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Urteil

2 Sa 337/20

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0619.2SA337.20.00
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Leitsätze
1. Bei den Stationen der Fluggesellschaft handelt es sich um Betriebe im Sinne von § 17 Abs 1 KSchG.(Rn.13) 2. Die zwingend erforderlichen Angaben nach § 17 Abs 3 S 4 KSchG müssen - bei einer Massenentlassungsanzeige wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung aufgrund der Insolvenz eines Flugunternehmens - neben dem Cockpitpersonal einer Abflugstation auch das dieser Station zugeordnete Kabinen- und Bodenpersonal umfassen.(Rn.13) (Antrag eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZA 47/20)
Tenor
1) Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.06.2018 – 38 Ca 16146/17 – wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28.11.2017 nicht beendet wurde. 2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 38.809,35 EUR in der zweiten Instanz. 3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Stationen der Fluggesellschaft handelt es sich um Betriebe im Sinne von § 17 Abs 1 KSchG.(Rn.13) 2. Die zwingend erforderlichen Angaben nach § 17 Abs 3 S 4 KSchG müssen - bei einer Massenentlassungsanzeige wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung aufgrund der Insolvenz eines Flugunternehmens - neben dem Cockpitpersonal einer Abflugstation auch das dieser Station zugeordnete Kabinen- und Bodenpersonal umfassen.(Rn.13) (Antrag eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZA 47/20) 1) Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.06.2018 – 38 Ca 16146/17 – wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28.11.2017 nicht beendet wurde. 2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 38.809,35 EUR in der zweiten Instanz. 3) Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin war abzuändern. Die Kündigung vom 28.11.2017 ist wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 KSchG gemäß § 134 BGB unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien deshalb nicht beendet. Denn bei den Stationen der Fluggesellschaft handelt es sich nach Auffassung von zwei Senaten des BAG in den oben genannten Verfahren um Betriebe im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige nicht nur bei der für den Kläger zuständigen Agentur für Arbeit in Berlin erfolgen dürfen, sondern nach Meinung des BAG nicht nur auf Angaben zum Cockpitpersonal beschränkt sein dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten auch das der A. Berlin zugeordnete Bodenpersonal und das dieser Station zugeordnete Kabinenpersonal erfassen müssen (vgl. BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19 – PM Nr. 7/20; BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – PM Nr. 11/20). Dies war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der oben genannten Entscheidung des BAG kein Anlass. Eine Vorlage an den EuGH konnte unterbleiben. Da das Bundesarbeitsgericht in den genannten Verfahren eine Vorlage an den EuGH nicht in Erwägung gezogen hat, bestand auch keine Vorlagepflicht des Landesarbeitsgerichts (vgl. BVerfG 08.10.2015 – 1 BvR 1320/14 – HFR 2016, 279 = BeckRS 2015, 55288). Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen der Schließung eines Flugbetriebs. Die Fluggesellschaft und Schuldnerin unterhielt an mehreren Flughäfen sogenannte Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Kläger war bei der Fluggesellschaft als Pilot mit Einsatzort Berlin beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde nach der am 01.11.2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wie das aller anderen Piloten wegen Stilllegung des Flugbetriebes Ende 2017 gekündigt. Die Fluggesellschaft erstattete nach den Massenentlassungsanzeigen für das Bodenpersonal auch die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpitpersonal. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung vom 28.11.2017 war die Massenentlassungsanzeige für das Kabinenpersonal noch nicht erfolgt. Das Betriebsverständnis der Fluggesellschaft basierte auf den bei ihr tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG. Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Kündigungsschutzklage die Stilllegungsentscheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften zumindest teilweise fortgeführt. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 12.06.2018 die Klage abgewiesen. Wegen der konkreten Begründung und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil Bl. 306 ff. d. A. verwiesen. Gegen dieses ihm am 25.06.2018 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 18.07.2018 per Fax eingegangene und am 20.09.2018 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.2018 begründete Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und hat auch im letzten Termin vor dem Landesarbeitsgericht nochmals die Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gerügt. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.06.2018 – 38 Ca 16146/17 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28.11.2017 nicht beendet wurde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil besonders unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Urteilen des BAG vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - und 27.02.2020 - 8 AZR 215/19 – und beantragt eine Vorlage des Verfahrens an den EuGH.