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Urteil

9 Sa 508/20

LArbG Berlin-Brandenburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1030.9SA508.20.00
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Leitsätze
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn als Vertragsstrafe das Entgelt für zwei Wochen bzw. einem Monat vorgesehen ist, aber mangels Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit oder eines festen wöchentlichen oder monatlichen Entgelts nicht feststeht, welches Entgelt auf diesen Zeitraum entfällt. Bei einer solchen Regelung ist bei Vertragsabschluss nicht hinreichend klar, welcher Betrag ggf. anfällt.(Rn.46)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 – 8 Ca 1608/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn als Vertragsstrafe das Entgelt für zwei Wochen bzw. einem Monat vorgesehen ist, aber mangels Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit oder eines festen wöchentlichen oder monatlichen Entgelts nicht feststeht, welches Entgelt auf diesen Zeitraum entfällt. Bei einer solchen Regelung ist bei Vertragsabschluss nicht hinreichend klar, welcher Betrag ggf. anfällt.(Rn.46) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 – 8 Ca 1608/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht gem. § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § § 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Aus den Ausführungen der Beklagten mit der Berufung ergibt sich nichts Anderes. I. Der Kläger hat gemäß §§ 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag aufgrund der erbrachen Arbeitsleistung Anspruch auf Vergütung von 123 Stunden à 10,00 Euro brutto entsprechend 1.230,00 Euro brutto. 1. Eine Arbeitsleistung von 123 Stunden hat der Kläger hinreichend dargelegt, die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt der Arbeitnehmer auf der ersten Stufe der Darlegung seiner Vortragslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 –, BAGE 167, 158-169, Rn. 39). Eine Arbeitsleistung von 115,32 Stunden ergibt sich aus der Abrechnung der Beklagten und ist vom Kläger mit Vorlage derselben hinreichend dargelegt. Dass bereits diese von ihr selbst zugrunde gelegten Arbeitszeiten nicht erbracht worden wären, trägt die Beklagte nicht näher vor sondern geht im Rahmen der Berufung ebenfalls von dieser Arbeitszeit aus. Der Kläger hat auch eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung im Umfang der vom Arbeitsgericht zugesprochenen 123 Stunden hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger hat dargelegt, wann er die Arbeit aufgenommen hat und wann er die Arbeit beendet hat und vorgetragen, dass das Arbeitsende durch die zugewiesene Aufgabe der Zustellung der Pakete und die hierfür erforderliche Zeit bestimmt wurde. Soweit sich die Beklagte auf eine vereinbarte Arbeitszeit von acht Stunden täglich beruft, wird bereits nicht vorgetragen, woraus sich diese ergeben soll. Der Arbeitsvertrag enthält hierzu keine Regelungen, sondern verweist auf betriebliche Regelungen. Zu solchen betrieblichen Regelungen oder zu sonstigen Weisungen der Beklagten an den Kläger zur täglichen Arbeitszeit ist nichts dargelegt. Hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten Arbeitsbeginns um 9.00 Uhr ist nicht vorgetragen, wann und wie dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Arbeitsbeginn 9.00 Uhr ist. Es bleibt hier auch offen, ob die Beklagte eine tatsächliche Arbeitsaufnahme vor 9.00 Uhr in Abrede stellt oder geltend macht, dies sei nicht vorgesehen gewesen. Auch darüber hinaus ist die Beklagte den klägerseitig vorgetragenen Arbeitszeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Arbeitszeiten ihrer Abrechnung zugrunde liegen. Soweit sich die Beklagte hier auf Protokolle von Scannern beruft, hat die Beklagte weder näher vorgetragen, wie hier die Erfassung von Arbeitszeiten erfolgt noch durch Vorlage entsprechender Protokolle dargelegt, welche Arbeitszeiten hier ggf. protokolliert wurden. Soweit die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie könne Scanprotokolle nicht vorlegen, weil ihr nur ihr Auftraggeber, der die Scanner stelle, über diese verfüge ergibt sich hieraus nichts Anderes. Es obliegt der Beklagten als Arbeitgeberin, zu den Arbeitszeiten Stellung zu nehmen, fehlende verfügbare Aufzeichnungen des Arbeitgebers zur Arbeitszeit ändern nichts an der Darlegungs- und Beweislast. Aus einer Summe von 115,32 Stunden ergibt sich kein substantiiertes Bestreiten der klägerseitig dargelegten Arbeitszeiten einzelner Tage. Diesem