Urteil
8 Sa 332/20
LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0721.8SA332.20.00
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Leitsätze
1. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt, ist dies nur für die Bewertung von Einzeltätigkeiten, nicht aber für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen maßgebend. Dies hat zur Folge, dass unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können.(Rn.37)
2. Ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang Entgeltgruppen zuzuordnen, die für die Tätigkeit einen bestimmten zeitlichen Anteil höherwertiger Einzeltätigkeiten erfordern, ist dieser für die Zuordnung entscheidend. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften, der weder § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch das in der Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 12 TV-L geregelte Aufspaltungsverbot entgegenstehen.(Rn.67)
3. Die Zuordnung von Einzeltätigkeiten zu verschiedenen Arbeitsvorgängen, abhängig von dem jeweiligen abgrenzbaren Arbeitsergebnis, die bei der Anwendung von § 12 Abs 1 S 4 TV-L vorzunehmen ist, um so die Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bewerten zu können, ist bei der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs überflüssig; denn jede Einzeltätigkeit gehört zu dem nämlichen Arbeitsvorgang. Wenn es deshalb bei der Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge geboten sein mag, nicht für jeden Arbeitsvorgang einen Anteil von mindestens der Hälfte (oder je nach Entgeltgruppe weniger) schwieriger Tätigkeiten zu verlangen, ist dies bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang gerade nicht geboten.(Rn.73)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 337/20)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2019 – 56 Ca 1358/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt, ist dies nur für die Bewertung von Einzeltätigkeiten, nicht aber für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen maßgebend. Dies hat zur Folge, dass unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können.(Rn.37) 2. Ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang Entgeltgruppen zuzuordnen, die für die Tätigkeit einen bestimmten zeitlichen Anteil höherwertiger Einzeltätigkeiten erfordern, ist dieser für die Zuordnung entscheidend. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften, der weder § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch das in der Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 12 TV-L geregelte Aufspaltungsverbot entgegenstehen.(Rn.67) 3. Die Zuordnung von Einzeltätigkeiten zu verschiedenen Arbeitsvorgängen, abhängig von dem jeweiligen abgrenzbaren Arbeitsergebnis, die bei der Anwendung von § 12 Abs 1 S 4 TV-L vorzunehmen ist, um so die Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bewerten zu können, ist bei der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs überflüssig; denn jede Einzeltätigkeit gehört zu dem nämlichen Arbeitsvorgang. Wenn es deshalb bei der Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge geboten sein mag, nicht für jeden Arbeitsvorgang einen Anteil von mindestens der Hälfte (oder je nach Entgeltgruppe weniger) schwieriger Tätigkeiten zu verlangen, ist dies bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang gerade nicht geboten.(Rn.73) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 337/20) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2019 – 56 Ca 1358/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 7 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Der Zulässigkeit der Berufung steht dabei nicht entgegen, dass die Berufungsschrift keine ausformulierten Berufungsanträge enthält. Den Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift kann in ausreichender Weise entnommen werden, dass die Klägerin ihr vom Arbeitsgericht abgewiesenes Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt; damit wird den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO Genüge getan. II. Die Klägerin ist zutreffend in die Entgeltgruppe E 6 Ziffer 2 Entgeltordnung Teil II, 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) eingruppiert. Es fallen daher auch keine Bruttonachzahlungsbeträge aus einer Differenz zwischen der Entgeltgruppen E6 und E8/E9/E9a am, die an die Klägerin zu zahlen und zu verzinsen wären. Auf das Arbeitsverhältnis findet durch arbeitsvertragliche Verweisung der TV-L Anwendung, da das Land Berlin zum 01.01.2013 wieder Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geworden war. