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Urteil

12 Sa 1656/19

LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0228.12SA1656.19.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gehört die Frage, ob die Partei in dem Termin, auf den hin das zweite Versäumnisurteil ergangen ist, säumig war, zur Prüfung der Begründetheit der Berufung. Dies hat zur Folge, dass eine amtswegige Prüfungspflicht wie für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung insoweit nicht besteht.(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. April 2019 - 5 Ca 1213/18 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass kein zweites Versäumnisurteil, sondern ein Urteil ergangen ist und dass der Urteilstenor zu 1. wie folgt gefasst wird: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam - 5 Ca 1213/18 - vom 20. März 2019 wird aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass dessen Urteilstenor zu 1. wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot der Klägerin ab dem 09. Mai 2019 bis zum 08. Mai 2020 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 30 Stunden zu arbeiten, zuzustimmen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. April 2019 - 5 Ca 1213/18 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass kein zweites Versäumnisurteil, sondern ein Urteil ergangen ist und dass der Urteilstenor zu 1. wie folgt gefasst wird: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam - 5 Ca 1213/18 - vom 20. März 2019 wird aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass dessen Urteilstenor zu 1. wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot der Klägerin ab dem 09. Mai 2019 bis zum 08. Mai 2020 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 30 Stunden zu arbeiten, zuzustimmen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar war die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Potsdam am 24. April 2019 nicht säumig, so dass das zweite Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen. Dennoch kann die Berufung in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Klägerin auf der Grundlage von § 15 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) von der Beklagten beanspruchen kann, dass diese der von ihr angebotenen Arbeitszeitreduzierung zustimmt. Deshalb war auf den zulässigen Einspruch der Beklagten hin – unter Klarstellung von Urteilsart und Tenor – die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20. März 2019 auszusprechen. I. Die Berufung ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 64 Abs. 2 Buchst. d Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Beklagte wendet sich gegen ein zweites Versäumnisurteil. Der Einspruch ist nicht vorrangig. Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist gemäß der Regelung in § 345 ZPO der Einspruch nicht gegeben. Einlegung und Begründung der Berufung sind innerhalb der Fristen aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfolgt. Die Einlegung der Berufung an einem Montag nach dem auf einen Sonnabend fallenden Ende der Einlegungsfrist ist im Hinblick auf die Regelung in § 222 Abs. 2 ZPO fristwahrend. Den besonderen Zulässigkeitsanforderungen, die § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG an die Begründung der Berufung gegen ein Versäumnisurteil stellt, ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden. Die Vorschrift verlangt, dass eine solche Berufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die berufungsführende Partei muss in der Begründung schlüssig darlegen, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (Schwab/Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 64 ArbGG, Rn 93; zur parallelen Vorschrift in § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BGH, 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, juris, Rn 9). Dem genügt das Vorbringen in der Berufungsbegründung, wonach mangels Erhalt eines Ladungsschreibens die Beklagte nicht ordnungsgemäß zu dem Termin am 21. April 2019 geladen und deshalb dort nicht säumig gewesen sei. II. Die Berufung ist unbegründet. Zwar ist das zweite Versäumnisurteil am 24. April 2019 in unzulässiger Weise ergangen, weil ein Ladungsnachweis gegen die Beklagte nicht vorliegt und diese nach deren zu Grunde zu legendem Vorbringen mangels Erhalt eines Ladungsschreibens nicht säumig war. Dies führt aber nur dazu, dass auf den zulässigen Einspruch der Beklagten hin die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20. März 2019 auszusprechen ist. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte eingeklagte Anspruch zu. 1. Das zweite Versäumnisurteil hätte am 24. April 2019 nicht ergehen dürfen. Ein Ladungsnachweis war nicht vorhanden und die Beklagte nicht säumig. a. Ein zweites Versäumnisurteil darf erlassen werden, wenn der Einspruchsführer im Termin zur Verhandlung über seinen Einspruch säumig ist, weil er nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, § 345 ZPO. Säumnis in diesem Sinne setzt nach allgemein für den Erlass von Versäumnisentscheidungen geltenden Grundsätzen voraus, dass der nicht erschienenen Partei der korrekt anberaumte Termin ordnungsgemäß bekannt gemacht war. Die Bekanntmachung erfolgt durch Ladung der Partei nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 214 ff. ZPO, wobei gem. § 218 ZPO eine Ladung zu solchen Terminen entbehrlich ist, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt worden sind. Fehlt es an beidem, darf – vorbehaltlich der Sonderfälle nach §§ 331 Abs. 3, 497 Abs. 2 ZPO – gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein Versäumnisurteil ergehen (BGH, 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, juris, Rn. 11). Die Versäumnisentscheidung ist unzulässig, wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß geladen war. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist dann zurückzuweisen, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. b. Vorliegend ist eine ordnungsgemäße Ladung nicht erfolgt. aa) Die Terminsbestimmung nach Eingang des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 20. März 2019 richtete sich nach § 341a ZPO. Danach ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über Einspruch und die Hauptsache den Parteien bekannt zu machen. Die Bekanntmachung entspricht der Ladung beider Parteien (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 341a Rn. 3). Gemäß § 214 ZPO war die Ladung von Amts wegen zu veranlassen mit dem Inhalt gemäß § 215 ZPO und durch Zustellung spätestens drei Tage vor dem Terminstag, § 217 2. Alt. ZPO. Entgegen der mit der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung ist nicht die Ladungsfrist für Anwaltsprozesse einschlägig. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist mangels Anwaltszwang (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) kein Anwaltsprozess. bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Ladung zugestellt bekommen hat. (1) Ein Empfangsbekenntnis, das die Zustellung der Ladung nachweist, enthält die Akte nicht. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO scheidet aus, weil der Zugang des Ladungsschreibens nicht festgestellt werden kann. Hierbei ist das von der Klägerin nicht bestrittene Vorbringen der Beklagten zu Grunde zu legen, wonach sie zwar eine Postsendung vom Arbeitsgericht erhalten habe, dort aber keine Ladung beigefügt gewesen sei. Im Rahmen der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gehört die Frage, ob die Partei in dem Termin säumig war, zur Prüfung der Begründetheit der Berufung (RG, 17. April 1902, VI 33/02 RGZ 51, 197; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 514 Rn. 24). Dies hat zur Folge, dass eine amtswegige Prüfungspflicht wie für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO) nicht besteht. (2) Durch das Sitzungsprotokoll vom 21. April 2019 ist die ordnungsgemäße Ladung einschließlich der Zustellung eines Ladungsschreibens nicht nachgewiesen. Zwar findet sich dort die Feststellung, die Beklagte sei zu dem Termin ordnungsgemäß geladen. Damit ist aber nur nachgewiesen, dass das Gericht eine entsprechende Feststellung geäußert hat. Der Inhalt der Feststellung nimmt dagegen nicht an der besonderen Beweiskraft des Protokolls gemäß § 165 ZPO teil, die sich nur auf den äußeren Hergang der Verhandlung bezieht. 2. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20. März 2019 ist zulässig. a) Der Einspruch ist nach §§ 59 Satz 1 ArbGG, 338 ZPO statthaft. Gegen die Beklagte ist am 20. März 2019 ein Versäumnisurteil verkündet worden. Dies ist in Anwendung der Regelung in §§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 Satz 1 ZPO durch das Sitzungsprotokoll von diesem Tag nachgewiesen. Zwar lautet der Verkündungsvermerk auf dem Versäumnisurteil auf den 21. März 2019. Diese Feststellung ist aber durch das Sitzungsprotokoll, das hinsichtlich der Verkündung am 20. März 2019 seine besondere Beweiskraft entfaltet, wiederlegt. b) Der Einspruch ist form- und fristgemäß. Er ist durch unterzeichneten Schriftsatz eingelegt. Die fehlende Begründung ist kein Zulässigkeitshindernis. Die Tatsache, dass der Einspruch weder in der Einspruchsschrift noch innerhalb der Einspruchsfrist begründet worden ist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. BGH 07. April 1992 - XI ZR 71/91, juris, Rn 2). Die einwöchige Einspruchsfrist aus § 59 Satz 1 ArbGG ist gewahrt. Die Einspruchseinlegung ist am 05. April 2019 und damit innerhalb Wochenfrist ab der für den 30. März 2019 feststellbaren Zustellung erfolgt. Zwar ist bezüglich der Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte ebenfalls kein Empfangsbekenntnis seitens ihrer Prozessbevollmächtigten zur Gerichtsakte gelangt. Ausweislich der Akte hat aber das Arbeitsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils vom 20. März 2019 an die Beklagtenvertreter veranlasst. Die Beklagtenvertreter haben den tatsächlichen Zugang der Urteilsabschrift am 30. März 2019 sowie ihren diesbezüglichen Empfangswillen in der Einspruchsschrift bestätigt. 3. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20. März 2019 ist unbegründet. In Anwendung der Regelung aus § 343 Satz 1 ZPO ist die Aufrechterhaltung der Entscheidung auszusprechen, da die aufgrund der streitigen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erlassende Entscheidung mit dem Versäumnisurteil vom 20. März 2019 übereinstimmt. Die Klägerin kann von der Beklagten die Reduzierung des Arbeitszeitumfangs auf der Grundlage von § 15 Abs. 6 BEEG beanspruchen. a) Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass die Klägerin ausschließlich eine Verringerung der Arbeitszeit verfolgt. Der in ihrem Antrag enthaltene Satzteil „in der Erziehungsfachstelle B.“ ist eine bloß erläuternde Beschreibung der bisher zugewiesenen Beschäftigung, ohne dass damit Arbeitsort oder Arbeitsinhalt zur streitigen Feststellung gestellt sein sollten. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Klagebegründung allein auf die Vorschrift zur Arbeitszeitreduzierung im BEEG bezieht und nichts dazu ausgeführt wird, weshalb die Beklagte in eine Beschäftigung in der in Rede stehenden Erziehungsfachstelle einwilligen müsste. Dementsprechend war im Wege der Klarstellung des Tenors aus dem aufrecht erhaltenen Versäumnisurteil der Zusatz fallen zu lassen. b) Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 BEEG ist auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte gerichtet. Der in § 15 Abs. 6 BEEG vorgesehene Anspruch iSv. § 194 Abs. 1 BGB richtet sich auf Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG beantragten Vertragsänderung. (BAG, 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09, Rn. 31, juris). Auch dies ist durch Klarstellung des Tenors berücksichtigt. c) Im Rahmen des Reduzierungsverlangens kann in zulässiger Weise ein Vertragsschluss für die Vergangenheit verfolgt werden (vgl. BAG, 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05, juris, Rn 13 und 36; BAG, 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09, Rn 25 und 27). Unschädlich ist, dass inzwischen die Beschäftigung beendet ist. Die Vertragsänderung ist weiterhin für den Zeitraum vom 09. Mai 2019 bis zum Jahresende 2019 von Bedeutung. d) Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus § 15 Abs. 6 BEEG sind erfüllt. aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit aus § 15 Abs. 1 BEEG, nämlich Zusammenleben mit dem Kind in einem Haushalt und eigene Betreuung und Erziehung des Kindes, hat die Beklagte mit der Bewilligung der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung bestätigt. Sie sind zwischen den Parteien nicht im Streit. bb) Die in § 15 Abs. 5 BEEG geregelte Einigung über die Reduzierung der Arbeitszeit haben die Parteien vorliegend mit dem Briefwechsel vom 06./27. April 2019 erfolglos versucht. cc) Der für eine erstrittene Reduzierung der Arbeitszeit erforderliche Antrag der Klägerin liegt in deren weiterem Schreiben nach der Geburt des Kindes vor. Dieses Schreiben ist hinsichtlich der wesentlichen Punkte des Teilzeitbegehrens bestimmt. Beginn, Ende und Umfang der Teilzeit sind genannt, so dass den Anforderungen aus § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG Genüge getan ist. Die Beklagte konnte das Angebot mit einem einfachen „Ja“ annehmen (zu diesem Erfordernis: BAG, 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07, juris, Rn 20). Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit sind in dem Antrag nicht zwingend erforderlich, vgl. § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG. dd) Die Ablehnung seitens der Beklagten ist mit deren Schreiben vom 15. Mai 2018 erfolgt. Unabhängig von der zwischen den Parteien nicht geklärten Frage, ob ohne Reduzierung 40 oder 32 Arbeitsstunden in der Woche geschuldet waren, ist im Ergebnis des Schreibens eine Uneinigkeit zwischen den Parteien verblieben. Die Klägerin hat eine (weitere) Reduzierung auf 30 Wochenstunden begehrt. Dies hat die Beklagte abgelehnt. Aus den von der Beklagten angebotenen anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten kann nicht die Annahme des Reduzierungswunsches hergeleitet werden. In dem Schreiben ist nichts zu dem konkreten Arbeitszeitumfang