Beschluss
26 Ta (Kost) 6098/20
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1217.26TA.KOST6098.20.00
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2015 - 17 Ta (Kost) 6104/15).Davon ist auszugehen, wenn in der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird.(Rn.8)
Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft.(Rn.8)
In diesem Fall ist die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nicht abhängig.(Rn.8)
2. Werden hingegen zur Begründung eines Weiterbeschäftigungsantrags ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen, nach denen sein Erfolg zwingend von dem des Hauptantrags abhängt und es daher der Sache nach um einen Hilfsantrag geht, muss die klagende Partei, die ihren Antrag dennoch als unbedingten Antrag verstanden wissen will, dies in der Begründung zum Ausdruck bringen.(Rn.9)
3. Macht die Partei im Rahmen der Begründung ihres Antrags deutlich, dass auch vor diesem Hintergrund auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht unabhängig vom ausdrücklich erklärten Willen der Partei von einem Hilfsantrag ausgegangen werden.(Rn.10)
Der Umstand, dass ein solches Vorgehen prozesskostenhilferechtlich als mutwillig eingestuft wird (dazu LAG Berlin 29. November 2005 - 17 Ta 1981/05), ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, zu II 1 d der Gründe).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 – 7 Ca 6178/20 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2015 - 17 Ta (Kost) 6104/15).Davon ist auszugehen, wenn in der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird.(Rn.8) Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft.(Rn.8) In diesem Fall ist die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nicht abhängig.(Rn.8) 2. Werden hingegen zur Begründung eines Weiterbeschäftigungsantrags ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen, nach denen sein Erfolg zwingend von dem des Hauptantrags abhängt und es daher der Sache nach um einen Hilfsantrag geht, muss die klagende Partei, die ihren Antrag dennoch als unbedingten Antrag verstanden wissen will, dies in der Begründung zum Ausdruck bringen.(Rn.9) 3. Macht die Partei im Rahmen der Begründung ihres Antrags deutlich, dass auch vor diesem Hintergrund auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht unabhängig vom ausdrücklich erklärten Willen der Partei von einem Hilfsantrag ausgegangen werden.(Rn.10) Der Umstand, dass ein solches Vorgehen prozesskostenhilferechtlich als mutwillig eingestuft wird (dazu LAG Berlin 29. November 2005 - 17 Ta 1981/05), ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, zu II 1 d der Gründe).(Rn.10) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 – 7 Ca 6178/20 – wird zurückgewiesen. I. Der Klägervertreter macht im Rahmen der Beschwerde die Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags mit einem Bruttoeinkommen geltend. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Die Klageschrift enthielt einen Kündigungsschutzantrag und einen allgemeinen Feststellungsantrag, die Klageerweiterung vom 23. Juni 2020 einen unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag. Zur Begründung des Weiterbeschäftigungsantrags wird in dem Schriftsatz Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84). Weiter heißt es dort: „Nach dieser Rechtsprechung steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu, wenn ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil vorliegt. Das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt in diesem Fall.“ Das Arbeitsgericht hat die Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags im Rahmen der Wertfestsetzung abgelehnt. Es habe sich bei verständiger Auslegung des Klageantrags um einen Hilfsantrag gehandelt. Dagegen wendet sich der Klägervertreter mit dem Hinweis auf den aus seiner Sicht eindeutigen Wortlaut des Antrags. Dieser sei als unbedingter Antrag gewollt gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 27. Oktober 2020 nicht abgeholfen. II. Die am 23. Oktober 2020 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8. Oktober 2020, zugestellt am 19. Oktober 2020, ist zulässig, aber unbegründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag hat den Gegenstandswert hier nicht erhöht. 1) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Antrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2015 - 17 Ta (Kost) 6104/15; 27. Juni 2018 - 26 Ta (Kost) 6092/18). Davon ist auszugehen, wenn in der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. In diesem Fall ist die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nicht abhängig. Anders ist zu entscheiden, wenn sich aus der Klagebegründung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Weiterbeschäftigungsantrag notwendig von dem Erfolg des Kündigungsschutzantrags abhängig ist und es daher der Sache nach um einen Hilfsantrag geht. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich nur auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch gestützt wird. In diesem Fall wird der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens auch regelmäßig als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag ausgelegt, und zwar auch dann, wenn der Formulierung des Antrags der Hilfscharakter nicht unmittelbar zu entnehmen ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 – 2 AZR 692/19, Rn. 62). Der Hilfscharakter ergibt sich in diesem Fall schon der Sache nach (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17. August 2020 - 12 Ta 941/20). Will die klagende Partei in dieser Konstellation ihren Antrag als unbedingten Antrag verstanden wissen, muss sich dies aus der Begründung ergeben. Macht die Partei allerdings deutlich, dass auch vor diesem Hintergrund auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht unabhängig vom ausdrücklich erklärten Willen der Partei von einem Hilfsantrag ausgegangen werden. Der Umstand, dass ein solches Vorgehen prozesskostenhilferechtlich als mutwillig eingestuft wird (dazu LAG Berlin 29. November 2005 – 17 Ta 1981/05), ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, zu II 1 d der Gründe). Im Zweifel ist vor Verfahrensbeendigung durch Rückfrage aufzuklären, ob ein Haupt- oder ein Hilfsantrag gemeint ist, zumal die Beantwortung nicht nur für die Streitwertbemessung, sondern regelmäßig auch für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 – 2 AZR 692/19, Rn. 62). Handelt es sich um einen Hilfsantrag, ist hierüber nicht zu entscheiden, wenn der Kündigungsschutzantrag abgewiesen wird. 2) Hier ergeben sich aus der Begründung für den Weiterbeschäftigungsantrag keine Anhaltspunkte dafür, dass ein unbedingter Antrag gewollt war. Im Gegenteil: Zur Begründung wird ausschließlich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag Bezug genommen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch hängt danach aber gerade davon ab, dass positiv über den Kündigungsschutzantrag entschieden worden ist. Danach spricht mehr dafür, dass es sich um einen Hilfsantrag gehandelt hat, zumal auch Anhaltspunkte für die Existenz eines Betriebsrats nicht erkennbar sind. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.