OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 165/20

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0807.2SA165.20.00
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines "maximalen" Betrags "bis auf Weiteres" zu verurteilen, ist unzulässig, da zu unbestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.(Rn.24) 2. Ein Hinterbliebener eines Arbeitnehmers kann auf eine Betriebsrentenerhöhung gem. § 16 BetrAVG nicht einseitig verzichten.(Rn.30)
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2020 – 17 Ca 950/19 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 7.257,60 EUR zurückgewiesen. 2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines "maximalen" Betrags "bis auf Weiteres" zu verurteilen, ist unzulässig, da zu unbestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.(Rn.24) 2. Ein Hinterbliebener eines Arbeitnehmers kann auf eine Betriebsrentenerhöhung gem. § 16 BetrAVG nicht einseitig verzichten.(Rn.30) 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2020 – 17 Ca 950/19 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 7.257,60 EUR zurückgewiesen. 2) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Die Klageanträge der Klägerin sind sowohl in Hinblick auf den Zahlungsantrag als auch in Hinblick auf den Abrechnungsantrag zu unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. 1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Ziff. 2 ZPO, wenn er u.a. den erhobenen Anspruch konkret benennt, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsberechtigung (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 332 ZPO) erkennen lässt und als Leistungsantrag die Zwangsvollstreckung aus dem begehrten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. nur Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rdz. 13 m.w.N.). 2. Daran mangelt es vorliegend in mehrfacher Hinsicht: a) Bereits die Formulierung, dass die Beklage „maximal“ 151,60 EUR brutto an die Klägerin zahlen solle, genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht und verlagert den Streit in die Zwangsvollstreckung. Die Beklagte könnte nach diesem Antrag wahlweise mit 2,00 EUR, 7,00 EUR oder auch 9,00 EUR erfüllen. Dies möchte ersichtlich die Klägerin nicht, vielmehr erstrebt sie (möglicherweise) eine Zahlung von 151,60 EUR brutto = netto an sich wegen des Verzichts auf die Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung. b) Dass dies nicht klar erkennbar ist, ergibt sich aus den Worten „bis auf Weiteres“. Wenn es der Klägerin nur darum ginge, eine Hinterbliebenenversorgung brutto = netto zu erhalten, hätte sie bereits nach dem Hinweis der Beklagten in der ersten Instanz, das ab 01.01.2020 der Freibetrag erhöht worden sei ( 159,25 EUR, vgl. dazu SG Karlsruhe 29.01.2020 – S 6 KR 2676/18 – zitiert nach Juris), die Anträge auf die Jahre 2018 bis 2019 begrenzt. Dies hat sie aber nicht getan (siehe den Hinweis der Beklagten im erstinstanzlichen Schreiben vom 20.12.2019, S. 1 f. Bl. 79 f. d. A. und die Stellung der Anträge im Termin vom 07.01.2020). Es ist damit nicht ersichtlich, was die Zahlung „bis auf Weiteres“ bedeuten soll. Damit jedoch grenzt die Klägerin die Anträge nicht ein, was aber ihrem Ziel, keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen zu müssen, entgegenläuft. c) Unabhängig von der Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Korrekturabrechnungsanspruch zusteht (vgl. dazu verneinend BAG 12.07.2006 – 5 AZR 646/05 – BAGE 119, 62 ff.), ist der Antrag ebenfalls nicht bestimmt. Da der Abrechnungsanspruch nach Auffassung des BAG eine unvertretbare Handlung darstellt (vgl. BAG 07.09.2009 – 3 AZB 19/19 – EzA § 888 ZPO 2002 Nr. 1) und damit nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist, müsste die Beklagte und ggfls. das Gericht es vorliegend dem Antrag entnehmen können, wie die erneute Abrechnung zu erreichen sei. Der Antrag erfasst aber nur die Korrektur auf 151,60 EUR brutto, alles andere lässt der Antrag offen. 3. Die Klage wäre aber auch hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet. Hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs wird auf die Entscheidung des BAG vom 12.07.2006 (siehe oben unter II 2 c) verwiesen, hinsichtlich des Zahlungsantrages darauf, dass die Klägerin keinen schlüssigen Vortrag erkennen lässt, woraus sich der Zahlungsantrag auf mindestens und höchstens 151,60 EUR brutto pro Monat ergibt. Jedenfalls haben die Parteien keinen Verzichtsvertrag hinsichtlich der Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung geschlossen, was nötig gewesen wäre. Die Beklagte war gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetrAVG auch berechtigt und verpflichtet, die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zu erhöhen. Dabei sind die Belange der Klägerin sehr wohl berücksichtigt worden. Allerdings ist dabei ein objektiver und kein subjektiver Maßstab angelegt worden, der auf Seiten der Klägerin zur Vermeidung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen sollte. III. Die Klägerin tragt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, wobei sich der Streitwert aus dem 36-fachen Betrag der monatlichen Zahlung und dem 36-fachen Wert für eine Abrechnung von je 50,00 EUR ergibt. IV. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Parteien streiten im Kern um die Leistung von Sozialabgaben bei einer Betriebsrente als Hinterbliebenenversorgung sowie die Frage, ob die Klägerin als versorgungsberechtigte Witwe auf die nach § 16 BetrAVG vom Arbeitgeber geschuldete Anpassung der Betriebsrente durch Erklärung gegenüber der Beklagten als Schuldnerin der Betriebsrente einseitig verzichten kann. Die Klägerin bezog bis einschließlich März 2018 eine Betriebsrente als Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 151,60 EUR brutto, worauf keine Sozialabgaben zu leisten waren. Ab April 2018 erhöhte die Beklagte im Rahmen der Anpassung nach § 16 BetrAVG den Betrag auf 156,91 EUR brutto. Da der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 SGB V im Jahr 2018 bei 152,25 EUR lag, führte die Beklagte Sozialabgaben in Höhe von 26,91 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung ab, so dass die Klägerin netto nur 130,00 EUR erhielt (vgl. die Abrechnungen in Kopie Bl. 46 – 47 d. A.). Im Jahr 2019 lag der Freibetrag bei 155,75 EUR, im Jahr 2020 liegt er aufgrund des GKV-Betriebsrentenfreistellungsgesetzes bei 159,25 EUR. Die Klägerin verzichtete auf die Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung „unwiderruflich“ mit Schreiben vom 06.04.2018 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 2 d. A.). Die Beklagte nahm diese Verzichtserklärung nicht an. Mit ihrer zunächst beim Arbeitsgericht Ulm am 16.08.2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin zuletzt eine Zahlung von „maximal 151,60 EUR monatlich brutto ab 04/2018 bis auf Weiteres“ sowie die Korrektur der Abrechnungen seit 04/2018 auf einen Bruttobetrag von 151,60 EUR begehrt. Sie ist der Auffassung, dass sie wirksam auf die Erhöhung verzichtet habe. Die Beklagte hätte im Übrigen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG bei der Anpassung „die Belange des Versorgungsempfängers“ und damit ihre besondere Situation berücksichtigen müssen, dass mit einer Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung brutto wegen der Überschreitung des Freibetrages eine Reduzierung des Nettobetrages einhergehe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zur Zahlung von Betriebsrente/Versorgungsbezügen in Höhe von maximal 151,60 EUR/monatlich brutto ab 04/2018 bis auf Weiteres zu verurteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Abrechnungen von Betriebsrente/Versorgungsbezügen seit 04/2018 gemäß Antrag Ziff. 1 auf einen Bruttobetrag von 151,60 EUR zu korrigieren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie keinen Verzichtsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe. Auf eine Erhöhung der Betriebsrenten aufgrund der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG könne sie wegen der rechtswidrigen Folge nicht verzichten. Sie habe auch keine Verpflichtung nach § 16 BetrAVG, die subjektive versorgungs- und sozialversicherungsrechtliche Situation eines jeden Empfängers einer Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung zu überprüfen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage schon deshalb als unschlüssig abgewiesen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, woraus sich der Betrag von 151,60 EUR brutto ergebe. Wegen der konkreten Begründung und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2020 Bl. 95 bis 99 d. A. verwiesen. Gegen dieses ihr am 14.01.2020 zugestellte Urteil richtet die am 10.02.2020 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 09.03.2020 begründete Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und weist darauf hin, dass die Parteien einen Hinterbliebenenversorgungszahlungsbetrag von monatlich 151,60 EUR brutto bis zur Abrechnung 04/2018 als unstreitig angesehen haben. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2020 – 17 Ca 950/19 – 1) die Beklagte zur Zahlung von Betriebsrente/Versorgungbezügen in Höhe von maximal 151,60 EUR brutto monatlich ab 04/2018 bis auf Weiteres zu verurteilen; 2)die Beklagte zu verurteilen, die Abrechnungen von Betriebsrente/Versorgungsbezügen seit 04/2018 gemäß Antrag Ziffer 1) auf einen Bruttobetrag von 151,60 EUR zu korrigieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis als richtig und führt dies konkret aus. Wegen des konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 09.03.2020 (Bl 123 ff. d. A.), 18.06.2020 (Bl. 171 ff. d. A.) und 04.08.2020 (Bl. 185 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 13.05.2020 (Bl. 161 ff. d. A.) und 28.0l7.2020 (Bl. 182 ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage – bzw Berufungsanträge hingewiesen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2020, S. 2 Bl. 194 d. A).