Beschluss
15 TaBV 85/20
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0520.15TABV85.20.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Schulung nach § 37 Abs 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Gremiumsarbeit erforderlich sind.(Rn.18)
2. Stehen mehrere gleichartige und gleichwertige Schulungsveranstaltungen zur Auswahl, dann kann das Betriebsratsmitglied ein vom Betriebsrat zu beachtendes Auswahlrecht in Anspruch nehmen.(Rn.19)
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 06.11.2019 – 3 BV 33/19 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Schulung nach § 37 Abs 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Gremiumsarbeit erforderlich sind.(Rn.18) 2. Stehen mehrere gleichartige und gleichwertige Schulungsveranstaltungen zur Auswahl, dann kann das Betriebsratsmitglied ein vom Betriebsrat zu beachtendes Auswahlrecht in Anspruch nehmen.(Rn.19) I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 06.11.2019 – 3 BV 33/19 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte zu 1) ist Betriebsratsmitglied und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er möchte als Antragsteller den Beteiligten zu 2), das Betriebsratsgremium, dazu verpflichten, ihm die Teilnahme an einem Seminar „Einführung in das Arbeitsrecht 1“, welches durch den Anbieter ver.di Bildung + Beratung gGmbH angeboten wird, durch Beschluss zu ermöglichen. Beteiligte zu 3) ist die Arbeitgeberin. Der Antragsteller ist im Jahre 2018 neu in das 13-köpfige Betriebsratsgremium gewählt worden. Mit Beschluss vom 17.06.2018 hat der Beteiligte zu 2) drei neu gewählte Betriebsratsmitglieder u.a. zu den Seminaren Arbeitsrecht Kompakt Teil I und II im September 2018 entsandt. Diese wurden vom Träger IFB angeboten. Jedenfalls für die Sitzung am 25.06.2019 begehrte der Antragsteller die Entsendung zu einem Seminar „Einführung in das Arbeitsrecht I“, welches durch den Anbieter ver.di Bildung + Beratung gGmbH in Erkner und Berlin angeboten wurde. Dies lehnte der Betriebsrat ab. Mit Beschluss vom 28.08.2019 ermöglichte der Betriebsrat dem Antragsteller die Teilnahme an einem Seminar Arbeitsrecht Kompakt Teil I des IFB. Der Antragsteller nahm hieran nicht teil. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, ihm stehe bei gleichartigen und gleichwertigen Schulungen eine Auswahl zu. Die Kompaktseminare seien mit Grundlagenseminaren nicht vergleichbar, da diese auf zwei Wochen angelegt seien, während die Grundlagenseminare insgesamt drei Wochen umfassten. Dem Betriebsrat gehe es wohl darum, ihn nicht an Seminaren teilzunehmen zu lassen, die von der Gewerkschaft organisiert werden. Aufgrund des Zeitablaufs hat der Antragsteller zuletzt beantragt, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Teilnahme des Beteiligten zu 1) an dem Seminar „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ des Anbieters ver.di Bildung + Beratung gGmbH vom 13.01.2020 bis 17.01.2020 in Dresden zu beschließen, ersatzweise für die Zeit von 27.01.2020 bis 31.01.2020 in Walsrode. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller die Grundlagenseminare zum Betriebsverfassungsrecht bei der Gewerkschaft ver.di mit seiner Zustimmung besucht habe. Alle anderen neu gewählten Betriebsratsmitglieder hätten die Arbeitsrechtsseminare als Kompaktseminare besucht. Der Antragsteller habe signalisiert, dass er insgesamt fünf Seminare zum Arbeitsrecht besuchen wolle. Insofern gehe es nicht nur um das einzelne Seminar, sondern um das gesamte Paket. Man wolle eine Gleichbehandlung mit den anderen Betriebsräten. Seit 12 Jahren besuche man Seminare des IFB und sei sehr zufrieden. Die Arbeitgeberin hat nicht Stellung bezogen. Mit Beschluss vom 06.11.2019 hat das Arbeitsgericht Potsdam den Antrag zurückgewiesen. Dem Antragsteller stehe das von ihm behauptete Auswahlrecht nicht zu. Der Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stehe dem Betriebsratsgremium als Ganzes zu und nicht dem einzelnen Betriebsratsmitglied. Die Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats sei nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. Die Seminare des Anbieters IFB und von ver.di B + B seien nicht in einem Maße gleichwertig, dass