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L regelt, dass für übergeleitete Beschäftigte – zu denen die Klägerin gehört, da ihr Arbeitsverhältnis zum 01.11.2010 vom BAT in den TV-L übergeleitet worden war – für Eingruppierungen ab dem 01.01.2012 die §§ 12, 13 TV-L und die Entgeltordnung zum TV-L gelten. Die in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L geregelte Besitzstandswahrung ist nicht einschlägig, da die Tätigkeit der Klägerin nach dem 01.01.2012 nicht unverändert blieb, da ihr ab 01.06.2013 die Tätigkeit in der Serviceeinheit übertragen wurde. 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen; das Arbeitsergebnis ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend. Dabei können bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O, m.w.N. in ständiger Rechtsprechung). Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt, ist dies nur für die Bewertung von Einzeltätigkeiten, nicht aber für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen maßgebend. Dies hat zur Folge, dass unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Unerheblich für die tarifliche Bewertung ist es, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). 2. Die Klägerin, die im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung vorzutragen und ggf. zu beweisen hat, stützt ihre Klage ausschließlich darauf, dass ihre gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde. Für diese Annahme spricht die Regelung in § 6 GGO, die – mit Ausnahme von dem gehobenen Dienst übertragenen Aufgaben – die ganzheitliche Bearbeitung der Aufgaben der Geschäftsstelle durch Servicekräfte wie die Klägerin vorsieht. Dass abgrenzbare Aufgaben der Geschäftsstelle von anderen Personen erledigt werden, steht dem genannten einheitlichen Arbeitsvorgang nicht entgegen, der jedoch lediglich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung führt. a) Die Entgeltordnung Teil II Nr. 12. (Beschäftigte im Justizdienst) enthält – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – folgende Vorschriften: 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Entgeltgruppe 9a, 9 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) … Entgeltgruppe 8 … 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 … 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Protokollerklärungen: 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 3. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt. … g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren“ b) Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin zu 28,43 v.H. ihrer Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn ausübt. Der Anteil schwieriger Tätigkeiten bleibt damit hinter dem für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a oder 8 erforderlichen Umfang von mindestens der Hälfte bzw. mindestens einem Drittel zurück und erreicht nur das für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 erforderliche Maß von mindestens einem Fünftel. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings angenommen, ein Arbeitsvorgang erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, a.a.O., Rdnr. 38; vgl. ferner Urteil vom 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rdnr. 23). Es sei nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen, weil die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe entspreche, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) und der Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden dürfe (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L). Ein zeitlicher Anteil von 28,43 v.H. schwieriger Tätigkeiten wäre auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres als ausreichend anzusehen, um den zu bewertenden einheitlichen Arbeitsvorgang der Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung zuzuordnen. bb) Die Berufungskammer folgt der genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht, sondern der 17. (17 Sa 62/20) und 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang Entgeltgruppen zuzuordnen, die wie in der Entgeltordnung Teil II Nr. 12 für die Tätigkeit einen bestimmten zeitlichen Anteil höherwertiger Einzeltätigkeiten erfordern, ist dieser für die Zuordnung entscheidend (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 – 15 Sa 1261/19 – juris, VI. 2., 3. der Entscheidungsgründe; Urteil vom 13.03.2020 – 2 Sa 1810/19 – n.n.v., II. 2 d) der Entscheidungsgründe). Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften, der weder § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch das in der Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 12 TV-L geregelte Aufspaltungsverbot entgegenstehen. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hat von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 – AP Nr. 246 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie m.w.N. in ständiger Rechtsprechung). 2. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit einem nur geringen zeitlichen Anteil von schwierigen Tätigkeiten führt regelmäßig dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird und dass Beschäftigte in Serviceeinheiten in die Entgeltgruppe 9/9a TV-L einzugruppieren wären. Für Tätigkeiten, für die an sich eine Ausbildung von 2 1/2 bis 3 Jahren erforderlich ist, ist somit eine Vergütung zu zahlen, die der Ausgangsvergütungsgruppe für Tätigkeiten entspricht, die einen Bachelor-Abschluss erfordern. Für Fachhochschulabsolventen war bei Anwendung der Entgeltordnung des BAT die Eingangsvergütungsgruppe die Vergütungsgruppe Vc, so etwa für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Eine Besonderheit ergab sich für Fachhochschulingenieure, für die wegen der Arbeitsmarktsituation die Vergütungsgruppe Vb BAT als Eingangsgruppe geschaffen wurde (BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08 – juris Rn. 42). Dieses durchgängige tarifliche Regelungskonzept des BAT, wonach Tätigkeiten, die regelmäßig eine Ausbildung erfordern, den Vergütungsgruppen VII/VIb zugeordnet werden, während Tätigkeiten auf Fachhochschulniveau in die Vergütungsgruppen Vc/Vb einzugruppieren sind, wird durchbrochen. Es ist auch für die Regelungen im TV-L nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien dies wollten. Zusätzlich wird hierdurch ein Gleichlauf mit der Besoldung der Beamten im mittleren Dienst aufgelöst. Damit wird die bisherige Hierarchie der Tätigkeitsmerkmale auf den Kopf gestellt (Natter ZTR 2018, 623, 626. Entgeltgruppen laufen leer oder werden übersprungen (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 477). Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Vergütungsstruktur werde „konterkariert“ (Arbeitsgericht Berlin 05.06.2019 – 60 Ca 13023/18 – juris Rn. 53). Der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien müsse aber der Ansicht des Gerichts vorgehen, jedenfalls soweit er – wie vorliegend – Ausdruck im Tariftext gefunden habe (Arbeitsgericht Berlin 24.09.2019 – 58 Ca 15019/18 – Rn. 61). Ein Anspruch auf Höhergruppierung soll aber auch dann bestehen, wenn er nicht in das Entgeltgefüge passt (ArbG Karlsruhe 29.11.2019 – 7 Ca 154/19 – juris Rn 57), was anscheinend angenommen wird. Schon früher war als Anmerkung zu einer anderen Entscheidung des BAG kritisiert worden, dass das BAG den Tarifvertragsparteien weithin die praktische Wirksamkeit ihrer Vereinbarungen vorenthalte, was im Wesentlichen mit der Ausdehnung des Begriffs des Arbeitsvorgangs begründet wurde (Geyer Anm. zu BAG 25.01.2017 – 4 AZR 579/15 – ZTR 2017,287f; ähnlich Clemens/Scheuring TV-L § 12 Rn. 409ff). Der Vorwurf, der Wille der Tarifvertragsparteien werde nicht genügend berücksichtigt, trifft im Ergebnis allerdings auf die Entscheidung des BAG zur Tätigkeit einer Geschäftsstellenmitarbeiterin beim BVerwG nicht zu. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz Nr. 2 am Ende zu der zu prüfenden Eingruppierung nach dem BAT (jetzt Protokollerklärung Nr. 1e zu Teil III/20 TV EntgO Bund) vorgesehen, dass schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim BVerfG, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind. Die Geschäftsstellenordnung für das BVerwG (Vgl. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 3) sah unter anderem vor, dass die Erledigung des Schreibwerks, die Protokollführung und die Verwaltung des Schriftguts Aufgaben des Urkundsbeamten sind. Dies machte bei der dortigen Klägerin allein schon 53% der gesamten Tätigkeit aus, so dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten notwendigerweise bei allen Berechnungsweisen immer 50 % erreicht hat. Bei den Instanzgerichten gelten diese Tätigkeiten jedoch nicht als schwierig. Es fehlt eine entsprechende Verweisung. Sieht man von dieser Ausnahmekonstellation für ein Bundesobergericht ab, dann teilt die hiesige Kammer die Kritik, dass durch die bisherige Rechtsprechungslinie des BAG das tarifliche Konzept zur Vergütung von Beschäftigten in Serviceeinheiten bei den Instanzgerichten nicht ausreichend berücksichtigt wird. (2) Der Entgeltordnung Teil II Nr. 12.1 ist eindeutig der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften in drei verschiedene Entgeltgruppen – mit einer weiteren Unterteilung in der Entgeltgruppe 6 – eingruppieren zu können, wobei der zeitliche Anteil der „schwierigen Tätigkeiten“ für die Eingruppierung