Urteil
2 Sa 747/20
LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0911.2SA747.20.00
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Leitsätze
Eine fast 17 Jahre und 3 Monate zurückliegende Vorbeschäftigung ist jedenfalls dann als "sehr lang her" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzurechnen, wenn das Vorbeschäftigungsverhältnis auf Betreiben der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst wurde. In einem solchen Fall ist ein Ausnutzen einer strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin nicht zu ersehen.(Rn.28)
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 – 21 Ca 7999/19 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 14.601,00 EUR zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine fast 17 Jahre und 3 Monate zurückliegende Vorbeschäftigung ist jedenfalls dann als "sehr lang her" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzurechnen, wenn das Vorbeschäftigungsverhältnis auf Betreiben der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst wurde. In einem solchen Fall ist ein Ausnutzen einer strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin nicht zu ersehen.(Rn.28) 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 – 21 Ca 7999/19 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 14.601,00 EUR zurückgewiesen. 2) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Über die Klageerweiterung der Klägerin wegen des Weiterbeschäftigungsantrages war auch materiell zu entscheiden. Gemäß § 533 Ziff. 1 ZPO war die Klageerweiterung auch dann sachdienlich, wenn sie – wie der Berufungsbeklagte in der Verhandlung vom 11.09.2020 ausführte – überwiegend der Gebührenerhöhung diente. Denn ansonsten wäre die unbedingte Weiterbeschäftigung in der ersten Instanz erneut geltend gemacht worden. II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. 1. Die zulässige Klage, welche in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG rechtzeitig und formell richtig geltend gemacht wurde, ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.09.2017 am 31.07.2019 geendet. a) Der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag war nicht bereits deswegen unwirksam i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 TzBfG, weil zuvor ein Ausbildungsverhältnis bzw. ein erster befristeter Arbeitsvertrag mit dem Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts, bestanden hat. Denn zum einen ist ein Ausbildungsvertrag nicht als „zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis“ anzusehen (vgl. nur BAG 12.04.2017 – 7 AZR 446/15 – Rz. 15 mwN zitiert nach Juris), zum anderen sind beide Verträge nicht mit „demselben Arbeitgeber“ i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG abgeschlossen worden. Denn bereits vor dem hier streitigen Vertrag ist die Rechtsform des M.-D.-Centrums für molekulare Medizin durch ein Errichtungsgesetz geändert worden. Es bestand vor dem streitigen Arbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis mit diesem hier beklagten Arbeitgeber (vgl. dazu auch BAG 10.11.2004 – 7 AZR 101/04 – EzA § 14 TzBfG Nr. 15 zum Umwandlungsgesetz). b) Selbst wenn man nicht dieser Auffassung wäre, ist das Arbeitsverhältnis aus dem Jahr 1999 nicht als „Zuvor-Arbeitsverhältnis“ i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG anzusehen. Zwar ist eine Befristung ohne Sachgrund wie vorliegend nicht zulässig, wenn mit – unterstellt – demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und im Nachgang des Bundesarbeitsgerichts (siehe die obigen Zitate) ist ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG kann insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul-, Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden oder bei einer Unterbrechung der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht). Die Fachgerichte können und müssen in derartigen Fällen durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, a.a.O., zitiert nach Juris, Rdz. 62 und 63; BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17 – EzA § 14 TzBfG Nr. 139, Rdz. 20; BAG 17.04.2019 – 7 AZR 323/17 – EzA, a.a.O., Nr. 136, Rdz. 19). Danach liegt die Gefahr einer Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Klägerin nicht vor. Die Klägerin selbst hat unter Beachtung der in der dem TzBfG zugrundeliegenden Richtlinie 1999/70/EG genannten und danach von der Rechtsprechung wiederholten Metapher der Kettenbefristung „die Kette zerrissen“, indem sie und nicht die Arbeitgeberin in Form der Stiftung des öffentlichen Rechts das erste befristete Arbeitsverhältnis beendet hat, um in ein kommerzielles Pharmaunternehmen zu wechseln. Eine Form der Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit ist schon deshalb vorliegend nicht zu erkennen. Weiter ist § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG in Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung aber auch deshalb verfassungskonform zugunsten der beklagten Arbeitgeberin auszulegen, weil die Vorbeschäftigung „sehr lang“ im Sinne der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und BAG zurückliegt. Eine Zeitspanne von 17 Jahren und fast drei Monaten ist „sehr lang“ im Sinne der Rechtsprechung. Jedenfalls in der Kombination der langen Zwischenzeit und der Vorgeschichte der Aufhebung des ersten Arbeitsverhältnisses ist eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht erforderlich, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. 