daraus ein zu berücksichtigendes Auswahlrecht des Antragstellers resultiert hätte. Dies betreffe den Inhalt der Seminare. Selbst wenn ein Auswahlrecht bestünde, dürfe der Betriebsrat niemanden wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit bevorzugen. Dies wäre aber der Fall, da die Seminare beim IFB über vier Tage liefen, während sie bei ver.di B + B fünf Tage dauerten. Auch die Kosten seien unterschiedlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Kompaktseminare nicht vergleichbar seien mit Grundlagenseminaren, die sich insgesamt auf drei Wochen erstrecken würden. Bei einem Seminar von nur insgesamt zwei Wochen bliebe vom Inhalt weniger in Erinnerung. Die Kosten seien im Wesentlichen gleich. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Potsdam vom 06.11.2019 den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Teilnahme des Beteiligten zu 1) am Seminar „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ des Anbieters ver.di Bildung + Beratung gGmbH vom 15.06.2020 bis 19.06.2020 in Oberwiesenthal – ersatzweise für die Zeit vom 24.08.2020 bis 28.08.2020 in Walsrode – zu beschließen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die arbeitsgerichtliche Entscheidung für zutreffend. II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist daher zulässig. Soweit eine Antragsänderung vorliegt, ist diese ebenfalls zulässig. Sie ist sachdienlich. Im Übrigen hat der Beteiligte zu 2) sich hierauf rügelos eingelassen. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam den Antrag zurückgewiesen. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers steht diesem ein Auswahlanspruch nicht zur Seite. Bei dem Seminar, welches der Antragsteller besuchen möchte, handelt es sich um eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher Schulungsanspruch kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (BAG 20.08.2014 – 7 ABR 64/12 – juris Rn 15). Daher bestimmt im Grundsatz das Betriebsratsgremium, welches Betriebsratsmitglied zu welchen Seminaren entsandt werden soll. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat den Antragsteller „nur“ zu Kompaktseminaren im Arbeitsrecht entsenden möchte. Weitergehende Ansprüche stehen dem Antragsteller nicht zu. Stehen mehrere gleichartige und gleichwertige Schulungsveranstaltungen zur Auswahl, dann wird angenommen, dass das einzelne Betriebsratsmitglied ein vom Betriebsrat zu beachtendes Auswahlrecht in Anspruch nehmen kann (Fitting und andere § 37 BetrVG Rn. 234). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zur Auswahl stehenden Schulungsveranstaltungen gleichartig und gleichwertig sind. Daher musste der Betriebsrat den Wunsch des Antragstellers nicht berücksichtigen. Die Kompaktseminare sind auch beim IFB nicht mit den normalen Grundlagenseminaren vergleichbar, die in 3 Wochen angeboten werden (3 x 3,5 Seminartage; Dienstag 08.30 bis Freitag 12.00 Uhr). Auch bei ver.di b+b dauern diese Seminare 3 Wochen mit (wohl jeweils) 5 Seminartagen (Montag 10.00 – Freitag 15.00 Uhr). Kompaktseminare bietet ver.di b + b ausweislich des Internetauftritts nicht an. Daher unterscheiden sich die Seminartypen schon innerhalb der einzelnen Woche hinsichtlich der Anzahl der Tage. Der Überblick über das individuelle Arbeitsrecht wird insgesamt mal mit zwei Veranstaltungen, mal mit drei Veranstaltungen abgedeckt. Auch insofern sind die Seminartypen nicht gleichartig. Sie sind auch nicht gleichwertig, was sich insgesamt aus der Anzahl der Schulungstage ergibt. Bei einer größeren Anzahl von Schulungsstunden bei ansonsten gleichen Unterthemen muss die Intensität der Schulung notwendigerweise unterschiedlich sein. Ob letztendlich auch ein Unterschied hinsichtlich der Kosten besteht, kann daher offenbleiben. Unstreitig haben alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder den Themenbereich individuelles Arbeitsrecht mit 2 Kompakt-Schulungsveranstaltungen beim Träger IFB abgedeckt (2 x 4 Tage). Insofern wird der Antragsteller wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit auch nicht ungleich behandelt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz) liegen nicht vor. Insofern ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.