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Urteil

7 Sa 997/19

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0211.7SA997.19.00
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Leitsätze
Die Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG, wenn dem Betriebsratsmitglied ohne diese Funktion ein Dienstwagen nicht zugestanden hätte.(Rn.32)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2019 - 8 Ca 10030/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG, wenn dem Betriebsratsmitglied ohne diese Funktion ein Dienstwagen nicht zugestanden hätte.(Rn.32) I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2019 - 8 Ca 10030/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2,64 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 11 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht i.S.v. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten erweist sich daher als zulässig. 2. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger über den 31.08.2018 hinaus einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Überlassung auch zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, die Abrede darüber erweist sich damit als nichtig (§ 134 BGB). 2.1 Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Regelung dient – ebenso wie das Ehrenamtsprinzip (§ 30 Abs. 1 BetrVG) – der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (BAG 29 8. 2018 - 7 AZR 206 / 17 – Rn. 33 – AP Nr. 171 zu § 37 Betriebsverfassungsgesetz 1972 mit weiteren Nachweisen). Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich. Für eine Begünstigung iSd Vorschrift genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 16.02.2005 – 7 AZR 95 / 04 – zu I 1 der Gründe). Eine nach § 78 Satz 2 BetrVG untersagte Begünstigung ist jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht (vgl. BAG 20. August 2018, - 7 AZR 206 / 17 – Rn. 33; BAG 21.03. 2018 – 7 AZR 590 / 16 – Rn. 16 - BAGE 162, 159-165). Im Bereich der Vergütung führt das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG dazu, dass die Gewährung von Vergütungsbestandteilen untersagt ist, die das Betriebsratsmitglied nicht erhalten hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit erbracht, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 20. August 2018, - 7 AZR 206 / 17 – Rn. 36). Betriebsratsmitglieder werden nicht für ihre Tätigkeit als Betriebsrat vergütet, sondern erhalten nach dem in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Lohnausfallprinzip dasjenige Arbeitsentgelt, das sie nach § 611 Abs. 1 BGB ohne Freistellung verdient hätten. 2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die von den Parteien im Jahr 2001 getroffene Vereinbarung über die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung als nichtig nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB. Sie gewährt dem Kläger allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit einen Vergütungsbestandteil, den er für seine Arbeitsleistung nicht erhalten hätte. 2.2.1 Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt grundsätzlich einen Bestandteil des Arbeitsentgelts dar. Es handelt sich dabei nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BAG – vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 – AP Nr 139 zu § 37 BetrVG 1972 - Rn 33; vom 11.10.2000 – 5 AZR 240/99 – BAGE 96,34) um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG steht sie einem freigestellten Betriebsratsmitglied daher auch dann zu, wenn ihm der Arbeitgeber einen solchen Dienstwagen vor der Freistellung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt hat (vgl. BAG 20. August 2018, - 7 AZR 206 / 17 – Rn. 33) oder aber sich das Betriebsratsmitglied in eine Position entwickelt hätte, die einen Anspruch auf einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung begründen würde. Dann würde die sich aus § 37 Abs. 4 BetrVG ergebende erforderliche Anpassung der Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds auch die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung umfassen (Joussen, NZA 2018, 139, 142; Bayreuther NZA 2013, 758). 2.2.2 Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger – hätte er gearbeitet – weder als Kfz-Mechaniker noch in der Funktion eines Teammeisters von der Beklagten ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden wäre. Die Tätigkeit des Teamleiters ist nicht mit entsprechenden Reisetätigkeiten verbunden, wie sie die Richtlinien für die funktionsbezogene Dienstwagenüberlassung vorsehen. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger das Dienstfahrzeug für die Ausübung seines Betriebsratsamtes überlassen. Mit der gleichzeitigen Einräumung der privaten Nutzung hat sie dem Kläger in seiner Funktion als Betriebsrat einen geldwerten Vorteil zukommen lassen, den er ohne das Betriebsratsamt nicht erhalten hätte und der damit nicht von der Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG umfasst ist. Ein solcher Vorteil verstößt aber – wie oben dargestellt – gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG. 2.2.3 Ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot entfällt nicht deshalb, weil der Kläger als Betriebsratsmitglied für verschiedene Standorte innerhalb des Betriebs zuständig ist und deshalb für ihn Reisetätigkeiten anfallen, die nach seinem Vortrag mehr als 50% der Arbeitszeit ausmachen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang aufgrund seiner Reisetätigkeit als Betriebsratsmitglied mit Mitarbeitern vergleicht, die wegen der mit ihrer Tätigkeit bzw. Funktion verbundenen Reisetätigkeit einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung erhalten, ist dies nach dem Lohnausfallprinzip nicht der Vergleichsmaßstab. Der Kläger wird nicht für seine Betriebsratstätigkeit vergütet. Dies gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG, die nicht für ihre Betriebsratstätigkeit vergütet werden, sondern denen § 37 Abs. 2 BetrVG den Vergütungsanspruch sichert, den das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (BAG 7 AZR 731/15 – NZA 2018, 538 – 541 - Rn 29 mwN). Die Notwendigkeit von Reisetätigkeiten des Betriebsrats kann zwar dazu führen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat zur effektiven Wahrnehmung des Betriebsratsamtes gemäß § 40 BetrVG als Sachmittel auch ein Dienstfahrzeug zu überlassen (Joussen, NZA 2018, 139, 141; Bayreuther NZA 2013, 758). Dabei handelt es sich indes um einen Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung erforderlicher Sachmittel nach § 40 BetrVG, der hier nicht Streitgegenstand ist und daher auch nicht in seinem Umfang zu prüfen war. Es ist zwar richtig, dass der Kläger bei der Möglichkeit sein Dienstfahrzeug auch privat nutzen zu können, Wege zwischen den einzelnen Standorten und seinem Wohnort sparen könnte, weil er nicht erst in den Betrieb zurückkehren müsste, um dort das Fahrzeug abzustellen. Darauf hat er indes als freigestelltes Betriebsratsmitglied keinen Anspruch. Im Ergebnis würde es sich bei diesen Fahrten nämlich um Fahrten des Klägers zwischen dem Betrieb und dem Wohnort handeln, für die der Arbeitgeber mit der Einräumung der Privatnutzung die Kosten tragen würde. Es besteht indes kein Anspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Betriebsrats (BAG 13.06.2007 - 7 ABR 62/06 – Rz. 14 - AP Nr 31 zu § 38 BetrVG 1972). Die Beklagte würde dem Kläger damit einen finanziellen Vorteil einräumen, der ihm ohne sein Betriebsratsamt nicht zustünde und der auch nicht von § 40 BetrVG umfasst wäre. 2.3 Steht dem Anspruch des Klägers aber das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG entgegen, erweist sich die der Überlassung zugrundeliegende Vereinbarung der Parteien als nichtig (§ 134 BGB). Die Beklagte kann an einer nichtigen Vereinbarung, die gegen ein Verbotsgesetz verstößt, nicht festgehalten werden. Der Kläger kann damit mangels Anspruchsgrundlage den von ihm klageweise geltend gemachten Dienstwagen nicht beanspruchen. Auf die Frage, ob die Beklagte die Überlassung nach den Richtlinien bzw. der Überlassungsvereinbarung widerrufen konnte, kam es nicht an. Soweit der Kläger in dem Entzug seines Dienstwagens eine Behinderung von Betriebsratsarbeit sieht, steht diesem Einwand gerade das gesetzliche Begünstigungsverbot entgegen. Im Übrigen stellt die Beklagte dem Kläger für seine Betriebsratstätigkeiten unstreitig ein funktionsbezogenes Fahrzeug zur Verfügung. Die Klage ist daher abzuweisen. 3. Auf die Berufung der Beklagten war dementsprechend das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. 4. Die Revision war für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers als freigestelltem Mitglied des Betriebsrats auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine hundertprozentige Tochter der D. AG, die in ihrer Niederlassung in Berlin Kraftfahrzeuge verkauft und Serviceleistungen rund um diese Fahrzeuge anbietet. Der Kläger wurde im Dezember 1992 von ihr als Kfz-Mechaniker eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des mitteldeutschen Kraftfahrzeuggewerbes Anwendung. Der Kläger erhält mittlerweile Vergütung eines Teamleiters. Der Kläger wurde bereits kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses in den Betriebsrat gewählt und war mit Unterbrechungen bis März 2018 freigestellter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des Gesamtbetriebsrats, seit März 2018 ist er freigestelltes Mitglied des für die Vertriebsregion Berlin gewählten Betriebsrats. Der Betrieb Vertriebsregion Berlin ist auf verschiedene Standorte verteilt. Die Beklagte überließ dem Kläger 2001 zur Ausübung seines Betriebsratsamtes einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte und dessen geldwerten Vorteil der Kläger mit etwa 400 Euro monatlich versteuert. Dazu schlossen die Parteien einen Überlassungsvertrag, der für die Nutzungsberechtigung auf die jeweils neueste Fassung der „Bedingungen für die Überlassung der Nutzung persönlicher Dienstwagen“ Bezug nahm und der die Rückgabe des Fahrzeugs u.a. in den Fällen vorsah, in denen der „dienstliche Grund für die Überlassung entfallen ist“. Für die Einzelheiten des Überlassungsvertrages wird auf Bl. 7-9 d.A Bezug genommen. Die aktuellen Dienstwagenrichtlinien der Beklagten für Deutschland bestimmen den Kreis der Dienstwagenberechtigten Mitarbeitergruppen wie folgt: .... - Mitarbeiter der EOD Ebenen 1-3 als Bestandteil der Vergütung - Mitarbeiter der EOD Ebene 4 mit variabler Vergütung als Bestandteil der Vergütung - Mitarbeitern, die aufgrund ihrer Funktion und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ständig einen Dienstwagen benötigen (z.B. Außendienstmitarbeiter), kann ein persönlich zugeordneter Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung genehmigt werden. Voraussetzungen für die funktionsbedingte Überlassung eines persönlich