2. Der nunmehr in der zweiten Instanz unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wäre zum einen allenfalls bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens gegeben, zum anderen ist er aber auch nicht begründet nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BAG im Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 – zitiert nach Juris, aufgestellt hat. Denn die Klägerin obsiegt nicht, sondern unterliegt mit ihrem Entfristungsantrag. III. Die Klägerin trägt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der Anwendung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung von BAG und Bundesverfassungsgericht kein Anlass. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin. Nach einer Ausbildung zur Tierpflegerin mit der Fachrichtung für Haus- und Versuchstierpflege vom 05.08.1996 bis zum 04.08.1999 durch das M.-D.-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. den Ausbildungsvertrag in Kopie Bl. 47 d. A.) wurde die Klägerin von diesem Arbeitgeber vom 01.09.1999 bis zum 28.02.2001 aufgrund eines befristeten Vertrages als Tierpflegerin eingestellt (vgl. den Vertrag in Kopie Bl. 11 – 13 d. A.). Auf Betreiben der Klägerin schlossen die Parteien am 08.06.2000 einen Aufhebungsvertrag zum 09.07.2000 (vgl. den Aufhebungsvertrag in Kopie Bl. 14 d. A.). Ab 10.07.2000 bis zum 30.09.2017 arbeitete die Klägerin für ein privates kommerzielles Pharmaunternehmen. Mit Vereinbarung vom 15.09.2017 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.10.2017 bis zum 31.07.2019 im Wege der sachgrundlosen Befristung (vgl. den Vertrag in Kopie Bl. 7 – 9 d. A.). Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 01.07.2019 eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gewandt und hilfsweise für den Fall des Obsiegens ihre Weiterbeschäftigung begehrt. Dabei hat sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 – und 1 DvR 1375/14 sowie die darauf ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezogen und gemeint, dass die Vorbeschäftigung der Klägerin unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung noch nicht „sehr lang her“ sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Vertrag vom 15.09.2017 zum 31.07.2019 beendet ist; hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), wird die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin über den 31. 07.2019 hinaus zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Tierpflegerin in Vollzeit in Berlin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass ein anderer Arbeitgeber den Vorvertrag und den Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, nämlich das M.-D.-Centrum, Stiftung des öffentlichen Rechts, während der streitbefangene Arbeitsvertrag nach über 17 Jahren Nichtbeschäftigung vom M.-D.-Centrum, Anstalt des öffentlichen Rechts, welches nach dem Ausscheiden der Klägerin im Jahr 2000 und vor dem streitigen befristeten Arbeitsvertrag aufgrund eines Errichtungsgesetzes (§ 1 des Gesetzes über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „M.-D.-Centrum für molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“) vom 09.04.2015 gebildet wurde. Der auf Betreiben der Klägerin aufgehobene erste befristete Vertrag sei nach ihrer Auffassung „sehr lang her“ im Sinne der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und BAG, jedenfalls im Zusammenhang mit der durch die Klägerin betriebenen Auflösung des ersten Vertrages zu sehen. Es gebe keine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Klägerin, eine solche Ausnutzungssituation bestehe vorliegend gerade nicht. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 12.02.2020 die Klage abgewiesen. Ob der Vertrag aus dem Jahr 1999 mit einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen worden sei, könne offengelassen werden. Denn jedenfalls liege dieser auf Betreiben der Klägerin aufgelöste Vertrag „sehr lang zurück“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Insbesondere in Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17 – (22 Jahre zwischen erstem und zweitem Vertrag „sehr lang her“) und 17.04.2019 – 7 AZR 323/17 – (15 Jahre zurück noch nicht „sehr lang her“) gebiete es die verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, diese Vortätigkeit hier nicht anzuwenden. Denn bei 17 Jahren und 3 Monaten zwischen den beiden Verträgen sei auch im Hinblick auf die Nichtausschöpfung des ersten Vertrages durch Aufhebung des Vertrages auf Betreiben der Klägerin keine Gefahr der Kettenbefristung gegeben. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des konkreten Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin Bl. 50 – 56 d. A. verwiesen. Gegen dieses ihr am 25.05.2020 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 26.05.2020 eingegangene und am 22.06.2020 im Original begründete Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil vor allem in rechtlicher Hinsicht. Dabei stellt sie den in der ersten Instanz hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag auf einen unbedingten Antrag um. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 – 21 Ca 7999/19 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Vertrag vom 15.09.2017 zum 31.07.2019 beendet ist; sowie 2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Tierpflegerin in Vollzeit in Berlin weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat der Umstellung auf den unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich widersprochen und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil unter Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts verteidigt. Wegen des konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.06.2020 (Bl. 83 ff. d. A.) und der Beklagten vom 23.07.2020 (Bl. 102 ff. d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2020 (Bl. 108 – 109 d. A.) verwiesen.