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Beschluss

26 Ta (Kost) 6047/20

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1110.26TA.KOST6047.20.00
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Leitsätze
1. Sind ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder eine Klage oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthält, eingereicht und ist auch ein gerichtlicher Termin nicht wahrgenommen worden, ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nicht verdient, wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG iVm Nr. 3100 VV RVG folgt (vgl. BGH 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, Rn. 23).(Rn.11) 2. In Betracht kommt in dieser Situation aber eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG); sie werden mit der Verfahrensgebühr ggf. selbständig entgolten (vgl. BVerwG 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, Rn. 6; LG Berlin 15. Februar 1984 - 82 T 380/83, JurBüro 1984, 1034; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3101 Rn. 62, 67).(Rn.12) 3. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht in diesem Fall der Berücksichtigung der entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen. Er hindert nur die kumulative Forderung der Gesamtgebühr und der Einzelgebühren (vgl. BGH 24. September 2014 - IV ZR 422/13, Rn. 12).(Rn.13) 4. Dem Ergebnis stehen auch nicht die Gesichtspunkte entgegen, die für eine Begrenzung der Rückwirkung der PKH-Bewilligung sprechen. Ist Prozesskostenhilfe - wie hier - uneingeschränkt ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt worden, sind alle folgenden, Gebühren auslösende und zum Verfahren zählende Tätigkeiten auch zu vergüten (Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6080/18, Rn. 7).(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juni 2020 – 46 AR 99004/20 - 27 Ca 4200/18 – teilweise abgeändert. 2. Auf die Erinnerung wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin (Rechtspflegerin) vom 14. Februar 2020 teilweise abgeändert. Die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 316,06 Euro festgesetzt. 3. Im Übrigen werden Erinnerung und Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder eine Klage oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthält, eingereicht und ist auch ein gerichtlicher Termin nicht wahrgenommen worden, ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nicht verdient, wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG iVm Nr. 3100 VV RVG folgt (vgl. BGH 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, Rn. 23).(Rn.11) 2. In Betracht kommt in dieser Situation aber eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG); sie werden mit der Verfahrensgebühr ggf. selbständig entgolten (vgl. BVerwG 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, Rn. 6; LG Berlin 15. Februar 1984 - 82 T 380/83, JurBüro 1984, 1034; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3101 Rn. 62, 67).(Rn.12) 3. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht in diesem Fall der Berücksichtigung der entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen. Er hindert nur die kumulative Forderung der Gesamtgebühr und der Einzelgebühren (vgl. BGH 24. September 2014 - IV ZR 422/13, Rn. 12).(Rn.13) 4. Dem Ergebnis stehen auch nicht die Gesichtspunkte entgegen, die für eine Begrenzung der Rückwirkung der PKH-Bewilligung sprechen. Ist Prozesskostenhilfe - wie hier - uneingeschränkt ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt worden, sind alle folgenden, Gebühren auslösende und zum Verfahren zählende Tätigkeiten auch zu vergüten (Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6080/18, Rn. 7).(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juni 2020 – 46 AR 99004/20 - 27 Ca 4200/18 – teilweise abgeändert. 2. Auf die Erinnerung wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin (Rechtspflegerin) vom 14. Februar 2020 teilweise abgeändert. Die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 316,06 Euro festgesetzt. 3. Im Übrigen werden Erinnerung und Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Zinsen. Die Beschwerdeführer haben am 16. März 2018 beim Arbeitsgericht Berlin für die Klägerin eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Schriftsatz enthielt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht bzw. befinde „sich aktualisiert in der Verfahrensakte 44 Ca 4386/16“. Zu Beginn der Sitzung vom 10. Oktober 2019, an der ein Prozessbevollmächtigter der Klägerin nicht teilnahm, überreichte die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bis zu diesem Zeitpunkt war über den Antrag noch nicht entschieden. Im Anschluss daran erfolgte die Aufnahme der Anträge. Am Schluss der Sitzung verkündete die Vorsitzende ein Urteil, mit dem dem Kündigungsschutzantrag der Klägerin stattgegeben wurde. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung vom 10. Oktober 2019. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 haben die Klägervertreter ihre Kostenrechnung eingereicht, mit der sie eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr sowie eine Auslagenpauschale und einen Umsatzsteuerbetrag in Ansatz gebracht haben. Mit Schriftsatz vom 22. November 2019 haben sie den Antrag in Bezug auf die Terminsgebühr zurückgenommen. Zugleich haben sie um Erteilung eines Rechtskraftattestes gebeten. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2019 haben sie entgegengenommen und an ihre Mandantin weitergereicht. Mit Beschluss vom 14. Februar 2020 hat das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägervertreter hätten nach dem 10. Oktober 2019 keine Gebühren auslösende Tätigkeiten ausgeübt. Die Klägervertreter haben gegen den ihnen am 24. Februar 2019 zugestellten Beschluss mit einem bei dem Arbeitsgericht am 10. März 2019 eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Sie berufen sich auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVG. Bei der Empfangnahme einer Entscheidung, deren Mitteilung an die Auftraggeberin und der Einholung eines Rechtskraftzeugnisses handele es sich um Tätigkeiten im Rechtszug, die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt worden und damit vergütungspflichtig seien. Das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) hat der Erinnerung mit Beschluss vom 18. März 2019 nicht abgeholfen. Bei den unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVG aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um Neben- bzw. Abwicklungstätigkeiten. Sie rechtfertigten ein besonderes Entgelt nicht. Dem hat sich der Bezirksrevisor angeschlossen. Er weist zudem darauf hin, dass eine Vergütung von Neben- bzw. Abwicklungstätigkeiten dem Sinn und Zweck der im Rahmen der Prozesskostenhilfe bewilligten Beiordnung zuwiderliefe. Das Arbeitsgericht (Richterin) hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Stellungnahme des Bezirksrevisors zur Begründung eingerückt. Die Klägervertreter haben gegen den ihnen am 18. Juni 2020 zugestellten Beschluss mit einem am 24. Juni 2020 beim Arbeitsgericht eingegangene Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hätten auch ohne weiteres einen Unterbevollmächtigten bestellen können. Davon sei Abstand genommen worden, um die Kosten gering zu halten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juni 2020 nicht abgeholfen. II. Die nach §§ 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 RVG, 569 Abs. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet. Die Klägervertreter haben nach dem Bewilligungszeitpunkt Tätigkeiten vorgenommen, die einen Gebührenanspruch gegen die Landeskasse begründen. Diese rechtfertigen zwar nicht eine 1,3, aber eine 0,8 Verfahrensgebühr. 1) Der gegen die Landeskasse gerichtete Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass nur Handlungen des Rechtsanwalts, die während seiner Beiordnung vorgenommen wurden, einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse begründen können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 – 17 Ta (Kost) 6078/12, Rn. 5; 17. April 2019 – 26 Ta (Kost) 6080/18, Rn. 7; LAG Nürnberg 28. Januar 2011 – 7 Ta 96/10; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage 2019, § 48 Rn. 113). Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse alle, aber auch nur die Gebühren, die nach dem Bewilligungszeitpunkt abermals oder neu entstehen, ohne Rücksicht auf seine vorangegangene Tätigkeit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Rechtsanwalt nach dem Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, eine Gebühren auslösende Tätigkeit erbracht hat (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage 2019, § 48 Rn.113 f). Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 – 17 Ta (Kost) 6073/12, Rn. 6, für den Fall eines Widerrufsvergleichs). Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsteht mit jeder Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrages vornimmt. Dabei kann die Gebühr - wie die anderen auch - mehrfach entstehen. Dem steht insbesondere § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegen. Danach können die Gebühren zwar nur einmal verlangt werden. Dies schließt indes nicht aus, dass der Rechtsanwalt die Gebühr mehrfach auslösen kann, zB durch die Wahrnehmung mehrerer Termine oder durch ein sonstiges Tätigwerden (vgl. LAG Nürnberg 28. Januar 2011 – 7 Ta 96/10, Rn. 21 f). 2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist durch die Tätigkeit der Klägervertreter nach dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitpunkt ein Anspruch auf eine 0,8 Verfahrensgebühr, nicht aber auf eine 1,3 Verfahrensgebühr entstanden. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 18. Oktober 2019 mit Wirkung vom 10. Oktober 2019, dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls unmittelbar nach Aufruf der Sache vorgelegt worden. Auf diesen Zeitpunkt hat das Arbeitsgericht bei seiner Bewilligung offenbar abgestellt. Als aus der Staatskasse nach § 55 RVG zu gewährende Vergütung waren solche Gebühren festzusetzen, die danach angefallen sind. a) Dem steht es zunächst nicht entgegen, wenn – wie hier - bereits vor der Beiordnung durch die Einreichung der Klage eine 1,3 Verfahrensgebühr entstanden ist. Darauf kommt es für den Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse nicht an. Auch in der Zeit ab dem 10. Oktober 2020 konnte noch eine Verfahrensgebühr entstehen, allerdings hier maximal in Höhe von 0,8 nach Nr. 3101 VV RVG. Es ist kein Raum für eine Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Die Klägervertreter haben ab dem Zeitpunkt der Beiordnung weder eine Klage oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthielt, eingereicht. Auch ein gerichtlicher Termin wurde in dieser Zeit nicht wahrgenommen. Wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG iVm Nr. 3100 VV RVG folgt, ist eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 ua erst verdient, wenn der Rechtsanwalt eine entsprechende Verfahrenshandlung vornimmt (vgl. BGH 10. Mai 2010 – II ZB 14/09, Rn. 23). b) In Betracht kommt in dieser Situation aber noch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Die Gebühr kann ua entstehen, wenn nach der Beiordnung zB noch eine Besprechung bzw. Beratung stattgefunden hat, zB zu der Frage, ob der Vergleich angenommen bzw. widerrufen werden sollte oder nicht. Behalten sich die Parteien den Widerruf des Vergleichs vor, wird dieser erst durch den Ablauf der Widerrufsfrist wirksam, wenn er nicht widerrufen wird oder zuvor eine Mitteilung erfolgt, dass der Vergleich nicht widerrufen wird. Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11, Rn. 14). c) Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG), wie sie auch hier durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgenommen worden sind; sie werden mit der Verfahrensgebühr ggf. selbständig entgolten (vgl. BVerwG 4. September 2009 – 9 KSt 10/09, Rn. 6; LG Berlin 15. Februar 1984 – 82 T 380/83, JurBüro 1984, 1034; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3101 Rn. 62, 67). § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht in diesem Fall der Berücksichtigung der entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen. Er hindert nur die kumulative Forderung der Gesamtgebühr und der Einzelgebühren (vgl. BGH 24. September 2014 – IV ZR 422/13, Rn. 12). d) Dem Ergebnis stehen auch nicht die Gesichtspunkte entgegen, die für eine Begrenzung der Rückwirkung der PKH-Bewilligung sprechen. Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigte die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen die Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente dann nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, was nicht Zweck der Prozesskostenhilfe ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12, Rn. 9; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11, Rn. 14; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe). Ist aber Prozesskostenhilfe – wie hier - uneingeschränkt ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt worden, sind alle folgenden, Gebühren auslösenden und zum Verfahren zählenden Tätigkeiten auch zu vergüten. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei; sie ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.