entscheidend sein soll. Fallen weniger als ein Fünftel derartiger Tätigkeiten an, erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 4, bei mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten ist die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 1 maßgebend, was zum Bezug einer Entgeltgruppenzulage führt, bei einem Anteil schwieriger Tätigkeiten von mindestens einem Drittel ist die Entgeltgruppe 8 und (erst) bei mindestens der Hälfte dieser Tätigkeiten die Entgeltgruppe 9a maßgebend. Die Tarifvertragsparteien haben damit in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie eine Vergütungshierarchie festgelegt, die den Beschäftigten mit jeweils gesteigerten Arbeitsanforderungen eine höhere Eingruppierung sichert. Dies ist in jeder Hinsicht sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar, weil unterschiedlich hohe Anforderungen eine verschiedene Vergütung erfordern und es der Gerichtsverwaltung ermöglicht wird, die Beschäftigten in Serviceeinheiten ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und einen Anreiz für eine Qualifikation zu bieten. Wollte man es demgegenüber bei einheitlichen Arbeitsvorgängen der Beschäftigten in Serviceeinheiten ausreichen lassen, dass schwierige Tätigkeiten nur in einem „rechtserheblichem Umfang“ anfallen, hätte dies regelmäßig eine Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe 9a zur Folge; denn es ist nicht vorstellbar, dass die in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Nr. 12.1 der Entgeltordnung Teil II im Einzelnen genannten „schwierigen Tätigkeiten“ nur in untergeordnetem, rechtlich nicht maßgeblichem Umfang anfallen. Dieses Ergebnis findet in den tariflichen Vorschriften keine ausreichende Stütze. Die Zuordnung von Einzeltätigkeiten zu verschiedenen Arbeitsvorgängen, abhängig von dem jeweiligen abgrenzbaren Arbeitsergebnis, die bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L vorzunehmen ist, um so die Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bewerten zu können, ist bei der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs überflüssig; denn jede Einzeltätigkeit gehört zu dem nämlichen Arbeitsvorgang. Wenn es deshalb bei der Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge geboten sein mag, nicht für jeden Arbeitsvorgang einen Anteil von mindestens der Hälfte (oder je nach Entgeltgruppe weniger) schwieriger Tätigkeiten zu verlangen, ist dies bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang gerade nicht geboten. Auch das Aufspaltungsverbot der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L spricht nicht gegen das hier vertretene Ergebnis. Wenn danach „jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten (ist) und dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (darf)“, besagt dies lediglich, dass die Arbeitsvorgänge nicht nach Anforderungen, sondern nach dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis gebildet und dann bewertet werden sollen. Keinesfalls kann der Protokollnotiz entnommen werden, für die Bewertung eines aus der Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bestehenden Arbeitsvorgangs gelte ein anderer zeitlicher Anteil von herausgehobenen Tätigkeiten, als dies von den Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung festgelegt worden ist. a) Gegen die hier vertretene Auffassung kann nicht eingewendet werden, der Arbeitgeber könne eine durchgängige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a verhindern, indem er die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, sondern unter Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge verrichten lässt, um so für einen Teil der Beschäftigten eine andere – geringere – Eingruppierung zu erreichen (so aber Urteil vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 unter II.2 d dd) 2 der Entscheidungsgründe) Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften folgen der von dem Arbeitgeber durchgeführten Festlegung der Arbeitsvorgänge. Durch sie soll nicht eine bestimmte Arbeitsorganisation herbeigeführt und die Bildung einheitlicher Arbeitsvorgänge verhindert werden, weil nur so eine sachgerechte Eingruppierung erreicht werden kann. Auch ist es nicht zulässig, auf die Möglichkeit einer Änderung der tariflichen Vorschriften hinzuweisen, wenn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu für nicht sachgerecht gehaltenen Ergebnissen führt. Es ist vielmehr Sache der Rechtsprechung, im Streitfall dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch Auslegung der tariflichen Vorschriften Geltung zu verschaffen. b) Auch systematische Gründe sprechen für die