der Betriebsrat den auf eine etwaige Zinsforderung bestehenden Freistellungsanspruch überhaupt wirksam abgetreten hat. 3) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.