Vortrag lässt sich bereits nicht entnehmen, welcher Arbeitszeitbeginn hier in die Abrechnung eingeflossen ist. Soweit die Beklagte für einzelne Tage mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 für einzelne Tage ohne Erläuterung ein früheres Arbeitsende als vom Kläger dargelegt behauptet, ist der Kläger dem jedenfalls hinreichend entgegengetreten. Wenn die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 8. Oktober die Arbeit bereits um 18.00 Uhr beendet und nicht wie von ihm behauptet um 19.00 Uhr, erschließt sich nicht, weshalb der Kläger aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Transportfahrzeug der Beklagten um 18.12 Uhr in der Warchauer Straße in Wusterwitz, d.h. über 40 km entfernt sowohl von seinem Wohnsitz als auch dem Sitz der Beklagten erfasst wurde (s. die Verwarnung Bl. 52 d.A.). Dies spricht auch dafür, dass die von der Beklagten ohne Erläuterung genannten Zeiten nicht das Arbeitsende, sondern einen letzten erfassten Scanvorgang oder ähnliches wiedergeben. Hierfür spricht auch der hierzu erfolgte Beweisantritt „Vorlage der Scanprotokolle“. Weshalb ein etwa erfasster letzter Scanvorgang mit dem Arbeitsende identisch sein soll, wird nicht vorgetragen. Zu der vom Kläger behaupteten Erfassung der Arbeitszeit durch einen hierfür bestimmten Personalchip vermochte die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nichts näher vorzutragen. 2. Unabhängig hiervon ist auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Schätzung als Grundlage der angenommenen Arbeitszeit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag Zeiten gemäß Scanprotokollen zugrunde gelegt. Dass darüber hinaus Vor- und Nachbereitungszeiten vor dem ersten bzw. nach dem letzten Einsatz des Scanners anfallen, ist anzunehmen (vgl. zu einer möglichen Schätzung BAG, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 574/15 –, Rn. 53, juris). Darüber hinaus hätte es der Beklagten oblegen, im Hinblick auf das Bestreiten einer Pausenmöglichkeit durch den Kläger näher zu einer tatsächlichen Gewährung oder zumindest einer tatsächlich ermöglichten Pause vorzutragen. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. II. Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten jedenfalls im Rahmen der Berufung erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe erloschen. Die Aufrechnung ist unzulässig. Gemäß § 394 S. 1 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht zulässig. Der dem Kläger zustehende Lohn von 1.230,00 Euro brutto (s.o.) überschreitet die für den Kläger maßgeblichen Pfändungsfreigrenzen nicht. Anhaltspunkte für sonstige Einkünfte des Klägers im Oktober bestehen nicht. III. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die für diesen Fall hilfsweise widerklageweise geltend gemachte Forderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Ein Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil die vorliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. 1. Bei der vorliegenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (BAG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 5 AZR 530/11 –, Rn. 14, juris). Eine Einflussnahme des Klägers auf die Formulierung des Arbeitsvertrages oder der Vertragsstrafenregelung behauptet auch die Beklagte nicht. 2. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Danach verletzt eine Klausel das im Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 378/16 –, Rn. 18, juris mwN.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Vereinbarung nicht. Dies auch dann, wenn man annimmt, es sei im Falle einer schuldhaften vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit eine Vertragsstrafe in Höhe des Entgelts für zwei Wochen geschuldet und die Formulierung einer „schuldhaften vertragswidrigen Beendigung“ für hinreichend klar hält. Dies bereits deshalb, weil sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, welches Entgelt dem Arbeitnehmer für zwei Wochen zusteht. Vorgesehen ist ein Entgelt von 10,00 Euro pro Stunde. Angesichts einer Arbeitszeit von „bis zu 195 Stunden“ im Monat bleibt offen, welche Arbeitszeit und damit welches Entgelt anfällt. Entsprechend kann der Vertragspartner des Verwenders, d.h. der Kläger nicht bei Vertragsschluss erkennen, was auf ihn zukommt. Nichts Anderes ergibt sich aus der Regelung im vierten Absatz des § 12 des Arbeitsvertrages. Wenn es hier heißt, die Vertragsstrafe dürfe nicht höher sein als das zustehende Entgelt für die Zeit zwischen vorzeitiger Beendigung und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, kann dem ebenfalls nicht im Voraus entnommen werden, welcher Betrag dies ist. Nach dem Wortlaut des § 7 des Arbeitsvertrages kann die Arbeitszeit ohne Garantie einer Mindestarbeitszeit variieren, entsprechend ist offen, welches Entgelt ggf. auf diese Kündigungsfrist entfallen würde. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, wird die Unklarheit hinsichtlich der Höhe einer möglichen Vertragsstrafe auch durch die unterschiedlichen Angaben der Beklagten zur Höhe derselben bestätigt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgelt und eine Vertragsstrafe. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 7. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2019 als Paketzusteller tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 2020, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (s. Bl. 44-50 d.A.) ist u.a. geregelt: „§ 3 Vergütung Der monatliche Bruttolohn beträgt 10,00 EUR brutto die Stunde. Die Vergütung wird jeweils am 15. des folgenden Monats fällig. § 7 Arbeitszeit/Überstunden Die Arbeitszeit ausschließlich der Essenszeit und Ruhepausen beträgt bis zu 195 Stunden monatlich. Aus dringenden betrieblichen Gründen, insbesondere aus Gründen des Arbeitsmarktes, kann diese Arbeitszeit im Einzelfall variieren. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des Betriebes. § 12 Vertragsstrafe Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder schuldhaften vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet sich der Arbeitnehmer der Firma eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen (bzw. in Höhe von zwei Wochen während der Probezeit) Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. Das Gesamtmonatseinkommen wird nach dem Durchschnitt der Bezüge der letzten 12 Monate oder, im Falle einer kurzen Beschäftigungsdauer, nach dem Durchschnittsverdienst während der Beschäftigungszeit oder, sofern die Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, der vereinbarten Vergütung errechnet. Im Falle der Probezeit berechnet sich die Vertragsstrafe nach der verkürzten Beschäftigungszeit, also nur eines zweiwöchigen Gesamteinkommens. Eine Vertragsstrafe entsprechend der vorbenannten Höhe wird ebenso verwirkt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Firma beendet wird, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat. Als schuldhafter wichtiger Kündigungsgrund ist beispielsweise eine Eigentums- oder Vermögensverletzung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer maßgeblich. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Eine Vertragsstrafe entsprechend der vorbenannten Höhe wird auch für jeden Einzelfall eines schuldhaften Verstoßes des Arbeitnehmers gegen die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 dieses Vertrages verwirkt. Die vorbenannte Vertragsstrafe darf jedoch nicht höher als die Arbeitsvergütung sein, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre.“ Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Abrechnung, gemäß der dem Kläger für insgesamt 115,32 Stunden 1.153,20 Euro brutto entsprechend 801,55 Euro netto zustehen, hiervon eine Vertragsstrafe von 900,00 Euro abgezogen und ein Minusbetrag von 98,45 Euro ausgewiesen wird (s. Bl. 64 RS d.A.). Mit seiner am 5. November 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 15. November 2019 zugestellten Klage hat der Kläger unter Angabe eines täglichen Arbeitsbeginns um 8.30 Uhr und eines für die insgesamt 13 Arbeitstage jeweils unterschiedlichen Arbeitsendes (s. i.E. Bl. 39 d.A.) eine Vergütung für 136,5 Stunden verlangt. Er habe länger als die von der Beklagten eingeräumten acht Stunden täglich gearbeitet. Dies ergebe sich bereits aus der Abrechnung der Beklagten selbst. Die vorliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe sei unwirksam, weil diese gegen das Transparenzgebot verstoße. Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Er habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Geschäftsführer der Beklagten ihm auf seine wiederholte Bitte weder einen Vorschuss gewährt noch die in diesem Fall dringend benötigte Bescheinigung für das Jobcenter erteilt habe, dass kein Vorschuss gewährt werde. Einer Verrechnung stünden Pfändungsfreigrenzen entgegen, seine Pfändungsfreigrenze habe im Oktober 1.238,01 Euro betragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.365,00 Euro brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 800,00 Euro netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2020 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Der Kläger habe