hiesige Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben den überschaubaren Aufgabenbereich der Beschäftigten in Serviceeinheiten in der Art einer Dienstpostenbeschreibung (Vgl. BAG 21.02.1990 – 4 AZR 603/89 – juris Rn. 16; 24.06.1998 – 4 AZR 300/97 – juris Rn. 55; Eylert/Kreuzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 340) sehr detailliert bewertet. Ein umfangreicher Katalog von Tätigkeiten, die als schwierig eingestuft wurden, ist aufgestellt worden. All dies wäre gegenstandslos, wenn es bei Annahme eines großen Arbeitsvorgangs nur doch darauf ankommen sollte, ob schwierige Tätigkeiten in nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen. Soweit von der Praxis und in der Literatur gefordert wird, die Tarifvertragsparteien sollten zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Abstufung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale wiederherzustellen (Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte auf ihrer Konferenz im Mai 2019, zitiert nach: Natter/Sänger ZTR 2019,475, 475; Natter ZTR 2018, 623, 627) spricht schon die Wortwahl eher für die hiesige Auslegung. Wiederherstellen kann man einen Zustand nur, wenn er zuvor bestanden hat. Offensichtlich behauptet aber niemand, die Tarifvertragsparteien hätten durch eigene Aktivitäten diesen Zustand abgeschafft. Dies ist auch nicht ersichtlich. Da die Rechtsprechung die rechtlichen Rahmenbedingungen nach und nach verändert hat, fällt es auch in ihren Aufgabenbereich, rechtliche Bewertungen durch Auslegung des maßgeblichen Tarifvertrages so vorzunehmen, dass sie dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 – 5 Ca 1217/18 – unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg – 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.01.2020 – 8 Ca 226/19 – juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt: „Es sind die Tarifvertragsparteien, die die Entgeltgruppen 9 geschaffen und als sinnvoll bewertet haben. Die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränkt sich auf die Tarifauslegung und ihre Dogmatik. Es wäre im Übrigen dem tarifschließenden Besoldungsgesetzgeber ein Leichtes, den für richtig erachteten Abstand wiederherzustellen.“ Und: „Die Tarifvertragsparteien haben ein sehr komplexes, in sich geschlossenes System der Eingruppierung geschaffen, in das die Gerichte nicht ohne Weiteres zur Wahrung eines vermuteten Tarifwillens korrigierend eingreifen können.“ so LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 unter II.2 d dd) 1 der Entscheidungsgründe Zwar wäre die Veränderung tariflicher Normen einfach zu bewerkstelligen, wenn wirklich nur ein Akteur zum Beispiel in Gestalt der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorhanden wäre. Jedenfalls für Gewerkschaften wäre es keine leichte Aufgabe, ihren Mitgliedern zu erklären, dass durch einvernehmliche Veränderungen im Tarifvertragstext geringere Vergütungen herbeigeführt werden sollen, obwohl nach der Rechtsprechung des BAG eine Eingruppierung der Servicekräfte in die Entgeltgruppe 9 /9a erwartet wird. Zwar ist der Hinweis, die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränke sich auf die Tarifauslegung und Dogmatik in dieser allgemeinen Form sicherlich richtig. Allerdings müssen auch die gefundenen oder vorgefundenen Ergebnisse mit dem erkennbaren Willen der Normgeber vereinbar sind. Soweit als einzige Lösungsmöglichkeit zur Wiederherstellung einer Hierarchisierung der Eingruppierungsstruktur auf ein Handeln der Tarifvertragsparteien verwiesen wird, kommt dies jedenfalls erst dann in Betracht, wenn mit den gängigen Auslegungskriterien ein anderes Ergebnis durch die Rechtsprechung nicht erzielbar wäre. Nach der hier vertretenden Ansicht ist dies aber durchaus möglich. Die Tarifvertragsparteien sind daher nicht verpflichtet, einer differenzierten Eingruppierung „wieder zur Geltung zu verhelfen“ (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 478), denn die Abschaffung beruht nicht auf ihrem Handeln, sondern einer schrittweisen Veränderung der relevanten Kriterien durch die Rechtsprechung. Da die Klägerin weder in die Vergütungsgruppe E 9a/9 noch in die Vergütungsgruppe E8 einzugruppieren ist, sind keine Differenzbeträge nachzuzahlen und zu verzinsen. Es verbleibt es bei ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E6, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision der Klägerin wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen, da es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eingruppierung von Beschäftigten in erst- und zweitinstanzlichen Serviceeinheiten fehlt. Im Übrigen liegt eine mögliche Abweichung zu der Entscheidung BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 sowie zur Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 vor. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 01.12.1993 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin zunächst als Angestellte im Schreibdienst, später in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Berlin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sollen gemäß § 6 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsstellenordnung für das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 14.05.2016 (GGO) (ABl. Nr. 18 vom 08.05.2016) in ganzheitlicher Bearbeitung von Servicekräften wahrgenommen werden, soweit die Aufgaben nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind. Klagen und Anträge werden von der Rechtsantragsstelle aufgenommen, die Zuordnung zu den einzelnen Spruchkörpern erfolgt durch die Eingangsregistratur, die Bearbeitung von Verfahren mit Auslandsberührung obliegt speziell qualifizierten Mitarbeitern, die Berechnungsstelle bearbeitet Entschädigungsanträge nach dem JVEG und schwierige Kostenbearbeitungen und Teile der Aufgaben der Geschäftsstelle in Prozesskostenhilfeverfahren werden von Kostenbeamten übernommen. Die Klägerin wurde auf der Grundlage einer „Beschreibung des Aufgabenkreises“ (BAK vom 01.09.2004 (Kopie Bl. 24 ff. der Akten) in die Entgeltgruppe 6 der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung) eingruppiert. Nach der BAK besteht die Tätigkeit eines/einer Mitarbeiter/in in Serviceeinheiten aus zwei Arbeitsvorgängen, wobei der Arbeitsvorgang „Schwierige Tätigkeiten“ einen zeitlichen Anteil von 28,43 v.H. an der monatlichen Arbeitszeit hat. Die Klägerin forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 02.07.2018 erfolglos auf, sein mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in die Entgeltgruppe 9, hilfsweise Entgeltgruppe 8 Entgeltordnung einzugruppieren. Sie hat dieses Begehren mit ihrer Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O mit der Begründung weiterverfolgt, ihre Gesamttätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, wobei in rechtlich nicht ganz unerheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn anfielen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse höher eingruppiert werden. Ihre Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin bzw. Servicekraft beim Arbeitsgericht Berlin sei schwierig im Sinne der E9 Anlage A TV-L, Teil II, 12. Beschäftigte im Justizdienst, Nr. 1. Nach Nr. 3 der Protokollerklärungen zum Tarifvertrag übe sie eine schwierige Tätigkeit aus. Die Klägerin beruft sich auch auf die Zuständigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2012, die zur Geschäftsstellenordnung ArbG/LAG ergangen ist. Dort sei nach Nr. I bestimmt, dass Servicekräfte sämtliche Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hätten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Beschäftigten vorbehalten seien. Danach oblägen den Servicekräften also die Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle, und zwar sämtlicher Aufgaben der Geschäftsstelle. Die Servicekräfte bearbeiteten die Arbeitsaufgaben ganzheitlich. Entsprechend der zuletzt vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidung müsse hier berücksichtigt werden, dass die Geschäftsstellentätigkeit nun als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei. So betreue die Klägerin die Aktenvorgänge von Eingang bis Abschluss des Verfahrens. Für die Klägerin seien dies jedenfalls die in der Zuständigkeitsregelung beispielhaft hervorgehobenen Tätigkeiten der Anordnung von Zustellungen, Ladungen, öffentliche Zustellungen; Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln; Aufgaben des Kostenbeamten und der Geschäftsstelle bei PKH, Festsetzung und Anweisung der den Zeugen und den ehrenamtlichen Richtern zustehenden Entschädigungen; unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen; Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen; Fristwahrung; Statistik. Diese Aufgaben fielen in nicht unerheblichem Umfang an und machten insgesamt einen Arbeitsvorgang aus. Dem Bundesarbeitsgericht reichte nunmehr ein Anteil von 11,54% schwieriger Tätigkeiten bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Insbesondere müsse nach den tarifvertraglichen Regelungen auch berücksichtigt werden, dass es auf die auszuübenden Tätigkeiten und nicht auf die ausgeübten Tätigkeiten ankomme. Insbesondere unter Berücksichtigung der Beschreibung des Aufgabenkreises zeige sich, dass das beklagte Land die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einen einheitlichen Arbeitsvorgang bewerte. Im Übrigen deuteten auch die Entwicklungen bei den jüngsten Verhandlungen der Tarifvertragsparteien darauf hin, dass ein Änderungsbedarf bei den tarifvertraglichen Regelungen erkannt und akzeptiert worden sei. