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Urteil

15 Sa 1119/20

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1125.15SA1119.20.00
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Leitsätze
1. § 17 Abs.4 S. 1 TV-L kommt auch dann zur Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, aber die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit sich verändert, sodass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist.(Rn.28) 2. Die Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2020- 6 Ca 1328/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 Abs.4 S. 1 TV-L kommt auch dann zur Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, aber die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit sich verändert, sodass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist.(Rn.28) 2. Die Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2020- 6 Ca 1328/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Sie ist daher zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Klage insgesamt abgewiesen, denn der Kläger kann gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L ab dem 01.01.2019 keine Vergütung verlangen, die über das Entgelt der Entgeltgruppe E 10, Stufe 3 TV-L hinausgeht. Insofern kann der Kläger kein Entgelt nach der Entgeltgruppe E 10, Stufe 4 TV-11 verlangen. 1. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L kommt auch dann zur Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, aber die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit sich verändert, sodass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L lautet: „Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2;“ Schon vom Wortlaut her stellt die Norm „nur“ auf eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ab. Ein Grund für diese veränderte Eingruppierung wird ausdrücklich nicht genannt. Insofern kommt als Grund für eine veränderte Eingruppierung nicht nur die klassische Höhergruppierung als Folge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, sondern auch der seltenere Fall der Anhebung der Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit. Auch im letztgenannten Fall hat eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu erfolgen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 17 Abs. 4 S. 4 TV-L, der die „Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe“ regelt. Insofern hat das BAG ausgeführt, dass dieser Tatbestand nur vorliegt, „wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, sodass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist“ (BAG 01.06.2017 – 6 AZR 741/15 – juris Rn 22). Da die Formulierungen im Tariftext gleich sind, trifft die Sichtweise des BAG für beide Varianten zu. Im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 4 S. 2 TV-L zu zahlenden Garantiebeträge bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe hat das BAG ausgeführt, dass ein solcher Fall auch dann vorliegen kann, „wenn die Tätigkeit des Beschäftigten vor und nach der Höhergruppierung identisch ist“ (BAG 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Juris Rn. 27). Insofern wird aus der Rechtsprechung des BAG hinreichend deutlich, dass § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich nur die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit verändert. Die Stufenzuordnung richtet sich dann nach dieser Norm (Geyer ZTR 2015, 483-490 zu Z. 6.5). 2. Da der Kläger im Dezember 2018 – was nunmehr zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist – auf Basis der Entgeltgruppe E9, Stufe 4 eine Vergütung i.H.v. 3.560,20 EUR erhalten hatte, stand ihm auf Basis der rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Entgeltregelungen zum TV-L nur eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10, Stufe 3 i.H.v. 3.763,34 EUR zu. Diese Beträge – zuzüglich des Garantiebetrages von 84,02 EUR – hat er durchgehend erhalten. 3. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L eine (mittelbare) Diskriminierung wegen des Alters (Art. 21 Grundrechtecharta; §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 AGG) vorliegt. Der Kläger ist insofern der Ansicht, dass die Aberkennung von bislang erworbener Berufserfahrung naturgemäß ältere Arbeitnehmer und damit vor allem Quereinsteiger deutlicher betreffe als jüngere Arbeitnehmer, da den jüngeren Arbeitnehmern mehr Arbeits- und Lebenszeit verbleibe, um die aberkannte Berufserfahrung hinsichtlich der Stufen Absolvierung wieder „aufzuholen“. Dies trifft nicht zu. Das System des TV-L, wonach bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe die Stufenzuordnung nicht mitgenommen wird, betrifft grundsätzlich alle Altersgruppen. Die weitere Folge, dass bei grundsätzlich älteren Lehrkräften mit entsprechend höheren Stufenzuordnungen eine Vergütung nach der Endstufe nicht genauso lange erreicht wird wie bei jüngeren Lehrkräften, hängt kausal mit dem jeweiligen Eintrittsalter zusammen. 