Beschluss
15 Ta 1071/20
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1111.15TA1071.20.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfüllungsort für die Erteilung eines Buchauszugs ist der Sitz des Unternehmens.(Rn.21)
2. Soweit bei der Herausgabe des Buchauszuges an einen Boten die Vorlage einer Vollmacht gefordert wird, ist darin keine unzulässige Verweigerung der Herausgabe zu sehen.(Rn.22)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 – 12 Ca 11580/17 – abgeändert:
Die Anträge auf Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfüllungsort für die Erteilung eines Buchauszugs ist der Sitz des Unternehmens.(Rn.21) 2. Soweit bei der Herausgabe des Buchauszuges an einen Boten die Vorlage einer Vollmacht gefordert wird, ist darin keine unzulässige Verweigerung der Herausgabe zu sehen.(Rn.22) I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 – 12 Ca 11580/17 – abgeändert: Die Anträge auf Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Verpflichtung der Schuldnerin, einen Buchauszug zu erteilen. Mit rechtskräftigem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2019 – 15 Sa 314/19 – war die Schuldnerin verurteilt worden, einen Buchauszug zu erteilen. Der titulierte Buchauszug liegt am Sitz der Schuldnerin in Köln in Form eines EDV-Sticks bereit. Erstinstanzlich hat der Gläubiger die Ansicht vertreten, der in Köln bereitliegende Buchauszug müsse auch einem Kurierdienst oder einem Boten oder einer sonstigen Vertrauensperson übergeben werden. Der Gläubiger hat sinngemäß zuletzt beantragt, 1. gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen; 2. hilfsweise, ihn zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.07.2019, Gz.: 15 Sa 314/19, obliegende Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges gemäß dem vorbezeichneten Urteil auf Kosten der Schuldnerin im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen; 3. anzuordnen, dass die Schuldnerin ihm sämtliche Verwahrungsorte unter Nennung der Anschrift, des Gebäudes, des Stockwerks und der genauen Räumlichkeiten nebst Zimmernummer betreffend die Unterlagen zu den im Urteil genannten Umsätzen mitzuteilen hat; 4. anzuordnen, dass die Schuldnerin ihm oder einem von ihm zu beauftragenden Dritten uneingeschränkten und unmittelbaren Zugriff auf die EDV-Systeme, welche Daten zu den relevanten Umsätzen enthalten, zu gewähren hat; insbesondere Zugriff auf sämtliche darauf elektronisch gespeicherten Informationen zu ermöglichen, etwaige Passwörter zu nennen, einen Zugang mit Administrationsrechten zur Verfügung zu stellen, sämtliche Nutzerkennungen mitzuteilen und auch Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, in denen sich diese Systeme befinden; 5. anzuordnen, dass die Schuldnerin alle im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, vgl. Ziffer 2. und 4., zu dulden hat sowie dass sie ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten zu den gemäß Ziffer 3. zu benennenden Räumlichkeiten sowie zum Geschäftssitz der Schuldnerin „N. 1 in 50829 Köln“ Zutritt zu gewähren hat; 6. anzuordnen, dass die Schuldnerin an ihn für die vorbezeichnete vorzunehmende Ersatzvornahme einen (vorläufigen) Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen hat. Die Schuldnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nur zur Übergabe des Buchauszuges an den Gläubiger selbst verpflichtet. Nur dieser unterliege als ausgeschiedener Arbeitnehmer einer nachwirkenden Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der sich aus den Buchauszügen ergebenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.07.2020 dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie hat anfangs die Ansicht vertreten, sie brauche den Buchauszug einem Boten nur dann zu übergeben, wenn dieser eine beigefügte Geheimhaltungsvereinbarung einschließlich Vertragsstrafenversprechen unterzeichne. Zuletzt hat sie erklärt, der Buchauszug könne auch einem Boten der Deutschen Post oder der DHL übergeben werden. Er könne auch von einer Privatperson abgeholt werden, sofern diese sich ausweise und im Besitz einer Botenvollmacht sei. Zu einer Übersendung an den Gläubiger sei sie nicht bereit. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 – 12 Ca 11580/17 – abzuändern und die Anträge auf Zwangsvollstreckung zurückzuweisen. Der Gläubiger stellt keinen ausdrücklichen Antrag, ist aber der Ansicht, die Einwendungen der Schuldnerin seien Schikane. Bei Übergabe in einem verschlossenen Umschlag werde der Schutz des Briefgeheimnisses durch § 202 StGB hinreichend abgesichert. Er beabsichtige die Abholung durch die DHL. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, denn sie ist an sich statthaft (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 S. 1 ArbGG, 569 ZPO). Sie ist auch begründet, denn die Schuldnerin hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur Erteilung des Buchauszuges erfüllt, wobei offenbleiben kann, ob die Zwangsvollstreckung zur Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 887 ZPO oder 888 ZPO zu erfolgen hat. Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen der §§ 887f ZPO Tatbestandsvoraussetzung (LAG Köln 02.12.2013 – 11 Ta 292/13 – Juris Rn. 3). Insofern ist der Erfüllungseinwand im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, zu prüfen (BGH 26.04.2007 – I ZB 82/06 – juris Rn. 16). Erfüllungsort für die Erteilung eines Buchauszuges ist der Sitz des Unternehmens (OLG Düsseldorf 25.03.2008 – I-16 W 77/07 – juris Rn. 3). Der Buchauszug kann auch in EDV-verwertbarer Form erteilt werden (OLG München 19.07.2017 – 7 U 3387/16 – juris Rn 42). Insofern liegt der Buchauszug in Köln unstreitig zur Abholung bereit. Jedenfalls zuletzt ist die Schuldnerin bereit, den Buchauszug an den Kläger oder an die DHL oder einen Boten herauszugeben. Soweit bei Herausgabe an einem Boten die Vorlage einer Vollmacht erfordert wird, sieht die Kammer hierin keine unzulässige Verweigerung der Herausgabe. Der Einwand der Erfüllung durch die Schuldnerin ist somit berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Insofern ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.