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Beschluss

15 Ta 2185/19

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0110.15TA2185.19.00
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Leitsätze
Die direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich unzulässig.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2019 – 60 Ca 14574/19 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2019 – 60 Ca 14574/19 – wird zurückgewiesen. Der Kläger, der als Konsulatsmitarbeiter der Botschaft des Staates Katar in Berlin tätig war, wendet sich gegen eine Kündigung vom 11.10.2019, die ihm lediglich per E-Mail zugegangen war. Die Klageschrift ging am 22.11.2019 beim Arbeitsgericht Berlin ein. In dem hier angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Berlin sich geweigert, die Zustellung der Klageschrift bei der Botschaft des Landes Katar vorzunehmen. Gleichzeitig hat es den Kläger aufgefordert, statt der Adresse der Botschaft in Berlin die Adresse des Außenministeriums in Katar mitzuteilen. Der Kläger ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde hingegen der Meinung, dass eine Zustellung bei der Botschaft zulässig sei. Er verweist insofern auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Zustellung bei einer Botschaft nicht möglich ist. Soweit der Kläger sich auf eine Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 – C 154/11 – beruft, steht dies dem nicht entgegen. In der Entscheidung ging es um die internationale Zuständigkeit. Fragen der Zustellung werden dort nicht erörtert. Auch hierauf hatte das Arbeitsgericht schon verwiesen. Die direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich unzulässig. Solche Zustellungen verstoßen gegen Art. 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), Art. 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Diese Übereinkommen sind auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Art. 22 WÜD, 31 WÜK schützt die Unverletzlichkeit der Mission und schließt somit Hoheitsakte des Gastlandes wie Zustellungen auf direktem Wege an Botschaften und Konsulate aus. Gemäß § 18 GVG gilt dies selbst dann, wenn der Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Die Zustellung an ausländische Diplomaten und fremde Staaten richtet sich nach den Vorschriften der Rechtshilfeverordnung für Zivilsachen (ZRHO). Dort ist folgendes geregelt: § 20 ZRHO Inhalt der Ersuchen (1) 1In den Ersuchen ist der Gegenstand des Rechtshilfebegehrens vollständig und deutlich zu bezeichnen. 2Form und Inhalt der Ersuchen können vom Unionsrecht vorgegeben oder besonders vertraglich vereinbart sein (beispielsweise Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 4 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3, 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). 3Die Ersuchen müssen eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit es zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. 4Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden. (2) 1Die Beschlüsse und Verfügungen, die den Anlass zu dem Ersuchen geben, sind inhaltlich in das Ersuchen aufzunehmen. 2Dabei darf in Ersuchen an ausländische Stellen auf Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen oder auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) nicht Bezug genommen werden. (3) Die Anschriften der Zustellungsempfänger oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und wenn möglich in landesüblicher Weise anzugeben. § 54 ZRHO Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten (1) 1Ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist. (2) 1Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. 2Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen (§ 26 Absatz 3). 3Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. 4Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. 5 § 51 Absatz 2 ist zu beachten. (3) 1Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Botschaft oder ein ausländisches Konsulat stellt wegen des unzulässigen Zwangscharakters einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Missionen dar. 2Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar durch das Gericht zugestellt werden. 3Darüber hinaus ist die ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland in gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren. Bei Anwendung dieser Normen, insbesondere § 54 Abs. 3 ZRHO, ist eine Zustellung bei ausländischen Botschaften gerade nicht zulässig. Zustellung erfolgen also auf diplomatischem Wege. Nach § 20 Abs. 3 ZRHO ist auch die Anschrift des Zustellungsempfängers mitzuteilen, hier des Außenministeriums von Katar. Insofern hat die sofortige Beschwerde insgesamt keinen Erfolg. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.