Beschluss
26 Ta (Kost) 6112/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0217.26TA.KOST6112.19.00
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Leitsätze
1. Herrscht Streit zwischen den Parteien über die Gültigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der in der Praxis üblichen Laufzeit von zwei Jahren, entspricht der festzusetzende Gegenstandswert im Allgemeinen der vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung (so auch LAG Köln 12. November 2007 - 7 Ta 275/07; LAG Schleswig-Holstein 31. Mai 2012 - 6 Ta 86/12; LAG Hamm AnwBl 1984, 156).(Rn.7)
2. Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f). Ein Abschlag (etwa um 20 oder 25 vH) scheidet regelmäßig aus.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2019 – 36 Ca 14483/18 – abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 82.309,86 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Herrscht Streit zwischen den Parteien über die Gültigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der in der Praxis üblichen Laufzeit von zwei Jahren, entspricht der festzusetzende Gegenstandswert im Allgemeinen der vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung (so auch LAG Köln 12. November 2007 - 7 Ta 275/07; LAG Schleswig-Holstein 31. Mai 2012 - 6 Ta 86/12; LAG Hamm AnwBl 1984, 156).(Rn.7) 2. Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f). Ein Abschlag (etwa um 20 oder 25 vH) scheidet regelmäßig aus.(Rn.12) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2019 – 36 Ca 14483/18 – abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 82.309,86 Euro festgesetzt. I. Der Kläger hat mit seiner Klage die Zahlung rückständiger Karenzentschädigung in Höhe von 13.716,81 Euro für drei Monate geltend gemacht (Antrag zu 1) und mit dem Antrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht aufgehoben worden sei. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019, dem Klägervertreter am 6. November 2019 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstands auf 66.869,45 Euro festgesetzt. Dabei hat es die zum Zeitpunkt der Klageerhebung rückständigen Beträge unberücksichtigt gelassen und im Übrigen einen Abzug in Höhe von 25 vH vorgenommen, da es sich um einen Feststellungsantrag gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 6. November 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Forderung. Seines Erachtens ergibt sich der Gegenstandswert aus 75 vH der Karenzentschädigung für 24 Monate (insgesamt 82.309,86 Euro). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zu niedrig festgesetzt. Abzustellen ist auf die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung formulierten Anträge. Maßgeblich wäre der wirtschaftliche Wert der Karenzentschädigung gewesen, hier also der 24-fache monatliche Betrag (insgesamt 109.734,48 Euro. Dieser wäre auch nicht deshalb zu ermäßigen gewesen, weil es sich bei dem Antrag zu 2) um einen Feststellungsantrag handelte. 1) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Hier ging es wirtschaftlich um eine Karenzentschädigung für zwei Jahre. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger mit dem Antrag zu 2) um die Feststellung einer Leistungspflicht des Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag ging. a) Herrscht Streit zwischen den Parteien über die Gültigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der in der Praxis üblichen Laufzeit von zwei Jahren, entspricht der festzusetzende Gegenstandswert im Allgemeinen der vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung (vgl. LAG Köln 12. November 2007 - 7 Ta 275/07; LAG Schleswig-Holstein 31. Mai 2012 - 6 Ta 86/12; LAG Hamm AnwBl 1984, 156). b) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung „wiederkehrende Leistungen“ beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50). Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04) c) Nach der Neuordnung des Kostenrechts lässt sich ein Abschlag in dieser Konstellation nicht mehr rechtfertigen. aa) Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht lediglich vor, dass Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind. In welcher Form diese Ansprüche geltend gemacht werden, ist in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht angesprochen. Auch der vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung verwendete Begriff der „wiederkehrenden Leistungen“ erfasst nicht nur solche, die im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden. Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn. 8). bb) Einschränkungen ergeben sich auch nicht wegen der Unterschiede zwischen einem positiven Feststellungs- und einem Leistungsantrag. Im Hinblick auf die Ermittlung der Beschwer iSd Rechtsmittelrechts ist die Überlegung entwickelt worden, der für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Wert des dreijährigen Differenzbetrags sei um 20 vH zu ermäßigen, da eine positive Feststellungsklage nicht zu einem vollstreckbaren Titel führe. Dieser für den Wert der Beschwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht übertragbar. Wertfestsetzungen hinsichtlich der Beschwer und hinsichtlich des Gebührenstreitwerts unterliegen unterschiedlichen Regelungszusammenhängen. Die für die Bewertung der durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Beschwer maßgeblichen Grundsätze stellen darauf ab, inwieweit ein Urteil für die verurteilte Partei belastend und für die das Urteil erstreitende Partei unmittelbar nützlich ist. Demgegenüber dient die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f). Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08). 2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte wäre von der für zwei Jahre anfallenden Karenzentschädigung auszugehen gewesen. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts wegen in der Vergangenheit liegender Beträge, noch für den Feststellungsantrag auf 75 vH vor. Um einen Sachverhalt, der nach der zitierten Rechtsprechung eine Anknüpfung an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung rechtfertigen könnte (zB Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung), handelt es sich hier nicht. An sich wäre danach der Gesamtgegenstandswert auf 109.734,48 Euro festzusetzen gewesen. Das war im Beschwerdeverfahren angesichts der seitens des Klägervertreters vorgenommenen Begrenzung auf einen Betrag in Höhe von 82.309,86 Euro nicht mehr möglich. Im Verfahren nach § 33 RVG ist § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. September 2008 – 3 Ta 182/08, Rn. 3; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist nicht angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.