der anderweitigen Beschäftigungen gesagt. Daher wird nicht ersichtlich, dass die Beklagte einer Beschäftigung im Umfang von dreißig Stunden zugestimmt hätte. Die Begründung der Ablehnung, wie sie § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG verlangt, ergibt sich aus der Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. April 2018. ee) Die Voraussetzungen des Reduzierungsanspruchs zunächst aus § 15 Abs. 7 Ziffern 1 bis 3 und 5 BEEG sind gegeben. Die Mindestbeschäftigtenanzahl von regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern ist erfüllt, ebenso die Mindestbestandsdauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten. Die von der Klägerin angebotene Beschäftigung bewegt sich in dem nach dem Gesetz zulässigen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden. Die Mitteilungsfrist vor Beginn der Teilzeittätigkeit von sieben Wochen (§ 15 Abs. 7 Ziffer 5 Buchst. a) ist gewahrt. ff) Die Voraussetzung aus § 15 Abs. 7 Ziffer 4 BEEG ist ebenfalls gewahrt. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. (1) Die Klägerin hat vorliegend behauptet, es lägen keine dringenden betrieblichen Gründe vor, die der Teilzeittätigkeit entgegenstünden. Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber auf eine solche Behauptung hin darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung stützt. Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes ist das Prüfungsschema anzuwenden, das das Bundesarbeitsgericht für die betrieblichen Ablehnungsgründe i.S. von § 8 TzBfG entwickelt hat (BAG, 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09, juris, Rn 24f). Dementsprechend ist die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber (BAG, 13. 11. 2012 - 9 AZR 259/11, juris, Rn 23). (2) Danach kann vorliegend bereits kein Organisationskonzept des Arbeitgebers festgestellt werden. Die Beklagte beruft sich nicht auf eine eigene gestaltende Entscheidung, sondern auf eine Vorgabe seitens der Genehmigungsbehörde. Eine entsprechende Vorgabe ist aber nicht ergangen. Der Zusatz zur Betriebserlaubnis seitens des Landes Brandenburg, wonach „mindestens 1,24 Stellen für pädagogische Fachkräfte, davon mindestens eine Fachkraft innewohnend“ erforderlich seien, verlangt nicht die Vollzeitbeschäftigung der innewohnenden pädagogischen Fachkraft. Genannt werden in dem Zusatz die insgesamt notwendig vorzuhaltenden Arbeitsstellen. Damit ist keineswegs eine Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem ausgewiesenen Bruchteil einer Vollzeitstelle, der denknotwendig nur mit einer Teilzeitkraft abgedeckt werden kann. Der Berufung kann nicht dahin gefolgt werden, dass sich der Bruchteil nur auf die notwendig werdende Vertretung einer Vollzeitkraft beziehen kann. Allein der Hinweis auf das Wohnen der Fachkraft in der Erziehungsfachstelle bedeutet nicht, dass die innewohnende Fachkraft nicht auch in Teilzeit beschäftigt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die ganzheitliche Versorgung und Betreuung der aufgenommenen Kinder nicht auch durch Einsatz einer innewohnenden Erzieherin im Umfang von 30 Wochenstunden mit entsprechend aufgestocktem Einsatz des vertretenden Erziehers/der vertretenden Erzieherin abgedeckt werden kann. Hierfür spricht insbesondere, dass in der Vergangenheit ein Einsatz der Klägerin in der Erziehungsfachstelle im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden erfolgen konnte. Die von der Beklagten beigebrachten Verwaltungsvorschriften enthalten keinen Hinweis auf eine erforderliche Vollzeitbeschäftigung der innewohnenden Fachkraft. Dort (Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, 2017, S. 151) heißt es zur Mindestpersonalausstattung für die Angebotsform mit innewohnender pädagogischer Fachkraft, der Mindestpersonalschlüssel betrage mindestens 1,2 Vollzeitäquivalente für einen bis zwei Plätze. Außerdem sei zwingend ein Träger erforderlich sowie entsprechend weisungsgebundene Anstellungsverhältnisse auch für die innewohnende Fachkraft. Damit ist aber wiederum nichts über eine erforderliche Vollzeitbeschäftigung gesagt oder eine Teilzeitbeschäftigung innewohnender pädagogischer Fachkräfte ausgeschlossen. (3) Auf andere Gründe kann sich die Beklagte bereits deshalb nicht stützen, weil sie in dem Ablehnungsschreiben nicht benannt sind. Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit im Sinne von § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG entgegenstehenden Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat (BAG, 11. Dezember 2018 - 9 AZR 298/18, Rn 31). In dem Ablehnungsschreiben vom 15. Mai 2018 ist allein der aus der Betriebserlaubnis hergeleitete Grund durch Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. April 2018 zum Gegenstand gemacht. Die erst im gerichtlichen Verfahren herangezogenen weiteren Gründe würden überdies keinen dringenden betrieblichen Grund in dem hier erforderlichen Sinne darstellen. Die Beklagte hat keine konkreten Einzelheiten dargetan, auf deren Grundlage festgestellt werden könnte, dass die Entfernung zwischen Geschäftssitz und Erziehungsfachstelle oder die Vorstellungen der Klägerin zum Zutritt einer weiteren Erziehungskraft zu ihrer Wohnung der Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden entgegenstünden. III. Die Voraussetzungen der hilfsweise geltend gemachten Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht aus §§ 538 ZPO, 65 ArbGG sind nicht gegeben. Das Berufungsgericht hatte in der Sache zu entscheiden, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Spruchreife steht der Zurückverweisung entgegen (vgl. BGH, 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, juris, Rn 4). IV. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz kann es bei den Kostenentscheidungen aus den Urteilen vom 20. März 2019 und 24. April 2019 verbleiben. Die Beklagte hat diese Kosten zu tragen, weil sie im Ergebnis mit ihrem Klageabweisungsbegehren unterlegen ist. Die Kosten zweiter Instanz waren gemäß § 97 ZPO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen aus § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Zwischen den Parteien bestand ab dem 01. August 2011 bis zum 31. Dezember 2019 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer. Die Beklagte setzte die Klägerin, eine ausgebildete Erzieherin, in einer Erziehungsfachstelle ein. Hierbei handelt es sich um eine betreute Wohnform im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Klägerin nahm Kinder, die der Beklagten vom Jugendamt zugewiesen wurden, zur Betreuung in den eigenen Haushalt auf. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 07. Juni 2011 sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden vor. Am 04. September 2014 vereinbarten die Parteien, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01. August 2014 und für die Dauer der bewilligten zusätzlichen Betreuung eines im Vertrag benannten Kindes auf 40 Wochenstunden erhöhe. Am 16. Februar 2017 erteilte das Land Brandenburg, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, der Beklagten die Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung Erziehungsfachstelle unter der Anschrift der Klägerin. In dem Bescheid heißt es: „Erforderlich sind mindestens 1,24 Stellen für pädagogische Fachkräfte, davon mindestens eine Fachkraft innewohnend.“ Ende Oktober 2017 beendete die Klägerin eine Elternzeit, während der die Beklagte Teilzeit bewilligt hatte. Ab November 2017 erhielt die Klägerin Vergütung für eine Vollzeitstelle. Mit Schreiben vom 06. April 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Mitteilung des voraussichtlichen Entbindungstermins Elternzeit für 24 Monate, für die ersten 12 Monate ohne Teilzeitarbeit, für die zweiten 12 Monate Elternzeit mit 30h/Woche Teilzeitarbeit. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine Elternzeit mit Teilzeittätigkeit als innewohnende Kraft nicht bestätigen könne. Laut Betriebserlaubnis müsse für die innewohnende Kraft eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für die Betreuung von zwei Kindern eingehalten werden. Am 09. Mai 2018 gebar die Klägerin das Kind. Die Klägerin teilte der Beklagten in einem weiteren Schreiben den Entbindungstag und die daraus folgende Zeitspanne der gewünschten Elternzeit einschließlich der Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 30 Wochenstunden mit: Erster Tag der Elternzeit mit Teilzeittätigkeit sollte der 09. Mai 2019 sein, letzter Tag der Elternzeit mit Teilzeittätigkeit der 08. Mai 2020. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 bestätigte die Beklagte die beantragte Elternzeit für die Zeit bis zum 08. Mai 2019. Die für den Anschluss beantragte Teilzeittätigkeit lehnte sie unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 27. April 2018 erneut ab und bot der Klägerin Einsatzmöglichkeiten in Teilzeitbeschäftigung in anderen Bereichen des Trägers an. Mit der am 30. August 2018 zugestellten Klage zum Arbeitsgericht verfolgt die Klägerin das Reduzierungsverlangen hinsichtlich der Arbeitszeit weiter. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG, dessen Voraussetzungen vorlägen. Die Beklagte habe keine dringenden betrieblichen Gründe genannt, die der Teilzeittätigkeit entgegenstünden. Der Antrag sei rechtzeitig gestellt. Auf Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit habe sie verzichtet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2019, zu dem die Beklagte säumig war, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Dauer der Elternzeit vom 09. Mai 2019 bis zum 08. Mai 2020 Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche in der Erziehungsfachstelle B. zu bewilligen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls verkündete der Vorsitzende an diesem Tag antragsgemäßes Versäumnisurteil. Die bei der Akte befindliche Ausfertigung des Versäumnisurteils trägt einen Verkündungsvermerk, der auf den 21. März 2019 lautet. Das Urteil wurde am 26. März 2019 zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Beklagtenvertreter gegeben. Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Am 05. April 2019 legte die Beklagte durch unterschriebenen Schriftsatz Einspruch „gegen das am … 30.03.2019 zugestellte Versäumnisurteil“ ein. Eine Klageerwiderung oder eine Einspruchsbegründung sind erstinstanzlich nicht erfolgt. Am 10. April 2019 erging Beschluss über die Anberaumung eines Kammertermins auf Mittwoch, den 24. April 2019, 12.15 Uhr. Ausweislich des Aktenvermerks vom gleichen Tag wurde die Ladung der Beklagten zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis abgesandt. Ein Empfangsbekenntnis der Beklagtenvertreter ist nicht zur Akte gelangt. Am 24. April 2019 erging gegen die Beklagte, die zu dem Einspruchstermin nicht erschienen war, antragsgemäß zweites Versäumnisurteil. Die Beklagte hat gegen das zweite Versäumnisurteil, ihr zugestellt am 14. August 2019, am 16. September 2019, einem Montag, Berufung eingelegt, die sie am 14. Oktober 2019 begründet hat. Sie macht im Wesentlichen geltend: In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2019 sei zu Unrecht die ordnungsgemäße Ladung der Beklagten festgestellt worden. Eine Ladung der Beklagtenvertreter oder der Beklagten selbst zu dem Termin sei nicht erfolgt. Zwar habe eine am 18. April 2019 in der Kanzlei der Beklagtenvertreter eingegangene Postsendung ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis für eine Ladung zum Einspruchstermin enthalten, nicht aber eine Ladung zum Einspruchstermin. Hierauf sei das Gericht mit Schriftsatz vom 18. April 2019 hingewiesen worden. Dieser Schriftsatz sei noch am gleichen Tag zur Post gegeben worden, befinde sich aber nicht in der Gerichtsakte. Die Klage sei nicht schlüssig. Den Anforderungen der Betriebserlaubnis und den sonstigen Vorgaben der Aufsichtsbehörde werde nicht Rechnung getragen, wenn die Klägerin lediglich mit 30 Wochenstunden tätig werden wolle. Von dem in der Betriebserlaubnis bestimmten Personalbesatz von 1,24 entfielen 0,24 auf die Vertretung der innewohnenden Fachkraft während Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit. Die Erlaubnis unterstelle also, dass die innewohnende pädagogische Fachkraft den Kindern/Jugendlichen, die der Erziehungsfachstelle zugewiesen seien, mit 40 Wochenstunden zur Verfügung stehe, um die ganzheitliche Versorgung und Betreuung zu sichern. Dies stehe in Übereinstimmung mit einer einschlägigen Verwaltungsvorschrift. Im Hinblick auf die weite Entfernung zu ihrem Geschäftssitz sei die Beklagte nicht in der Lage, eine pädagogische Fachkraft für die ungedeckten 10 Stunden zur Erziehungsstelle der Klägerin zu entsenden. Zudem habe die Klägerin bestimmt, dass sie in ihrem Haus keine andere Erzieherin oder keinen anderen Erzieher wünsche. Die Beklagte beantragt das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. April 2019 - 5 Ca 1213/18 - abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam in der Sache vom 20. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. April 2019 - 5 Ca 1213/18 - aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszugs, an das Arbeitsgericht Potsdam zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Berufung beantwortet: Das Gericht werde die Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit des zweiten Versäumnisurteils zu prüfen haben. In der Sache habe sie sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Teilzeit gemäß § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG schlüssig dargelegt. Dringende betriebliche Gründe für eine Ablehnung lägen nicht vor. Die Beklagte habe die Klägerin bereits in der Vergangenheit auch während des Geltungszeitraums der eingereichten Betriebserlaubnis in Teilzeit beschäftigt. Betriebserlaubnis und Verwaltungsvorschrift erlaubten unterschiedliche Verteilungen der Mindestbesetzung auf mehrere Arbeitskräfte, ohne eine Vollzeitbeschäftigung zu erfordern. Die zusätzlichen Stunden könnten ohne weiteres von einem hinzukommenden Erzieher übernommen werden. Zwar wünsche sie in der Tat grundsätzlich keinen weiteren innewohnenden Erzieher in ihrem Haus, es seien aber viele Aktivitäten außerhalb des Haushalts zu organisieren und zu erledigen, die ein zweiter Erzieher übernehmen könne.