4. Die Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger bemängelt hier im Wesentlichen, dass ein neueingestellter Arbeitnehmer bei gleichen Vorerfahrungen wie er selbst direkt der Stufe 3 zugeordnet werde, während seine einschlägige Berufserfahrung auf Null gesetzt werde und er in der Stufe 3 Berufserfahrung wieder erneut ansammeln müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Bei gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen, die deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, sind die Arbeitsgerichte jedoch verpflichtet, diesen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern. Zu beachten sei aber auch, dass den Tarifvertragsparteien aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Wie weit ein solcher Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Juris Rn. 25). Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten. Nach Auffassung des BAG berücksichtige § 17 Abs. 4 TV-L Leistungsgedanken, habe aber auch besitzstandswahrenden Charakter und stelle darüber hinaus einen Mindestgewinn sicher (BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11 – Juris Rn. 22). Die Tarifautonomie schließe auch die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG aaO Rn. 27). Vorliegend ist zu beachten, dass sich das Entgelt des Klägers aus drei Elementen zusammensetzt: der Entgeltgruppe, der Stufenzuordnung und einem Garantiebetrag. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag ergibt den Gegenwert für die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung. Auf die isolierte Betrachtung nur eines Elements („Ansammeln von Berufserfahrung“) kann es im Hinblick auf die Gleichbehandlung daher nicht ankommen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers übertrifft sein Entgelt auch ab dem 01.01.2019 das Entgelt einer neu eingestellten Lehrkraft, die direkt nach der Entgeltgruppe E 10, Stufe 3 vergütet wird. Durch die Zahlung des Garantiebetrages befindet sich der Kläger regelungstechnisch in einer Art Zwischenstufe zwischen der Stufe 3 und der Stufe 4. Nach Ablauf von 3 Jahren wechseln sowohl der Kläger als auch der neueingestellte Arbeitnehmer in die Stufe 4. Insofern wird der Kläger jedenfalls in den Jahren 2019 - 2021 durchaus bessergestellt als eine neueingestellte Lehrkraft. Soweit der Kläger nicht direkt ab dem 01.01.2019 in die Stufe 4 eingruppiert wird, sind die Tarifvertragsparteien jedenfalls nicht verpflichtet, eine solche Regelung zu schaffen. Es bewegt sich im Rahmen ihrer Tarifautonomie, wenn sich die Neubewertung der Tätigkeit nur im geringeren Umfang durch Zuweisung der Stufe 3 umsetzt, auch wenn eine tarifliche Regelung denkbar wäre und im TVöD auch umgesetzt wird, wonach eine höhere Eingruppierung stets die Mitnahme der bisher erreichten Stufenlaufzeit zur Folge hat. 5. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insofern ist gegen die hiesige Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) wird hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 10 TV-L ab dem 01.01.2019 nicht auf Basis der Stufe 3, sondern der Stufe 4 zu entlohnen ist (monatliche Differenz: 262,33 EUR). Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Erzieher und hat in der Zeit von Juli 1999 bis August 2015 in diesem Beruf gearbeitet. Vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 war er als Familienhelfer tätig. Ab dem 01.12.2015 ist der Kläger anfangs befristet, später unbefristet bei dem beklagten Land als vollbeschäftigte Lehrkraft an einer Grundschule tätig. In den jeweiligen Arbeitsverträgen war vereinbart worden, dass für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Brandenburg jeweils gilt, gelten. Der Kläger übt seine Tätigkeit als Grundschullehrer seit Beginn unverändert aus. Nachdem er anfangs eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E8 erhielt, wurde dies rückwirkend zum Beginn des Arbeitsverhältnisses dahingehend geändert, dass er eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9, Stufe 3 erhielt. Dies waren im November 2018 3172,55 EUR. Nach Ablauf von 3 Jahren erhielt der Kläger im Dezember 2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9, Stufe 4, was 3.560,20 EUR ausmachte. Zum 01.01.2019 trat das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 in Kraft (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I Nr. 35 vom 19.12.2018). Danach wurde die Besoldung für Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe von der Besoldungsgruppe A 12 auf die Besoldungsgruppe A 13 angehoben. Für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind (sogenannte Nichterfüller), und die nicht über eine Hochschulausbildung verfügen, regelt Abschnitt 2 Nr. 