Beschluss
26 Ta (Kost) 6101/20
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1105.26TA.KOST6101.20.00
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Leitsätze
1. Wendet sich eine Partei gegen einen Kostenfestsetzungsantrag - mit dem ihr Prozessbevollmächtigter nach § 11 Abs. 5 RVG die Vergütung gegen sie als seine Partei festsetzen lassen möchte - mit der Begründung, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei der Berechnung der Anwaltsgebühren einen unzutreffenden Gegenstandswert zugrunde gelegt, liegt darin in der Regel ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG. (Rn.15)
2. Über diesen Antrag können die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mangels eigener Zuständigkeit nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 11 Abs. 4 RVG, § 148 ZPO auszusetzen und eine richterliche Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren anzuregen (vgl. BGH 27. März 2014 - IX ZB 52/13, Rn. 3 - 6).(Rn.15)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2020 – 5 Ca 711/19 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts werden nicht erhoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich eine Partei gegen einen Kostenfestsetzungsantrag - mit dem ihr Prozessbevollmächtigter nach § 11 Abs. 5 RVG die Vergütung gegen sie als seine Partei festsetzen lassen möchte - mit der Begründung, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei der Berechnung der Anwaltsgebühren einen unzutreffenden Gegenstandswert zugrunde gelegt, liegt darin in der Regel ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG. (Rn.15) 2. Über diesen Antrag können die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mangels eigener Zuständigkeit nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 11 Abs. 4 RVG, § 148 ZPO auszusetzen und eine richterliche Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren anzuregen (vgl. BGH 27. März 2014 - IX ZB 52/13, Rn. 3 - 6).(Rn.15) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2020 – 5 Ca 711/19 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts zurückverwiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts werden nicht erhoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe der auf Antrag ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten gegen sie festgesetzten Gebühren. Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Wirksamkeit mehrere Kündigungen und Vergütungsansprüche. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2020 hat er um eine Streitwertabsichtserklärung und mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 um einen entsprechenden Beschluss gebeten. Das Arbeitsgericht hat sodann bei der im Beschluss vom 26. März 2020 vorgenommenen Gegenstandswertbestimmung für den Kündigungsschutzantrag in der Klageschrift 6.300 Euro, den Antrag auf Urlaubsabgeltung 678,44 Euro, den zweiten Kündigungsschutzantrag 2.100 Euro und für den Monat August weitere 2.100 Euro angesetzt. Einen Gesamtgegenstandswert hat das Arbeitsgericht nicht gebildet. Der Beschluss ist durch das Gericht nicht an die Beklagte versandt worden. Er war zudem nicht mit einer Rechtmittelbelehrung versehen. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 hat der Beklagtenvertreter die Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Partei beantragt, und zwar aus einem Gegenstandswert in Höhe von 11.178 Euro. Er habe am 3. Februar 2020 das Mandat niedergelegt. Am 3. Januar 2020 habe er noch eine umfangreiche Stellungnahme an das Gericht gefertigt, was der Aktenlage entspricht. Hiergegen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 zur Wehr gesetzt. Ihr ehemaliger Prozessbevollmächtigter habe am 3. Januar 2020 seine Arbeit eingestellt. Seitdem versuche sie allein, mit dem Klägervertreter eine Klärung herbeizuführen. Dem Schriftsatz hat sie eine Vorschussrechnung des Beklagtenvertreters vom 3. Januar 2020 beigefügt, die sie bereit wäre zu begleichen. In dieser war der Beklagtenvertreter von einem vorläufigen Gegenstandswert in Höhe von 4.878,44 Euro ausgegangen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Arbeitsgericht am 7. Juli 2020 eingegangenen Schriftsatz „Einspruch gegen den Wert und den Herr Lehnhardt verlangt“ eingelegt. Er sei nicht mehr für sie tätig gewesen und der Gegenstandswert von 11.000 Euro stimme auch nicht. Das Arbeitsgericht hat gegen die Beklagte am 20. Juli 2020 antragsgemäß 1.889,01 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Der Antragsteller sei bei der Berechnung vom zutreffenden Gegenstandswert ausgegangen. Außerdem sei nach dem vorgetragenen Geschehensablauf erkennbar, dass dieser jedenfalls bis zum 3. Februar 2020 für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Beklagte hat gegen den ihr am 23. Juli 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem am 30. Juli 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und auch diese damit begründet, dass der „Streitwert von 11.000 Euro“ nicht korrekt sei und der Antragsteller für sie ab dem 3. Januar 2020 nicht mehr tätig gewesen sei. Sie könne das Geld in den schweren Zeiten nicht von den Bäumen pflücken. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antragsteller ist nach Eingang der Akten beim Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen worden, dass der Gegenstandswert nicht zutreffend berechnet worden ist. Der Beklagtenvertreter hält den im Rahmen des bisherigen Kostenfestsetzungsverfahrens zugrunde gelegten Gegenstandswert für zutreffend, zumal das Haftungsrisiko über den Wert von 6.978,44 Euro „hinausschieße“. Mit seiner Abschlussrechnung habe die Beklagte auch Kenntnis von der „Streitwertfestsetzung“ erlangt, da er diese seiner Abrechnung beigefügt gehabt habe. Sie habe auch die Höhe des Werts damals nicht moniert. Am 25. Oktober 2019 schlossen die Parteien des Ausgangsrechtsstreits einen Vergleich. Die erkennende Kammer hat mit gesondertem Beschluss vom 31. Oktober 2020 den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgericht Neuruppin vom 26. März 2020 abgeändert und einen Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.978,44 Euro festgesetzt. II. 1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie fristgerecht eingelegt worden. 2) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20. Juli 2020 hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts. a) Die Beklagte hat sich gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, die Rechtspflegerin habe ihrer Entscheidung zu den Anwaltsgebühren einen unzutreffenden Gegenstandswert zugrunde gelegt. aa) Darin liegt in der Regel ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG. Über diesen Antrag kann die Rechtspflegerin mangels eigener Zuständigkeit nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden. Sie muss dieses nach § 11 Abs. 4 RVG, § 148 ZPO auszusetzen und eine richterliche Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren anregen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach § 11 Abs. 5 RVG gegen ihre Mandanten die gesetzliche Anwaltsvergütung gerichtlich festsetzen lassen. Dieses Verfahren eröffnet ihnen die Möglichkeit, ihren in der Sache nicht bestrittenen Gebührenanspruch in einem schnellen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind in diesem Verfahren zu einer selbständigen Wertfestsetzung nicht befugt, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen. Jedenfalls dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss diese/r ihre/seine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen. Der Gesetzgeber hat den Beteiligten Verfahren zur verbindlichen Festsetzung des Gebührenstreitwerts zur Verfügung gestellt mit einem Beschwerdeverfahren, das jedenfalls nicht zu einem obersten Gerichtshof des Bundes führt. Diesem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, den Gebührenstreitwert im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens mit einem Beschwerderechtszug bis zum Bundesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Weiter spricht gegen die Zulassung der Prüfung des Gegenstandswerts im Kostenfestsetzungsverfahren, dass die Wertfestsetzung ohnehin nicht bindend wäre. Das nach § 63 GKG, § 33 RVG zuständige Gericht könnte gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag den Streitwert ohne Bindung an die Annahmen der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidungen festsetzen (vgl. BGH 27. März 2014 – IX ZB 52/13, Rn. 3 - 6) bb) Hier ist die Rechtspflegerin offenbar davon ausgegangen, dass bereits über den Gegenstandswert entschieden sei. Dabei ist übersehen worden, dass sich in der Akte ein noch zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 26. März 2020 befand. Vor einer Festsetzung der Kosten wäre demnach zunächst das die Bestimmung des Gegenstandswerts betreffende Beschwerdeverfahren abzuwarten gewesen. Auf Basis der inzwischen ergangenen Beschwerdeentscheidung über den Gegenstandswert, mit der die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert worden ist, können nun durch die Rechtspflegerin die Kosten festgesetzt werden. b) Der Festsetzungsantrag ist allerdings zulässig. Die Vergütung war nach Erledigung des Rechtsstreits fällig (§ 8 Abs. 1 RVG). Soweit die Beklagte einwendet, der Antragsteller habe sie nur bis zum 3. Januar 2020 vertreten, steht das der Festsetzung nicht entgegen. Erledigung ist hier jedenfalls mit Niederlegung des Mandats eingetreten. Im Übrigen ist der Rechtsstreit auch lange durch Abschluss eines Vergleichs erledigt, zuletzt ohne Zutun des Antragstellers. Im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss macht der Antragsteller Gebühren aber auch nicht geltend. 3) Das Landesarbeitsgericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.