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin nicht sämtliche anfallende Tätigkeiten wahrnehme, gehe ins Leere. Erforderlich sei nicht, dass die Klägerin sämtliche Tätigkeiten wahrnehme, sondern dass sie diese ganzheitlich wahrnehme. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 9 Anlage A TV-L Entgeltordnung, Teil II, 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Ziffer 1, zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 8 Anlage A TV-L Entgeltordnung, Teil II, 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Ziffer 1, zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Dies ergebe sich bereits aus den Eingruppierungsvorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen. Das der Klägerin gezahlte Entgelt der Entgeltgruppe 6 entspreche ihrer Tätigkeit. Infolgedessen habe sie keinen Anspruch auf Nachzahlung von Differenzvergütung oder die begehrten Feststellungen. Im Übrigen müsse auch beachtet werden, dass sich der Aufgabenbereich der Klägerin erheblich von dem einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht unterscheide, wie dies der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Das beklagte Land geht davon aus, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schon deswegen nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könne, weil die Arbeit der Servicekräfte bei den unteren Instanzgerichten nicht mit der Arbeit einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht zu vergleichen sei. Im Übrigen handele es sich hier auch nicht um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Auch lasse die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Willen der Tarifvertragsparteien für eine Differenzierung der Eingruppierung nach Schwierigkeitsgrad völlig außer Acht und zerstöre damit das Tarifgefüge. Personalpolitisch sei es erkennbar die Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen, in den Geschäftsstellen und Serviceeinheiten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten zu haben. Bei undifferenzierter Anwendung der neuen Rechtsprechung entfiele diese Möglichkeit. Die Gerichte für Arbeitssachen seien nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen habe. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien bezüglich der Justizbeschäftigten habe in einer abgestuften Eingruppierung bestanden und bestehe so immer noch. Dies würde aber nur ausreichend abgebildet, wenn die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten im Bereich der Justizbeschäftigten nicht außer Acht bliebe. Nach Einführung von Serviceeinheiten bei den Gerichten für Arbeitssachen in Berlin Mitte 2002 seien die Aufgaben in Serviceeinheiten den Beschäftigten mit mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten mit dem Ziel ganzheitlicher Aufgabenerledigung dauerhaft übertragen worden. Die der Klägerin übertragenen Aufgaben ergäben sich aus der Musterbeschreibung des Aufgabenkreises, der nach wie vor Gültigkeit habe. Danach nehme die Klägerin im Durchschnitt zu 28,43 % der monatlichen Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten war. Dementsprechend nehme die Klägerin nicht schwierige Aufgaben in einem Umfang war, der eine höhere Eingruppierung rechtfertige. Sie erfülle damit nicht das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Tätigkeit im Tarifsinne, weil zeitlich nicht mindestens zur Hälfte bzw. zu einem Drittel Arbeitsvorgänge anfielen, die diese Anforderungen erfüllten. Der Aufgabenbereich der Klägerin unterscheide sich auch grundlegend von dem einer Geschäftsstellenverwalterin eines Bundesgerichts. Die von der Klägerin herangezogene ganzheitliche Bearbeitung betreffe nur die Bereiche Geschäftsstelle, Protokolldienst und Schreibkanzlei. Diverse Aufgaben würden aber von der Klägerin überhaupt nicht bearbeitet. Insoweit seien die Angaben der Klägerin auch falsch. Dies beträfe etwa Klagen und Anträge, die bei der Rechtsantragsstelle der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgenommen würden; die Zuordnung zum Spruchkörper, die in der Eingangsregistratur erfolge; Arbeitsgerichtsverfahren mit Auslandsberührung, die von speziell ausgebildeten Mitarbeitern wahrgenommen würden; die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen, die von der Berechnungsstelle arbeitet würden und schwierige Kosten Sachbearbeitung und die von