nicht mehr als die vereinbarten acht Arbeitsstunden täglich bei einer 6-Tage-Woche gearbeitet. Insgesamt habe der Kläger 10 Tage gearbeitet, entsprechend bestehe eine Vergütungspflicht in Höhe von 800,00 Euro. Der Kläger habe seine Arbeit nicht bereits um 8.30 Uhr begonnen, Arbeitsbeginn sei 9.00 Uhr. Die behaupteten Endzeiten entsprächen nicht den Tatsachen, wie im Bestreitensfall durch Vorlage der Scanprotokolle belegt werden könne. Diesem Anspruch stehe ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 800,00 Euro gegenüber. Der Kläger habe am 21. September 2019 erklärt, er benötige einen Vorschuss in Höhe von 500,00 Euro. Nachdem ihr Geschäftsführer dies abgelehnt habe, habe der Kläger seine Arbeitsmaterialien abgegeben und das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Hilfsweise werde diese Forderung mit der Widerklage geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Potsdam hat der Klage in Höhe eines Betrages von 1.230,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Vergütung von 123 Stunden. Aus der Aufstellung des Klägers ergäben sich rechnerisch 132 Stunden. Weiter sei anzunehmen, dass der Kläger die im Hinblick auf eine Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden gesetzlich vorgeschriebene Pause von 45 Minuten täglich genommen habe, woraus sich ein Abzug von 9 Stunden ergebe. Die verbleibende Zeit unterscheide sich nicht wesentlich von den abgerechneten Zeiten der Beklagten, wobei davon auszugehen sei, dass zur Arbeitszeit auch eine gewisse Vorbereitungszeit zwecks Sortieren der Pakete vor dem Einscannen gehöre. Unter Schätzung dieses Zeitaufwandes verbleibe es bei 123 Stunden. Dass dieser Anspruch durch Aufrechnung erloschen sei, mache die Beklagte nicht geltend. Die Widerklage sei unbegründet, weil die Vereinbarung unwirksam sei. Unabhängig hiervon lägen die Voraussetzungen der vereinbarten Vertragsstrafe nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen (s. Bl. 72-76 d.A.). Gegen dieses ihr am 26. Februar 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. März 2020 Berufung eingelegt, diese am 24. April 2020 begründet und hierzu ausgeführt: Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im streitgegenständlichen Zeitraum nur 115,32 Stunden gearbeitet. Sie habe die Arbeitszeit digital erfasst, diese beginne mit der Anmeldung des Mitarbeiters auf dem Handscanner. Die Pakete würden bereits im Lager vorsortiert und seien dann vom jeweiligen Mitarbeiter nur noch vom Band zu nehmen, einzuscannen und zu verladen. Mit den in dieser Höhe bestehenden Ansprüchen habe sie zu Recht aufgerechnet, die Widerklage werde nur vorsorglich für den Fall erhoben, dass die Aufrechnung unzulässig sei. Die Vertragsstrafe sei wirksam und verfolge zulässigerweise das Ziel, eine vorzeitige und rechtswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Allein das Fehlen eines Schadens führe nicht zur Unwirksamkeit. Die Vertragsstrafe entspreche dem Arbeitsentgelt für zwei Wochen und belaufe sich bei zutreffender Berechnung auf 960,00 Euro (12 x 8 x 10,00), insoweit werde der erstinstanzliche Antrag rechnerisch korrigiert. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe es für den Kläger keinen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.02.2020 zum Az. 8 Ca 1608/19 die Klage abzuweisen, hilfsweise der Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 960 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Allerdings habe er richtigerweise 132 Stunden gearbeitet, da es entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht möglich gewesen sei, Pausen zu nehmen. Die tägliche Arbeitszeit sei abhängig von Verkehr, Anzahl und Aufwand der auszutragenden Pakete und Erreichbarkeit der Empfänger und werde nicht durch den Handscanner, sondern durch einen digitalen Personalchip erfasst. Mit diesem habe er sich mit Ausnahme der ersten drei Tage, an denen er noch nicht über einen solchen verfügt habe, eingeloggt. Zu Recht gehe das Arbeitsgericht von erforderlichen Vorbereitungszeiten aus. Praktisch sei die Vorsortierung der Pakete nie abgeschlossen gewesen, er habe zunächst Pakete sortieren müssen und die Arbeit wie vorgetragen um 8.30 Uhr aufgenommen. Die Beklagte berücksichtige dies nicht und trage nicht nachvollziehbar widersprüchliche Zeiten vor. Die vorliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe sei als unangemessene Benachteiligung und im Übrigen wegen fehlender Transparenz unwirksam, die Voraussetzungen darüber hinaus nicht gegeben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.