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte, dass eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 entspricht. Der Kläger erhielt ab Juli 2019 und dann rückwirkend zum 01.01.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10, Stufe 3 i.H.v. 3.763,34 EUR. Zusätzlich erhielt er ab Dezember 2019 und dann ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2019 die Zahlung eines Garantiebetrages i.H.v. monatlich 84,02 EUR brutto, somit 924,22 EUR für den Zeitraum Januar bis November 2019. Mit der am 18.12.2019 am Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar 2019 bis November 2019 i.H.v. insgesamt 2.885,63 EUR. Mit dem Antrag zu 2. will er die Zahlung eines erhöhten Weihnachtsgeldes erreichen. Der Feststellungsantrag zu 3. bezieht sich sodann auf die Zeiträume ab dem 01.12.2019. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 17 Abs. 4 TV-L komme nicht zur Anwendung. Eine Höhergruppierung liege nicht vor, da ihm eine höherwertige Tätigkeit nicht zugewiesen worden sei. Bei der Stufenzuordnung soll als Grundgedanke nach der tariflichen Regelung die Berufserfahrung honoriert werden. Diese sei trotz der Neubewertung der Tätigkeit unverändert. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 924,22 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen 1. an ihn 2.885,63 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einem Betrag von jeweils 262,33 EUR brutto seit dem 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019 sowie 01.12.2019 zu zahlen, abzüglich der am 30.12.2019 geleisteten Zahlung i.H.v. 924,22 EUR, 2. an ihn 157,40 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen und 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 4 TV-L in der für das Land Brandenburg geltenden Fassung zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2020, ab dem 1. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, § 17 Abs. 4 TV-L komme zur Anwendung, sodass der Kläger korrekt ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 10 und dort in die Stufe 3 eingruppiert worden sei. Mit Urteil vom 13.05.2020 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Klage insgesamt abgewiesen. Eine erfolgte Stellenaufwertung bei unveränderter Tätigkeit sei eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe mit der Folge, dass § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L zur Anwendung komme. Diese Norm regele einen Wechsel der Entgeltgruppe, egal aus welchem Rechtsgrund. Die Systematik der tariflichen Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die pauschalierende Betrachtungsweise der Tarifvertragsparteien sei durch die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nachdem er Ende des Jahres 2018 die Erfahrungsstufe 4 erreicht habe, könne diese nicht rückwirkend wieder entfallen, so seine Ansicht. Die Entgeltgruppenzuordnung nach Ablauf des Jahres 2018 sei rechtskonform so zu betrachten, als sei er schon von Beginn seiner Tätigkeit an korrekt der Entgeltgruppe E 10 zugeordnet gewesen. Von daher bestehe für einen neuen Stufenzuordnungsvorgang kein Raum. Der Kläger hält weiter an seiner Rechtsansicht fest, dass keine Höhergruppierung im Sinne des §§ 17 Abs. 4 TV-L vorliege. Wolle man all dies anders sehen, verstoße die Zuordnung des Klägers zu der Erfahrungsstufe 3 der Entgeltgruppe E 10 TV-L gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er müsse den Wegfall erreichter Beschäftigungszeiten hinnehmen, während neueingestellte Arbeitnehmer mit gleichen beruflichen Vorerfahrungen ebenfalls der Stufe 3 zuzuordnen seien. Dies verstoße auch gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 21 Grundrechtecharta. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder), Az. 6 Ca 1328/19, abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.885,63 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einem Betrag von jeweils 262,33 EUR brutto seit dem 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019 sowie 01.12.2019 zu zahlen, abzüglich der am 30.12.2019 geleisteten Zahlung i.H.v. 924,22 EUR zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 157,40 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 4 TV-L in der für das Land Brandenburg geltenden Fassung zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2020, ab dem 1. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend, was näher ausgeführt wird.