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Beschluss

15 TaBVGa 883/20

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0902.15TABVGA883.20.00
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Leitsätze
Die Ausgliederung einzelner Filialen aus einem Betrieb und die gleichzeitige Zuordnung zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers stellt keine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 103 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2020 - 44 BVGa 6530/20 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2020 - 44 BVGa 6530/20 - wird zurückgewiesen. I. Antragsteller ist der siebenköpfige Betriebsrat, der für den Betrieb Berlin Distrikt 2 der Beteiligten zu 2), der Arbeitgeberin, gewählt worden ist. Die Arbeitgeberin betreibt Kaffeehäuser als Franchisenehmerin von S.. Sie gab im Mai 2019 ihre Planung bekannt, wonach in Berlin nicht mehr 4, sondern 5 Distrikte gebildet werden sollen. Verschiedene Filialen sollten anderen Distrikten zugeordnet werden. So sollten unter anderem Filialen, in denen auch die hier betroffenen Betriebsratsmitglieder beschäftigt werden, künftig dem Distrikt 1 zugeordnet werden, der einen eigenen Betrieb mit einem eigenen Betriebsrat bildet. Dies hätte zur Folge, dass die im Distrikt 2 gewählten Betriebsratsmitglieder ihr Amt verlieren würden. Verhandlungen über einen Interessenausgleich blieben in der Einigungsstelle am 14.11.2019 ergebnislos. Am 15.11.2019 hat die Arbeitgeberin durch Aushang die Neugliederung bekannt gemacht. In einem ersten einstweiligen Verfügungsverfahren hatte der Betriebsrat die auch jetzt wieder anhängigen Anträge zu 1) – 3) gestellt. Das Arbeitsgericht Berlin hatte den Anträgen zu 1) und 3) stattgegeben. Zweitinstanzlich war die einstweilige Verfügung mit der Begründung aufgehoben worden, dass der Betriebsrat es verabsäumt habe, die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren (LAG Berlin-Brandenburg 13.05.2020 – 15 TaBVGa 2087/19 – juris). Mit der am 14.05.2020 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antragsschrift begehrt der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. erneut die Aufhebung von Versetzungen der sieben benannten Betriebsratsmitglieder in den Distrikt 1. Er hat die Ansicht vertreten, dass nach Versäumung der Vollziehungsfrist der Neuerlass einer einstweiligen Verfügung möglich sei. Die Zuordnung von Filialen zu anderen Distrikten stelle für die betroffenen Betriebsratsmitglieder Versetzungen dar. Diese seien unwirksam, solange der Betriebsrat diesen Maßnahmen nicht zugestimmt habe oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt worden sei. Es seien keine sachlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, warum alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt verlieren sollten. Da ihnen seit dem 18.05.2020 kein Zugang mehr zu dem Betriebsratsaccount gewährt werde, sei der Antrag zu 4) begründet. Auch müsse ihnen wieder der Besitz an dem Betriebsratsbüro eingeräumt werden. Der Betriebsrat hat sinngemäß beantragt, 1. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzungen der Betriebsratsmitglieder Michael G., Nadine K., Fabio di F., Steffen W., Kay B., Anne Z. und Tobias K. in den Betrieb Distrikt 1 aufzuheben; 2. hilfsweise der Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Betriebsratsmitglieder Michael G., Nadine K., Fabio di F., Steffen W., Kay B., Anne Z. und Tobias K. als Betriebsratsmitglieder des Betriebes Berlin Distrikt 2 zu behandeln, soweit nicht der Betriebsrat der Versetzung zugestimmt hat oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt worden ist; 3. der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 € anzudrohen; 4. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den Mitgliedern des Beteiligten zu 1. Michael G., Nadine K., Fabio di F., Steffen W., Kay B., Anne Z. und Tobias K. Zugriff auf den Outlook 365 Zugang des Betriebsrats und dem Beteiligten zu 1. einen vollen und unbeschränkten Lesezugriff auf die Arbeitszeitnachweise der Arbeitnehmer des Distriktes Berlin 2 auf das Zeiterfassungssystem Atoss einzuräumen; 5. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. den Besitz an dem Betriebsratsbüro, 1. OG rechts, Teltower Damm 38, 14178 Berlin einzuräumen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, der Betriebsrat sei wegen der Umstrukturierungen nicht mehr existent. Es lägen keine Versetzungen vor. Sämtliche Arbeitnehmer seien in ihren Filialen verblieben. Es liege nur eine Organisationsänderung vor. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. In einem wiederholten einstweiligen Verfügungsverfahren könne ein Verfügungsgrund nur dann bejaht werden, wenn zusätzliche Dringlichkeitsaspekte hinzukämen. Daran fehle es. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit dem am 12.06.2020 verkündeten Beschluss die Anträge zurückgewiesen. Es liege keine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor. Es seien keine Umstände ersichtlich, die ein erhöhtes Gewicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Vorverfahren erkennen ließen. Auch fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Umstrukturierungen erfüllten nicht den Begriff der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Voraussetzung bei personellen Einzelmaßnahmen sei es, dass eine auf einzelne Personen bezogene Entscheidung vorliege. Nur wenn der Arbeitgeber eine Alternative habe, mache die Mitbestimmung einen Sinn. Veränderungen auf der betrieblichen Ebene seien für sich genommen keine personellen Einzelmaßnahmen. Diese Rechtsauffassung finde ihre Bestätigung in den Regelungen der §§ 21a, 21b BetrVG. Da keine Versetzungen vorlägen, könnten diese auch nicht aufgehoben werden. Dem Betriebsrat stünde auch kein Übergangsmandat gemäß § 21a Abs. 1 S. 3 BetrVG zu, da dieses spätestens mit Ablauf des 14.05.2020 erloschen sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Betriebsrats. Selbst wenn keine Versetzungen nach § 95 Abs. 3 BetrVG vorlägen, sei jedoch von Versetzungen nach § 103 Abs. 3 BetrVG auszugehen. Nach dieser Norm solle nicht nur die Funktionsfähigkeit des Gremiums geschützt werden, sondern auch eine Einflussnahme auf die Stellung und Unabhängigkeit der Amtsführung der einzelnen Funktionsträger ausgeschlossen werden. Die Gesetzesbegründung spreche nicht von einer „Versetzung“, sondern auch von „anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen“. Es liege auch eine Versetzung nach § 95 BetrVG vor. Dies ergebe sich daraus, dass die Betriebsratsmitglieder in einen anderen Betrieb eingegliedert werden sollten. Es liege darüber hinaus ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeit von erhöhtem Gewicht ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin den Zeitraum dafür nutze, fristlose Kündigungen gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern auszusprechen. Der Betriebsrat beantragt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.06.2020, zugestellt am 30.06.2020, Az. 44 BVGa 6530/20, abzuändern und 1. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzungen der Betriebsratsmitglieder Michael G., Nadine K., Fabio di F., Steffen W., Kay B., Anne Z. und Tobias K. in den Betrieb Distrikt 1 aufzuheben; 2. hilfsweise der Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Betriebsratsmitglieder Michael G., Nadine K., Fabio di F., Steffen W., Kay B., Anne Z. und Tobias K. als Betriebsratsmitglieder des Betriebes Berlin Distrikt 2 zu behandeln, soweit nicht der Betriebsrat der Versetzung zugestimmt hat oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt worden ist; 3. der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 € anzudrohen; 4. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den Mitgliedern des Beteiligten zu 1. Michael G., Nadine K., Fabio di F., Steffen W., Kay B., Anne Z. und Tobias K. Zugriff auf den Outlook 365 Zugang des Betriebsrats und dem Beteiligten zu 1. einen vollen und unbeschränkten Lesezugriff auf die Arbeitszeitnachweise der Arbeitnehmer des Distriktes Berlin 2 auf das Zeiterfassungssystem Atoss einzuräumen; 5. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. den Besitz an dem Betriebsratsbüro, 1. OG rechts, Teltower Damm 38, 14178 Berlin einzuräumen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin sowohl hinsichtlich des Verfügungsgrundes als auch des Verfügungsanspruchs für zutreffend. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Es fehlt schon an einem Verfügungsanspruch. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene Organisationsänderung stellt keine Versetzung dar (1.). Insofern sind die Anträge zu 1) bis 3) nicht begründet (2). Die Anträge zu 4) und 5) sind deswegen nicht begründet, weil der Betriebsrat jedenfalls nicht mehr im Amt ist (3.). Insofern ist die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. 1. Die Ausgliederung einzelner Filialen aus einem Betrieb und die gleichzeitige Zuordnung zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers stellt keine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 103 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 BetrVG ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine Versetzung jedenfalls dann an, wenn dem Arbeitnehmer auf Dauer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung ein anderer wird. Davon sei dann auszugehen, wenn der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 10.04.1984 – 1 ABR 67/82 – juris Rn. 16). Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn der oder die Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen werden. Derartige Änderungen sollen aber dann nicht vorliegen, wenn eine bisher in sich geschlossene Einheit erhalten bleibt und lediglich einer anderen Stelle zugewiesen wird (BAG aaO Rn. 24). Die auf Dauer angelegte Versetzung von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen soll die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs sein, weil der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird (BAG 20.09.1990 – 1 ABR 37/90 – Rn. 19). Die Verlagerung eines Betriebsteils innerhalb einer politischen Gemeinde soll trotz der räumlichen Veränderungen wegen des unveränderten Verhältnisses des einzelnen Arbeitsplatzes zu seinem betrieblichen Umfeld keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs darstellen (BAG 27.06.2006 – 1 ABR 35/05 – juris Rn. 13). Auch aus systematischen Erwägungen stelle die Verlagerung eines Betriebsteils nicht die Summe personeller Einzelmaßnahmen dar. Die Veränderungen fänden nicht auf der individuellen personellen Ebene, sondern auf der Ebene des gesamten Betriebs oder Betriebsteils statt. In diesen Fällen gebietet der Zweck des § 99 BetrVG es nicht, insofern eine Mitbestimmung des Betriebsrats anzunehmen. Es gehe nicht wie sonst bei personellen Einzelmaßnahmen um eine vom Betriebsrat zu kontrollierende Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Arbeitnehmern, denn von der Verlagerung seien sämtliche Arbeitnehmer der betrieblichen Einheit betroffen (BAG ebenda). Ob eine Betriebsspaltung eine Versetzung darstellt, ist streitig und vom BAG noch nicht entschieden. Eine Betriebsänderung in Form der Abspaltung ist dann gegeben, wenn ein Betriebsteil vom ursprünglichen Betrieb abgelöst wird und als eigenständiger Betrieb fortgeführt oder in einen anderen Betrieb eingegliedert wird (LAG Nürnberg 11.10.2010 – 7 TaBVGa 7/10 – juris Rn. 67). Eine solche Abspaltung liegt hier vor, denn die Filialen, in denen unter anderem die Betriebsratsmitglieder eingesetzt waren, wurden aus den Distrikt 2 herausgelöst und in den Betrieb des Distriktes 1 eingegliedert, wobei dieser Betrieb schon einen Betriebsrat besaß. Teilweise wird für diese Fallgestaltung darauf hingewiesen, dass der einzelne Arbeitnehmer bei einer Betriebsspaltung seinen konkreten Arbeitsplatz behalte, er also nicht versetzt wird (Fitting 30. Auflage 2020 § 103 BetrVG Rn. 67). Dem Arbeitnehmer werde insofern keine andere Tätigkeit zugewiesen. Auch verliere das Betriebsratsmitglied sein Amt noch nicht (HaKo-Kloppenburg 5. Auflage 2018 § 103 BetrVG Rn. 12). Die Ausgliederung eines Betriebsteils stelle keine Versetzung dar (GK-Raab 10. Auflage 2014 § 103 BetrVG Rn. 40). Es finde keine „Zuweisung“ eines anderen Arbeitsbereichs statt, denn es fehle an einer auf eine einzelne Person bezogenen Entscheidung (LAG Düsseldorf 27.01.2017 – 6 TaBV 60/16 – juris Rn. 110, betreffend die Zuordnung einzelner Bankfilialen). Die Gegenansicht betont, dass ein hiervon betroffenes Betriebsratsmitglied zwar sein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) behalte, die Versetzung nach Beendigung des Übergangsmandats aber zum Verlust des Amtes führe. Daher bedürfe eine solche Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats (KR-Rink 12. Auflage 2019 § 103 BetrVG Rn. 