speziell qualifizierten Kostenbeamten wahrgenommen würden. Auch die Zuständigkeitsregelung für Servicekräfte ab dem 1. Januar 2012 habe dies nicht geändert. Diese Zuständigkeitsregelung liste Tätigkeiten auf, die Servicekräfte ausüben können, allerdings nicht jeder Servicekraft auch übertragen würden. Bei der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin handele es sich somit nicht um sämtliche Aufgaben der Geschäftsstelle. Maßgeblich sei vielmehr die Beschreibung des Aufgabenkreises. Auch weitere Aufgaben seien speziellen Mitarbeitern übertragen worden und oblägen daher nicht der Klägerin. Dazu gehörten etwa das Sammelaktenverfahren, Vorschüsse und Entschädigungen mittelloser Personen, Niederlegung von Schiedssprüchen und Einarbeitungsaufgaben. Insgesamt zeige sich also, dass die Klägerin auch nicht Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens mit allen dazugehörigen Aufgaben betreue. Auch die von der Klägerin behauptete Aufgabenanreicherung im Servicedienst habe nicht stattgefunden. Schlussendlich sei zu berücksichtigen, dass auch ganzheitliches Arbeiten nicht automatisch zu einem einzigen Arbeitsvorgang führe. Ebenso überzeuge der Hinweis der Klägerin auf neue Entwicklungen bei Tarifvertragsverhandlungen nicht. Die Tarifvertragsparteien seien sich lediglich einig, dass die Auslegung ihres Tarifvertrages durch das BAG unzutreffend, wenn nicht sogar verfassungswidrig, sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 07.08.2019 verkündetes Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung könnten nicht festgestellt werden. Die Klägerin könne sich nicht ohne weiteres auf das genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts beziehen. Danach bildeten nicht alle Tätigkeiten von Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit einen Arbeitsvorgang. Einem derartigen Ergebnis stehe auch die Auslegung der tariflichen Vorschriften entgegen, die eine Eingruppierung der genannten Beschäftigten in die Entgeltgruppen 6, 8 und 9 vorsehe. Die zwingende Annahme eines „großen“ Arbeitsvorgangs würde wegen der regelmäßig anfallenden schwierigen Tätigkeiten dazu führen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 und 8 nicht mehr möglich sei; dies widerspreche dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Die Klägerin hätte daher differenziert zu den einzelnen ihr übertragenen Tätigkeiten und deren Bewertung in Bezug auf ein abgrenzbares Arbeitsergebnis vortragen und darstellen müssen, dass sie zu mehr als 50 v.H. ihre Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge leiste, die in rechtlich erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten beinhalteten oder dass ihre Einzeltätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellten; dies sei nicht geschehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihr am 06.09.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.10.2019 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mit einem am 04.11.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat; die Berufungsbegründungsschrift enthält keine ausformulierten Berufungsanträge. Die Klägerin hält ihre Klage weiterhin für begründet. Ihre Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, die Verwaltung der Geschäftsstelle. Diesen Arbeitsvorgang beinhalte – wie von dem beklagten Land in der BAK angegeben – zu 28,43 v.H. schwierige Tätigkeiten, was zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 führe. Die Involvierung eines Richters oder Rechtspflegers ändere nichts an der Schwierigkeit des Arbeitsvorganges. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang die qualitativen Anforderungen für schwierige Tätigkeiten auch tatsächlich abgerufen werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2019 – 56 Ca 1358/19 – festzustellen, 1. dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 9 (seit dem 01.01.2019 Entgeltgruppe 9a) Entgeltordnung zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 8 Entgeltordnung zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält die Klage weiterhin für unbegründet. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe – wie in der BAK angegeben – aus zwei Arbeitsvorgängen, wobei zu 28,43 v.H. schwierige Tätigkeiten anfielen; dies führe zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung. Das beklagte Land verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 04.11.2019, 20.01.2020, 14.04.2020 und 20.04.2020 Bezug genommen. Die Parteien haben mit am 30.06. und 02.07.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen (Bl 264,265 GA) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.