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Beschluss

26 Ta (Kost) 6075/20

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0907.26TA.KOST6075.20.00
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Leitsätze
1. In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN). Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO - können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen ist der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen.(Rn.8) 2. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie kann nicht ausnahmsweise der Einwand, der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig, Berücksichtigung finden. Es handelt sich um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel besteht und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet ist (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 12).(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2020 – 7 Ca 300/14 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert und der durch den Kläger hinsichtlich der Parteiauslagen an die Beklagte zu erstattende Betrag auf 233 Euro reduziert. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN). Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO - können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen ist der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen.(Rn.8) 2. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie kann nicht ausnahmsweise der Einwand, der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig, Berücksichtigung finden. Es handelt sich um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel besteht und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet ist (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 12).(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2020 – 7 Ca 300/14 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert und der durch den Kläger hinsichtlich der Parteiauslagen an die Beklagte zu erstattende Betrag auf 233 Euro reduziert. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 12. April 2017 (Bl. 1577 dA) und 4. Oktober 2017 (Bl. 1606 dA) Kostenfestsetzung beantragt, nachdem das Bundesarbeitsgericht dem Kläger im Urteil vom 2. März 2017 (Bl. 1548 dA) die Kosten der Revision auferlegt hatte. Sie bringt Anwaltskosten in Höhe von 2.629 Euro in Ansatz sowie Parteiauslagen in Höhe von 233 Euro. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2020 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Anwaltskosten auf 2.629 Euro nebst Zinsen und an die Beklagte zu erstattenden Parteiauslagen auf 257,50 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die durch das Arbeitsgericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten erfolgte Berücksichtigung der Anwaltsgebühren habe nicht erfolgen dürfen. Dem stehe der Umstand entgegen, dass der Beklagtenvertreter zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten und daher nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO von der Prozessvertretung ausgeschlossen gewesen sei. Dies habe zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten geführt. Ein ggf. auch zur reinen Dienstleistung verpflichteter und berechtigter Rechtsanwalt dürfe nicht durch seine Interessen und Verpflichtungen im Rahmen einer Tätigkeit für die von ihm vertretene Partei im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit gehindert oder potentiell beeinflusst sein. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten betreibe sämtliche arbeitsrechtlichen Vorgänge für die Beklagte. Die Geschäftsführung der Beklagten habe den Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden regelmäßig über den konkreten Stand des Verfahrens unterrichtet. Entscheidend sei die Einwirkungsmöglichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Geschäftsführung, ggf. auch zur Beauftragung von Rechtsanwälten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, maßgeblich sei auf die Möglichkeit einer richtungsgebenden Einflussnahme durch die Geschäftsführung abzustellen, welche aber bei den Aufsichtsratsmitgliedern ausgeschlossen sei. Als Aufsichtsratsvorsitzender sei der Beschwerdeführer bereits nicht beruflich für die Beklagte tätig. Es fehle an einer auf Dauer angelegten und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit. Für seine Teilnahme an vier Aufsichtsratssitzungen und die sonstige Tätigkeit für den Aufsichtsrat im Jahr erhalte er gerade einmal 5.000 Euro Aufwandsentschädigung. Dadurch könne keine Lebensgrundlage geschaffen werden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei in seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender nicht in der Rechtssache M. tätig gewesen. Die wesentlichen Entscheidungen habe die Geschäftsführung getroffen. Der Aufsichtsrat sei nur insoweit mit der Sache befasst gewesen, als ihm durch die Geschäftsführung regelmäßig in den Aufsichtsratssitzungen berichtet worden sei. Entscheidungen habe der Aufsichtsrat insoweit nicht getroffen. Insbesondere sei aber auch eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht gegeben. Es gebe keine Weisungs- und Richtlinienkompetenz der Beklagten, mit der sie in die anwaltliche Tätigkeit hätte einwirken könne. Eine richtungsweisende Einflussnahme des Arbeitgebers auf das Aufsichtsorgan komme nicht in Betracht. Der Aufsichtsrat habe die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung zu überwachen und nicht umgekehrt die Geschäftsführung den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe auch nur dieses eine arbeitsgerichtliche Verfahren für die Beklagte betrieben. Der Aufsichtsrat habe zudem der Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten am 19. März und am 29. Juni 2017 ausdrücklich zugestimmt. II. Die am 12. Juni 2020 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. Juni 2020, zugestellt am 5. Juni 2020, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17. August 2020 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. 1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. 2) Die Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN). Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO – können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen ist der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. aa) Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (vgl. BGH 9. März 2006 - V ZB 164/05, zu III 2 a der Gründe); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH 22. November 2006 – IV ZB 18/06, Rn. 8). bb) Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwände können dann ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH 22. November 2006 – IV ZB 18/06, Rn. 9). b) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte war die Prüfung der Frage, ob der Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten nach §§ 134 BGB, 45 BRAO nichtig war, der Prüfung durch den Rechtspfleger entzogen, dem es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt. aa) Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass durch den im Kostenfestsetzungsverfahren zuständigen Rechtspfleger zu prüfen ist, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet nicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fragen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet; letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH 22. November 2006 – IV ZB 18/06, Rn. 11). bb) Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Rechtspfleger - aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihm an sich verschlossene Prüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst zuverlässig und für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen durfte. Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre (vgl. BGH 22. November 2006 – IV ZB 18/06, Rn. 12). Die aufgezeigten Fragen stehen zwischen den Parteien weder außer Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. cc) Danach hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme des geringfügig über den Antrag hinausgehenden Auslagenbetrags – insoweit war die Beschwerde erfolgreich - zutreffend in im Übrigen nicht zu beanstandendem Umfang gegen den Kläger festgesetzt. Nach der Kostengrundentscheidung hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen. Dabei ist das Arbeitsgericht auch vom zutreffenden Streitwert ausgegangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.