zugeordneten Dienstwagens sind folgende: - Der Reiseaufwand muss mehr als 50 % der Tätigkeit einnehmen und regelmäßig ganztägig an verschiedenen Arbeitsstätten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt werden oder - aufgrund von Mitgliedschaften in gesetzlich vorgesehenen überörtlichen Gremien im Unternehmen entstehen - der Bedarf ist nicht sinnvoll durch andere Fahrzeuge abdeckbar (z.B. Fuhrpark von Fahrzeug). Wegen der weiteren Einzelheiten der Dienstwagenrichtlinien wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.04.2018 (Bl. 10 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger zur Rückgabe des Dienstwagens bis zum 30.06.2018 auf, mit der Begründung, in seiner aktuellen Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied, nicht Betriebsratsvorsitzender, würden die Voraussetzungen der Dienstwagenrichtlinien für die funktionsbedingte Überlassung eines persönlich zugeordneten Dienstwagens nicht mehr vorliegen. Der Kläger gab daraufhin in Absprache mit der Beklagten das ihm überlassene Fahrzeug am 31.08.2018 zurück. Seither nutzt er für seine Betriebsratstätigkeit ein ihm persönlich zugewiesenes Fahrzeug aus dem Fuhrpark der Beklagten. Dieses Fahrzeug steht ihm nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 25.07.2018 eingegangenen Klage verlangt der Kläger auf der Grundlage des Überlassungsvertrages die weitere Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ab dem 01.09.2018 und behauptet unter Bezugnahme auf die von ihm erstellten Arbeitszeitnachweise für die Monate April 2017 bis Juni 2018 (Bl. 32-45 d.A.), sein Reiseaufwand als Betriebsratsmitglied übersteige 50 % seiner Arbeitszeit, die Voraussetzungen der Dienstwagenrichtlinie seien damit erfüllt. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.09.2018 einen persönlich zugeordneten Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung entsprechend dem Überlassungsvertrag vom 28.03.2001 zu überlassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Widerruf der Überlassung sei rechtswirksam, weil der Kläger nicht mehr die tatbestandlichen Voraussetzungen der Richtlinie für die Überlassung eines situationsbezogenen Dienstwagens erfülle. Da er nicht mehr in überörtlichen Gremien tätig sei, habe er keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines solchen Dienstwagens. Für seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied in der Niederlassung Berlin könne er auf das ihm persönlich zugewiesene Funktionsfahrzeuge im Fuhrpark der Beklagten zurückgreifen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.04.2019, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen persönlichen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung gemäß dem Überlassungsvertrag vom 28.03.2001 zu überlassen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne das Rückgabeverlangen nicht auf den Überlassungsvertrag stützen. Soweit dort vorgesehen sei, dass die Beklagte den Kläger zur Rückgabe auffordern könne, weil z.B. der dienstliche Grund für die Überlassung entfallen sei, fehle es dazu an einer hinreichenden Bestimmung des dienstlichen Grunds der Überlassung im Überlassungsvertrag, um prüfen zu können, ob der dienstliche Grund – wie von der Beklagten behauptet – weggefallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 20.05.2019 zugestellten Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 21.05.2019 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.08.2019 - am 20.08.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte und Berufungsklägerin beruft sich auch in der Berufungsinstanz darauf, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die Überlassung des Dienstwagens, jedenfalls aber habe die Beklagte die Überlassung des Dienstwagens wirksam widerrufen. Der nach dem Überlassungsvertrag erforderliche dienstliche Grund habe nicht ausdrücklich geregelt werden müssen. Er liege vielmehr in der mit der Tätigkeit eines Betriebsratsvorsitzenden verbundenen erhöhten Reisetätigkeit. Da auch Mitarbeitern mit entsprechendem regelmäßigen deutschlandweiten Reiseaufwand ein persönlich zugeordneter Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde, habe sie dem Kläger als Betriebsratsvorsitzendem ebenfalls einen solchen Dienstwagen für seine Reisetätigkeit zur Verfügung stellen können. Mit Wegfall dieser deutschlandweiten Reisetätigkeit könne und müsse der Kläger auf das ihm persönlich zugeordnete Funktionsfahrzeug zurückgreifen, das er allerdings nicht privat nutzen könne. Jedenfalls aber habe sie die Überlassung widerrufen können. Der Kläger erfülle nicht mehr die Anforderungen der Richtlinie. Die Bezugnahme auf diese im Überlassungsvertrag sei wirksam erfolgt. Einer weiteren Überlassung des Fahrzeugs stehe zudem § 78 BetrVG entgegen. Bei der Beklagten würden nur Betriebsratsmitglieder, die in überörtlichen Gremien tätig seien, einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2019 - 8 Ca 10030 / 18 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu seiner Reisetätigkeit und zu anderen aus seiner Sicht vergleichbaren Mitarbeitern, die aufgrund der mit ihren Funktionen verbundenen Reisetätigkeiten einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Weiterhin beruft sich der Kläger auf eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch die Beklagte, die ihm einen persönlichen Entgeltbestandteil entziehen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.