171). Bei Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte geht die hiesige Kammer davon aus, dass keine Versetzungen im Sinne der §§ 99 Abs.1, 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen. Für den einzelnen Beschäftigten ändert sich sein konkreter Arbeitsplatz nicht. Er verrichtet seine Arbeit weiterhin in dem jeweiligen Kaffeehaus in unveränderter Form. Insofern ändert sich auch nicht die Zuordnung zu seiner betrieblichen Abteilung. Daher wird kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, auch wenn die Zuordnung zu einem anderen Betrieb erfolgt. Die hiesige Kammer hält auch die Überlegungen des BAG für übertragbar, wonach systematische Erwägungen nicht zur Annahme einer Versetzung führen. Auch im Falle der Betriebsabspaltung finden die Veränderungen nicht auf der individuellen personellen Ebene statt, sondern betreffen die Ebene des Betriebsteils. Da der Zweck des Mitbestimmungsrechtes nach § 99 BetrVG darin besteht, dass der Betriebsrat die vorzunehmende Auswahl kontrollieren soll, kann sich diese Zwecksetzung nicht realisieren. Eine Auswahl auf der individuellen Ebene findet nicht statt. Vielmehr wird der jeweilige Betriebsteil unverändert einem anderen Betrieb zugewiesen. Es liegt auch keine Versetzung im Sinne des § 103 Abs. 3 BetrVG vor. Auch im Rahmen dieser Norm gilt der allgemeine Versetzungsbegriff im Sinne der §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG (DKKW-Bachner 16. Auflage 2018 § 103 BetrVG Rn. 73). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Gesetzgebers. Zwar wurde insofern in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, dass ein Arbeitgeber auch jenseits von Kündigungen durch „andere arbeitsrechtliche Maßnahmen“ Einfluss auf die Stellung Unabhängigkeit der Amtsführung betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger nehmen kann (BT-Drucks 14/5741, Seite 50f), doch wurde als Schlussfolgerung „nur“ eine Einschränkung bezüglich der Versetzungsbefugnis vorgenommen. Es wurden gerade nicht alle möglichen anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen aufgeführt. Die Anknüpfung erfolgte an den Versetzungsbegriff, wobei dieser in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der Betriebsspaltung vorliegt, weil der Gesetzgeber diese Konstellation in § 21a Abs. 1 BetrVG geregelt hat, ohne ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats auch für diese Konstellation vorzusehen (Arbeitsgericht Krefeld 30.11.2016 – 3 BV 3/16 – juris Rn. 18). Will man im Rahmen des § 103 Abs. 3 BetrVG einen abweichenden Versetzungsbegriff unterstellen (so wohl KR-Rink 12. Auflage 2019 § 103 BetrVG Rn. 171), hätte dies zur Folge, dass die Abspaltung von Betriebsteilen für die übrigen Beschäftigten zu einer veränderten Zuordnung zu einem anderen Betrieb führen würde, während es für die betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger jedenfalls bei mangelnder Zustimmung des Betriebsrats zu keinerlei Veränderung käme. Die als Einheit geplante Betriebsänderung könnte nicht umgesetzt werden. Für eine solch weitreichende Schlussfolgerung sieht die Kammer nicht genügend Anhaltspunkte im Gesetzestext. 2. Da schon keine Versetzungen vorliegen, können diese nicht rückgängig gemacht werden. Daher ist der Antrag zu 1) nicht begründet. Da die betroffenen Betriebsratsmitglieder nicht mehr Angehörige des Distriktes 2 sind, ist die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet, sie als Betriebsratsmitglieder dieses Distrikts zu behandeln. Dies führt zur Unbegründetheit des Antrages zu 2). Die Androhung von Ordnungsgeldern (Antrag zu 3) hat daher ebenfalls keine Grundlage. 3. Da selbst ein Übergangsmandat im Sinne des § 21a BetrVG nach nunmehr über 6 Monaten erloschen ist, können die ehemaligen Betriebsratsmitglieder nicht verlangen, dass sie weiterhin einen Zugang zum Betriebsratsaccount erhalten. Auch ist ihnen nicht der Besitz an den ehemaligen Betriebsratsräumen einzuräumen. Aus diesen Gründen haben die Anträge zu 4) und 5) ebenfalls keinen Erfolg. 4. Da es schon an einem Verfügungsanspruch fehlt, braucht nicht entschieden werden, ob auch ein Verfügungsgrund gegeben ist. 5. Gegen die hiesige Entscheidung ist keinerlei Rechtsmittel gegeben, da sie im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist.